TE Bvwg Beschluss 2024/6/25 W207 2284794-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §32 Abs1 Z2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W207 2284794-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vom 31.05.2024 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, GZ: W207 2284794-1/9E, abgeschlossenen Verfahrens betreffend eine Asylangelegenheit:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über den Antrag von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vom 31.05.2024 auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, GZ: W207 2284794-1/9E, abgeschlossenen Verfahrens betreffend eine Asylangelegenheit:

A)

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht stattgegeben.Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahrens wird gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach illegaler Einreise am 01.09.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung am gleichen Tag brachte der Antragsteller vor, dass er am XXXX in Aleppo in Syrien geboren sei. Er habe Syrien Anfang 2012 verlassen und sich bis Mitte 2022 in der Türkei aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller an, er sei in die Armee einberufen worden und habe nicht kämpfen wollen. Ebenso habe ihn der IS rekrutieren wollen, jedoch wolle er nicht kämpfen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass „sie“ ihn umbringen würden. Durch Rekrutierung in die Armee würde er sterbenBei seiner Erstbefragung am gleichen Tag brachte der Antragsteller vor, dass er am römisch XXXX in Aleppo in Syrien geboren sei. Er habe Syrien Anfang 2012 verlassen und sich bis Mitte 2022 in der Türkei aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller an, er sei in die Armee einberufen worden und habe nicht kämpfen wollen. Ebenso habe ihn der IS rekrutieren wollen, jedoch wolle er nicht kämpfen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass „sie“ ihn umbringen würden. Durch Rekrutierung in die Armee würde er sterben

Am 23.11.2023 wurde der Antragsteller durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei gab der Antragsteller an, er sei in XXXX in Syrien geboren und habe bis 2010 immer dort gelebt. In Syrien habe er sechs Jahre die Grundschule sowie drei Jahre die Hauptschule absolviert und in der Landwirtschaft, in der Baubranche sowie in einer Handyreparaturfirma gearbeitet. Im Jahr 2010 sei er mit seinem Vater in den Libanon ausgereist, wo er gearbeitet habe und im Jahr 2012 sei er gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei ausgereist, damals sei er 13 oder 15 Jahre alt gewesen. Seine Mutter, ein Bruder sowie sieben Schwester würden in der Türkei leben. In Österreich lebe ein Bruder in Klagenfurt. Der Antragsteller sei verheiratet, die Eheschließung sei am im Jahr 2015 in der Türkei erfolgt und er habe drei Söhne sowie eine Tochter. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei leben. Am 23.11.2023 wurde der Antragsteller durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei gab der Antragsteller an, er sei in römisch XXXX in Syrien geboren und habe bis 2010 immer dort gelebt. In Syrien habe er sechs Jahre die Grundschule sowie drei Jahre die Hauptschule absolviert und in der Landwirtschaft, in der Baubranche sowie in einer Handyreparaturfirma gearbeitet. Im Jahr 2010 sei er mit seinem Vater in den Libanon ausgereist, wo er gearbeitet habe und im Jahr 2012 sei er gemeinsam mit seiner Familie in die Türkei ausgereist, damals sei er 13 oder 15 Jahre alt gewesen. Seine Mutter, ein Bruder sowie sieben Schwester würden in der Türkei leben. In Österreich lebe ein Bruder in Klagenfurt. Der Antragsteller sei verheiratet, die Eheschließung sei am im Jahr 2015 in der Türkei erfolgt und er habe drei Söhne sowie eine Tochter. Seine Ehefrau und seine Kinder würden in der Türkei leben.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Antragsteller an, das syrische Regime habe ihn damals (offenkundig gemeint: für den Militärdienst) gesucht. Das syrische Regime kenne kein Alter. Es habe immer wieder Häuser gestürmt und Leute mitgenommen. Manbij sei zuerst unter der Kontrolle des IS und dann unter der Kontrolle der Kurden gestanden. Er persönlich habe niemals Kontakt zum syrischen Regime gehabt und sei weder bei der Musterung gewesen noch würde er ein Militärbuch besitzen. Aber auch die Kurden würden Personen zwingen, eine Waffe zu tragen und dabei lediglich auf die Figur achten, wenn diese passe, würden sie diese Personen mitnehmen. Er habe im Falle einer Rückkehr Angst vor dem Gefängnis oder zu sterben. Das syrische Regime sei verbrecherisch und er wolle nicht töten oder getötet werden. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Im Verfahren vor dem BFA legte der Antragsteller einen syrischen Personalausweis im Original, eine Heiratsurkunde in Kopie samt Übersetzung, ein Urteil des Scharia-Gerichts zur Anerkennung der Eheschließung in Kopie samt Übersetzung, einen Auszug aus dem Melderegister der Familie in Kopie samt Übersetzung, Geburtsurkunden der Ehefrau sowie der drei Söhne und der Tochter in Kopie samt Übersetzung, eine Anmeldebestätigung betreffend eines Alphabetisierungskurs, eine Bestätigung über ein absolviertes Beschäftigungsprogramm der BBU sowie seine ÖIF-Terminkarte vor.

