TE Vwgh Beschluss 1995/6/27 95/04/0109

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;

Norm

AVG §8;
BergG 1975 §95 Abs2;
BergG 1975 §98 Abs2;
BergG 1975 §99;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär MMag. Dr. Balthasar, in der Beschwerdesache des Landes Tirol, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. April 1995, Zl. GZ. 63.220/181-VII/A/4/94, betreffend Erteilung einer Gewinnungsbewilligung nach dem Berggesetz 1975, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. April 1995 wurde u.a. die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Berghauptmannschaft Innsbruck vom 8. November 1994, betreffend Erteilung einer Gewinnungsbewilligung für das Abbaufeld "Tiergarten IV" auf einem Teil des Grundstückes Nr. 189/1 in der Katastralgemeinde W., abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt erachtet, "weil die belangte Behörde weder das Verfahren zur Bedachtnahme im Sinne des § 95 Abs. 2 Berggesetz, noch zur Anhörung nach § 99 Berggesetz ausreichend durchgeführt hat. Weiters, weil die belangte Behörde durch diesen Verfahrensfehler zu einem rechtsirrigen Bescheidinhalt kam". Sie bringt zur Beschwerdelegitimation im wesentlichen vor, Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eröffne die Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof demjenigen, der mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sei, "also auch einer Formalpartei". Auch ihr gegenüber sei nämlich die Möglichkeit der Rechtsverletzung im Umfang der prozessualen Rechte, die ihr im Verwaltungsverfahren garantiert seien, gegeben. § 98 Abs. 2 Berggesetz räume der Beschwerdeführerin die Stellung einer solchen Formalpartei ein. Sie sei daher berechtigt, etwaige Verletzungen ihrer verfahrensrechtlichen subjektiven Rechte durch den angefochtenen Bescheid zu bekämpfen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer gegen diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit bestehen muß, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 24. Jänner 1995, Zl. 93/04/0161 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Davon ausgehend setzt die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde voraus, daß der Beschwerdeführerin ein Recht auf "ausreichende" Durchführung des Verfahrens zur Bedachtnahme i. S.d. § 95 Abs. 2 Berggesetz sowie zur Anhörung nach § 99 Berggesetz gesetzlich eingeräumt wäre.

Gemäß § 95 Abs. 2 Berggesetz 1975 ist bei Erteilung der Gewinnungsbewilligung auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 98 Abs. 2 Berggesetz 1975 ist als Partei im Verfahren zur Erteilung der Gewinnungsbewilligung auch das Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, anzusehen, soweit durch die Erteilung der Gewinnungsbewilligung ihm zur Vollziehung zukommende Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs oder des Umweltschutzes berührt werden. Hiedurch wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

Gemäß § 99 Berggesetz 1975 sind vor Erteilung der Gewinnungsbewilligung die geologische Bundesanstalt und, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören.

§ 98 Abs. 2 Berggesetz 1975 räumt - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - dem Land, in dessen Gebiet das begehrte Abbaufeld gelegen ist, die Stellung einer Formalpartei ein, soweit Angelegenheiten des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs und des Umweltschutzes berührt werden, um ihm - so die Gesetzesmaterialien (RV, 1303 BlgNR, XIII GP, 78) - eine verstärkte Mitwirkung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren zu ermöglichen. Die damit normierte Möglichkeit, Interessen bestimmter in die Landesvollziehungskompetenz fallender Angelegenheiten im bergrechtlichen Verfahren zu vertreten, bedeutet allerdings - mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Anordnung - nicht, daß diese Interessen als dem Land berggesetzlich eingeräumte subjektive Rechte anzusehen wären. Vielmehr hat das Land aufgrund dieser Bestimmung den Anspruch, diese Interessen im Bewilligungsverfahren zu vertreten und es kommen ihm dabei die (prozessualen) Rechte einer sonstigen Verfahrenspartei zu. Weitere subjektive Rechte sind dem Land durch das Berggesetz 1975 in einem wie dem gegenständlichen Verfahren nicht eingeräumt. Insbesondere findet sich hier weder eine Norm, die der Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf einräumt, daß bei Erteilung der Gewinnungsbewilligung auf die im § 95 Abs. 2 Berggesetz 1975 genannten öffentlichen Interessen ausreichend oder überhaupt Bedacht genommen wird, noch eine Norm, die der Beschwerdeführerin einen Anspruch darauf einräumt, daß die im § 99 Berggesetz 1975 genannten Verwaltungsbehörden gehört werden. Da aber - im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin - auch eine Partei des Verfahrens kein subjektives Recht auf gesetzmäßige Durchführung des Verfahrens schlechthin hat, sondern nur insoweit, als eben dadurch ihre gesetzlich normierte Rechtsstellung berührt wird, fehlt es der Beschwerdeführerin somit an der Möglichkeit, im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten i.S.d. Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG verletzt zu werden. Solcherart mangelt der Beschwerdeführerin die Beschwerdeberechtigung.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040109.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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