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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des A in P, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. März 1994, Zl. 178.720/3-IV/10/94, betreffend Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 1994 wurde der Antrag des am 13. März 1965 geborenen Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes vom 10. November 1993 gemäß § 14 Z. 2 ZDG abgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt werden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat (unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG) erwogen:
Der zum Betreff "Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes" am 10. November 1993 vom Beschwerdeführer gestellte Antrag hatte folgenden Wortlaut:
"Ich ersuche um Aufschub, da ich mein Studium aus familiären Gründen, noch nicht abschließen konnte. Die familiären Gründe bestanden darin, daß ich meinen schwerstleidenden und nun am 23.3.1993 verstorbenen Vater und meinen behinderten Bruder, T, zu betreuen hatte.
Ich habe den ersten Studienabschnitt der Rechtswissenschaften abgeschlossen und im zweiten Studienabschnitt die Diplomprüfungen für zivilgerichtliches Verfahrensrecht, Handelsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Völkerrecht, Europarecht, Psychologie für Juristen, und die Diplomarbeit abgelegt. Es fehlen mir somit nur mehr drei Diplomprüfungen.
Meine Angaben werden durch die entsprechenden Beilagen bestätigt."
Die belangte Behörde begründete ihre den Antrag abweisende Entscheidung damit, daß der Beschwerdeführer die in § 14 Z. 2 ZDG vorgesehene und nicht erstreckbare Altersgrenze überschritten habe.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber im wesentlichen ein, daß er sich in seinem Antrag auf familiäre Interessen berufen habe, die zu einer Verzögerung seines Studiums geführt hätten. Die belangte Behörde hätte daher seinen Antrag inhaltlich als Befreiungsantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG beurteilen und ihm stattgeben müssen. Sie hätte ihn auch darauf hinweisen müssen, daß beabsichtigt sei, seinen Antrag als solchen nach § 14 ZDG zu qualifizieren, um ihm Gelegenheit zu geben, klarzustellen, daß er seinen Antrag auf die Bestimmung des § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG stütze. Zu den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung habe die belangte Behörde "Sachverhaltsfeststellungen, Beweisaufnahmen und auch eine entsprechende Begründung" unterlassen.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 14 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die 1. Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtige, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen, 2. einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder 3. Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 3 ÄrzteG sind, sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres, in dem die in Z. 1 Genannten das 25. Lebensjahr, die in Z. 2 Genannten das 28. Lebensjahr und die in Z. 3 Genannten das 30. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben.
Der Beschwerdeführer hatte in seinem eingangs zitierten Antrag vom 10. November 1993 als Grund ausdrücklich den Umstand herangezogen, daß er beabsichtige, sein Jusstudium abzuschließen. Lediglich als Begründung dafür, daß er sein Studium nicht schon bisher beendet hat, führte er an, daß er seinen - nunmehr verstorbenen - Vater und seinen behinderten Bruder zu betreuen HATTE. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes aus besonders rücksichtswürdigen wirtschaftlichen oder familiären Interessen gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG einen entsprechenden konkreten Antrag des Beschwerdeführers voraussetzt und weiters der Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gemäß § 14 ZDG an andere Voraussetzungen als an das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger familiärer oder wirtschaftlicher Interessen des Zivildienstpflichtigen geknüpft ist. Die Befreiung von der Zivildienstpflicht nach § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG und der Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes nach § 14 ZDG sind zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsinstitute, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen, mögen sie sich auch faktisch für den Betroffenen ähnlich auswirken (vgl. in diesem Sinne das zu entsprechenden Bestimmungen des Wehrgesetzes ergangene hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 92/11/0120). Auch wenn der Beschwerdeführer familiäre Interessen für die Verspätung mit seinem Studium heranzog, kam eine Umdeutung des Antrages des Beschwerdeführers vom 10. November 1993 in einen Befreiungsantrag wegen des im Antrag klar zum Ausdruck kommenden Begehrens des Beschwerdeführers auf Aufschub nicht in Betracht.
Es war im Hinblick auf den eindeutigen und klar formulierten Antrag des Beschwerdeführers auch nicht Aufgabe der belangten Behörde, im Rahmen des dem Beschwerdeführer einzuräumenden Parteiengehörs ihm insoweit Anleitungen und zusätzliche Belehrungen zu geben, wie sein Vorbringen zu gestalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1993, Zl. 93/11/0141). Die vom Beschwerdeführer erhobene - und im übrigen nicht näher konkretisierte - Verfahrensrüge geht somit ins Leere, weil die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG hier nicht zu prüfen waren.
Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, im Rahmen des gestellten Begehrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994110150.X00Im RIS seit
11.07.2001