TE Bvwg Beschluss 2024/6/14 W166 2281399-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

ABGB §1332
AsylG 2005 §3
AVG §71
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs9
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


W166 2281399-2/2E

W166 2281399-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023, Zl. XXXX , bzw. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Beschwerde:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.09.2023, Zl. römisch XXXX , bzw. über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Beschwerde:

A)       I. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.06.2024 wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.06.2024 wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 12.09.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 12.09.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“ oder „belangte Behörde“) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: „BBU“), per E-Mail vom 24.10.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: „BBU“), per E-Mail vom 24.10.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.11.2023 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 12.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Dolmetscher für die kurdische Sprache teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Mit Schreiben vom 23.05.2024 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Darin wurde ausgeführt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der mit 12.09.2023 datierte Bescheid der belangten Behörde dem Beschwerdeführer laut dem im Verwaltungsakt aufliegenden Zustellnachweis am 25.09.2023 persönlich zugestellt worden sei. Ausgehend davon habe die vierwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 23.10.2023 geendet. Demnach wäre die bei der belangten Behörde am 24.10.2024 per E-Mail eingelangte Beschwerde entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.

Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen und es wurde ihm weiters zur Kenntnis gebracht, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.

Am 04.06.2024 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darin wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten, sondern mit der falschen Entzifferung des handschriftlich vermerkten Übernahmedatums durch die Rechtsvertretung begründet. Weil der Beschwerdeführer auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten worden sei, könne ihm deren Fehlverhalten nicht zugerechnet werden. Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch gennannten Personalien.

Mit Bescheid vom 12.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ihm wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.Mit Bescheid vom 12.09.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 25.08.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Ihm wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). In der Rechtsmittelbelehrung wurde festgehalten, dass gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erhoben werden kann.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.09.2023 persönlich zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 23.10.2023.

Am 24.10.2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU, per E-Mail eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 12.09.2023.Am 24.10.2023 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BBU, per E-Mail eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 12.09.2023.

Mit dem Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024 erlangte die BBU Kenntnis von der nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde.

Daraufhin stellte die BBU als Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 04.06.2024 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Es lag kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, dass den Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertretung an der rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde betreffend die teilweise Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz, gehindert hätte.

2. Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage seines syrischen Personalausweises vor dem BFA im Original, dessen Echtheit von Landespolizeidirektion Oberösterreich bestätigt wurde fest. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der belangten Behörde bis zur Bescheiderlassung mit abweichendem Namen und Geburtsdatum geführt, weshalb diese als alias geführt werden.

Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz und dem diesbezüglich ergangenen Bescheid beruhen auf dem Verwaltungsakt (hg. zu W166 2281399-1 protokolliert).

Der Beweis, dass die Zustellung des Bescheides vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht. Der Rückschein liegt im o.a. Verwaltungsakt ein und ergibt sich aus diesem die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer am 25.09.2023. Der Tag der Zustellung blieb unbestritten. Das zunächst von der BBU in der E-Mail vom 24.10.2023 angeführte und angenommene (unrichtige) Zustelldatum 29.09.2023 wurde vielmehr damit begründet, dass das handschriftlich vermerkte Übernahmedatum fälschlicherweise mit 29.09.2023 statt mit 25.09.2023 entziffert worden sei.

Zum Fristenlauf für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen Pkt. 3.1. verwiesen.

Dass die Beschwerde am 24.10.2023 bei der belangten Behörde mittels E-Mail eingebracht wurde ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig. Gleichzeitig mit der Beschwerde wurde eine Kopie der vom Beschwerdeführer an die BBU erteilte Vollmacht vom 16.10.2023 vorgelegt. (Zum Vorbringen, dass die Vertretung auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruht siehe die rechtliche Beurteilung Punkt 3.2.)

Dass die BBU (erst) mit dem Verspätungsvorhalt am 23.05.2024 Kenntnis von der nicht fristgerecht eingebrachten Beschwerde erlangte, wurde im Wiedereinsetzungsantrag glaubwürdig dargelegt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 04.06.2024 liegt im hg. Akt W166 2281399-2 ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss zu entscheiden. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht ab Vorlage der Beschwerde über den Antrag auf Wiedereinsetzung mit Beschluss zu entscheiden.

Aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich die Erledigung der beiden Rechtsachen durch Beschluss.

Zu Spruchpunkt A) I. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:Zu Spruchpunkt A) römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

3.1.1. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 12.09.2023 am 25.09.2023 (persönlich) zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist begann mit der Zustellung am 25.09.2023 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 23.10.2023, womit sich die bei der belangten Behörde per E-Mail am 24.10.2023 eingebrachte Beschwerde als verspätet darstellt.

Das erkennende Gericht hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung vor. In dem daraufhin eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde die verspätete Einbringung (ausdrücklich) nicht bestritten.

Die Beschwerde erweist sich als nicht fristgerecht eingebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist in diesem Fall dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Die Beschwerde erweist sich als nicht fristgerecht eingebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist in diesem Fall dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

Die Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.Die Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt A) II. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:Zu Spruchpunkt A) römisch II. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.2. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Abs. 3 des § 33 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.3.2. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Absatz 3, des Paragraph 33, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

"Unabwendbar" ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Ereignis dann, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann; "unvorhergesehen" ist es hingegen, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und seinen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte (VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).

Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und – insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und – insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann (vgl. VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. (vgl. VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (vgl. VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, mwN). Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310).Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens (leichte Fahrlässigkeit) handelt. Eine solche liegt dann vor, wenn der Partei ein Fehler unterläuft, der gelegentlich auch einer sorgfältigen Person unterlaufen kann vergleiche VwGH 20.06.2002, 2002/20/0230), wobei an einen rechtskundigen Parteienvertreter ein höherer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. vergleiche VwGH 22.01.2003, 2002/04/0136). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist ein fallbezogener Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt vergleiche VwGH 18.01.2017, Ra 2016/22/0096, mwN). Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit nicht die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0310).

Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Anforderungsprofil der für die BBU tätigen Rechtsberater (§ 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG aF bzw. nunmehr § 13 Abs. 1 bis 3 BBU-G) geklärt ist, dass es sich bei diesen nicht um rechtsunkundigen Personen handelt (vgl. im Hinblick auf § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG aF zuletzt VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024 und kann für § 13 Abs. 1 bis 3 BBU-Errichtungsgesetz nichts anderes gelten). Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf das Anforderungsprofil der für die BBU tätigen Rechtsberater (Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG aF bzw. nunmehr Paragraph 13, Absatz eins bis 3 BBU-G) geklärt ist, dass es sich bei diesen nicht um rechtsunkundigen Personen handelt vergleiche im Hinblick auf Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG aF zuletzt VwGH 14.02.2023, Ra 2023/14/0024 und kann für Paragraph 13, Absatz eins bis 3 BBU-Errichtungsgesetz nichts anderes gelten).

3.2.1. Zur Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages:

Die Rechtsvertretung ging zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde irrtümlich von ihrer rechtzeitigen Einbringung aus. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde ihr erst mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024, zugestellt am selben Tag, zur Kenntnis gebracht. Der in der Folge erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langte am 04.06.2024 und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antrag ist daher zulässig.Die Rechtsvertretung ging zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde irrtümlich von ihrer rechtzeitigen Einbringung aus. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde ihr erst mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2024, zugestellt am selben Tag, zur Kenntnis gebracht. Der in der Folge erhobene Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand langte am 04.06.2024 und somit innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Antrag ist daher zulässig.

3.2.2. Zur Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrages:

Vorauszuschicken ist, dass die BBU den Beschwerdeführer mit der Bevollmächtigung seit 16.10.2023 vertritt und seitdem als Rechtsbratungsorganisation bzw. professionelle Vertretungs- und Rechtsberatungsstelle für Asylwerber nach dem BBU-G (Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bzw. nach § 52 BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz) fungiert. Gemäß § 13 BBU-G hat die BBU die dort enthaltenen Anforderungen für ihre Rechtsberatung zu erfüllen. Damit ist geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, mwN). Vorauszuschicken ist, dass die BBU den Beschwerdeführer mit der Bevollmächtigung seit 16.10.2023 vertritt und seitdem als Rechtsbratungsorganisation bzw. professionelle Vertretungs- und Rechtsberatungsstelle für Asylwerber nach dem BBU-G (Bundesgesetz über die Errichtung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung) bzw. nach Paragraph 52, BFA-VG (BFA-Verfahrensgesetz) fungiert. Gemäß Paragraph 13, BBU-G hat die BBU die dort enthaltenen Anforderungen für ihre Rechtsberatung zu erfüllen. Damit ist geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0054, mwN).

Im konkreten Fall begründete die BBU den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand damit, dass die verspätete Einbringung auf einem unrichtig angenommenen Zustellungsdatum beruhe, Grund hierfür sei, dass das auf dem Bescheidkuvert handschriftlich vermerkte Übernahmedatum von der Rechtsvertretung fälschlicherweise mit 29.09.2023 statt mit 25.09.2023 entziffert worden sei und offensichtlich Folge der damaligen Arbeitsüberlastung gewesen sei. Das Verschulden an der Fristversäumnis liege eindeutig auf Seiten der Rechtsvertretung. Da jedoch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.12.2023, G 328/2022, näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG betreffend die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU unter anderem vor dem Bundesverwaltungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben habe, sei der Antragsteller auf Grund eines auf einer verfassungswidrigen Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten worden. Daher könne dem Beschwerdeführer deren Fehlverhalten nicht zugerechnet werden. Die Versäumung der Beschwerdefrist sei für den Antragsteller somit auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen.

Der Umstand, dass das handschriftlich vermerkte Übernahmedatum von der Rechtsvertretung falsch entziffert worden ist (mit 29.09.2023 statt 25.09.2023) stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGVG dar. Die BBU hat hierbei ihre anzuwendende Sorgfalt, insbesondere vor dem Hintergrund des bei der Beurteilung des Verschuldens von beruflichen bzw. rechtskundigen Parteienvertreters (strengeren) anzulegenden Maßstabes, in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen, zumal das Übernahmedatum auf dem Rückschein gut leserlich vermerkt ist. Generell unterliegt das Zustelldatum einer besonderen Prüfpflicht, weil es für das Ende von Fristen in Bezug auf die Erhebung von Rechtsmitteln von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. VwGH 03.02.2023, Ra 2023/06/0015, mwN). Daran ändert auch eine allfällige Arbeitsüberlastung der Rechtsvertretung nichts. Es liegt im konkreten Fall kein minderer Grad des Versehens vor, ein solcher wurde von der Rechtsvertretung in diesem Zusammenhang im Übrigen (auch) nicht behauptet. Der Umstand, dass das handschriftlich vermerkte Übernahmedatum von der Rechtsvertretung falsch entziffert worden ist (mit 29.09.2023 statt 25.09.2023) stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG dar. Die BBU hat hierbei ihre anzuwendende Sorgfalt, insbesondere vor dem Hintergrund des bei der Beurteilung des Verschuldens von beruflichen bzw. rechtskundigen Parteienvertreters (strengeren) anzulegenden Maßstabes, in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen, zumal d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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