TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/11 W295 2281613-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2024
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Entscheidungsdatum

11.04.2024

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §75 Abs24
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W295 2281613-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU-GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich – Außenstelle Linz, vom 19.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU-GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich – Außenstelle Linz, vom 19.09.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 29.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.08.2022 wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er habe Syrien wegen des Krieges verlassen. Er sei als Polizist tätig gewesen und habe sich nicht an Kriegsverbrechen beteiligen wollen. Daher habe er die Flucht ergriffen. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor dem Regime.

2. Am 05.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er 2013 aus Syrien in die Türkei geflüchtet sei. Er habe in Azaz als Polizist gearbeitet. Da er Polizist gewesen sei, erwarte er eine Verurteilung oder ein Urteil mit Todesstrafe. Er werde in Syrien gesucht, weil er von seinem Dienst geflohen sei, als die Freie Syrische Armee (FSA) einmarschiert sei, weil er weder mit der FSA noch mit dem Regime kämpfen habe wollen. Er sei damals beim Regime gewesen. Sobald man vom Regime fliehe, werde man gesucht. Deswegen habe er Syrien verlassen. In Homs/ XXXX hätten die Demonstrationen begonnen. Wenn man von dort stamme, werde man auch vom Regime gesucht. 2. Am 05.05.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er 2013 aus Syrien in die Türkei geflüchtet sei. Er habe in Azaz als Polizist gearbeitet. Da er Polizist gewesen sei, erwarte er eine Verurteilung oder ein Urteil mit Todesstrafe. Er werde in Syrien gesucht, weil er von seinem Dienst geflohen sei, als die Freie Syrische Armee (FSA) einmarschiert sei, weil er weder mit der FSA noch mit dem Regime kämpfen habe wollen. Er sei damals beim Regime gewesen. Sobald man vom Regime fliehe, werde man gesucht. Deswegen habe er Syrien verlassen. In Homs/ römisch XXXX hätten die Demonstrationen begonnen. Wenn man von dort stamme, werde man auch vom Regime gesucht.

3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2023, welcher dem Beschwerdeführer am 29.09.2023 zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 19.09.2023, welcher dem Beschwerdeführer am 29.09.2023 zugestellt wurde, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Es wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsdauer von einem Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund fehlender Kontrolle und damit einhergehend fehlender administrativer Strukturen des syrischen Regimes in der Heimatregion des Beschwerdeführers bzw. an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort kein verpflichtender Wehrdienst herrsche und er auch für das syrische Regime nicht greifbar sei.

4. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 19.09.2023 wurde am 19.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer stamme aus Homs, habe 14-16 Monate in Azaz in einer Polizeikaserne gearbeitet und sei dann vom Polizeidienst desertiert und in die Türkei geflüchtet. Heimatort sei – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – eindeutig Homs, weil der Beschwerdeführer in Aziz lediglich 14 bis 16 Monate aufhältig gewesen sei und in der Kaserne gelebt und gearbeitet habe. Er habe in Aziz nach der Desertion dort keine Wohnmöglichkeit, keine Arbeit, keinen Besitz und keine Familie oder Verwandte gehabt. Es handle sich um einen 33-jährigen Mann, der den syrischen Militärdienst nicht abgeleistet habe, vom Polizeidienst desertiert sei und nun bestenfalls Reservist sei. Zudem werde ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 19.09.2023 wurde am 19.10.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit, die Verletzung von Verfahrensvorschriften, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer stamme aus Homs, habe 14-16 Monate in Azaz in einer Polizeikaserne gearbeitet und sei dann vom Polizeidienst desertiert und in die Türkei geflüchtet. Heimatort sei – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – eindeutig Homs, weil der Beschwerdeführer in Aziz lediglich 14 bis 16 Monate aufhältig gewesen sei und in der Kaserne gelebt und gearbeitet habe. Er habe in Aziz nach der Desertion dort keine Wohnmöglichkeit, keine Arbeit, keinen Besitz und keine Familie oder Verwandte gehabt. Es handle sich um einen 33-jährigen Mann, der den syrischen Militärdienst nicht abgeleistet habe, vom Polizeidienst desertiert sei und nun bestenfalls Reservist sei. Zudem werde ihm aufgrund der Asylantragstellung im Ausland und der illegalen Ausreise seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt.

5. Am 21.11.2023 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Mit Parteiengehör vom 13.02.2024 wurde den Parteien folgende Länderberichte:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Gesamtaktualisierung vom 17.07.2023 (Version 9)

?        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021

?        EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023

?        EUAA Syria: Targeting of Individuals, September 2022

?        EUAA Syria: Security situation, Oktober 2023

?        EUAA Syria – Country Focus, Oktober 2023

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper“, 03.08.2023

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer“, 05.09.2023

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Abgabe von Dokumenten für die Dauer des Wehrdienstes“ vom 02.10.2023

?        Anfragebeantwortung der EU-Asylagentur „Major human rights, security, and humanitarian developments“, 08.11.2022

?        COI-REPORT - The Danish Immigration Service: Syria Military Service vom Jänner 2024

?        Ministerie van Buitenlandse Zaken: General Country of Origin Information Report on Syria vom August 2023

zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zum Fristende nicht ein.

