Entscheidungsdatum
17.05.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I415 2290956-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, XXXX , XXXX vom 13.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, römisch XXXX , römisch XXXX vom 13.03.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist am XXXX im Bundesgebiet geboren und hat ihr Vater als gesetzlicher Vertreter für sie am 04.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 17 Abs 3 AsylG 2005 gestellt. Dabei hat er im Antragsformular das Feld, wonach die mj. BF eigene Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, nicht ausgewählt und die Geburtsurkunde ausgestellt am 24.11.2023 sowie einen aktuellen Meldezettel vorgelegt.Die minderjährige Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist am römisch XXXX im Bundesgebiet geboren und hat ihr Vater als gesetzlicher Vertreter für sie am 04.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 gestellt. Dabei hat er im Antragsformular das Feld, wonach die mj. BF eigene Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, nicht ausgewählt und die Geburtsurkunde ausgestellt am 24.11.2023 sowie einen aktuellen Meldezettel vorgelegt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 13.03.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.07.2024 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 13.03.2024 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der BF der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihr gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.07.2024 erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Das BFA traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien, stellte die Identität der mj. BF fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ihr gesetzlicher Vertreter für sie keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen namhaft gemacht habe und daher auch nicht vom Vorliegen wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen auszugehen sei. Da in ihrem Fall auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, würde für sie die Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens ebenso nicht in Betracht kommen. Da dem namentlich genannten Vater mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2023 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, würde auch sie den gleichen Schutz erhalten.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.03.2024 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Eltern und die Geschwister der BF in Österreich aufhältig seien und aktuell im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seien. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung werde im Übrigen auf die Ausführungen der Eltern und Geschwister Beschwerdeverfahren verwiesen und beantragt, das Verfahren der BF im Rahmen der Familienverfahren weiterzuführen und der BF im Falle einer Asylgewährung der Eltern und Geschwister denselben Schutz zu gewähren.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.03.2024 Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass die Eltern und die Geschwister der BF in Österreich aufhältig seien und aktuell im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht seien. Hinsichtlich der Beschwerdebegründung werde im Übrigen auf die Ausführungen der Eltern und Geschwister Beschwerdeverfahren verwiesen und beantragt, das Verfahren der BF im Rahmen der Familienverfahren weiterzuführen und der BF im Falle einer Asylgewährung der Eltern und Geschwister denselben Schutz zu gewähren.
Mit gemeinsamen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2024 zu den GZ: XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wurden die Beschwerden der Eltern und der Geschwister des BF gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen.Mit gemeinsamen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2024 zu den GZ: römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX , römisch XXXX und römisch XXXX wurden die Beschwerden der Eltern und der Geschwister des BF gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 08.04.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.04.2024, legte das BFA die Beschwerde der BF samt den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die mj. BF ist syrische Staatsangehörige und im Bundesgebiet geboren. Ihre Eltern sind XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien und XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien. Die Verfahren ihrer Eltern und Geschwister sind bereits rechtskräftig abgeschlossen und wurde ihnen letztlich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Die mj. BF ist syrische Staatsangehörige und im Bundesgebiet geboren. Ihre Eltern sind römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien und römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien. Die Verfahren ihrer Eltern und Geschwister sind bereits rechtskräftig abgeschlossen und wurde ihnen letztlich der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Vater hat am 04.12.2023 für die BF einen Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind gemäß § 17 Abs. 3 AsylG gestellt. Dabei hat er im Antragsformular das Feld, wonach die mj. BF eigene Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, nicht ausgewählt.Der Vater hat am 04.12.2023 für die BF einen Antrag auf internationalen Schutz für ein in Österreich nachgeborenes Kind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, AsylG gestellt. Dabei hat er im Antragsformular das Feld, wonach die mj. BF eigene Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe, nicht ausgewählt.
Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der mj. BF in Syrien Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund ihrer ethnischen, religiösen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat bzw. durch den (jeweiligen) Machthaber im Herkunftsgebiet droht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Identität der BF und zu ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben ihrer Eltern, insbesondere ihres Vaters und auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Dokumente (insbesondere österreichische Geburtsurkunde). Die Identität wurde auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt.
Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation der BF ergeben sich aus den Angaben ihres gesetzlichen Vertreters im Rahmen des Verfahrens vor dem BFA sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem).
Die Eltern und die Geschwister der BF haben in ihren eigenen Verfahren vor dem BFA die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen und mögliche Beweismittel vorzulegen. Auf der Grundlage ihrer Angaben wurde ihnen schließlich mit Bescheid jeweils vom 17.07.2023 ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Die gegen Spruchpunkt I. erhobenen Beschwerden wurden mit gemeinsamen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Eltern und die Geschwister der BF haben in ihren eigenen Verfahren vor dem BFA die Gelegenheit gehabt, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen und mögliche Beweismittel vorzulegen. Auf der Grundlage ihrer Angaben wurde ihnen schließlich mit Bescheid jeweils vom 17.07.2023 ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Die gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobenen Beschwerden wurden mit gemeinsamen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2024 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren wurden vom gesetzlichen Vertreter für die nachgeborene BF keine eigenen Fluchtgründe und auch keine Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverwaltungsgericht auch keine Bedenken gegen die (in der Bescheidbegründung zum Ausdruck kommende) Annahme der belangten Behörde, dass der BF in ihrem Herkunftsstaat keine gezielte konkrete Verfolgung droht.
Nach dem Gesagten kann dem BFA dementsprechend nicht entgegengetreten werden, wenn es ausführt, dass für die mj. BF von ihren Eltern keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht wurden und sich auch im Laufe ihres Verfahrens keine Hinweise oder Anhaltspunkte für eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ergeben haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im vorliegenden Beschwerdefall ergibt sich, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben, zumal die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen, die dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl amtsbekannt sind, unverändert die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität aufweisen.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist es den Eltern bzw. dem Vater als gesetzlichen Vertreter der BF nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person bzw. gegen die BF gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, vorzubringen bzw. glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in Syrien kann daher nicht erkannt werden, dass der BF im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bürgerkrieg Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Minderjährigkeit Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I415.2290956.1.00Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024