TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 W161 2292566-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W161 2292566-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a,, 10 Absatz eins, Ziffer eins,, 57 AsylG 2005 i.d.g.F., Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte am 27.03.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein.

2. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Deutschland vom 24.03.2023.

3. Bei der Erstbefragung am 27.03.2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In Österreich würden zwei Brüder ( XXXX ) als Asylwerber leben, deren Alter sei ihm nicht bekannt. Er habe seinen Herkunftsstaat im Juni 2023 verlassen und dann zwei Monate im Irak gelegt. Von dort sei er über Ägypten (Aufenthalt 1 Tag), Libyen (Aufenthalt 1 Woche), Algerien (Aufenthalt 10 Tage), Spanien (Aufenthalt 5 Tage), Deutschland (Aufenthalt 2 Tage) am 26.03.2024 nach Österreich gekommen. Durch Spanien sei er nur durchgereist, in Deutschland sei er von der Polizei angehalten worden und habe einen Asylantrag stellen müssen, um entlassen zu werden. Sein Ziel sei eigentlich Österreich gewesen. Er habe das Asylverfahren in Deutschland nicht abgewartet, er habe keine Unterlagen mehr. Er möchte hierbleiben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer den Krieg in der Heimat an.3. Bei der Erstbefragung am 27.03.2024 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In Österreich würden zwei Brüder ( römisch XXXX ) als Asylwerber leben, deren Alter sei ihm nicht bekannt. Er habe seinen Herkunftsstaat im Juni 2023 verlassen und dann zwei Monate im Irak gelegt. Von dort sei er über Ägypten (Aufenthalt 1 Tag), Libyen (Aufenthalt 1 Woche), Algerien (Aufenthalt 10 Tage), Spanien (Aufenthalt 5 Tage), Deutschland (Aufenthalt 2 Tage) am 26.03.2024 nach Österreich gekommen. Durch Spanien sei er nur durchgereist, in Deutschland sei er von der Polizei angehalten worden und habe einen Asylantrag stellen müssen, um entlassen zu werden. Sein Ziel sei eigentlich Österreich gewesen. Er habe das Asylverfahren in Deutschland nicht abgewartet, er habe keine Unterlagen mehr. Er möchte hierbleiben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer den Krieg in der Heimat an.

4. Mit Schreiben vom 03.04.2024 richtete das BFA ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO an Deutschland.4. Mit Schreiben vom 03.04.2024 richtete das BFA ein Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin-III-VO an Deutschland.

5. Mit Schreiben vom 05.04.2024 teilten die deutschen Behörden mit, dass das Wiederaufnahmeersuchen abgelehnt werde. Dem Beschwerdeführer sei in Deutschland mit Entscheidung vom 19.05.2023, rechtskräftig seit 03.06.2023, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden.

