TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/26 W239 2278689-1

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §35 Abs1
AsylG 2005 §35 Abs2
AsylG 2005 §35 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §11
FPG §11a
FPG §26
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
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  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
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  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 11 heute
  2. FPG § 11 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 11 gültig von 19.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 11 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 11 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 11 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 11 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. FPG § 11a heute
  2. FPG § 11a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. FPG § 26 heute
  2. FPG § 26 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 26 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. FPG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 26 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 26 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W239 2278689-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Generalkonsulats Istanbul vom 05.09.2023, ZI. XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, über die Beschwerde gegen den Bescheid des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 21.06.2023 [Anm. BVwG: keine Geschäftszahl im Bescheid ausgewiesen], zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung des Generalkonsulats Istanbul vom 05.09.2023, ZI. römisch XXXX , aufgrund des Vorlageantrages von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, über die Beschwerde gegen den Bescheid des österreichischen Generalkonsulats Istanbul vom 21.06.2023 [Anm. BVwG: keine Geschäftszahl im Bescheid ausgewiesen], zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 13.12.2022 schriftlich durch ihre damalige Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), sowie am 16.02.2023 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 13.12.2022 schriftlich durch ihre damalige Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), sowie am 16.02.2023 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare beim österreichischen Generalkonsulat Istanbul (GK Istanbul) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.10.2022, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigen zuerkannte wurde. Als Bezugsperson wurde dabei römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.10.2022, Zl. römisch XXXX , der Status eines Asylberechtigen zuerkannte wurde.

Begründend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und sich im Ausland befinde. Die Ehe sei vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden. Gemäß § 35 AsylG 2005 sei sie daher berechtigt, einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung eines Einreisetitels würden vorliegen.Begründend ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin die Ehefrau der Bezugsperson sei und sich im Ausland befinde. Die Ehe sei vor der Ausreise der Bezugsperson geschlossen worden. Gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sei sie daher berechtigt, einen Einreiseantrag bei der österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Die Voraussetzungen der Zuerkennung eines Einreisetitels würden vorliegen.

Zusammen mit dem Antrag wurden Kopien des Asylbescheids und der Asylkarte der Bezugsperson vorgelegt. Zudem wurden der türkische Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, ihr syrischer Reisepass und ein sie betreffender Auszug aus dem Personenregister [laut Übersetzung ausgestellt durch das einheitliche Standesamt Syriens am 31.01.2022] vorgelegt. Hinsichtlich der behaupteten Eheschließung wurde eine Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung [laut Übersetzung ausgestellt durch das Scharia-Gericht in XXXX am 18.01.2022; im Text heißt es unter anderem: „beide erschienenen Personen gaben einstimmig an, dass sie am 01.01.2019 in XXXX ihren Ehevertrag geschlossen haben“; bei den erschienenen Personen handelte es sich laut Übersetzung um zwei näher genannte Anwälte, die als Vertreter fungierten, sowie um zwei näher genannte Zeugen], eine Eheschließungsurkunde [laut Übersetzung ausgestellt durch das einheitliche Standesamt Syriens am 30.01.2022; als „Datum des Vertrages“ scheint der 01.01.2019 auf; als „Datum des Dokumentes“ scheint der 18.01.2022 auf] sowie ein Auszug aus dem Familienregister [laut Übersetzung ausgestellt durch das einheitliche Standesamt Syriens am 30.01.2022; beide Personen sind als „verheiratet“ eingetragen], vorgelegt.Zusammen mit dem Antrag wurden Kopien des Asylbescheids und der Asylkarte der Bezugsperson vorgelegt. Zudem wurden der türkische Aufenthaltstitel der Beschwerdeführerin, ihr syrischer Reisepass und ein sie betreffender Auszug aus dem Personenregister [laut Übersetzung ausgestellt durch das einheitliche Standesamt Syriens am 31.01.2022] vorgelegt. Hinsichtlich der behaupteten Eheschließung wurde eine Bescheinigung über die Bestätigung der Eheschließung [laut Übersetzung ausgestellt durch das Scharia-Gericht in römisch XXXX am 18.01.2022; im Text heißt es unter anderem: „beide erschienenen Personen gaben einstimmig an, dass sie am 01.01.2019 in römisch XXXX ihren Ehevertrag geschlossen haben“; bei den erschienenen Personen handelte es sich laut Übersetzung um zwei näher genannte Anwälte, die als Vertreter fungierten, sowie um zwei näher genannte Zeugen], eine Eheschließungsurkunde [laut Übersetzung ausgestellt durch das einheitliche Standesamt Syriens am 30.01.2022; als „Datum des Vertrages“ scheint der 01.01.2019 auf; als „Datum des Dokumentes“ scheint der 18.01.2022 auf] sowie ein Auszug aus dem Familienregister [laut Übersetzung ausgestellt durch das einheitliche Standesamt Syriens am 30.01.2022; beide Personen sind als „verheiratet“ eingetragen], vorgelegt.

