TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 W263 2289781-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W263 2280535-1/9E

W263 2289781-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide StA. Syrien, jeweils vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 03.10.2023 (1.) und 27.02.2024 (2.), Zlen. XXXX (1.), XXXX (2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2024 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , und 2. römisch XXXX , geb. römisch XXXX , beide StA. Syrien, jeweils vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 03.10.2023 (1.) und 27.02.2024 (2.), Zlen. römisch XXXX (1.), römisch XXXX (2.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.04.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: „BF 1“) und der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: „BF 2“), jeweils syrische Staatsangehörige, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein, wo BF 1 am 10.10.2022 und BF 2 am 28.05.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

2. Bei der Erstbefragung des BF 1 am 11.10.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, er sei am XXXX in XXXX , Syrien geboren, wo auch sein Wohnsitz gewesen sei. Seine Muttersprache sei Arabisch, er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei islamischen Glaubens. Der BF 1 habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung und sei zuletzt als Fabrikarbeiter beschäftigt gewesen. Befragt nach Angehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat, führte der BF 1 seinen Vater, seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern an, die alle in der Türkei leben würden. Befragt zu den Fluchtgründen, gab der BF 1 an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Er habe für die kurdische oder syrische Armee Waffen tragen müssen. Die Kurden hätten in Syrien keine Rechte. Der BF 1 wolle für niemanden Waffen tragen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Tod durch den Krieg. Die Frage nach dem Bestehen konkreter Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe droht, beantwortete er mit „keine konkreten“.2. Bei der Erstbefragung des BF 1 am 11.10.2022 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, er sei am römisch XXXX in römisch XXXX , Syrien geboren, wo auch sein Wohnsitz gewesen sei. Seine Muttersprache sei Arabisch, er gehöre der Volksgruppe der Kurden an und sei islamischen Glaubens. Der BF 1 habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung und sei zuletzt als Fabrikarbeiter beschäftigt gewesen. Befragt nach Angehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat, führte der BF 1 seinen Vater, seine Mutter, drei Brüder und zwei Schwestern an, die alle in der Türkei leben würden. Befragt zu den Fluchtgründen, gab der BF 1 an, dass in Syrien Bürgerkrieg herrsche. Er habe für die kurdische oder syrische Armee Waffen tragen müssen. Die Kurden hätten in Syrien keine Rechte. Der BF 1 wolle für niemanden Waffen tragen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er den Tod durch den Krieg. Die Frage nach dem Bestehen konkreter Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe droht, beantwortete er mit „keine konkreten“.

Bei der Erstbefragung des BF 2 am 28.05.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, er sei am XXXX in XXXX , Syrien geboren, wo auch sein Wohnsitz gewesen sei. Seine Muttersprache sei Arabisch, er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei islamischen Glaubens. Der BF 2 habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung und sei zuletzt als Arbeiter beschäftigt gewesen. Befragt nach Angehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat, führte der BF 2 seinen Vater, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern an, die alle in Syrien leben würden. Der BF 2 führte – befragt zu seinen Fluchtgründen – aus, dass er in Syrien Angst vor Krieg und Militär habe. Die Wirtschaft sei zerstört und er habe dort keine Zukunft. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er Krieg, Militär und Armut. Die Frage nach dem Bestehen konkreter Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe droht, beantwortete er mit „keine“. Bei der Erstbefragung des BF 2 am 28.05.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab dieser unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch zusammengefasst an, er sei am römisch XXXX in römisch XXXX , Syrien geboren, wo auch sein Wohnsitz gewesen sei. Seine Muttersprache sei Arabisch, er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei islamischen Glaubens. Der BF 2 habe zwei Jahre lang die Grundschule besucht. Er verfüge über keine Berufsausbildung und sei zuletzt als Arbeiter beschäftigt gewesen. Befragt nach Angehörigen im Herkunftsstaat oder einem anderen Drittstaat, führte der BF 2 seinen Vater, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern an, die alle in Syrien leben würden. Der BF 2 führte – befragt zu seinen Fluchtgründen – aus, dass er in Syrien Angst vor Krieg und Militär habe. Die Wirtschaft sei zerstört und er habe dort keine Zukunft. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er Krieg, Militär und Armut. Die Frage nach dem Bestehen konkreter Hinweise, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe droht, beantwortete er mit „keine“.

