TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/10 LVwG-2024/34/1353-16

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Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §19 Abs1 Z3
AVG §13 Abs8
AVG §6 Abs1
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 5.2.2024, ***, betreffend Verlängerung einer wasserrechtlichen Bauvollendungsfrist (vgl Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, Beschwerde protokolliert beim LVwG zu LVwG-2024/34/1352) und Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 (vgl Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, Beschwerde protokolliert beim LVwG zu LVwG-2024/34/1353) (sonstige Partei: Gemeinde Z, Adresse 3, **** Z),Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB in **** Y, Adresse 2, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 5.2.2024, ***, betreffend Verlängerung einer wasserrechtlichen Bauvollendungsfrist vergleiche Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, Beschwerde protokolliert beim LVwG zu LVwG-2024/34/1352) und Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975 vergleiche Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides, Beschwerde protokolliert beim LVwG zu LVwG-2024/34/1353) (sonstige Partei: Gemeinde Z, Adresse 3, **** Z),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz 1975) wird Folge gegeben, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben und der Antrag der Gemeinde Z, Adresse 3, **** Z, vom 2.7.2024, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 4.7.2024, der Bezirkshauptmannschaft X als zuständige Behörde weitergeleitet.

Über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Verlängerung einer wasserrechtlichen Bauvollendungsfrist) wird gesondert zu LVwG-2024/34/1352 abgesprochen.Über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Verlängerung einer wasserrechtlichen Bauvollendungsfrist) wird gesondert zu LVwG-2024/34/1352 abgesprochen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB *** Z, bestehend unter anderen aus den Gst-Nrn **1, **2, **3, **9 und **10 und Miteigentümer an der Wasserversorgungsanlage B.

Die sonstige Partei ist die Gemeinde Z (im Folgenden: Gemeinde). Sie betreibt die Wasserversorgungsanlage G.

Die belangte Behörde erteilte der Gemeinde mit Bescheid vom 23.11.2020 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage G durch die Beileitung der Quelle V bzw den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage B und bestimmte, dass der Bau der Anlage gemäß § 112 Abs 1 erster Halbsatz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bis zum 31.12.2023 zu vollenden ist (vgl Spruchteile A und C) und gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) eine zum Zweck der Errichtung dieser Anlage bis zum 31.12.2023 befristete Bewilligung zur Rodung bestimmter Flächen auf den Gst-Nrn **2, **3 und **4 in EZ *** GB *** Z und dem Gst-Nr **5 in EZ *** GB *** Z (vgl Spruchteile B und C).Die belangte Behörde erteilte der Gemeinde mit Bescheid vom 23.11.2020 die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der Wasserversorgungsanlage G durch die Beileitung der Quelle römisch fünf bzw den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage B und bestimmte, dass der Bau der Anlage gemäß Paragraph 112, Absatz eins, erster Halbsatz Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) bis zum 31.12.2023 zu vollenden ist vergleiche Spruchteile A und C) und gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 (ForstG 1975) eine zum Zweck der Errichtung dieser Anlage bis zum 31.12.2023 befristete Bewilligung zur Rodung bestimmter Flächen auf den Gst-Nrn **2, **3 und **4 in EZ *** GB *** Z und dem Gst-Nr **5 in EZ *** GB *** Z vergleiche Spruchteile B und C).

Die von der XY GmbH gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit Beschlüssen vom 30.3.2022, LVwG-2021/15/0083-18 und LVwG-2021/15/0084-18, mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Infolge der von der XY GmbH erhobenen Revision behob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des LVwG zu LVwG-2021/15/0084-18 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl VwGH 14.3.2024, Ra 2022/07/0069). Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der XY GmbH gegen die Spruchteile A und C des Bescheides vom 23.11.2020 behängt derzeit wieder beim LVwG. Die von der XY GmbH gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit Beschlüssen vom 30.3.2022, LVwG-2021/15/0083-18 und LVwG-2021/15/0084-18, mangels Parteistellung als unzulässig zurück. Infolge der von der XY GmbH erhobenen Revision behob der Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des LVwG zu LVwG-2021/15/0084-18 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes vergleiche VwGH 14.3.2024, Ra 2022/07/0069). Das Beschwerdeverfahren betreffend die Beschwerde der XY GmbH gegen die Spruchteile A und C des Bescheides vom 23.11.2020 behängt derzeit wieder beim LVwG.

Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 erhobene Beschwerde war verspätet (vgl Beschlüsse des LVwG vom 30.3.2022 zu LVwG-2021/15/0083-17 und LVwG-2021/15/0084-17, VwGH 14.6.2022, Ra 2022/10/0075, 22.6.2022, Ra 2022/07/0054). Die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 erhobene Beschwerde war verspätet vergleiche Beschlüsse des LVwG vom 30.3.2022 zu LVwG-2021/15/0083-17 und LVwG-2021/15/0084-17, VwGH 14.6.2022, Ra 2022/10/0075, 22.6.2022, Ra 2022/07/0054).

Mit Eingabe vom 17.11.2023 beantragte die Gemeinde gemäß § 112 Abs 2 erster Halbsatz WRG 1959 die Verlängerung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 bestimmten Frist für die Bauvollendung bis zum 31.12.2028 und stellte gemäß § 19 Abs 1 Z 3 ForstG 1975 den Antrag auf Erteilung einer bis zum 31.12.2028 befristeten Bewilligung für die Rodung bestimmter Flächen auf den Gst-Nrn **2, **3 und **4 in EZ *** GB *** Z und dem Gst-Nr **6 in EZ *** GB *** Z zum Zweck der Errichtung der mit Bescheid vom 23.11.2020 wasserrechtlich bewilligten Anlage (vgl OZ 4). Mit Eingabe vom 17.11.2023 beantragte die Gemeinde gemäß Paragraph 112, Absatz 2, erster Halbsatz WRG 1959 die Verlängerung der mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020 bestimmten Frist für die Bauvollendung bis zum 31.12.2028 und stellte gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, ForstG 1975 den Antrag auf Erteilung einer bis zum 31.12.2028 befristeten Bewilligung für die Rodung bestimmter Flächen auf den Gst-Nrn **2, **3 und **4 in EZ *** GB *** Z und dem Gst-Nr **6 in EZ *** GB *** Z zum Zweck der Errichtung der mit Bescheid vom 23.11.2020 wasserrechtlich bewilligten Anlage vergleiche OZ 4).

In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 5.2.2024 verlängerte die belangte Behörde die mit ihrem Bescheid vom 23.11.2020 bestimmte Frist für die Bauvollendung gemäß § 112 Abs 2 erster Halbsatz WRG 1959 bis zum 31.12.2028. In Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 5.2.2024 verlängerte die belangte Behörde die mit ihrem Bescheid vom 23.11.2020 bestimmte Frist für die Bauvollendung gemäß Paragraph 112, Absatz 2, erster Halbsatz WRG 1959 bis zum 31.12.2028.

In Spruchpunkt II. dieses Bescheides erteilte die belangte Behörde gemäß § 17 Abs 3 ForstG 1975 eine (neue) bis zum 31.12.2028 befristete Bewilligung für die Rodung bestimmter Flächen auf den Gst-Nrn **2, **3 und **4 in EZ *** GB *** Z und dem Gst-Nr **5 in EZ *** GB *** Z zum Zweck der Errichtung der mit Bescheid vom 23.11.2020 wasserrechtlich bewilligten Anlage.In Spruchpunkt römisch II. dieses Bescheides erteilte die belangte Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ForstG 1975 eine (neue) bis zum 31.12.2028 befristete Bewilligung für die Rodung bestimmter Flächen auf den Gst-Nrn **2, **3 und **4 in EZ *** GB *** Z und dem Gst-Nr **5 in EZ *** GB *** Z zum Zweck der Errichtung der mit Bescheid vom 23.11.2020 wasserrechtlich bewilligten Anlage.

Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das LVwG mit dem Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, ***, die Beschlüsse des LVwG vom 30.3.2022, LVwG-2021/15/0083-18 und LVwG-2021/15/0084-18, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.3.2024, Ra 2022/07/0069, die Beschlüsse des LVwG vom 30.3.2022 zu LVwG-2021/15/0083-17 und LVwG-2021/15/0084-17, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.6.2022, Ra 2022/10/0075 und vom 22.6.2022, Ra 2022/07/0054 (vgl OZ 2), den Antrag der Gemeinde vom 17.11.2023 (vgl OZ 4), den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Antrag der Gemeinde vom 2.7.2024, eingelangt beim LVwG am 4.7.2024 (vgl OZ 14) und die Stellungahme der Gemeinde vom 4.7.2024 (vgl OZ 15).Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bescheid der belangten Behörde vom 23.11.2020, ***, die Beschlüsse des LVwG vom 30.3.2022, LVwG-2021/15/0083-18 und LVwG-2021/15/0084-18, das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.3.2024, Ra 2022/07/0069, die Beschlüsse des LVwG vom 30.3.2022 zu LVwG-2021/15/0083-17 und LVwG-2021/15/0084-17, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.6.2022, Ra 2022/10/0075 und vom 22.6.2022, Ra 2022/07/0054 vergleiche OZ 2), den Antrag der Gemeinde vom 17.11.2023 vergleiche OZ 4), den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, den Antrag der Gemeinde vom 2.7.2024, eingelangt beim LVwG am 4.7.2024 vergleiche OZ 14) und die Stellungahme der Gemeinde vom 4.7.2024 vergleiche OZ 15).

Es steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Verhandlung entfällt somit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).Es steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Verhandlung entfällt somit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).

I.       Sachverhalt:

Nach Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sollen auf bestimmten Flächen folgender Grundstücke Rodungen im folgenden Ausmaß zum Zweck der Errichtung der mit Bescheid vom 23.11.2020 wasserrechtlich bewilligten Anlage durchgeführt werden: Nach Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides sollen auf bestimmten Flächen folgender Grundstücke Rodungen im folgenden Ausmaß zum Zweck der Errichtung der mit Bescheid vom 23.11.2020 wasserrechtlich bewilligten Anlage durchgeführt werden:

 

Grundstücke GB *** Z

Grundbücherliche Eigentümer

Ausmaß der vorübergehenden Rodung in m²

Ausmaß der dauernden Rodung in m²

 

**5

CC

511

93

 

**2

AA

1.315

1.033

 

**3

AA

494

3

 

**4

CC

682

1

gesamt

 

 

               3.002

1.130

Mit Eingabe vom 4.7.2024 änderte die Gemeinde den Antrag vom 17.11.2023 insofern ab, als nunmehr auf bestimmten Flächen folgender Grundstücke Rodungen im folgenden Ausmaß zum Zweck der Errichtung der mit Bescheid vom 23.11.2020 wasserrechtlich bewilligten Anlage durchgeführt werden sollen:

 

Grundstücke GB *** Z

Grundbücherliche Eigentümer

Ausmaß der vorübergehenden Rodung in m²

Ausmaß der dauernden Rodung in m²

 

**5

CC

84

56

 

**7

DD

20

13

 

**1

AA

0

110

 

**2

AA

994

1.354

 

**3

AA

340

83

 

**4

CC

514

325

 

**8

EE

67

20

 

**9

AA

28

7

 

**10

AA

0

46

gesamt

 

 

2.047

2.014

II.      Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 5.2.2024 und dem Antrag der Gemeinde vom 4.7.2024 (vgl OZ 14).Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 5.2.2024 und dem Antrag der Gemeinde vom 4.7.2024 vergleiche OZ 14).