Mit Bescheid vom 18.12.2023 wies das BFA den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom 18.12.2023 wies das BFA den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch III.).

(Lediglich) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom 18.12.2023 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.01.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.(Lediglich) gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom 18.12.2023 erhob der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.01.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, GZ: W207 2284794-1/9E, wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 - diese gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobene Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde in diesem Erkenntnis u.a., dass der Antragsteller keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr bezogen auf seine Herkunftsregion in Syrien darzutun vermochte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, GZ: W207 2284794-1/9E, wurde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2024 - diese gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Festgestellt wurde in diesem Erkenntnis u.a., dass der Antragsteller keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr bezogen auf seine Herkunftsregion in Syrien darzutun vermochte.

Begründend wurde in diesem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024 – hier knapp zusammengefasst und verkürzt wiedergegeben – im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller sei bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt. Der Antragsteller befinde sich zwar im wehrpflichtigen Alter und habe den gesetzlich verpflichtenden Grundwehrdienst in der syrischen Armee bislang auch noch nicht abgeleistet. Doch stehe die Herkunftsregion des Antragstellers nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet der syrischen Zentralregierung, sondern unter der Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung. Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Zentralregierung erscheine daher eine tatsächliche Rekrutierung des Antragstellers für die syrische Armee nicht maßgeblich wahrscheinlich, da sich die Herkunftsregion des Antragstellers unter der Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörden befinde und zudem die Bewohner der kurdisch kontrollierten Gebiete von der syrischen Regierung zumeist als illoyal angesehen würden und schon aus diesem Grund von einer Einziehung abgesehen werde. Darüber hinaus sei die Herkunftsregion des Antragstellers auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden erreichbar.

In der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“, in der sich die Herkunftsregion des Antragstellers befinde, seien Männer im Alter zwischen 18 und 24 Jahren (geboren 1998 oder später) zum „Wehrdienst“ verpflichtet. Der nunmehr 27 -jährige Antragsteller unterliege daher nicht der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“. Im Falle einer – allenfalls dennoch erfolgenden hypothetischen - Einziehung zum „Wehrdienst“ in den Selbstverteidigungseinheiten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ würden dem Antragsteller bei einer Weigerung, der „Wehrpflicht“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ nachzukommen, keine unverhältnismäßigen Sanktionen drohen und wäre der Antragsteller nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Beteiligung an Kampfhandlungen verpflichtet. Er wäre nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verlegung an die Front ausgesetzt und müsste sich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an der Begehung von Menschenrechtsverletzungen beteiligen. Die kurdischen Autonomiebehörden würden dem Antragsteller im Falle einer Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungseinheiten zudem keine oppositionelle oder politische Gesinnung unterstellen. Darüber hinaus wäre eine Weigerung des Antragstellers, den „Wehrdienst“ in der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord und Ostsyrien“ abzuleisten, auch nicht Ausdruck einer politischen oder oppositionellen Gesinnung.

Dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr nach Syrien auch nicht die reale Gefahr einer Verfolgung durch die syrische Zentralregierung aufgrund der von ihm – erstmals im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 13.02.2024 - behaupteten, aber nicht glaubhaft gemachten Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen in Syrien. Ganz abgesehen davon, dass die syrische Zentralregierung in der Herkunftsregion des Antragstellers auf diesen keinen Zugriff habe, könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller an solchen Demonstrationen teilgenommen habe bzw. in diesem Zusammenhang von den syrischen Behörden gesucht wurde oder gesucht werde.

