Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W233 2256966-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, Zl. 1292456208-232543404, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023, Zl. 1292456208-232543404, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorverfahren:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.01.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde er am 08.06.2022 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2022 sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2022 sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
1.3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022, Zl. W105 2256966-1/6E, der Beschwerde stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu kommt. 1.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022, Zl. W105 2256966-1/6E, der Beschwerde stattgegeben, dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zu kommt.
2. Gegenständliches Verfahren:
2.1. Mit Aktenvermerk vom 12.12.2023 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer amtswegig ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, da die Umstände, welche zur Zuerkennung geführt hätten, infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat sowie geänderter persönlicher Umstände nicht mehr vorliegen würden.
2.2. Am selben Tag erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Zuge welcher er zu seiner Person, zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zu seinem Leben und seinen Angehörigen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr nach Syrien befragt wurde.
2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 57 AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.12.2023 wurde dem Beschwerdeführer der mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt und festgestellt, dass ihm gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ihm wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 19.01.2024 im Wege seiner Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
2.5. Am 29.01.2024 wurden die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
2.6. Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts fand am 24.04.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich, zu seinem Leben und seinen Angehörigen in Syrien sowie zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befragt. Ferner wurde mit dem Beschwerdeführer die Länderinformation der Staatendokumentation über Syrien, Version 11, mit Stand vom 27.03.2024, die EUAA Country Guidance: Syria, Stand April 2024, sowie der Themenbericht der Staatendokumentation „Syrien – Grenzübergänge“, Version 1, vom 25.10.2023, erörtert. Dem Beschwerdeführer wurde zur schriftlichen Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 07.05.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatangehöriger Syriens, gehört der Volksgruppe der Kurden an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Neben seiner Erstsprache Kurdisch spricht er auch Arabisch. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder.
Der 32-järhige Beschwerdeführer wurde im Distrikt Al-Malikiya im syrischen Gouvernement Al-Hasaka geboren und hat dort – mit Ausnahme jenes Zeitraums, in welchem er Militärdienst geleistet hat - bis zu seiner endgültigen Ausreise aus dem Herkunftsstaat gelebt.
Im Jahr 2010 hat der Beschwerdeführer den verpflichtenden staatlichen Militärdienst angetreten. Er ist in Damaskus in der Einheit für Luftabwehr eingesetzt worden. Im Juni 2012 ist er desertiert und hat sich daraufhin für die Dauer eines Jahres bei Verwandten an der syrisch-irakischen Grenze versteckt. In der Folge hat das syrisches Regime die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers verloren. Der Distrikt Al-Malikiya befindet sich seither als Teil des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.
Mitte des Jahres 2021 verließ der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat endgültig, um einer Einziehung zum Militärdienst der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) zu entgehen.
1.1.2. Am 04.01.2022 stellte der Beschwerdeführer in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2022, Zl. W105 2256966-1/6E, wurde ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Desertion eine regimekritische Gesinnung zugeschrieben werde und ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat seitens des syrischen Regimes Verfolgung in Form von einer mit unmenschlicher Behandlung bis hin zu Folter verbundenen Inhaftierung drohe. Eine zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien sei nur über den vom syrischen Staat kontrollierten Flughafen Damaskus möglich. Zudem laufe er im Herkunftsstaat Gefahr, von den kurdischen Streitkräften zum Militärdienst eingezogen zu werden, was er jedoch ablehne. Im Fall der Wehrdienstverweigerung würden ihm aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung schwerwiegende Konsequenzen, wie Entführung, Inhaftierung und Mi