TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/14 W127 2269279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.06.2024
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Entscheidungsdatum

14.06.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W127 2269279-1/7E
W127 2269280-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX und 2. XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.02.2023, Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerden von 1. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX und 2. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , beide Staatsangehörigkeit Syrien, beide vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU-GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 09.02.2023, Zlen. römisch XXXX und römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.       Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins.       Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.      Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 und Abs. 5 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch II.      Der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und Absatz 5, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer ist im November 2021 in die Republik Österreich eingereist und hat am 05.11.2021 als unbegleiteter Minderjähriger einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Der Vater des Zweitbeschwerdeführers, der nunmehrige Erstbeschwerdeführer, ist im Jahr 2022 ins Bundesgebiet eingereist und hat am 05.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

2.       Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.11.2021 begründete der Zweitbeschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, dass sein Vater von der syrischen Armee gesucht werde. Ihr Haus sei bombardiert und zerstört worden und für den Fall einer Rückkehr nach Syrien habe er Angst vor dem Krieg.

Auch bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.11.2022 begründete der Zweitbeschwerdeführer seine Ausreise aus Syrien damit, dass sein Vater als Reservist gesucht worden sei. Wenn sein Vater nicht mehr in Syrien wäre, würde der Zweitbeschwerdeführer an dessen Stelle rekrutiert werden.

3.       Der Erstbeschwerdeführer gab bei der Erstbefragung am 05.05.2022 befragt zu dem Grund seiner Flucht aus Syrien an, er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen. Er sei als Reservist vom syrischen Militär einberufen worden. Aus Angst um sein Leben sei er nicht eingerückt und geflohen.

Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 02.11.2022 gab der Erstbeschwerdeführer insbesondere an, er sei im Jahr 2016 als Reservist einberufen worden, habe 2019 seinen Wohnort verlassen und sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 im Haus eines Freundes aufgehalten, das sich im kurdisch kontrollierten Gebiet befunden habe.

4.       Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge des Erst- sowie des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4.       Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge des Erst- sowie des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers stellte die belangte Behörde fest, dass dieser bis zu seiner Ausreise in einem kurdisch kontrollierten Gebiet gelebt habe und nicht als Reservist einberufen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei zur Verbesserung seiner Lebensumstände nach Österreich gekommen.

Der Zweitbeschwerdeführer sei persönlich keiner Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen und selbst bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen.

5.       Gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Erstbeschwerdeführer führte begründend insbesondere aus, er lehne es ab, für jegliche Streitkraft in Syrien zu kämpfen. Durch eine Teilnahme am Krieg in Syrien wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zu einer Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre, da bekannt sei, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten. Bei einer Weigerung müsse der Erstbeschwerdeführer mit einer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und folglich mit unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Zudem würde dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.5.       Gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Erstbeschwerdeführer führte begründend insbesondere aus, er lehne es ab, für jegliche Streitkraft in Syrien zu kämpfen. Durch eine Teilnahme am Krieg in Syrien wäre er einer erheblichen Gefahr für sein Leben ausgesetzt und sei davon auszugehen, dass er zu einer Beteiligung an schweren Menschenrechtsverletzungen, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder an anderen Handlungen, die der Satzung der Vereinten Nationen zuwiderlaufen, gezwungen wäre, da bekannt sei, dass alle Konfliktparteien im syrischen Bürgerkrieg derartige Handlungen bereits begangen hätten. Bei einer Weigerung müsse der Erstbeschwerdeführer mit einer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung und folglich mit unverhältnismäßig hohen Strafen rechnen. Zudem würde dem Erstbeschwerdeführer aufgrund der Asylantragstellung im Ausland sowie der illegalen Ausreise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.

Ergänzend brachte der Erstbeschwerdeführer vor, im Februar 2023 habe das syrische Militär seine in XXXX lebenden Eltern aufgesucht und einen Einberufungsbefehl hinterlassen (Anm.: das Schreiben wurde der Beschwerde beigeschlossen).Ergänzend brachte der Erstbeschwerdeführer vor, im Februar 2023 habe das syrische Militär seine in römisch XXXX lebenden Eltern aufgesucht und einen Einberufungsbefehl hinterlassen Anmerkung, das Schreiben wurde der Beschwerde beigeschlossen).

Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers wurde in der Rechtsmittelschrift begründend vorgebracht, dass dieser in Syrien auch als Minderjähriger dem Risiko einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sei und ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt würde.

6.       Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 28.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7.       Mit Schreiben vom 19.03.2024 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, an mehreren Demonstrationen in Österreich gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer habe damit seine oppositionelle Gesinnung zum Ausdruck gebracht und seien Bilder und Videos von den Demonstrationen auch auf sozialen Medien veröffentlicht worden.

Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und die gemeinsame Tochter würden sich in XXXX bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers aufhalten und habe die Ehefrau große Probleme mit dem syrischen Regime. Sie werde oft von Soldaten des Regimes zuhause aufgesucht, attackiert und gefragt, wo sich ihr Mann aufhalte. Vor etwa drei Monaten sei sie nachts von Soldaten zuhause aufgesucht und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt worden. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers sei bei diesem Vorfall geschlagen worden und sei ihr dabei die Nase gebrochen worden und habe sie ein „blaues Auge“ davongetragen.Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und die gemeinsame Tochter würden sich in römisch XXXX bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers aufhalten und habe die Ehefrau große Probleme mit dem syrischen Regime. Sie werde oft von Soldaten des Regimes zuhause aufgesucht, attackiert und gefragt, wo sich ihr Mann aufhalte. Vor etwa drei Monaten sei sie nachts von Soldaten zuhause aufgesucht und nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt worden. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers sei bei diesem Vorfall geschlagen worden und sei ihr dabei die Nase gebrochen worden und habe sie ein „blaues Auge“ davongetragen.

Weiters werde der Erstbeschwerdeführer laut einer von ihm selbst durchgeführten Abfrage auf der staatlichen Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums zum Reservedienst gesucht. Screenshots dieses Abfrageergebnisses sowie Fotos von Demonstrationen und der augenscheinlich verletzten Frau des Erstbeschwerdeführers wurden dem Schreiben beigeschlossen.

8.       Am 09.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Vertreters der Beschwerdeführer und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt nicht teilnahm. Die Beschwerdeführer wurden jeweils insbesondere zu ihren Fluchtgründen und ihren Lebensumständen in Syrien befragt. Im Rahmen der Verhandlung wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Syrien ins Verfahren eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorliegenden Verwaltungsakten und in die Gerichtsakten, durch Befragung der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Dokumente sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, Version 11, 27.03.2024; EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Targeting of Individuals, September 2022; EUAA, Country of Origin Information – Syria: Country Focus, Oktober 2023; Ministerie van Buitenlandse Zaken, Allgemeiner Herkunftsland-Informationsbericht zu Syrien, August 2023; Danish Immigration Service, Syria – Militäry Service, Jänner 2024; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, 29.03.2023; UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021.

1. Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien, Angehörige der Volksgruppe der Araber und bekennen sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben.

Der Erstbeschwerdeführer ist am XXXX in XXXX geboren und hat von 2009 bis 2019 in der Stadt XXXX gelebt. Anschließend hielt sich der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 im Dorf XXXX (ebenfalls im Gouvernement XXXX ) auf.Der Erstbeschwerdeführer ist am römisch XXXX in römisch XXXX geboren und hat von 2009 bis 2019 in der Stadt römisch XXXX gelebt. Anschließend hielt sich der Erstbeschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2022 im Dorf römisch XXXX (ebenfalls im Gouvernement römisch XXXX ) auf.

Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist am XXXX im Dorf XXXX im Gouvernement XXXX geboren und hat sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 immer bei seinem Vater (dem Erstbeschwerdeführer) aufgehalten.Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer ist am römisch XXXX im Dorf römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX geboren und hat sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 immer bei seinem Vater (dem Erstbeschwerdeführer) aufgehalten.

Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer ist der ältere von zwei Söhnen des Erstbeschwerdeführers und hält sich bereits seit November 2021 in Österreich auf. Die übrigen Angehörigen der Kernfamilie der beiden Beschwerdeführer leben in XXXX bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers.Der Erstbeschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Der Zweitbeschwerdeführer ist der ältere von zwei Söhnen des Erstbeschwerdeführers und hält sich bereits seit November 2021 in Österreich auf. Die übrigen Angehörigen der Kernfamilie der beiden Beschwerdeführer leben in römisch XXXX bei den Eltern des Erstbeschwerdeführers.

1.2.    Die Beschwerdeführer sind jeweils unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist und haben am 05.11.2021 bzw. am 05.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Beide Beschwerdeführer sind in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.3.    Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer, die Stadt XXXX , steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der letzte Aufenthaltsort der Beschwerdeführer im Dorf XXXX wird weiterhin von kurdischen Kräften kontrolliert.1.3.    Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer, die Stadt römisch XXXX , steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Der letzte Aufenthaltsort der Beschwerdeführer im Dorf römisch XXXX wird weiterhin von kurdischen Kräften kontrolliert.

1.4.    Der Erstbeschwerdeführer hat in den Jahren 2006 bis 2008 seinen Wehrdienst für das syrische Regime in XXXX abgeleistet. Er hatte den Rang eines Feldwebels und diente als Panzermechaniker, wofür er eine Spezialausbildung absolviert hatte. Der Erstbeschwerdeführer ist 38 Jahre alt und hat damit die Altersgrenze für den syrischen Reservedienst noch nicht erreicht.1.4.    Der Erstbeschwerdeführer hat in den Jahren 2006 bis 2008 seinen Wehrdienst für das syrische Regime in römisch XXXX abgeleistet. Er hatte den Rang eines Feldwebels und diente als Panzermechaniker, wofür er eine Spezialausbildung absolviert hatte. Der Erstbeschwerdeführer ist 38 Jahre alt und hat damit die Altersgrenze für den syrischen Reservedienst noch nicht erreicht.