3.       Am 24.08.2023 fand eine schriftliche Einvernahme des BF 1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem BFA statt, bei der er einen syrischen Personenstandsregisterauszug vorlegte, demzufolge er am XXXX in XXXX geboren worden sei, wo er zuletzt auch gelebt habe. Der BF 1 habe 6 Jahre die Grundschule in Syrien besucht und habe seinen Lebensunterhalt als Fabrikarbeiter bestritten. Vater und Mutter befänden sich in der Türkei. Die Daten hinsichtlich der Geschwister würden – der Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde zufolge – mit jenen in der Erstbefragung übereinstimmen. Sein Bruder XXXX sei Asylwerber in Wien. In Syrien habe der BF 1 keine Angehörigen bzw. Verwandten. 3.       Am 24.08.2023 fand eine schriftliche Einvernahme des BF 1 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem BFA statt, bei der er einen syrischen Personenstandsregisterauszug vorlegte, demzufolge er am römisch XXXX in römisch XXXX geboren worden sei, wo er zuletzt auch gelebt habe. Der BF 1 habe 6 Jahre die Grundschule in Syrien besucht und habe seinen Lebensunterhalt als Fabrikarbeiter bestritten. Vater und Mutter befänden sich in der Türkei. Die Daten hinsichtlich der Geschwister würden – der Niederschrift über die Einvernahme vor der belangten Behörde zufolge – mit jenen in der Erstbefragung übereinstimmen. Sein Bruder römisch XXXX sei Asylwerber in Wien. In Syrien habe der BF 1 keine Angehörigen bzw. Verwandten.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab er an, dass er seinen Militärdienst für die kurdische Armee noch nicht absolviert habe. Der BF 1 würde gezwungen werden, für sie zu kämpfen. Das wolle er nicht. Es würden unschuldige Menschen sterben und der Krieg sei schrecklich. Der BF 1 würde rekrutiert werden und eine Waffe tragen müssen. Er lehne das ab. Seine Region werde von den Kurden kontrolliert. Man würde den BF 1 irgendwo einsetzen, wo er seine Landsleute bzw. Araber töten müsste. Würde er leben, wo das syrische Regime herrscht, würde ihn das syrische Militär sofort einberufen. Sie (gemeint wohl: das syrische Regime) lasse sie gegeneinander kämpfen. Im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchte er zu sterben.

Am 20.09.2023 fand eine schriftliche Einvernahme des BF 2 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem BFA statt, bei der er hinsichtlich der Frage nach der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente und sonstiger Beweismittel ausführte, dass er lediglich den Personenstandsregisterauszug seines Bruders vorlegen könne. Er sei am XXXX in XXXX geboren worden. Bis zu seiner Ausreise habe er in der XXXX in XXXX in einem Haus gelebt. Die Schule habe der BF 2 in Syien nur bis zur zweiten Klasse Volksschule besucht. Das Haus sei unbewohnbar und zerstört. Er sei 7 Jahre alt gewesen, als er aus dem Haus ausgezogen sei. Anschließend sei der BF 2 in die Türkei eingereist, wo seine Familie und er 10 oder 11 Jahre geblieben seien. Sein Vater habe gesagt, er solle zu seinem Bruder nach Österreich gehen. Dieser sei 9 Monate vor dem BF 2 nach Österreich gegangen. Auch seine Tante lebe hier in Österreich. Seit seiner Geburt habe er XXXX , er wisse nicht, was das sei. Die Eltern seien Kurden, aber er fühle sich mehr wie ein Araber. Der BF 2 nannte als nächste Familienangehörige seinen Vater, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Geschwister würden in der Türkei leben. In Österreich befänden sich sein Bruder und die Schwester seines Vaters. