TE Bvwg Beschluss 2024/6/7 W131 2289354-1

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Veröffentlicht am 07.06.2024
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Entscheidungsdatum

07.06.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §13 Abs4
AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EAG §72
FMGebO §47
FMGebO §48
FMGebO §49
FMGebO §50
FMGebO §51
RGG §3 Abs1
RGG §3 Abs5
RGG §4 Abs1
RGG §6 Abs1
RGG §6 Abs2
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
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  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
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  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
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  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
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  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EAG § 72 heute
  2. EAG § 72 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  3. EAG § 72 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 198/2023
  4. EAG § 72 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2022
  5. EAG § 72 gültig von 28.07.2021 bis 14.02.2022
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 3 gültig von 01.09.2016 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 3 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  3. RGG § 3 gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  4. RGG § 3 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. RGG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. RGG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003
  1. RGG § 6 gültig von 01.11.2021 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 112/2023
  2. RGG § 6 gültig von 01.09.2016 bis 31.10.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2016
  3. RGG § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. RGG § 6 gültig von 14.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  5. RGG § 6 gültig von 01.07.2003 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. RGG § 6 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2003

Spruch


W131 2289354-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.11.2023, Zl 100002433221-3RFS, Beitragsnummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard Grasböck als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 20.11.2023, Zl 100002433221-3RFS, Beitragsnummer römisch XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen, auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und Erneuerbaren-Förderbeitrag) beschlossen:

A)

Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.11.2023, wie oben näher konkretisiert, sprach die Behörde aus wie folgt:

"Ihr Antrag vom 10.07.2023 auf

? Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen

? Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen

? Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten (Erneuerbaren-Förderpauschale und

Erneuerbaren-Förderbeitrag)

wird zurückgewiesen."

2. Danach langte bei der Behörde ein E-Mail ein, das - von der Behörde als Bescheidbeschwerde vorgelegt - folgenden Kerntext aufwies:

"From: XXXX >"From: römisch XXXX >

Sent on: 03.12.2023 14:49

To: "kundenservice@gis.at"

Subject: Bescheidbeschwerde / Teilnehmer Nummer : XXXX Subject: Bescheidbeschwerde / Teilnehmer Nummer : römisch XXXX

Attachments:

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GIS Befreiung."

Diesem Mail, das von einem nicht auf den Bescheidadressaten- und Beschwerdeführernamen lautenden E-Mail - Account versandt worden war, waren der angefochtene Bescheid, eine Gehaltsbestätigung für XXXX und eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe ab 01.01.2023 angeschlossen Diesem Mail, das von einem nicht auf den Bescheidadressaten- und Beschwerdeführernamen lautenden E-Mail - Account versandt worden war, waren der angefochtene Bescheid, eine Gehaltsbestätigung für römisch XXXX und eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe ab 01.01.2023 angeschlossen

3. Das BVwG erließ mit der OZ 3 des Gerichtsakts einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 AVG, der in den hier interessierenden Teilen lautet wie folgt:3. Das BVwG erließ mit der OZ 3 des Gerichtsakts einen Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, AVG, der in den hier interessierenden Teilen lautet wie folgt:

" ... I. In der Anlage wird Ihnen die Kopie Ihrer Eingabe zur Beschwerdeverbesserung und Wiedervorlage zurückgestellt:" ... römisch eins. In der Anlage wird Ihnen die Kopie Ihrer Eingabe zur Beschwerdeverbesserung und Wiedervorlage zurückgestellt:

Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden insbesondere gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden insbesondere gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat eine Bescheidbeschwerde Folgendes zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Bescheidbeschwerde Folgendes zu enthalten:

[...]

Ihre Eingabe betreffend den Bescheid der G I S Gebühren Info Service GmbH 100002433221-3RFS vom 20.11.2023 entspricht diesen Anforderungen nicht. Insbesondere fehlenIhre Eingabe betreffend den Bescheid der G römisch eins S Gebühren Info Service GmbH 100002433221-3RFS vom 20.11.2023 entspricht diesen Anforderungen nicht. Insbesondere fehlen

• die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt ,

• das Beschwerdebegehren,

wobei sie gemäß § 13a AVG darauf hingewiesen werden, dass [...]wobei sie gemäß Paragraph 13 a, AVG darauf hingewiesen werden, dass [...]

