TE Bvwg Beschluss 2024/6/3 W131 2245562-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2024
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Entscheidungsdatum

03.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
FPG §94 Abs1
VwGG §33
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 94 heute
  2. FPG § 94 gültig ab 20.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. FPG § 94 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 94 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 94 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. FPG § 94 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  7. FPG § 94 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Spruch


W131 2245562-2/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX geb XXXX , StA Syrien, vertreten durch RA Dr Klammer gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des römisch XXXX geb römisch XXXX , StA Syrien, vertreten durch RA Dr Klammer gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2022, Zl römisch XXXX :

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (=Bf) stellte am 18.12.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2.       Mit Bescheid vom 11.06.2021, Zl XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.2.       Mit Bescheid vom 11.06.2021, Zl römisch XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr.

3.       Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Bf fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2022, GZ W136 2245562-1/8E, als unbegründet abgewiesen wurde.3.       Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids erhob der Bf fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2022, GZ W136 2245562-1/8E, als unbegründet abgewiesen wurde.

4.       Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.03.2022, GZ W136 2245562-1/8E, erhobene außerordentliche Revision des Bf wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.2022, Ra 2022/20/0130, zurückgewiesen.

5.       Am 05.04.2022 beantragte der Bf die Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte.

6.       Am 19.09.2022 wurde die Aufenthaltsberechtigung des Bf für weitere zwei Jahre verlängert.

7.       Mit Bescheid vom 20.12.2022, Zl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab. 7.       Mit Bescheid vom 20.12.2022, Zl römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf Ausstellung eines Fremdenpasses ab.

8.       Der Bf stellte am 10.01.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.11.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück.

9.       Am 23.01.2023 erhob der Bf gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde fristgerecht die vorliegende Beschwerde.

10.      Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten am 25.01.2023 vor.

11.      Am 26.02.2024 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch statt, an welcher auch der Bf in Begleitung seines Rechtsvertreters teilnahm.

12.      Der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.11.2023 erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 31.05.2024.2024, GZ W131 2245562-3/10E statt, erkannte dem Bf den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1.    Mit Bescheid vom 11.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Bf auf internationalen Schutz vom 18.12.2020 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu.

Die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.03.2022, GZ W136 2245562-1/8E, als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Bf wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.2022, Ra 2022/20/0130, zurückgewiesen.

1.2.    Am 05.04.2022 stellte der Bf einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, den die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.12.2022 abwies. Gegen diesen Bescheid wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 23.01.2023 erhoben.

1.3.    Der Bf stellte am 10.01.2023 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2024, GZ W131 2245562-3/10E wurde dem Bf der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrensakt sowie auf dem Verfahrensakt des zur GZ W131 2245562-3 geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in welchem dem Bf der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

3.1.    Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.1.    Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht kommen (vgl dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5). Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033).Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch wegen Gegenstandslosigkeit in Betracht kommen vergleiche dazu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (VwGH 01.12.2022, Ra 2021/07/0033).

In Verfahren, die die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Gegenstand haben, stellt das Rechtsschutzinteresse eine Prozessvoraussetzung dar.

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162).Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162).

3.2.    Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

Inzwischen erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bf mit Erkenntnis vom 31.05.2024, GZ W131 2245562-3/10E den Status des Asylberechtigten und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Folglich kann der Bf nunmehr die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs 1 FPG begehren.Folglich kann der Bf nunmehr die Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG begehren.

Da das rechtliche Interesse des Bf an der Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte nachträglich wegfiel, ist spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die zu Spruchpunkt A zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Fremdenpass Gegenstandslosigkeit Konventionsreisepass mangelnde Beschwer Prozessvoraussetzung Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2245562.2.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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