6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, XXXX am 29.04.2024, gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente nehme, gab der Beschwerdeführer an, XXXX . Er habe in Österreich einen Arzt und auch Befunde. Er nehme auch Medikamente, es handle sich um Schmerzmittel. Diese Woche müsse er auch in ein Krankenhaus gehen, weil er Schmerzen spüre. Er sei in Deutschland diesbezüglich in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe in Deutschland keine Operation gehabt. Man habe ihm gesagt, schlimmstenfalls solle er eine Operation machen, aber er habe es nicht gemacht. Er sei in Deutschland zehn Monate aufhältig gewesen. Über Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung zu seinem Aufenthalt in Deutschland (Aufenthalt in der Dauer von nur zwei Tagen), gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht. Er sei ca. zehn Monate dort geblieben. Er habe in Deutschland keinen Status. Er sei aufgegriffen worden und zurückgekehrt nach Österreich. Die zehn Monate in Deutschland sei er im Camp gewesen und dann sei er nach Österreich zurückgekehrt. Wenn er gefragt werde, was er mit zurückgekehrt meine, gebe er an, er sei mit einem Flugzeug von Spanien nach Deutschland geflogen. Dort sei er zehn Monate in einem Camp gewesen, dann sei er nach Österreich. Er sei zuvor nicht in Österreich gewesen, er wäre das erste Mal nach Österreich gekommen. Befragt nach Verwandten in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, er habe hier zwei Brüder, drei Cousins mütterlicherseits, eine Cousine mütterlicherseits und weitere Verwandte. In Dänemark habe er einen Onkel mütterlicherseits. Seine namentlich genannten Brüder hätten beide einen unbefristeten Asylstatus. Ein Bruder habe seine Kinder durch Familienzusammenführung hergeholt. Befragt, ob er mit seinen Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Einvernahme, dann sollte er zu seinen Brüdern gehen und bei ihnen leben. Bis dato habe er hier in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihnen gelebt. Er sei hergekommen, damit ihn sein Bruder unterstütze. Dieser habe gesagt, der Beschwerdeführer solle kommen, sobald die Einvernahme durchgeführt worden wäre. Er brauche allgemeine Unterstützung im Alltag wie Duschen, aufs WC gehen, Kleidung wechseln. Wenn er gefragt werde, wer ihm bisher damit geholfen habe, gebe er an, hier helfe ihm ein Mitbewohner. Er lebe im gleichen Zimmer. Er sei zwei Mal beim Bruder zuhause zum Duschen gewesen. Er sei mit dem Auto abgeholt und dann wieder zurückgebracht worden. In Deutschland habe ihm niemand geholfen. Es habe keine Unterstützung gegeben. Es habe einen Freund gegeben, der habe weiter weg gewohnt. Diese habe ihm ab und zu Sachen gebracht, sonst habe es gar keine Unterstützung gegeben. Er sei auch bei einem Arzt gewesen. Dieser habe gemeint, dass er Unterstützung brauche. Er brauche die Unterstützung von seinem Bruder. Der Bruder besuche derzeit einen Deutschkurs und habe vor, zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um sich behandeln zu lassen und um Unterstützung zu erhalten. Befragt was der andere Bruder derzeit mache, gab der Beschwerdeführer an, beide würden den Deutschkurs besuchen und hätten vor, danach zu arbeiten. Wenn er gefragt werde, wie seine Brüder ihn hier unterstützen sollen, wenn diese ihr eigenes Familien- und Privatleben führen, gebe er an, er brauche sie nicht den ganzen Tag, am Tag ungefähr 2,5 Stunden. Es werde allgemein eine Hilfe sein, bei ihnen zu leben oder in der Nähe zu sein. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Deutschland gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier bleiben, um Unterstützung zu erhalten. Er benötige dringend Unterstützung, vor allen von seinen Brüdern. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er in Deutschland subsidiären Schutz erhalten habe, gebe er an, er habe keinen Bescheid erhalten. Er wisse, dass er einen Aufenthaltstitel gehabt habe, er habe jedoch nicht gewusst, welchen. Er haben den Aufenthaltstitel bis jetzt nicht bekommen. Befragt ob es sonstige Gründe gibt, die gegen eine Ausweisung nach Deutschland sprechen, gab der Beschwerdeführer an: „Nein, die gleichen Gründe. Ich brauche meine Brüder, um die Unterstützung zu erhalten. Ein Familienmitglied kann man jederzeit anrufen, nicht wie eine fremde Person.“ Er habe Asyl beantragt und würde gerne Asyl haben und nicht subsidiären Schutz. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden. 6. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, römisch XXXX am 29.04.2024, gab der Beschwerdeführer an, er fühle sich physisch und psychisch in der Lage, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. Befragt, ob er in ärztlicher Behandlung stehe oder Medikamente nehme, gab der Beschwerdeführer an, römisch XXXX . Er habe in Österreich einen Arzt und auch Befunde. Er nehme auch Medikamente, es handle sich um Schmerzmittel. Diese Woche müsse er auch in ein Krankenhaus gehen, weil er Schmerzen spüre. Er sei in Deutschland diesbezüglich in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe in Deutschland keine Operation gehabt. Man habe ihm gesagt, schlimmstenfalls solle er eine Operation machen, aber er habe es nicht gemacht. Er sei in Deutschland zehn Monate aufhältig gewesen. Über Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung zu seinem Aufenthalt in Deutschland (Aufenthalt in der Dauer von nur zwei Tagen), gab der Beschwerdeführer an, das wisse er nicht. Er sei ca. zehn Monate dort geblieben. Er habe in Deutschland keinen Status. Er sei aufgegriffen worden und zurückgekehrt nach Österreich. Die zehn Monate in Deutschland sei er im Camp gewesen und dann sei er nach Österreich zurückgekehrt. Wenn er gefragt werde, was er mit zurückgekehrt meine, gebe er an, er sei mit einem Flugzeug von Spanien nach Deutschland geflogen. Dort sei er zehn Monate in einem Camp gewesen, dann sei er nach Österreich. Er sei zuvor nicht in Österreich gewesen, er wäre das erste Mal nach Österreich gekommen. Befragt nach Verwandten in Österreich, gab der Beschwerdeführer an, er habe hier zwei Brüder, drei Cousins mütterlicherseits, eine Cousine mütterlicherseits und weitere Verwandte. In Dänemark habe er einen Onkel mütterlicherseits. Seine namentlich genannten Brüder hätten beide einen unbefristeten Asylstatus. Ein Bruder habe seine Kinder durch Familienzusammenführung hergeholt. Befragt, ob er mit seinen Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt lebe, gab der Beschwerdeführer an, er habe die Einvernahme, dann sollte er zu seinen Brüdern gehen und bei ihnen leben. Bis dato habe er hier in keinem gemeinsamen Haushalt mit ihnen gelebt. Er sei hergekommen, damit ihn sein Bruder unterstütze. Dieser habe gesagt, der Beschwerdeführer solle kommen, sobald die Einvernahme durchgeführt worden wäre. Er brauche allgemeine Unterstützung im Alltag wie Duschen, aufs WC gehen, Kleidung wechseln. Wenn er gefragt werde, wer ihm bisher damit geholfen habe, gebe er an, hier helfe ihm ein Mitbewohner. Er lebe im gleichen Zimmer. Er sei zwei Mal beim Bruder zuhause zum Duschen gewesen. Er sei mit dem Auto abgeholt und dann wieder zurückgebracht worden. In Deutschland habe ihm niemand geholfen. Es habe keine Unterstützung gegeben. Es habe einen Freund gegeben, der habe weiter weg gewohnt. Diese habe ihm ab und zu Sachen gebracht, sonst habe es gar keine Unterstützung gegeben. Er sei auch bei einem Arzt gewesen. Dieser habe gemeint, dass er Unterstützung brauche. Er brauche die Unterstützung von seinem Bruder. Der Bruder besuche derzeit einen Deutschkurs und habe vor, zu arbeiten. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, um sich behandeln zu lassen und um Unterstützung zu erhalten. Befragt was der andere Bruder derzeit mache, gab der Beschwerdeführer an, beide würden den Deutschkurs besuchen und hätten vor, danach zu arbeiten. Wenn er gefragt werde, wie seine Brüder ihn hier unterstützen sollen, wenn diese ihr eigenes Familien- und Privatleben führen, gebe er an, er brauche sie nicht den ganzen Tag, am Tag ungefähr 2,5 Stunden. Es werde allgemein eine Hilfe sein, bei ihnen zu leben oder in der Nähe zu sein. Über Vorhalt der beabsichtigten Überstellung nach Deutschland gab der Beschwerdeführer an, er wolle hier bleiben, um Unterstützung zu erhalten. Er benötige dringend Unterstützung, vor allen von seinen Brüdern. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er in Deutschland subsidiären Schutz erhalten habe, gebe er an, er habe keinen Bescheid erhalten. Er wisse, dass er einen Aufenthaltstitel gehabt habe, er habe jedoch nicht gewusst, welchen. Er haben den Aufenthaltstitel bis jetzt nicht bekommen. Befragt ob es sonstige Gründe gibt, die gegen eine Ausweisung nach Deutschland sprechen, gab der Beschwerdeführer an: „Nein, die gleichen Gründe. Ich brauche meine Brüder, um die Unterstützung zu erhalten. Ein Familienmitglied kann man jederzeit anrufen, nicht wie eine fremde Person.“ Er habe Asyl beantragt und würde gerne Asyl haben und nicht subsidiären Schutz. Es sei alles vollständig und richtig protokolliert worden.