2. In der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 02.06.2023 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin eine Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen nicht wahrscheinlich sei, da (1) die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Angehörige im Sinne des § 35 AsylG 2005 sei und (2) sich die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft widersprechen würden.2. In der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 02.06.2023 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin eine Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigen nicht wahrscheinlich sei, da (1) die Ehe zwischen der Antragstellerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Antragstellerin keine Angehörige im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 sei und (2) sich die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft widersprechen würden.

Näher führte das BFA in seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom selben Tag aus: Im Laufe ihres Asylverfahrens habe die Bezugsperson sowohl in der Erstbefragung am 21.09.2021 als auch in den Einvernahmen vor dem BFA am 15.06.2022 und am 27.09.2022 mehrfach befragt angegeben, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Befragt zu den Familienangehörigen, habe die Bezugspersonen die Beschwerdeführerin weder als Ehefrau noch als sonstige Angehörige benannt. Ebenso habe die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren Personenstands- und Familienregisterauszüge, datiert mit dem 21.09.2021, beigebracht, in denen die Bezugsperson als „ledig“ geführt werde. Hätte nunmehr tatsächlich eine Eheschließung am 01.01.2019 stattgefunden, wäre nicht davon auszugehen, dass die Bezugsperson auch über zwei Jahre später als „ledig“ geführt werde. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu Missverständnissen bei den Befragungen gekommen sei. Vielmehr habe die Bezugsperson angegeben, dass die Mitschriften korrekt seien.Näher führte das BFA in seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom selben Tag aus: Im Laufe ihres Asylverfahrens habe die Bezugsperson sowohl in der Erstbefragung am 21.09.2021 als auch in den Einvernahmen vor dem BFA am 15.06.2022 und am 27.09.2022 mehrfach befragt angegeben, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Befragt zu den Familienangehörigen, habe die Bezugspersonen die Beschwerdeführerin weder als Ehefrau noch als sonstige Angehörige benannt. Ebenso habe die Bezugsperson in ihrem Asylverfahren Personenstands- und Familienregisterauszüge, datiert mit dem 21.09.2021, beigebracht, in denen die Bezugsperson als „ledig“ geführt werde. Hätte nunmehr tatsächlich eine Eheschließung am 01.01.2019 stattgefunden, wäre nicht davon auszugehen, dass die Bezugsperson auch über zwei Jahre später als „ledig“ geführt werde. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu Missverständnissen bei den Befragungen gekommen sei. Vielmehr habe die Bezugsperson angegeben, dass die Mitschriften korrekt seien.

Auch ergebe sich aus den von der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren beigebrachten Urkunden, dass diese vor den Befragungen der Bezugsperson in Österreich ausgestellt worden seien. Hätte es nunmehr tatsächlich die Eheschließung - wie in den Unterlagen angeführt - gegeben, so erscheine es unverständlich und lebensfremd, dass sich die Bezugsperson - nach Ausstellung der Unterlagen - mehrfach und selbst auf Nachfrage als „ledig“ bezeichnen würde.

Aufgrund des Amtswissens über die Möglichkeit der Erlangung von echten Dokumenten unwahren Inhalts in Syrien sowie den oben angesprochenen Umständen sowie den Angaben der Bezugsperson könne den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunde keine Beweiskraft zugemessen werden. Eine tatsächlich erfolgte Eheschließung konnte nicht nachgewiesen werden. Die Zuerkennung eines Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 sei daher nicht wahrscheinlich. Aufgrund des Amtswissens über die Möglichkeit der Erlangung von echten Dokumenten unwahren Inhalts in Syrien sowie den oben angesprochenen Umständen sowie den Angaben der Bezugsperson könne den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunde keine Beweiskraft zugemessen werden. Eine tatsächlich erfolgte Eheschließung konnte nicht nachgewiesen werden. Die Zuerkennung eines Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 sei daher nicht wahrscheinlich.

Der Stellungnahme beigefügt wurden die angesprochenen Passagen aus der Erstbefragung der Bezugsperson vom 21.09.2021 und aus den Einvernahmen vor dem BFA vom 15.06.2022 und vom 27.09.2022 sowie die in ihrem Asylverfahren vorgelegten Urkunden, in denen die Bezugsperson als „ledig“ aufscheint.

3. Mit Schreiben vom 06.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die Stellungnahme des BFA vom 02.06.2023 verwiesen wurde, welche ebenfalls übermittelt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter zu Beweis stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

4. Mit Schreiben vom 14.06.2023 teilte die bisherige Vertretung der Beschwerdeführerin (das ÖRK) mit, dass die erteilte Vollmacht zurückgezogen werde, da sich die Beschwerdeführerin künftig anwaltlich vertreten lassen wolle.

5. Mit Schreiben vom 19.06.2023 übermittelte Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Abgabe einer substantiierten Stellungnahme (Parteiengehör) im Grunde nicht möglich sei, da die vom BFA behaupteten Widersprüche mit keinem Wort konkretisiert worden seien. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden seien jedenfalls echt und richtig. Widersprüche aus dem Ermittlungsverfahren gebe es keine. Insofern sei die Prognosemitteilung des BFA insgesamt als willkürlich anzusehen, da den Ausführungen jeglicher Begründungswert fehle.

