Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W119 2281066-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, vertreten durch seine Mutter XXXX , vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. 10. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1340218301/230121309, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Syrien, vertreten durch seine Mutter römisch XXXX , vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6. 10. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1340218301/230121309, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs 2 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch II. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte gemeinsam mit seiner Mutter (Zl W119 2281064) und seinen minderjährigen Geschwistern (Zlen W119 2281065 und W119 2289113) am 16. 1. 2023 jeweils Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung nach dem AsylG gab die Mutter des Beschwerdeführers zunächst aus, aus dem Gouvernement Hama zu stammen und der arabischen Volksgruppe anzugehören. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, aus Furcht vor dem Krieg geflüchtet zu sein.
Am 2. 10. 2023 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) eine niederschriftliche Befragung statt, in der die Mutter des Beschwerdeführers ihr Vorbringen konkretisierte.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. 10. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1340218301/230121309, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. 10. 2023, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1340218301/230121309, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch II. wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Mit Informationsschreiben vom 9. 10. 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der durch seine Mutter vertretene Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater mit Schriftsatz vom 7. 11. 2023 Beschwerde.
Am 10. 4. 2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich die Mutter des Beschwerdeführers beteiligte. Das Bundesamt als Verfahrenspartei nahm an der Verhandlung nicht teil.
Mit Schreiben vom 24. 4. 2024 teilte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers mit, dass dem Vater des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 3. 2. 2022, Zl W128 2234053-1/17E, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Mit einem weiteren Schreiben vom 30. 4. 2024 legte die Rechtsberaterin des Beschwerdeführers die Eheurkunde der Eltern des Beschwerdeführers sowie einen Auszug aus dem Familienstandesregister vor.
Mit Schreiben vom 15. 5. 2024 wurden die Eheurkunde und der Auszug aus dem Familienstandesregister dem Bundesamt übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten binnen einer zweiwöchigen Frist eine allfällige Stellungnahme zu erstatten. Diese Frist ist bis dato ungenützt verstrichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der minderjährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und am XXXX geboren. Er stellte am 16. 1. 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der minderjährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und am römisch XXXX geboren. Er stellte am 16. 1. 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den minderjährigen Sohn des XXXX dem mit Erkenntnis vom 3. 2. 2022, Zl W128 2234053-1/17E, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und dem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als sein Sohn der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG vor.
2. Beweiswürdigung:Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den minderjährigen Sohn des römisch XXXX dem mit Erkenntnis vom 3. 2. 2022, Zl W128 2234053-1/17E, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und dem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerdeführer gehört als sein Sohn der Familie an und es liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers und seines Vaters in deren Verfahren sowie aus den damit übereinstimmenden Akteninhalten. Das Bundesamt hat sich zu den übermittelten Unterlagen (Eheurkunde und dem Auszug aus dem Familienstandesregister) nicht geäußert, sodass davon auszugehen ist, dass auch das Bundesamt vom Bestehen der Familieneigenschaft zwischen der Mutter des Beschwerdeführers und seinem Vater überzeugt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einz