Dem Antragsteller drohe aktuell bei einer Rückkehr nach Syrien in sein Herkunftsgebiet auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr der Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch den IS, weil dieser in der Herkunftsregion des Antragstellers – wenn er auch weiterhin als Terror- und Guerillagruppe aktiv sei - nicht mehr in der Lage sei, die Staatsgewalt auszuüben. Ebenso drohe dem Antragsteller auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien, seines Aufenthaltes und seiner Asylantragstellung in Europa bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist, sich im Ausland aufgehalten hat und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, werde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Abgesehen davon gelte auch in diesem Zusammenhang, dass die syrische Zentralregierung in der Herkunftsregion des Antragstellers auf diesen keinen Zugriff habe.

Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der vormaligen Rechtsvertretung des Antragstellers am 06.03.2024 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.05.2024, Ra 2024/14/0208-4, wurde der Antrag des Antragstellers, für die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen.

Auf einem undatierten Formularvordruck, dieser lautend auf „Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005“, eingelangt beim BFA am 31.05.2024, stellte der Antragsteller handschriftlich folgenden, hier vollständig wiedergegebenen Antrag:Auf einem undatierten Formularvordruck, dieser lautend auf „Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005“, eingelangt beim BFA am 31.05.2024, stellte der Antragsteller handschriftlich folgenden, hier vollständig wiedergegebenen Antrag:

„Ich habe neue Information und beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ich habe neue Dokumente aus Syrien

Name und Unterschrift des Antragstellers“

Neue Dokumente wurden diesem Antrag allerdings nicht beigelegt.

Dieser Antrag wurde vom BFA (zutreffend) als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, GZ: W207 2284794-1/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewertet und dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2024 zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG übermittelt.Dieser Antrag wurde vom BFA (zutreffend) als Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, GZ: W207 2284794-1/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens gewertet und dem Bundesverwaltungsgericht am 12.06.2024 zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 32 VwGVG, Anm. 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.Fuchs hält in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13 fest, dass der Systematik des VwGVG folgend anzunehmen ist, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform zu erfolgen haben.

Zu Spruchteil A)

§ 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet:

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1.         das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.         neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3.         das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4.         nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Paragraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1.         das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2.         neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3.         das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4.         nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG in § 17 VwGVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch IV. Teiles des AVG in Paragraph 17, VwGVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.

Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023; vgl. zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG siehe VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089).Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Sein Antrag kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH 01.03.2022, Ra 2021/11/0023; vergleiche zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG VwGH 19.2.2014, 2013/08/0275; 26.4.2013, 2011/11/0051, mwN; zur Übertragbarkeit der zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergangenen Judikatur auf den wortgleichen Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG siehe VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089).

Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das VwG bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden. § 32 VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend § 69 AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des § 69 AVG zurückgegriffen werden (vgl. VwGH 30.03.2021, Ra 2020/07/0075; VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095).Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden; insofern ist die Behörde bzw. das VwG bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme an die von der Partei fristgerecht vorgebrachten Gründe gebunden. Paragraph 32, VwGVG 2014 entspricht inhaltlich weitgehend Paragraph 69, AVG, demnach kann auf das bisherige Verständnis des Paragraph 69, AVG zurückgegriffen werden vergleiche VwGH 30.03.2021, Ra 2020/07/0075; VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0095).

Der objektive Erklärungswert des vom Antragsteller am 31.05.2024 gestellten Antrages („Ich habe neue Information und beantrage die Wiederaufnahme des Verfahrens. Ich habe neue Dokumente aus Syrien“) lässt – wie vom BFA zutreffend erkannt – erkennen, dass der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, GZ: W207 2284794-1/9E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens begehrt. Der rechtskräftige Abschluss dieses Verfahrens ist unbestritten.