7. Mit Parteiengehör vom 27.03.2024 wurde den Parteien die aktualisierte Fassung des Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme langte bis zum Fristende nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde in XXXX einem Stadtteil von Homs, Gouvernement Homs, geboren und lebte dort bis ca. 2010. Er besuchte zwölf Jahre die Grundschule in Homs. Anschließend absolvierte der Beschwerdeführer eine ca. achtmonatige Ausbildung als Polizist in Deir-ez Zor. Nach der Ausbildung lebte der Beschwerdeführer ca. 14 bis 16 Monate in Azaz, Gouvernement Aleppo, und lebte und arbeitete dort als Polizist in einer Kaserne. 2013 verließ der Beschwerdeführer Syrien und war ca. neun Jahre lang in der Türkei aufhältig. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er wurde in römisch XXXX einem Stadtteil von Homs, Gouvernement Homs, geboren und lebte dort bis ca. 2010. Er besuchte zwölf Jahre die Grundschule in Homs. Anschließend absolvierte der Beschwerdeführer eine ca. achtmonatige Ausbildung als Polizist in Deir-ez Zor. Nach der Ausbildung lebte der Beschwerdeführer ca. 14 bis 16 Monate in Azaz, Gouvernement Aleppo, und lebte und arbeitete dort als Polizist in einer Kaserne. 2013 verließ der Beschwerdeführer Syrien und war ca. neun Jahre lang in der Türkei aufhältig.

Der Beschwerdeführer ist seit 2016 verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Seine Ehefrau, seine Kinder, sowie seine Eltern und Geschwister leben in der Türkei. Zu seinen Familienangehörigen steht der Beschwerdeführer in Kontakt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Anstelle des Wehrdienstes kann man sich auch für einen fünfjährigen Dienst im Rahmen der inneren Sicherheit, einschließlich der Polizei, verpflichten.

Die Heimatregion des Beschwerdeführers steht aktuell unter Kontrolle der syrischen Regierung.

Der Beschwerdeführer absolvierte im Jahr 2010 eine achtmonatige Polizeiausbildung und war anschließend für 14 bis 16 Monate als Polizist in einer Kaserne mit einem Gefängnis in Azaz, Gouvernement Aleppo, tätig. Er verließ den Polizeidienst unerlaubt, weil im Jahr 2012 die Freie Syrische Armee im Gouvernement Aleppo einmarschiert sei und er sich in weiterer Folge nicht an Kämpfen gegen andere Syrer beteiligen wollte. Der Beschwerdeführer verließ den Polizeidienst im Juli 2013 und reiste mit Unterstützung der Freien Syrischen Armee in die Türkei. Der Beschwerdeführer hat sich dadurch der Desertion schuldig gemacht und ist dem syrischen Regime als Deserteur bekannt.

Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer aufgrund der Desertion mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei Straßenkontrollen oder an einem Checkpoint angehalten und zum Polizeidienst wieder eingezogen zu werden, um für das syrische Regime zu kämpfen, oder wegen einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung verhaftet zu werden, was mit unmenschlicher Behandlung oder Folter verbunden wäre.

Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret Lebensgefahr beziehungsweise ein Eingriff in seine körperliche Integrität.

1.3.    Zur maßgeblichen Lage im Herkunftsstaat:

Im Verfahren wurden ua. die folgenden Quellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers herangezogen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Gesamtaktualisierung vom 14.03.2024 (Version 10), durch eine Aktualisierung des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation vom 27.03.2024 (Version 11) ergaben sich keine fallrelevanten Änderungen

?        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, März 2021

?        EUAA Country Guidance Syria, Februar 2023

?        EUAA Syria: Targeting of Individuals, September 2022

?        EUAA Syria: Security situation, Oktober 2023

?        EUAA Syria – Country Focus, Oktober 2023

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Gefälschte Dokumente bzw. echte Dokumente mit wahrheitswidrigem Inhalt (insb. Militär- u. Personalausweise, Strafregister-, Personenstands- und Familienbuchauszüge); Häufigkeit, Erlangung, Vorgehensweise, Preis, Bezahlung, Aushändigung durch Schlepper“, 03.08.2023

?        ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien „Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer“, 05.09.2023

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Abgabe von Dokumenten für die Dauer des Wehrdienstes“ vom 02.10.2023

?        Anfragebeantwortung der EU-Asylagentur „Major human rights, security, and humanitarian developments“, 08.11.2022

?        COI-REPORT - The Danish Immigration Service: Syria Military Service vom Jänner 2024

?        Ministerie van Buitenlandse Zaken: General Country of Origin Information Report on Syria vom August 2023

?        LIveuamap LLC: Syria Live Map: https://syria.liveuamap.com/

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom  14.03.2024:

[…]

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konfli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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