Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I421 2294149-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (BFA- XXXX ) vom 23.05.2024, Zl. 1331634902-223458475, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch XXXX (BFA- römisch XXXX ) vom 23.05.2024, Zl. 1331634902-223458475, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste bereits 2022 in Österreich ein und im Dezember 2022 freiwillig nach Frankreich aus. Im Juli 2023 erfolgte eine Dublin-Rücküberstellung aus Frankreich.
2. In Österreich stellte er am 20.07.2023 am Flughafen Wien-Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er dabei an, Politiker zu sein und zu der Partei „Tunis baitona“ zu gehören. Er sei mehrmals verurteilt worden, weil er gegen das Regime sei. Er habe jedoch ausreisen können bevor sein Urteil rechtskräftig geworden sei. Er sei auch zwei Mal verhaftet worden und im Gefängnis gefoltert worden. Er könne und wolle nicht mehr in Tunesien leben.
3. Am 12.12.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, belangte Behörde) statt, in welcher der Beschwerdeführer zu seinem Privat- und Familienleben und Fluchtgründen einvernommen wurde. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerde ein Konvolut an Dokumenten und Urkunden in arabischer Sprache vor.
4. Mit Bescheid vom 23.05.2024, Zl. 1331634902-223458475, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich den Status des Asylberechtigten und den Status des Subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte sie einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI und VII). 4. Mit Bescheid vom 23.05.2024, Zl. 1331634902-223458475, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich den Status des Asylberechtigten und den Status des Subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.), erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Zugleich erkannte sie einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung ab und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI und römisch VII).
5. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde, eingelangt am 18.06.2024, in welcher ergänzend vorgebracht wurde, dem Beschwerdeführer sei von seinem Anwalt ein Strafurteil im Original vom 24.01.2024 übermittelt worden, ein Foto davon sei der Beschwerde angefügt. Dabei sei der Beschwerdeführer und sein Parteikollege zu einer viermonatigen Haftstrafe aufgrund von öffentlichen Beleidigungen anderer Personen verurteilt worden. Das Urteil sei dem Beschwerdeführer von seinem Anwalt gerade erst zugesendet worden. Zuvor habe er davon nichts gewusst, weshalb ihm keine Missbrauchsabsicht vorgeworfen werden könne. Zudem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie sich trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers inklusive vorgelegter medizinischer Unterlagen nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Zudem verwalte der Beschwerdeführer aktuell zwei neue öffentlich zugängliche Facebook-Profile und sei weiterhin bestrebt gegen den Präsidenten und seine Regierung zu berichten. Daher befürchte er vom tunesischen Staat politisch und strafrechtlich verfolgt zu werden. Auch beruhte die Annahme der Behörde, dass er die Dokumente lediglich in Kopie vorgelegt habe und es amtsbekannt sei, dass gefälschte Dokumente leicht zu erwerben sei, auf einer Spekulation und ließe eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Ihm wäre daher internationaler Schutz nach § 3 AsylG zu gewähren oder hätte ihm wegen der äußerst prekären wirtschaftlichen Lage zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. 5. Dagegen richtet sich die fristgerecht durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erhobene Beschwerde, eingelangt am 18.06.2024, in welcher ergänzend vorgebracht wurde, dem Beschwerdeführer sei von seinem Anwalt ein Strafurteil im Original vom 24.01.2024 übermittelt worden, ein Foto davon sei der Beschwerde angefügt. Dabei sei der Beschwerdeführer und sein Parteikollege zu einer viermonatigen Haftstrafe aufgrund von öffentlichen Beleidigungen anderer Personen verurteilt worden. Das Urteil sei dem Beschwerdeführer von seinem Anwalt gerade erst zugesendet worden. Zuvor habe er davon nichts gewusst, weshalb ihm keine Missbrauchsabsicht vorgeworfen werden könne. Zudem wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt habe, dass sie sich trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers inklusive vorgelegter medizinischer Unterlagen nicht ausreichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Zudem verwalte der Beschwerdeführer aktuell zwei neue öffentlich zugängliche Facebook-Profile und sei weiterhin bestrebt gegen den Präsidenten und seine Regierung zu berichten. Daher befürchte er vom tunesischen Staat politisch und strafrechtlich verfolgt zu werden. Auch beruhte die Annahme der Behörde, dass er die Dokumente lediglich in Kopie vorgelegt habe und es amtsbekannt sei, dass gefälschte Dokumente leicht zu erwerben sei, auf einer Spekulation und ließe eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Ihm wäre daher internationaler Schutz nach Paragraph 3, AsylG zu gewähren oder hätte ihm wegen der äußerst prekären wirtschaftlichen Lage zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen.