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass alle Familienmitglieder in Syrien leben würden, gab der BF 2 an, dass er gesagt habe, dass sie in Syrien gelebt hätten und dann in die Türkei gereist seien. In Syrien habe er noch eine Tante und einen Onkel, die in XXXX leben würden. Seine Großmutter und ein Onkel würden in Deutschland leben. Als Kind habe er in XXXX (Türkei) in einem Kleidungsgeschäft als Hilfskraft gearbeitet. In XXXX habe er mit 17 Jahren in einer Fabrik gearbeitet. Für 2 Monate habe er auch als Automechaniker gearbeitet. Am 20.09.2023 fand eine schriftliche Einvernahme des BF 2 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch vor dem BFA statt, bei der er hinsichtlich der Frage nach der Vorlage identitätsbezeugender Dokumente und sonstiger Beweismittel ausführte, dass er lediglich den Personenstandsregisterauszug seines Bruders vorlegen könne. Er sei am römisch XXXX in römisch XXXX geboren worden. Bis zu seiner Ausreise habe er in der römisch XXXX in römisch XXXX in einem Haus gelebt. Die Schule habe der BF 2 in Syien nur bis zur zweiten Klasse Volksschule besucht. Das Haus sei unbewohnbar und zerstört. Er sei 7 Jahre alt gewesen, als er aus dem Haus ausgezogen sei. Anschließend sei der BF 2 in die Türkei eingereist, wo seine Familie und er 10 oder 11 Jahre geblieben seien. Sein Vater habe gesagt, er solle zu seinem Bruder nach Österreich gehen. Dieser sei 9 Monate vor dem BF 2 nach Österreich gegangen. Auch seine Tante lebe hier in Österreich. Seit seiner Geburt habe er römisch XXXX , er wisse nicht, was das sei. Die Eltern seien Kurden, aber er fühle sich mehr wie ein Araber. Der BF 2 nannte als nächste Familienangehörige seinen Vater, seine Mutter, zwei Brüder und zwei Schwestern. Die Geschwister würden in der Türkei leben. In Österreich befänden sich sein Bruder und die Schwester seines Vaters. Auf Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung gesagt habe, dass alle Familienmitglieder in Syrien leben würden, gab der BF 2 an, dass er gesagt habe, dass sie in Syrien gelebt hätten und dann in die Türkei gereist seien. In Syrien habe er noch eine Tante und einen Onkel, die in römisch XXXX leben würden. Seine Großmutter und ein Onkel würden in Deutschland leben. Als Kind habe er in römisch XXXX (Türkei) in einem Kleidungsgeschäft als Hilfskraft gearbeitet. In römisch XXXX habe er mit 17 Jahren in einer Fabrik gearbeitet. Für 2 Monate habe er auch als Automechaniker gearbeitet.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab er an, dass seine Familie Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sie seien dann in die Türkei gegangen, um dort in Frieden zu leben. Egal wie viel seine Familie und er gearbeitet hätten, es sei ihnen nie gut gegangen. Der BF 2 habe so viele Jahre in der Schule verloren, deswegen sei er nach Österreich gekommen. Seine Mutter habe eine Operation gehabt, während er auf dem Weg nach Österreich gewesen sei. Der BF 2 habe persönlich keinen Einberufungsbefehl oder ein ähnliches Schriftstück vom Militär erhalten und habe auch keinen Personalausweis. Auf die Frage, was er befürchte oder ihm bevorstehe, falls er nach Syrien zurückkehren müsste, gab er an, dass er darüber eigentlich nie nachgedacht habe. Der BF 2 wisse nicht, was ihn dort erwarte. Er kenne das Land nicht, er sei viel zu klein gewesen. Der BF 2 fürchte sich vor dem Krieg und wisse nicht, was ihm dort passieren könnte. Sein Schicksal sei ihm unbekannt.