Das Bundesverwaltungsgericht erteilt Ihnen den Auftrag, die zuvor genannten Mängel binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden.Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden.

II. Zudem fehlt auf Ihrer Eingabe eine Unterschrift und bestehen wegen der Einbringung von einer nicht auf Ihren Namen lautenden E-Mail - Adresse Zweifel, ob die Beschwerde durch Sie eingebracht wurde. Wird dieser Unterschriftsmangel nicht binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens behoben, gilt Ihre Eingabe als zurückgezogen (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs 4 AVG)."römisch II. Zudem fehlt auf Ihrer Eingabe eine Unterschrift und bestehen wegen der Einbringung von einer nicht auf Ihren Namen lautenden E-Mail - Adresse Zweifel, ob die Beschwerde durch Sie eingebracht wurde. Wird dieser Unterschriftsmangel nicht binnen 10 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens behoben, gilt Ihre Eingabe als zurückgezogen (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, AVG)."

4. Ausweislich des diesbezüglichen Rückscheins wurde der Verbesserungsauftrag vom Beschwerdeführer am 11.04.2024 übernommen und reagierte der Beschwerdeführer auf diesen Verbesserungsauftrag nicht durch die entsprechenden Verbesserungen bzw auch nicht mit Behebung des Unterschriftsmangels.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der obige Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2.       Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, aus dem sich Verfahrensgang und Sachverhalt eindeutig ergeben.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

§ 13 AVG idF BGBl I 2018/57, der gemäß § 17 VwGVG hier anzuwenden ist, lautet in den hier interessierenden Teilen:Paragraph 13, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2018/57, der gemäß Paragraph 17, VwGVG hier anzuwenden ist, lautet in den hier interessierenden Teilen:

§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung [...].Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung [...].

(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.(4) Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

[...]

Gemäß Gesetz und der Rechtsprechung des VwGH (vgl jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Gemäß Gesetz und der Rechtsprechung des VwGH vergleiche jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus Paragraph 13, Absatz 4, AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Da das von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte E-Mail - von einem E-Mail-Account, der nicht auf den Beschwerdeführer lautete, versandt wurde; und keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers trug, lagen Zweifel über die Identität der Einschreiterin sowie die Authentizität des Anbringens iSd § 13 Abs 4 AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer ua auf, die Beschwerde (-) unterschrieben binnen 10 Tagen erneut vorzulegen, mit dem entsprechenden Hinweis, dass die Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn dieser Mangel nicht binnen 10 Tagen behoben wird.Da das von der belangten Behörde als Beschwerde vorgelegte E-Mail - von einem E-Mail-Account, der nicht auf den Beschwerdeführer lautete, versandt wurde; und keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers trug, lagen Zweifel über die Identität der Einschreiterin sowie die Authentizität des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 4, AVG vor. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer ua auf, die Beschwerde (-) unterschrieben binnen 10 Tagen erneut vorzulegen, mit dem entsprechenden Hinweis, dass die Eingabe als zurückgezogen gelte, wenn dieser Mangel nicht binnen 10 Tagen behoben wird.

Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag im Unterschriftspunkt wurde nicht entsprochen, weswegen die Beschwerden gemäß § 13 Abs 4 AVG als zurückgezogen gelten.Dem erteilten Mängelbehebungsauftrag im Unterschriftspunkt wurde nicht entsprochen, weswegen die Beschwerden gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG als zurückgezogen gelten.

Dementsprechend war das Beschwerdeverfahren entsprechend der Rechtsfolge der Zurückziehungsannahme gemäß § 13 Abs 4 AVG einzustellen, nachdem der VwGH in stRsp ausführt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde durch das BVwG nicht formlos durch Aktenvermerk zu erfolgen hat, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Dementsprechend war das Beschwerdeverfahren entsprechend der Rechtsfolge der Zurückziehungsannahme gemäß Paragraph 13, Absatz 4, AVG einzustellen, nachdem der VwGH in stRsp ausführt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde durch das BVwG nicht formlos durch Aktenvermerk zu erfolgen hat, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)     Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird bzw sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs.

Schlagworte

Beschwerdeantrag Beschwerdegründe Beschwerdemängel Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Identitätsfeststellung Rundfunkgebührenbefreiung Unterfertigung Unterschrift Verbesserungsauftrag Verfahrenseinstellung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2289354.1.00

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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