6. Mit Schriftsatz vom 19.06.2024, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck am 25.06.2024, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Tunesiens. Er reiste unmittelbar nach seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich im Jahr 2022 nach Frankreich aus, von wo er im Juli 2023 rücküberstellt wurde. Am 20.07.2023 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seitdem hält er sich durchgehend in Österreich auf.
1.2 Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.12.2023 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, er habe sein Land verlassen, weil das Regime seine politischen Aktivitäten nicht akzeptiert habe. 2016 habe er angefangen über Facebook seine Kritik zu äußern. In jedem Beitrag, in dem er sich kritisch geäußert habe, habe ihn die Polizei direkt geladen und befragt. Er habe dann unter anderem etwas über einen Korruptionsskandal herausgefunden und etwas über eine andere Behörde aufgedeckt. Danach sei er für vier Tage inhaftiert und gefoltert worden. Er habe weitergemacht, sei aber dann wieder geladen und für 12 Stunden gefoltert worden. 2019 habe er mit Parteiaktivitäten angefangen. Die Belästigungen hätten zugenommen und habe die Partei angefangen den Bundestag aufzulösen. Nachdem am 13.06.2019 sein Haus gestürmt worden sei, sei er wieder für drei Tage in Zwangshaft gekommen. Anschließend habe er eine Ladung und eine Nachricht bekommen, das Land verlassen zu müssen, ansonsten würde man ihn verhaften. Kollegen aus der Politik hätten ihm gesagt, dass er verantwortlich für einen Putsch gemacht werde und deshalb gesucht werde. Dies werde mit einer Strafe von 15 Jahren geahndet. Er habe 2020 und 2021 versucht, das Land zu verlassen, aber sei beide Male erwischt worden. 2022 habe er mit jemanden von der oberen Verwaltung des Innenministeriums verhandelt, diesem fast EUR 1.000,00 bezahlt und dann das Land verlassen können. Der Beschwerdeführer brachte im Zuge des Verfahrens vor dem BFA mehrere Unterlagen, darunter auch Fotos und Dokumente in arabischer Sprache in Vorlage. Dabei handle es sich unter anderem um Kopien von Ladungen, Kopie von einer gegen ihn gerichteten Anzeige, Kopien der Gerichtsurteile und der dagegen eingebrachten Beschwerden, die sein Vorbringen, er sei in Tunesien zu Unrecht verurteilt, gefangen gehalten sowie verfolgt worden, belegen sollen.
1.3 Die belangte Behörde hat am 13.12.2023 bei der Landespolizeidirektion XXXX einen Antrag auf Dokumentenüberprüfung bezüglich der vorgelegten tunesischen Geburtsurkunde, dem Mitgliedsausweis der Partei „Parti Tounes Baytouna“ und dem Ausweis Rotes Kreuz „Rotes Sichel“ gestellt. Der Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX hat ergeben, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich sei (2,3) und der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei (1). Bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente sowie der Stempelabdrucke haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben. 1.3 Die belangte Behörde hat am 13.12.2023 bei der Landespolizeidirektion römisch XXXX einen Antrag auf Dokumentenüberprüfung bezüglich der vorgelegten tunesischen Geburtsurkunde, dem Mitgliedsausweis der Partei „Parti Tounes Baytouna“ und dem Ausweis Rotes Kreuz „Rotes Sichel“ gestellt. Der Untersuchungsbericht der Landespolizeidirektion römisch XXXX hat ergeben, dass nach dem derzeitigen Kenntnisstand keine Beurteilung des Formularvordruckes möglich sei (2,3) und der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei (1). Bei der Untersuchung der personenbezogenen Elemente sowie der Stempelabdrucke haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.