Im Akt erliegt eine Auskunft der Krankenstation in XXXX , wonach der Beschwerdeführer dort am 22.04.2024 vollstellig geworden wäre wegen chronischer Schmerzen XXXX und ihm die Medikamente XXXX verschrieben worden wären. Am 12.04.2024 sei der Beschwerdeführer zur Pflegeeinstufung gekommen und sei Pflegestufe 2 (2,5 Stunden pro Tag) vorgeschlagen worden. Am 02.04.2024 wurde festgestellt, dass XXXX . Ihm seien aus dem Bestand zehn Stück XXXX mitgegeben worden. Im Akt erliegt eine Auskunft der Krankenstation in römisch XXXX , wonach der Beschwerdeführer dort am 22.04.2024 vollstellig geworden wäre wegen chronischer Schmerzen römisch XXXX und ihm die Medikamente römisch XXXX verschrieben worden wären. Am 12.04.2024 sei der Beschwerdeführer zur Pflegeeinstufung gekommen und sei Pflegestufe 2 (2,5 Stunden pro Tag) vorgeschlagen worden. Am 02.04.2024 wurde festgestellt, dass römisch XXXX . Ihm seien aus dem Bestand zehn Stück römisch XXXX mitgegeben worden.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Deutschland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.) sowie die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).