4.       Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführenden (in der Folge: „BF“) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den BF jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4.       Mit den angefochtenen Bescheiden wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführenden (in der Folge: „BF“) auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den BF jeweils der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für 1 Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die belangte Behörde führte hinsichtlich BF 1 begründend aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass er in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte und legte beweiswürdigend dar, dass hinsichtlich einer etwaigen drohenden Zwangsrekrutierung auf die angeführten Länderberichte verwiesen werde, wonach eine Rekrutierung im jungen Alter des BF 1 unwahrscheinlich sei, zumal er auch kein Militärbuch oder eine Vorladung erhalten hätte. Dass unter Berücksichtigung der aktuellen, auch militärischen Situation in Syrien, in von syrischen kontrollierten Gebieten (gemeint offenbar: in Gebieten unter Kontrolle des syrischen Regimes) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jeder junge Mann zwangsweise rekrutiert werde, könne seitens der Behörde nicht angenommen werden. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass eine Wehrdienstverweigerung durch das syrische Regime als eine politische, gegen die Regierung gerichtete Handlung betrachtet werde, was sich in erster Linie in den Hinweisen des UNHCR finde. Der UNHCR sei der Auffassung, dass Wehrdienstverweigerer wahrscheinlich schutzbedürftig seien, wobei auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sei. Laut den UNHCR-Erwägungen werde Wehrdienstverweigerung insbesondere dann als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen, wenn neben den Akt der bloßen Wehrdienstverweigerung weitere Umstände hinzutreten. Laut den aktuellen Länderinformationen zu Syrien vom 10.07.2023 lasse sich die Haltung des syrischen Regimes gegenüber Wehrdienstverweigerern nicht abschließend bestimmen. Es handle sich hierbei um Expertenaussagen, bei denen nicht erkennbar wäre, worauf diese gestützt seien. Aufgrund der Divergenz dieser Aussagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass jeder Wehrdienstverweigerer als oppositionsnahe bzw. oppositionell gesehen werde. Gegen die pauschale Unterstellung einer oppositionellen Haltung spräche auch, dass Wehrdienstverweigerer anders behandelt werden würden als Personen, die tatsächlich politisch gegen das Regime tätig werden würden oder tätig geworden seien. Gemäß einer Quelle der Länderinformationen würden Wehrdienstverweigerer in Gefängnissen genauso wie andere Inhaftierte oder sogar schlechter behandelt werden. Dies werde jedoch durch keine weiteren Quellen bestätigt. Die Anwendung von Folter und die allgemein schlechten Bedingungen in Gefängnissen könnten nicht generell ausgeschlossen werden und träfen alle Inhaftierten gleichermaßen, sodass sie kein wesentliches Indiz für eine unterstellte oppositionelle Gesinnung seien. Die Möglichkeit des Freikaufs und erlassene Amnestien, die unter anderem Wehrdienstverweigerer beträfen, sprächen auch dafür, dass das syrische Regime in einer bloßen Wehrdienstverweigerung keine oppositionelle Haltung sehe. Auch wenn die EUAA Country Guidance davon ausgehe, dass für Wehrdienstverweigerer eine begründete Furcht vor Verfolgung mit Verknüpfung zu Konventionsgründen sehr wahrscheinlich sei, gehe die EUAA von keiner generalisierten Verfolgung aufgrund eines Konventionsgrundes aus. Vielmehr handle es sich um eine Einzelfallentscheidung, worauf die Country Guidance an verschiedenen Stellen hinweise. Die belangte Behörde listete weiters Auszüge aus dem Länderinformationsblatt hinsichtlich des Wehrpflichtgesetzes der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ und dem „Einsatzgebiet von Wehrpflichtigen“ auf und führte aus, dass nicht davon auszugehen sei, dass der BF 1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer etwaigen Rekrutierung durch kurdische Einheiten in Kampfhandlungen verwickelt werden würde. Die Verweigerung des Wehrdienstes werde von den kurdischen Autonomiebehörden nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung gesehen. Bei einem Entzug drohe Verhaftung sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes. Es herrsche keine Verfolgung und dem Vorbringen des BF 1 komme keine Asylrelevanz zu.