6. Nach neuerlicher Überprüfung führte das BFA mit Schreiben vom 20.06.2023 aus, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 02.06.2023 vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese abstrakt begründet und unsubstantiiert sein sollte; verwiesen wurde auf die dortigen detaillierten Ausführungen. (Erneut) wurde angeführt, dass die Bezugsperson mehrfach in ihrem Asylverfahren angegeben habe, „ledig“ zu sein, und dies auch mit entsprechenden Urkunden untermauert habe.

7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.06.2023 wies das GK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab. 7. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 21.06.2023 wies das GK Istanbul den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft hätten sich in mehrfacher Hinsicht von den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprochen. Näheres ergebe sich aus der Stellungnahme des BFA vom 02.06.2023. Diese sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht werde, die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA sei abstrakt begründet oder unsubstantiiert. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren mehrfach angegeben, „ledig“ zu sein, und habe dies auch mit entsprechenden Urkunden untermauert. Eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des § 35 AsylG 2005 habe daher nicht nachgewiesen werden können.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe. Die Angaben der Beschwerdeführerin zur Angehörigeneigenschaft hätten sich in mehrfacher Hinsicht von den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprochen. Näheres ergebe sich aus der Stellungnahme des BFA vom 02.06.2023. Diese sei der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb vom Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht werde, die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA sei abstrakt begründet oder unsubstantiiert. Die Bezugsperson habe in ihrem Asylverfahren mehrfach angegeben, „ledig“ zu sein, und habe dies auch mit entsprechenden Urkunden untermauert. Eine Angehörigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 habe daher nicht nachgewiesen werden können.

8. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 19.07.2023, in der zusammengefasst geltend gemacht wird, dass die widersprüchlichen Angaben jenem Umstand geschuldet seien, wonach die Ehe erst nachträglich am 30.01.2022 behördlich registriert worden sei. Aufgrund fehlender behördlicher Registrierung sei die Bezugsperson bei ihren Einvernahmen davon ausgegangen, dass die Ehe in Österreich ohnehin keine Gültigkeit habe und habe deshalb angegeben, „ledig“ zu sein. Aus den vorgelegten Urkunden gehe klar hervor, dass die Ehe bereits am 01.01.2019 außergerichtlich geschlossen worden sei. Im Sinne eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die Bezugsperson in diesem Zusammenhang von der Behörde einvernommen werden müssen. Sofern auf „massive“ Widersprüche im Zusammenhang mit den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in deren Asylverfahren verwiesen werde, seien entsprechende Ausführungen weder der Stellungnahme noch dem gegenständlichen Bescheid zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls wahrheitsgemäße Angaben gemacht.

Auch habe die Behörde - ohne konkrete Hinweise zu haben - ausgeführt, es sei amtsbekannt, dass man im Herkunftsland der Beschwerdeführerin relativ einfach gefälschte Dokumente erhalten könne. Damit werde der Beschwerdeführerin unterstellt, gefälschte Dokumente vorgelegt zu haben, ohne diese Dokumente einer Echtheitsüberprüfung zuzuführen.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023, Zl XXXX , wies das GK Istanbul die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet ab.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.09.2023, Zl römisch XXXX , wies das GK Istanbul die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson hinsichtlich der behaupteten Angehörigeneigenschaft massiv widersprechen würden. Des Weiteren wurde auf die Stellungnahme des BFA vom 02.06.2023 verwiesen.

10. Mit Schriftsatz vom 19.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.

11. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 28.09.2023, eingelangt am 29.09.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 13.12.2022 schriftlich beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Am 16.02.2023 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim GK Istanbul vor.Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 13.12.2022 schriftlich beim GK Istanbul einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Am 16.02.2023 sprach die Beschwerdeführerin persönlich beim GK Istanbul vor.

Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des BFA vom 03.10.2022, ZI. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Im Asylverfahren hatte die Bezugsperson durchgehend gleichlautend angegeben, ledig zu sein.Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch XXXX geb. römisch XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des BFA vom 03.10.2022, ZI. römisch XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Im Asylverfahren hatte die Bezugsperson durchgehend gleichlautend angegeben, ledig zu sein.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Einreise in Österreich konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden. Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zur ins Treffen geführten Eheschließung konnten nicht ausgeräumt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt des GK Istanbul.

Die Feststellungen zur Bezugsperson, zum in Österreich geführten Asylverfahren und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 03.10.2022, ZI. XXXX . Dass die Bezugsperson im Asylverfahren durchgehend gleichlautend angegeben hatte, ledig zu sein, lässt sich den entsprechenden Protokollen der Erstbefragung vom 21.09.2021, der Einvernahme vor dem BFA am 15.06.2022 und der Einvernahme vor dem BFA am 27.09.2022 entnehmen. Dabei ist unter anderem auf die Passage im Protokoll vom 27.09.2022, Seite 8, hinzuweisen, die wörtlich lautet:Die Feststellungen zur Bezugsperson, zum in Österreich geführten Asylverfahren und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 03.10.2022, ZI. römisch XXXX . Dass die Bezugsperson im Asylverfahren durchgehend gleichlautend angegeben hatte, ledig zu sein, lä

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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