Zur Lage von Schutzberechtigten in Deutschland traf das BFA folgende Feststellungen (Stand März 2024):

Schutzberechtigte

Personen mit internationalem Schutz haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre; subsidiär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar um weitere 2 Jahre); und humanitär Schutzberechtigte haben das Recht auf eine Aufenthaltserlaubnis für zumindest ein Jahr (AIDA 4.2023).

Weder Flüchtlinge noch subsidiär Schutzberechtigte sind verpflichtet, in Aufnahmezentren oder anderen Formen von Sammelunterkünften zu wohnen. Vielerorts, vor allem in den Großstädten, erweist es sich für Schutzberechtigte jedoch oft als sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Die allgemeine Wohnungssituation in Deutschland ist sehr angespannt. Vermieter sind oft skeptisch, wenn die Miete vom Sozialamt bezahlt wird. Viele Schutzberechtigte wohnen über lange Zeiträume in Sammelunterkünften. Es liegen keine aktuellen Statistiken oder Studien zur Wohnsituation von Flüchtlingen vor. Die Unterbringung in Wohnungen ist aber nicht generell besser als die Unterbringung in Sammelunterkünften. Mancherorts werden die Wohnungen von vielen Menschen bewohnt, der Wohnstandard ist manchmal niedriger als in kleinen Wohnheimen und die Privatsphäre stark eingeschränkt. Wenn Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte die Wohnkosten nicht aufbringen können, wird die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung bis zu einer angemessenen Höhe vom örtlichen Sozialamt oder dem örtlichen Jobcenter übernommen. Wenn Schutzberechtigte über ein Einkommen verfügen, erheben auch Gemeinschaftsunterkünfte regelmäßig Gebühren als Beitrag zu den Betriebskosten (AIDA 4.2023).

Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte haben unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zur Selbständigkeit. Sie haben Anspruch auf alle unterstützenden Maßnahmen der Arbeitsagentur. Es gibt einige spezielle Ausbildungs- und Qualifizierungsprogramme für Migranten, von denen auch Flüchtlinge profitieren, wie z.B. berufsbezogene Sprachkurse oder Integrationskurse. Auf Bundesebene koordiniert das BAMF verschiedene Integrationsmaßnahmen, die unter dem Begriff "Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer" zusammengefasst werden. Neben Bildungskursen umfasst das Programm auch individuelle Beratungsangebote zu den Themen Familie, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit. Der Beratungsdienst wird durch ein Programm für junge Erwachsene unter 27 Jahren ergänzt, das speziell auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist. Einige Bundesländer legen zusätzliche Integrationsprogramme auf oder fördern Projekte privater Initiativen, die auf die Integration von Migranten abzielen. Die Anerkennung von Qualifikationen bleibt eine Herausforderung (AIDA 4.2023).

Sowohl Flüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf Sozialleistungen auf demselben Niveau wie deutsche Staatsangehörige. Mit dem sogenannten Bürgergeldgesetz, das am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, wurde der Rechtsrahmen für Sozialleistungen in Deutschland grundlegend reformiert. Das bringt Änderungen bei den Sozialleistungen mit sich, die sowohl für deutsche Staatsangehörige als auch für Personen mit internationalem Schutzstatus gelten. Unter anderem wurden die Gründe für Sanktionen bei Nichteinhaltung der Mitwirkungspflichten verringert und die Höhe der finanziellen Rücklagen und des zusätzlichen Einkommens neben dem Arbeitslosengeld angehoben. Für arbeitslos gemeldete Personen ist die zuständige Behörde das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit, die für die Auszahlung von Arbeitslosengeld sowie für die Gewährung anderer Leistungen und Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zuständig ist, wie z.B. Berufsbildungsmaßnahmen, Unterstützung bei Bewerbungen, spezielle Sprachkurse usw. Für Personen, die nicht arbeitslos gemeldet sind (z.B. weil sie das Rentenalter erreicht haben oder aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind), ist die zuständige Behörde das Sozialamt. Seit August 2016 sind Schutzberechtigte grundsätzlich verpflichtet, ihren Wohnsitz für maximal drei Jahre in dem Bundesland zu nehmen, in dem ihr Asylverfahren durchgeführt wurde. Sozialleistungen werden in diesen Fällen nur in der jeweiligen Kommune erbracht (AIDA 4.2023). Das jeweilige Bundesland kann zusätzliche Einschränkungen festlegen, wie Beschränkung auf eine bestimmte Stadt. Dies soll die Integration stärken und Kommunen bessere Planung ermöglichen (USDOS 20.3.2023).

Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte sind berechtigt, eine Berufsausbildung sowie eine Schul- oder Hochschulausbildung aufzunehmen, wenn sie die erforderlichen Qualifikationen nachweisen können. Für die Dauer der Ausbildung oder des Studiums können sie unter den gleichen Bedingungen wie deutsche Staatsangehörige Unterstützung bei den Lebenshaltungskosten erhalten. Darüber hinaus sind Erwachsene mit Schutzstatus berechtigt, an den Integrationskursen teilzunehmen (AIDA 4.2023).

Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben (z.B. eine geringfügig entlohnte Teilzeitbeschäftigung). Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, wie die gesetzliche Krankenversicherung (AIDA 4.2023).

Quellen:

-        AIDA – Asylum Information Database (4.2023): Hoffmeyer-Zlotnik/Stiller (Autoren) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher); Country Report Germany 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/04/AIDA-DE_2022update.pdf, Zugriff 27.2.2024

-        USDOS – US Department of State (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089483.html, Zugriff 29.2.2024

Begründend führte das BFA unter anderem aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. XXXX . Er nehme Schmerzmittel ein. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Eine medizinische Behandlung habe es seinen Angaben zufolge auch in Deutschland geben. Aus den Länderinformationen zu Deutschland ergebe sich ebenfalls, dass ausreichend medizinische Versorgung für Schutzberechtigte in Deutschland gewährleistet sei. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm in Deutschland niemand geholfen hätte, werde kein Glaube geschenkt. Einerseits sei in Deutschland ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Auch sei in seinem Fall davon auszugehen, dass ihm in Deutschland mit Hilfe von Organisationen und der staatlichen Krankenversicherung geholfen werde. Der Beschwerdeführer sei am 26.03.2024 in Österreich illegal eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. In Österreich würden zwei Brüder ( XXXX ) leben, diese seien anerkannte Flüchtlinge. Auch drei Cousins befänden sich hier. Der Beschwerdeführer lebe mit den angeführten Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Zu den angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei seit 19.05.2023 in Deutschland subsidiär Schutzberechtigter. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Begründend führte das BFA unter anderem aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. römisch XXXX . Er nehme Schmerzmittel ein. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sich in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde. Eine medizinische Behandlung habe es seinen Angaben zufolge auch in Deutschland geben. Aus den Länderinformationen zu Deutschland ergebe sich ebenfalls, dass ausreichend medizinische Versorgung für Schutzberechtigte in Deutschland gewährleistet sei. Den Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm in Deutschland niemand geholfen hätte, werde kein Glaube geschenkt. Einerseits sei in Deutschland ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Auch sei in seinem Fall davon auszugehen, dass ihm in Deutschland mit Hilfe von Organisationen und der staatlichen Krankenversicherung geholfen werde. Der Beschwerdeführer sei am 26.03.2024 in Österreich illegal eingereist und seit diesem Zeitpunkt hier aufhältig. In Österreich würden zwei Brüder ( römisch XXXX ) leben, diese seien anerkannte Flüchtlinge. Auch drei Cousins befänden sich hier. Der Beschwerdeführer lebe mit den angeführten Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Zu den angeführten Verwandten bestehe weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei seit 19.05.2023 in Deutschland subsidiär Schutzberechtigter. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

8. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Brüder, die bereits Asylstatus haben und bereit seien, ihn zu unterstützen. Diese familiäre Unterstützung sei für den Beschwerdeführer entscheidend, da er im Alltag Hilfe benötige, beispielweise beim Duschen, bei Toilettengängen und beim Wechseln der Kleidung. Er sei nach Österreich gereist, um die notwendige Unterstützung durch seine Familie zu erhalten. Er benötige die Hilfe seiner Brüder nicht den ganzen Tag, sondern nur für etwas 2,5 Stunden pro Tag. Diese familiäre Unterstützung sei für ihn sehr wichtig, da er sich auf seine Brüder verlassen könne und diese jederzeit erreichbar seien, im Gegensatz zu fremden Personen. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien sehr allgemein gefasst und würden sich nicht mit der konkreten Situation und der Lebensrealität des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde eine Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 und 8 EMRK darstellen. Es müsse ihm ermöglicht werden, in Österreich zu bleiben, um die notwendige Unterstützung durch seine Brüder zu erhalten und seine gesundheitlichen Bedürfnisse angemessen zu versorgen. Eine Abschiebung nach Deutschland würde seine grundlegenden Menschenrechte verletzen.8. Gegen den Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in Österreich zwei Brüder, die bereits Asylstatus haben und bereit seien, ihn zu unterstützen. Diese familiäre Unterstützung sei für den Beschwerdeführer entscheidend, da er im Alltag Hilfe benötige, beispielweise beim Duschen, bei Toilettengängen und beim Wechseln der Kleidung. Er sei nach Österreich gereist, um die notwendige Unterstützung durch seine Familie zu erhalten. Er benötige die Hilfe seiner Brüder nicht den ganzen Tag, sondern nur für etwas 2,5 Stunden pro Tag. Diese familiäre Unterstützung sei für ihn sehr wichtig, da er sich auf seine Brüder verlassen könne und diese jederzeit erreichbar seien, im Gegensatz zu fremden Personen. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien sehr allgemein gefasst und würden sich nicht mit der konkreten Situation und der Lebensrealität des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland würde eine Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3 und 8 EMRK darstellen. Es müsse ihm ermöglicht werden, in Österreich zu bleiben, um die notwendige Unterstützung durch seine Brüder zu erhalten und seine gesundheitlichen Bedürfnisse angemessen zu versorgen. Eine Abschiebung nach Deutschland würde seine grundlegenden Menschenrechte verletzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten ein und stellte am 03.04.2023 einen Asylantrag in Deutschland. Ihm wurde in Deutschland am 19.05.2023 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt; der Schutzstatus ist nach wie vor aufrecht.

In weiterer Folge gelangte der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet und stellte hier am 27.03.2024 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen zur Allgemeinsituation in Deutschland an.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er befindet sich aktuell auch nicht in Spitalsbehandlung. Ihm wurde eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2015 XXXX . Er wurde wegen dieser Verletzungen in Syrien operiert und behandelt. Auch in Deutschland erfolgte während seines zehnmonatigen Aufenthaltes dort eine ärztliche Behandlung.Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er befindet sich aktuell auch nicht in Spitalsbehandlung. Ihm wurde eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2015 römisch XXXX . Er wurde wegen dieser Verletzungen in Syrien operiert und behandelt. Auch in Deutschland erfolgte während seines zehnmonatigen Aufenthaltes dort eine ärztliche Behandlung.

In Österreich leben zwei volljährige Brüder des Beschwerdeführers, beide haben in Österreich Asylstatus. Auch drei Cousins und eine Cousine leben in Österreich. Eine besondere Abhängigkeit in finanzieller oder sonstiges Hinsicht zu diesen Verwandten kann nicht festgestellt werden.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen im Bundesgebiet bzw. für eine fortgeschrittene Integration.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Antragstellung und der Statusgewährung in Deutschland ergeben sich aus dem vorliegenden EURODAC-Treffer sowie dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der deutschen Dublin-Behörde. Der diesbezügliche Schriftwechsel ist Teil des Verwaltungsaktes. Dem Schreiben Deutschlands vom 05.04.2024 lässt sich entnehmen, dass der Schutzstatus noch aufrecht ist.

Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Deutschland resultiert aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. In den Feststellungen ist ausgeführt, dass Schutzberechtigte in Deutschland den gleichen Zugang zu Arbeitsmarkt, Bildung, Sozialleistung und medizinischer Versorgung haben wie deutsche Bürger (AIDA 4.2023). Subsidiär Schutzberechtigte sind im Sozialversicherungssystem deutschen Staatsbürgern gleichgestellt. Dazu gehört auch die Mitgliedschaft einer gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie eine andere als eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Wenn sie arbeitslos sind, erhalten sie vom Arbeitsamt oder vom Sozialamt eine Krankenversicherungskarte, die sie zur gleichen medizinischen Versorgung berechtigt, die die ges

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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