Hinsichtlich BF 2 führte die belangte Behörde begründend aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass er in seinem Heimatland Syrien einer konkreten, individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen sei bzw. habe er eine diesbezügliche Bedrohung oder Verfolgung auch dezidiert verneint. Glaubhaft sei, dass der BF 2 Syrien aufgrund der dortigen schlechten Lage verlassen habe und mit seiner Familie in die Türkei gereist sei, um in Frieden zu leben. Nicht festgestellt werden könne, dass er in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. er eine solche zukünftig zu befürchten hätte. Beweiswürdigend legte die belangte Behörde zusammengefasst dar, dass der BF 2 keine Angaben im Hinblick auf eine Bedrohung oder Verfolgung schildern habe können. Er habe angegeben, aufgrund des Krieges aus Syrien mit seiner Familie ausgereist zu sein. Jedoch sei sein Fluchtvorbringen nicht asylrelevant gewesen. Der BF 2 habe keinen persönlichen, erwähnenswerten Vorfall mit syrischen Streitkräften angegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sich in Syrien dem Wehrdienst entzogen und einer Einberufung nicht Folge geleistet habe. Für die Behörde sei es nicht plausibel, dass er sein Heimatland Syrien wegen der Gefahr einer potenziellen Einberufung zum Wehrdienst verlassen hätte. Besondere Umstände, aus denen hervorgehe, dass Vertreter staatlicher Gewalt individuelle Verfolgungshandlungen gegen den BF 2 persönlich aus Gründen, die in der GFK geregelt wären, ausgeübt haben, habe er nicht glaubhaft machen können. Er sei in Syrien vor seiner Ausreise von keiner Verfolgung betroffen oder unmittelbar bedroht gewesen. Der BF 2 sei nicht imstande gewesen, eine Schilderung mit spezifischen Angaben zu machen. Es sei verständlich, dass der BF 2 den Wunsch habe, sein weiteres Leben außerhalb eines Landes mit mittlerweile mehrjährigem Bürgerkrieg zu gestalten, jedoch seien diese allgemeinen Verhältnisse nicht fähig, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Individuelle Betroffenheit, die seine Sitiuation in den Bereich asylrechtlicher Relevanz rücken lasse, habe er nicht geltend bzw. glaubhaft machen können. Zusammenfassend könne in Gesamtbetrachtung des Vorbringens nicht festgestellt werden, dass dem BF 2 in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende und aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe.

5.       Mit den Verfahrensanordnungen vom 3. Oktober 2023 (BF 1) und vom 4. März 2024 (BF 2) wurde den BF jeweils gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6.         Gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde.
5.       Mit den Verfahrensanordnungen vom 3. Oktober 2023 (BF 1) und vom 4. März 2024 (BF 2) wurde den BF jeweils gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6.         Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide erhoben die BF fristgerecht Beschwerde.

Die Beschwerde des BF 1 wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass er gesund sei und den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Er sei davon auch nicht befreit und befürchte im Fall der Rückkehr die Festnahme bzw. den Einzug zum Militärdienst bzw. die Inhaftierung durch das syrische Regime. Der BF 1 wolle den Militärdienst nicht ableisten. Eine Weigerung würde von syrischen Behörden als oppositioneller Akt gewertet werden und dem BF 1 würde eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden. Er könne sicher und legal nur über Gebiete, die unter Kontrolle des syrischen Regimes stünden, einreisen. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass der BF 1 durch die engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden bei seinem Grenzübertritt gefasst und vermutlich sofort einer Bestrafung zugeführt und/oder zum Militärdienst eingezogen werden würde. Er fürchte außerdem die zwangsweise Rekrutierung zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst, zumal er mit seinem Geburtsjahr XXXX genau in die Zielgruppe kurdischer Milizen falle. Der BF 1 wolle aus Gewissensgründen nicht für kurdische Einheiten kämpfen, die eine Weigerung ebenfalls als ihnen gegenüber oppositionelle Gesinnung werten würden. Der BF 1 sei XXXX Jahre alt, gesund, habe seinen Wehrdienst nicht abgeleistet und sei auch nicht befreit. Er falle laut aktuellem LIB der Staatendokumentation vom 17.07.2023 (Version 9) genau in die Zielgruppe des syrischen Regimes. Dieses würde ihn im Zuge des Grenzübertrittes festnehmen und/oder zum Miitärdienst einziehen, im Rahmen dessen er sich an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen müsste. Selbst wenn man unterstelle, der BF 1 könne sich theoretisch von der Wehrpflicht