III.     Rechtslage:

1. § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, lautet (auszugsweise) wie folgt:1. Paragraph 6, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 6. (1) Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

(2) […]“

2. § 13 AVG, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt: 2. Paragraph 13, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Anbringen

§ 13. (1) […]Paragraph 13, (1) […]

[…]

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

[…]“

3. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, lautet wie folgt: 3. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lautet wie folgt:

„Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

4. § 24 VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt: 4. Paragraph 24, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1.   der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.   […]

3.   […]

[…]“

IV.      Erwägungen:

Nach der gemäß § 17 VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des § 13 Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden (vgl VwGH 8.2.2024, Ra 2023/07/0055).Nach der gemäß Paragraph 17, VwGVG von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden; durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden vergleiche VwGH 8.2.2024, Ra 2023/07/0055).

Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren (vgl VwGH 8.2.2024, Ra 2023/07/0055, mwN).Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren vergleiche VwGH 8.2.2024, Ra 2023/07/0055, mwN).

Die am 4.7.2024 eingereichte Antragsänderung bewirkt, dass nunmehr Grundstücke und Rodungsflächen betroffen sind, die bislang nicht verfahrensgegenständlich waren. Dadurch, dass nun zusätzliche Grundeigentümer betroffen sind, hat sich der Parteienkreis erweitert. Auch das Ausmaß der beantragten Rodungsflächen und das Verhältnis zwischen vorübergehender und dauernder Rodung hat sich geändert. Im Ergebnis hat die Gemeinde mit ihrer Eingabe vom 4.7.2024 eine wesentliche Antragsänderung vorgenommen (vgl auch VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0043, zur Unzulässigkeit der Antragsänderung nach dem ForstG 1975, wenn das Vorhaben durch die Antragsänderung eine andere Qualität erhält und somit die Änderung den Charakter des Vorhabens betrifft).Die am 4.7.2024 eingereichte Antragsänderung bewirkt, dass nunmehr Grundstücke und Rodungsflächen betroffen sind, die bislang nicht verfahrensgegenständlich waren. Dadurch, dass nun zusätzliche Grundeigentümer betroffen sind, hat sich der Parteienkreis erweitert. Auch das Ausmaß der beantragten Rodungsflächen und das Verhältnis zwischen vorübergehender und dauernder Rodung hat sich geändert. Im Ergebnis hat die Gemeinde mit ihrer Eingabe vom 4.7.2024 eine wesentliche Antragsänderung vorgenommen vergleiche auch VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0043, zur Unzulässigkeit der Antragsänderung nach dem ForstG 1975, wenn das Vorhaben durch die Antragsänderung eine andere Qualität erhält und somit die Änderung den Charakter des Vorhabens betrifft).

Eine wesentliche Antragsänderung ist als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das LVwG ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210).Eine wesentliche Antragsänderung ist als Stellung eines neuen Antrages unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags zu werten. Erfolgt eine solche Änderung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Das LVwG ist somit angehalten, den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0210).

Der (neue) Antrag vom 4.7.2024 wird gleichzeitig gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs 1 AVG der belangten Behörde als zuständige Behörde weitergeleitet. Der (neue) Antrag vom 4.7.2024 wird gleichzeitig gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG der belangten Behörde als zuständige Behörde weitergeleitet.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Das Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (wesentlichen) Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG (vgl VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0043, 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, 8.2.2024, Ra 2023/07/0055). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG liegt insofern nicht vor.Das Erkenntnis orientiert sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur (wesentlichen) Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG vergleiche VwGH 24.6.2015, Ra 2015/10/0043, 25.9.2018, Ra 2017/01/0210, 8.2.2024, Ra 2023/07/0055). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt insofern nicht vor.

B e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

Schlagworte

Rodungsbewilligung
Wesentliche Antragsänderung
Behebung des Bescheides
Erweiterung des Adressatenkreises

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.34.1353.16

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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