Im Jahr 2019 wurde an den früheren Wohnort des Erstbeschwerdeführers bei seinen Eltern in XXXX dessen Einberufung zum Reservedienst übermittelt. Der Erstbeschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, verließ gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer die Stadt XXXX und hielt sich in der Folge außerhalb des Einflussbereiches des syrischen Regimes bei einem Freund in XXXX auf. Im Jahr 2022 hat der Erstbeschwerdeführer illegal Syrien verlassen und sich daher dem Reservedienst entzogen. Im Jahr 2019 wurde an den früheren Wohnort des Erstbeschwerdeführers bei seinen Eltern in römisch XXXX dessen Einberufung zum Reservedienst übermittelt. Der Erstbeschwerdeführer ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen, verließ gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer die Stadt römisch XXXX und hielt sich in der Folge außerhalb des Einflussbereiches des syrischen Regimes bei einem Freund in römisch XXXX auf. Im Jahr 2022 hat der Erstbeschwerdeführer illegal Syrien verlassen und sich daher dem Reservedienst entzogen.

Seit 2019 wird in Syrien nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht, weil er sich dem Reservedienst entzogen hat.

Der Erstbeschwerdeführer verweigert den Reservedienst, da er insbesondere mit den Mitteln und Methoden der Kriegsführung der Regierungstruppen nicht einverstanden ist.

1.5.    Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich an vier Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Bild- und Videoaufnahmen der Teilnahme des Erstbeschwerdeführers an solchen Demonstrationen wurden auf sozialen Medien veröffentlicht.

1.6.    Die Beschwerdeführer können nur nach Kontrolle durch das syrische Regime in ihre Heimatregion zurückkehren und es besteht die reale Gefahr, dass der Erstbeschwerdeführer nach seiner Rückkehr zum Reservedienst in der syrischen Armee eingezogen und/oder aufgrund seiner Verweigerung des Reservedienstes bestraft wird.

1.7.    Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

1.7.1.  Verpflichtender Wehr- bzw. Reservedienst für das syrische Regime

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend. Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind.

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen.

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wer sich nicht innerhalb eines Jahres nach Eintritt der Wehrpflicht meldet oder seinen Wehrdienst nicht antritt, wird in einer nationalen Datenbank als Wehrdienstverweigerer registriert.

Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara’a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden. Im Jänner 2023 wurde berichtet, dass Kontrollpunkte in Homs eine wichtige Einnahmequelle der Vierten Division seien. Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten. Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen.

Während die syrischen Behörden im Allgemeinen keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet durchführen können, gehen die Aussagen über das Rekrutierungsverhalten in den Regimeenklaven bzw. „Sicherheitsquadraten“ auseinander – auch bezüglich etwaiger Unterschiede zwischen dort wohnenden Wehrpflichtigen und Personen von außerhalb der Enklaven, welche die Enklaven betreten. Männer im wehrpflichtigen Alter, die sich zwischen den Gebieten unter Kontrolle der SDF und der Regierungstruppen hin und her bewegen, können von Rekrutierungsmaßnahmen auf beiden Seiten betroffen sein, da keine der beiden Seiten die Dokumente der anderen Seite (z.B. über einen abgeleisteten Wehrdienst, Aufschub der Wehrpflicht o.ä.) anerkennt.

Reservedienst:

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. V.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können. Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können. Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. römisch fünf.a. weil die SAA derzeit nicht mehr so viele Männer braucht, werden über 42-Jährige derzeit eher selten einberufen. Das syrische Regime verlässt sich vor allem auf Milizen, in deren Dienste sich 42-Jährige einschreiben lassen können.

Befreiung, Aufschub und Strafen bei Erreichung des 43. Lebensjahrs:

Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel

der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche manche Regierungsangestellte und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen. Auch für Wehrpflichtige, die ins Ausland reisen möchten, ist ein Aufschub von bis zu 6 Monaten möglich und wird von Oppositionsangehörigen genützt, nachdem sie im Rahmen von Versöhnungsabkommen ihren „Status geregelt“ haben. Das Risiko der Willkür ist immer gegeben. Seit einer Änderung des Wehrpflichtgesetzes im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich und kann durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden.

Befreiungsgebühr für Syrer mit Wohnsitz im Ausland:

Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Bis 2020 konnten Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, einen Betrag von 8.000 USD zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden, wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen. Im November 2020 wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 31 die Dauer des erforderlichen Auslandsaufenthalts auf ein Jahr reduziert und die Gebühr erhöht. Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Die Zahlung des Wehrersatzgeldes ist an die Vorlage von Dokumenten geknüpft, die eine Vielzahl der ins Ausland Geflüchteten aufgrund der Umstände ihrer Flucht nicht beibringen können oder die nicht ohne ein Führungszeugnis der Sicherheitsdienste des syrischen Regimes nachträglich erworben werden können, wie etwa einen Nachweis über Aus- und Einreisen (Ausreisestempel) oder die Vorlage

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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