Entscheidungsdatum
11.04.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W168 2266579 – 1 /5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX StA. Syrien, Arabische Republik vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2023, Zahl 1297694300 / 220519798 /BMI-BFA_OÖ_RD:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag.Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX StA. Syrien, Arabische Republik vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2023, Zahl 1297694300 / 220519798 /BMI-BFA_OÖ_RD:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der BF reiste Mitte März 2022 unberechtigt und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG. 1. Der BF reiste Mitte März 2022 unberechtigt und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.03.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
Dabei gab der BF an, den XXXX zu führen und am XXXX in Hasaka geboren und Staatsangehöriger Syriens zu sein.Dabei gab der BF an, den römisch XXXX zu führen und am römisch XXXX in Hasaka geboren und Staatsangehöriger Syriens zu sein.
Bei der Erstbefragung am 17.03.2022 vor der Burgenland Fremden- und Grenzpolizeilichen Abteilung (FGA), Eisenstadt PAZ, gab der BF zu seinem Fluchtgrund Folgendes an: „In Syrien herrscht Bürgerkrieg. Ich bin seit 2012 auf der Flucht, weil ich keine Waffen tragen und nicht im Krieg kämpfen will. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Im Falle einer Rückkehr gab der BF an: „Ich fürchte mich vor dem Militärgericht und davor den Militärdienst machen zu müssen.“ Die Frage, ob es konkrete Hinweise gibt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, beantwortete er mit: „Keine.“
Das Verfahren wurde mit 17.03.2022 zugelassen.
Am 26.08.2022 wurde der BF in Folge vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2023 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1iVm Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für 1 Jahr erteilt.
3.Gegen die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gem. §3 AsylG erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
4. Am 10.04.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des Vertreters des BF ein mit dem die Beschwerde vom 27.01.2023 im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich zurückgezogen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Verfahrenseinstellung:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA betreffend den Beschwerdeführer vom 10.04.2024 wurde der angefochtene Bescheid des BFA vom 02.01.2023 rechtskräftig.
Das Beschwerdeverfahren war daher spruchgemäß einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylantragstellung Asylverfahren Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Verfahrenseinstellung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W168.2266579.1.00Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024