1.4 Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit im Spruch angeführten Bescheid des BFA abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Als Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, er habe keinerlei glaubhafte Bedrohungs- bzw. Verfolgungshandlungen vorgebracht. Er sei in Tunesien nicht Ziel von Fahndungsmaßnahmen und habe er keinerlei staatliche Sanktionen zu befürchten. Die Dokumente habe er lediglich in Kopie vorgelegt und sei auch amtsbekannt, dass gefälschte Dokumente leicht zu erwerben seien. Ein fluchtauslösendes Ereignis zwischen Haftentlassung und Ausreise könne nicht festgestellt werden. Bezüglich der gesamten Gerichtsdokumente müsse angemerkt werden, dass vor allem diese Dokumente nur in Kopieform vorgelegt worden seien. Da ihm die Fluchtgeschichte ohnehin nicht geglaubt werde, werde auf diese Unterlagen nicht näher eingegangen.
1.5 Das BFA hat dem Beschwerdeführer Fragen zu den Dokumenten und deren Inhalt gestellt, aber findet sich im Verwaltungsakt keine Übersetzung hinsichtlich der vom Beschwerdeführer (insbesondere) in Arabisch vorgelegten Dokumente, weshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht feststeht. Das BFA führte kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durch, indem es im Tatsachenbereich zu einem entscheidenden Umstand, nämlich zum Inhalt und zur Aussagekraft der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, keine (ausreichenden) Ermittlungen durchführte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I geschilderte Verfahrensgang und die dort getroffenen Feststellungen stellen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für diese gerichtliche Entscheidung dar.2.1. Der unter Punkt römisch eins geschilderte Verfahrensgang und die dort getroffenen Feststellungen stellen den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für diese gerichtliche Entscheidung dar.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme vom 12.12.2023 und dem angefochtenen Bescheid. Zudem wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister eingeholt.
2.2. Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid zwar mit den Schilderungen in der Einvernahme zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinander, beschäftigte sich jedoch nicht näher mit den von ihm vorgelegten Unterlagen („wird auf die Unterlagen nicht näher eingegangen werden“, Bescheid S 76). Weder ließ sie diese ins Deutsche übersetzen, noch setzte sie diese in Bezug zu seinem Vorbringen und der diesbezüglichen Verhältnisse in Tunesien, noch ergibt sich aus dem Protokoll der niederschriftlichen Einvernahme, dass sie den dabei zugezogenen Dolmetscher um gegebenenfalls grobe Übersetzung der vorgelegten Unterlagen gebeten hat. Der Asylantrag wurde, ohne sich - durch die Einholung einer Übersetzung - Kenntnisse über den Inhalt der (insbesondere) in Arabisch vorgelegten Dokumente zu verschaffen und ohne jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln abgewiesen.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Inhalt der von ihm ins Verfahren eingebrachten Dokumente in der niederschriftlichen Einvernahme befragt worden ist. Allerdings wäre es Aufgabe der belangen Behörde gewesen über die Befragung hinaus eine Übersetzung der vorgelegten Unterlagen zu veranlassen. In weiterer Folge wäre es dem BFA erst möglich gewesen sich mit dem genauen Inhalt der vorgelegten Dokumente, insbesondere der Ladungen, Gerichtsurteile und Beschwerden, auseinanderzusetzen und diese mit den Angaben des Beschwerdeführers in Bezug zu setzen.
Im Bescheid wird lediglich allgemein darauf verwiesen, dass es „amtsbekannt“ sei, dass gefälschte tunesische Dokumente leicht zu erwerben seien (Bescheid S 75). Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Dokumente frei von Fälschungen sein könnten, erfolgte nur bezüglich Geburtsurkunde, Mitgliedausweis der Partei und des Roten Kreuzes, für welche es eine Dokumentenüberprüfung veranlasste (AS 243 ff).
Demnach war festzustellen, dass das Bundesamt ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführte und der Sachverhalt nicht feststeht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,