TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/5 I411 2168659-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2024
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Entscheidungsdatum

05.07.2024

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs13
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I411 2168659-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 28.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021, I411 2168659-1/16E, abgewiesen wurde. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.01.2022, Ra 2021/14/0319-10 zurückgewiesen.

2. Nach Abschluss des Asylverfahrens kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 11.02.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.2. Nach Abschluss des Asylverfahrens kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 11.02.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Mit Bescheid vom 09.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.02.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.). Mit Bescheid vom 09.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 11.02.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

Die gegen den Bescheid vom 09.05.2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.08.2023, I412 2168659-2/2E, als unbegründet ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2023, Ra 2023/17/0146-6 zurückgewiesen.

3. Am 02.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.3. Am 02.02.2024 stellte die Beschwerdeführerin daraufhin einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Ihren Antrag, dem mehrere Unterlagen, insbesondere zu ihren gesetzten Integrationsschritten beigelegt waren, begründete sie im Wesentlichen damit, seit mehr als sieben Jahren in Österreich aufhältig zu sein und alle Anstrengungen gesetzt zu haben, sich in dieser Zeit wirklich so gut wie möglich zu integrieren. Hervorzuheben sei, dass sie seit der letzten Rückkehrentscheidung immerhin zwei Jahre und fast fünf Monate vergangen seien. In diesem Zeitraum habe sie ihre Integration insbesondere in sprachlicher, sozialer und ausbildungsmäßiger Hinsicht enorm vorangetrieben, sodass der nunmehrige Sachverhalt einer inhaltlichen Beurteilung zu unterziehen sein werde. Seit der Rückkehrentscheidung habe sie an einer Volkshochschule den Kurs Deutsch B2 besucht, die ÖIF B2 Deutschprüfung versucht (leider nicht bestanden) und an einem Brückenkurs teilgenommen. Weiters habe sie den Kurs Basisbildung Jugendliche und junge Erwachsene, Grundkompetenzen 3 regelmäßig besucht und seit 20.02.2023 bis laufend besuche sie einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss an einer Volkshochschule. Außerdem sei die freundschaftliche Beziehung zu XXXX in den letzten 2,5 Jahren weiter vertieft worden. Ihren Antrag, dem mehrere Unterlagen, insbesondere zu ihren gesetzten Integrationsschritten beigelegt waren, begründete sie im Wesentlichen damit, seit mehr als sieben Jahren in Österreich aufhältig zu sein und alle Anstrengungen gesetzt zu haben, sich in dieser Zeit wirklich so gut wie möglich zu integrieren. Hervorzuheben sei, dass sie seit der letzten Rückkehrentscheidung immerhin zwei Jahre und fast fünf Monate vergangen seien. In diesem Zeitraum habe sie ihre Integration insbesondere in sprachlicher, sozialer und ausbildungsmäßiger Hinsicht enorm vorangetrieben, sodass der nunmehrige Sachverhalt einer inhaltlichen Beurteilung zu unterziehen sein werde. Seit der Rückkehrentscheidung habe sie an einer Volkshochschule den Kurs Deutsch B2 besucht, die ÖIF B2 Deutschprüfung versucht (leider nicht bestanden) und an einem Brückenkurs teilgenommen. Weiters habe sie den Kurs Basisbildung Jugendliche und junge Erwachsene, Grundkompetenzen 3 regelmäßig besucht und seit 20.02.2023 bis laufend besuche sie einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss an einer Volkshochschule. Außerdem sei die freundschaftliche Beziehung zu römisch XXXX in den letzten 2,5 Jahren weiter vertieft worden.

4. Am 03.04.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt unter anderem eine Kopie von ihrem bis XXXX gültigen Reisepass, ein Zeugnis über die von ihr bestandene Externistenprüfung bzw. Pflichtschulabschlussprüfung am 29.01.2024, ein Zeugnis über die bestandene Integrationsprüfung B1 am 01.09.2021 und einen Arbeitsvorvertrag vom 30.03.2024.4. Am 03.04.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin dem Bundesamt unter anderem eine Kopie von ihrem bis römisch XXXX gültigen Reisepass, ein Zeugnis über die von ihr bestandene Externistenprüfung bzw. Pflichtschulabschlussprüfung am 29.01.2024, ein Zeugnis über die bestandene Integrationsprüfung B1 am 01.09.2021 und einen Arbeitsvorvertrag vom 30.03.2024.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.).

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 07.05.2024, in welcher vorgebracht wird, dass bei richtiger Beurteilung eine inhaltliche, aber keine zurückweisende Entscheidung getroffen werden hätte müssen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin:

Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig, kinderlos, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie gehört der Volksgruppe der Edo an. Ihre Identität steht fest.

Im Jahr 2016 reiste sie unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 28.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021, I411 2168659-1/16E, wurde im Instanzenzug der von ihr gestellte Asylantrag abgewiesen und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 12.01.2022, Ra 2021/14/0319-10 zurückgewiesen.