Allerdings hat, wie bereits oben ausgeführt wurde, der Wiederaufnahmewerber den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Der gegenständliche, völlig unkonkret und unsubstantiiert gehaltene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erschöpft sich aber in der unkonkret gehaltenen Behauptung, der Antragsteller habe neue Informationen, ohne aber näher anzugeben, um welche Informationen es sich dabei konkret handeln solle und was mit diesen Informationen ausgesagt oder belegt werden solle. Auch wird nicht konkretisiert, um welche Dokumente es sich handeln solle, die „neu“ seien, auch wurden dem Wiederaufnahmeantrag keinerlei solche Dokumente beigelegt. Die Angaben des Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag ermöglichen daher - unter dem Aspekt der Frage einer Asylgewährung - auch keine Beurteilung, ob es sich bei den behaupteten neuen Informationen und neuen Dokumenten um nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel oder aber um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG handle, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses bestanden hätten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden wären. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrages überhaupt keine konkreten Tatsachen bzw. Beweismittel vorgebracht.Allerdings hat, wie bereits oben ausgeführt wurde, der Wiederaufnahmewerber den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb konkretisiert und schlüssig darzulegen. Der gegenständliche, völlig unkonkret und unsubstantiiert gehaltene Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens erschöpft sich aber in der unkonkret gehaltenen Behauptung, der Antragsteller habe neue Informationen, ohne aber näher anzugeben, um welche Informationen es sich dabei konkret handeln solle und was mit diesen Informationen ausgesagt oder belegt werden solle. Auch wird nicht konkretisiert, um welche Dokumente es sich handeln solle, die „neu“ seien, auch wurden dem Wiederaufnahmeantrag keinerlei solche Dokumente beigelegt. Die Angaben des Antragsteller im Wiederaufnahmeantrag ermöglichen daher - unter dem Aspekt der Frage einer Asylgewährung - auch keine Beurteilung, ob es sich bei den behaupteten neuen Informationen und neuen Dokumenten um nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel oder aber um neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG handle, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Erkenntnisses bestanden hätten, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt geworden wären. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines Wiederaufnahmeantrages überhaupt keine konkreten Tatsachen bzw. Beweismittel vorgebracht.

Insbesondere aber ermöglicht das unkonkret gehaltene Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag keine positive Beurteilung, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die behaupteten (aber nicht näher konkretisierten) neuen Informationen und Unterlagen – sofern sie tatsächlich existent wären - im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Erkenntnis führen könnten. Darüber hinaus ist es für eine Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrages auch erforderlich, dass diese neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und außerdem allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - unter dem Aspekt der Frage der Asylgewährung - voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Eine Bejahung dieser Fragen kommt auf Grundlage des völlig unkonkretisierten und unsubstantiierten Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag nicht in Betracht. Der Antragsteller hat in seinem Wiederaufnahmeantrag nicht einmal den Versuch unternommen, ein mangelndes Verschulden im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darzutun, weshalb ein von ihm nunmehr als potentielles neu hervorgekommenes ins Treffen geführtes allfälliges Beweismittel nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht werden hätten können.Insbesondere aber ermöglicht das unkonkret gehaltene Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag keine positive Beurteilung, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegt, dass die behaupteten (aber nicht näher konkretisierten) neuen Informationen und Unterlagen – sofern sie tatsächlich existent wären - im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Erkenntnis führen könnten. Darüber hinaus ist es für eine Stattgabe eines Wiederaufnahmeantrages auch erforderlich, dass diese neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und außerdem allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens - unter dem Aspekt der Frage der Asylgewährung - voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Eine Bejahung dieser Fragen kommt auf Grundlage des völlig unkonkretisierten und unsubstantiierten Vorbringens im Wiederaufnahmeantrag nicht in Betracht. Der Antragsteller hat in seinem Wiederaufnahmeantrag nicht einmal den Versuch unternommen, ein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG darzutun, weshalb ein von ihm nunmehr als potentielles neu hervorgekommenes ins Treffen geführtes allfälliges Beweismittel nicht bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht werden hätten können.

Ganz abgesehen davon lässt sich dem Wiederaufnahmeantrag auch nicht entnehmen, dass die behaupteten, aber völlig unkonkret gehaltenen allfälligen Wiederaufnahmegründe fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG vorgebracht worden wären.Ganz abgesehen davon lässt sich dem Wiederaufnahmeantrag auch nicht entnehmen, dass die behaupteten, aber völlig unkonkret gehaltenen allfälligen Wiederaufnahmegründe fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG vorgebracht worden wären.

Da im gegenständlichen Fall aus den oben abgeführten Gründen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG vom Wiederaufnahmewerber nicht dargetan wurden und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da im gegenständlichen Fall aus den oben abgeführten Gründen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG vom Wiederaufnahmewerber nicht dargetan wurden und ein anderer Tatbestand der Wiederaufnahme nicht ersichtlich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist, und es sich bei der Frage, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt (vgl. VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 Anm. 9), konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist, und es sich bei der Frage, ob die Eignung eines vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes vorliegt, um eine Rechtsfrage handelt vergleiche VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 32, Anmerkung 9), konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua).

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung Beweismittel Glaubhaftmachung konkrete Darlegung Mitwirkungspflicht nova reperta objektiver Erklärungswert Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung subsidiärer Schutz Verlängerungsantrag Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W207.2284794.2.00

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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