Entscheidungsdatum
20.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W114 2289728-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 31.01.2024, Zl. 1369954804/231884459, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wr. Neustadt, vom 31.01.2024, Zl. 1369954804/231884459, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses eine auf 1 Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird römisch XXXX ab dem Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses eine auf 1 Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 20.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 20.09.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung am 22.09.2023 gab er an syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim zu sein. Er sei am XXXX in Syrien geboren. Er habe acht Jahre lang eine Schule besucht, habe keine Berufsausbildung und sei daher einfacher Arbeiter. Er sei verheiratet und Vater eines Sohnes. Seine Ehefrau würde mit dem Kind in der Türkei leben. Seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester befänden sich in Syrien. Ein weiterer Bruder sei mit ihm von der Türkei nach Österreich gereist. Als Wohnsitzadresse in Syrien nannte er „Edleb“. Er habe im Jahr 2018 Syrien verlassen. Er habe fünf Jahre in der Türkei gelebt.2. In der Erstbefragung am 22.09.2023 gab er an syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Muslim zu sein. Er sei am römisch XXXX in Syrien geboren. Er habe acht Jahre lang eine Schule besucht, habe keine Berufsausbildung und sei daher einfacher Arbeiter. Er sei verheiratet und Vater eines Sohnes. Seine Ehefrau würde mit dem Kind in der Türkei leben. Seine Eltern, vier Brüder und eine Schwester befänden sich in Syrien. Ein weiterer Bruder sei mit ihm von der Türkei nach Österreich gereist. Als Wohnsitzadresse in Syrien nannte er „Edleb“. Er habe im Jahr 2018 Syrien verlassen. Er habe fünf Jahre in der Türkei gelebt.
Er sei schlepperunterstützt über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gekommen, wofür er einen Betrag in Höhe von EUR 7.000.-- bezahlt habe. Er habe sich für Österreich entschieden, weil es ein sicheres Land sei, in dem Menschenrechte gelten würden.
Zu seinen Gründen, warum er Syrien verlassen habe, führte er aus, dass er zum Militärdienst hätte einrücken müssen. Er wolle aber nicht im syrischen Bürgerkrieg kämpfen und fürchte sich bei einer Rückkehr nach Syrien vor kriegerischen Auseinandersetzungen.
3. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 06.11.2023 führte der BF ergänzend aus, dass er im Alter von 14 Jahren seine Schulausbildung beendet habe. Anschließend habe er drei Jahre lang in seinem Heimatdorf in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Dann sei er in die Türkei gereist, wo er sechs Jahre geblieben sei. In dieser Zeit habe er wiederholt vergeblich versucht, weiter nach Europa zu gelangen.
Am 14.01.2022 habe er seine syrische Frau in der Türkei traditionell geheiratet. Zwei Tage nach der Geburt seines Sohnes am 31.08.2023 habe er schließlich die Türkei in Richtung Europa verlassen. Seine Frau und sein Sohn würden weiterhin in der Türkei bei der Familie seiner Frau leben. Seine Eltern und seine vier Brüder würden in Syrien nunmehr in „Idlib“ in der Nähe zur türkischen Grenze leben.
Sein mit ihm gereister älterer Bruder und ein weiterer älterer Bruder hätten in Syrien ihren Wehrdienst bereits abgeleistet. Er selbst habe noch keinen Militärdienst abgeleistet.
Im Jahr 2017 habe er aber eine schriftliche Einberufung erhalten. Er hätte sich nach Homs begeben müssen, damit er dort sein Wehrdienstbuch erhalte. Er habe jedoch entschieden, sich nicht zu stellen und habe deshalb Syrien verlassen. Eine Rückkehr nach Syrien sei nicht möglich, weil die Türken dies nicht zulassen würden. Die Situation in Syrien, insbesondere in Idlib, sei sehr angespannt. Er habe entschieden nach Österreich zu kommen, um hier ein neues Leben zu