Nach Abschluss des Asylverfahrens kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 11.02.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Mit Bescheid vom 09.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 11.02.2022 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt I.). Die gegen den Bescheid vom 09.05.2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.08.2023, I412 2168659-2/2E, als unbegründet ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde wiederum vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2023, Ra 2023/17/0146-6 zurückgewiesen.Nach Abschluss des Asylverfahrens kam die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 11.02.2022 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Bescheid vom 09.05.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 11.02.2022 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Die gegen den Bescheid vom 09.05.2023 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.08.2023, I412 2168659-2/2E, als unbegründet ab. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde wiederum vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 10.11.2023, Ra 2023/17/0146-6 zurückgewiesen.

Seitdem haben sich bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 06.04.2024 bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Änderungen ergeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021, I411 2168659-1/16E und vom 10.08.2023, I412 2168659-2/2E.

Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der im Akt einliegenden Kopie von ihrem bis XXXX gültigen Reisepass fest. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund der im Akt einliegenden Kopie von ihrem bis römisch XXXX gültigen Reisepass fest.

2.3. Zu den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin seit der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid:

Dass sich nach der letzten Rückkehrentscheidung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides keine wesentlichen Änderungen bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben haben, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes in den Erkenntnissen vom 08.09.2021, I411 2168659-1/16E und vom 10.08.2023, I412 2168659-2/2E, mit den nun im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und vorgebrachten Vorbringen.

Zwar hat sich nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021 bzw. der Rückkehrentscheidung die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um etwa zweieinhalb Jahre verlängert, jedoch begründet im konkreten Fall die längere Aufenthaltsdauer, welche auf die Verletzung der Ausreiseverpflichtung zurückzuführen ist, für sich genommen noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung.

Zudem haben sich seit der Rückkehrentscheidung keine wesentlichen Änderungen bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergeben.

Im Asylverfahren wurden bereits die grundlegenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Deutsche Sprache und ihre Freundschaft mit XXXX berücksichtigt (vgl. Erkenntnis vom 08.09.2021 S. 4, 5). Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Integrationsprüfung B1 ist vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021 am 01.09.2021 bestanden worden und damit von dieser Entscheidung mitumfasst.Im Asylverfahren wurden bereits die grundlegenden Kenntnisse der Beschwerdeführerin über die Deutsche Sprache und ihre Freundschaft mit römisch XXXX berücksichtigt vergleiche Erkenntnis vom 08.09.2021 S. 4, 5). Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Integrationsprüfung B1 ist vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021 am 01.09.2021 bestanden worden und damit von dieser Entscheidung mitumfasst.

Zwar hat die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Asylverfahrens von 20.02.2023 bis 02.02.2024 einen Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss besucht, die Pflichtschulabschlussprüfung bestanden, einen Arbeitsvorvertrag geschlossen sowie an mehreren Kursen, darunter ein Deutschkurs auf Niveau B2 von 13.09.2021 bis 10.12.2021 und von 19.01.2022 bis 18.02.2022, ein Brückenkurs von 09.01.2023 bis 17.02.2023 und ein Basisbildungs- bzw. Grundkompetenzenkurs für Jugendliche und Erwachsene von 05.09.2022 bis 23.12.2022, teilgenommen, jedoch bewirken diese gesetzten integrationsschritte keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine meritorische Neubeurteilung erforderlich macht.

In dem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Vorbereitungslehrgang und die Pflichtschulabschlussprüfung in einem kurzen Zeitraum von etwa einem Jahr absolviert wurden und auch die von ihr besuchten Kurse nur jeweils kurze Ausbildungszeiten umfassten.

Aus dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag leitet sich ebenfalls keine maßgebliche Sachverhaltsänderung ab. Relevante integrationsbegründende Umstände und eine zugunsten der Beschwerdeführerin führende Änderung in beruflicher Hinsicht werden mit dem Arbeitsvorvertrag nicht aufgezeigt.

Insgesamt haben sich daher seit der erlassenen Rückkehrentscheidung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 06.04.2024 bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Änderungen ergeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG:

3.1.1. Rechtslage

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird

Nach § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen.Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur, ob die auf § 58 Abs 10 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes zu Recht erfolgte.Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur, ob die auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes zu Recht erfolgte.

Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).

Im konkreten Fall besteht gegen die Beschwerdeführerin seit Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021 eine Rückkehrentscheidung und die von ihr geltend gemachten Umstände im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zeigen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Hinblick auf ihr Privat und Familienleben auf, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Art 8 EMRK erfordert.Im konkreten Fall besteht gegen die Beschwerdeführerin seit Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.09.2021 eine Rückkehrentscheidung und die von ihr geltend gemachten Umstände im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zeigen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Hinblick auf ihr Privat und Familienleben auf, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert.

Die von der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Asylverfahrens gesetzten Integrationsschritte und der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zumindest möglich. Die von der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Asylverfahrens gesetzten Integrationsschritte und der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstit

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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