befreien lassen, müsste er erst um eine Befreiung ansuchen. Der BF 1 hätte keine Sicherheit, nicht trotz der Befreiung einberufen und rekrutiert zu werden. Ihm könne zudem nicht zugemutet werden mit einer Freikaufszahlung den Krieg und das syrische Regime finanziell zu unterstützen, lehne er diese doch aus Gewissensgründen ab. Der XXXX geborene BF 1 sei nach der Rechtslage in den Autonomiegebieten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (AANES) wehrpflichtig. Hätte die belangte Behörde die Länderberichte berücksichtigt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass dem BF 1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Die Argumentation der belangten Behörde, dass eine Rekrutierung des BF 1 aufgrund seines jungen Alters unwahrscheinlich sei, könne nicht nachvollzogen werden, falle der BF 1 doch mit seinen XXXX Jahren exakt in das wehrpflichtige Alter für das syrische Militär, aber auch in die Zielgruppe von Soldaten der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten. Ebenso unverständlich sei die Argumentation, dass eine Wehrdienstverweigerung vom syrischen Militär nicht als oppositioneller Akt gesehen werde, zumal notorisch sei, dass die Schwelle von der syrischen Regierung als oppositionell gesehen zu werden, äußerst gering sei. Dem Argument eines Freikaufs sei entgegenzuhalten, dass der BF 1 über dieses Geld nicht einmal verfüge, geschweige denn, es sich leisten möchte, weil er dadurch das syrische Regime mitfinanzieren würde. Außerdem herrsche in der Praxis bei Freikaufszahlungen eine gewisse Willkür, sodass nicht hinreichend sichergestellt werden könne, dass man trotz Leistung einer Zahlung nicht dennoch einberufen werde. Die Behörde treffe keine Feststellungen, welche Summe der BF 1 hätte bezahlen müssen und warum sie davon ausgehe, dass er die Summe hätte aufbringen können. Die tatsächlichen Modalitäten der Zahlung lasse die Behörde unberücksichtigt. Aufgrund des illegalen Verlassens Syriens durch den BF 1 sei eine individuelle Statusbereinigung Voraussetzung für den Freikauf. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Rekrutierung bei kurdischen Milizen habe er seine ablehnende Gesinnung im Rahmen der Einvernahme deutlich gemacht. Laut UNHCR-Erwägungen könnten Personen, die die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht verweigern oder abtrünnig werden, von den SDF/YPG als Gegner oder als Unterstützer der SNA oder ISIS angesehen werden. Die zwangsweise Rekrutierung für die Selbstverteidigungskräfte und die drohende Gefängnisstrafe seien jedenfalls als Verfolgungshandlungen iSd Status-RL zu werten. Die Beschwerde des BF 1 wurde im Wesentlichen darauf gestützt, dass er gesund sei und den Militärdienst noch nicht abgeleistet habe. Er sei davon auch nicht befreit und befürchte im Fall der Rückkehr die Festnahme bzw. den Einzug zum Militärdienst bzw. die Inhaftierung durch das syrische Regime. Der BF 1 wolle den Militärdienst nicht ableisten. Eine Weigerung würde von syrischen Behörden als oppositioneller Akt gewertet werden und dem BF 1 würde eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden. Er könne sicher und legal nur über Gebiete, die unter Kontrolle des syrischen Regimes stünden, einreisen. Bei einer Rückkehr sei davon auszugehen, dass der BF 1 durch die engmaschigen Kontrollen der syrischen Behörden bei seinem Grenzübertritt gefasst und vermutlich sofort einer Bestrafung zugeführt und/oder zum Militärdienst eingezogen werden würde. Er fürchte außerdem die zwangsweise Rekrutierung zum kurdischen Selbstverteidigungsdienst, zumal er mit seinem Geburtsjahr römisch XXXX genau in die Zielgruppe kurdischer Milizen falle. Der BF 1 wolle aus Gewissensgründen nicht für kurdische Einheiten kämpfen, die eine Weigerung ebenfalls als ihnen gegenüber oppositionelle Gesinnung werten würden. Der BF 1 sei römisch XXXX Jahre alt, gesund, habe seinen Wehrdienst nicht abgeleistet und sei auch nicht befreit. Er falle laut aktuellem LIB der Staatendokumentation vom 17.07.2023 (Version 9) genau in die Zielgruppe des syrischen Regimes. Dieses würde ihn im Zuge des Grenzübertrittes festnehmen und/oder zum Miitärdienst einziehen, im Rahmen dessen er sich an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit beteiligen müsste. Selbst wenn man unterstelle, der BF 1 könne sich theoretisch von der Wehrpflicht befreien lassen, müsste er erst um eine Befreiung ansuchen. Der BF 1 hätte keine Sicherheit, nicht trotz der Befreiung einberufen und rekrutiert zu werden. Ihm könne zudem nicht zugemutet werden mit einer Freikaufszahlung den Krieg und das syrische Regime finanziell zu unterstützen, lehne er diese doch aus Gewissensgründen ab. Der römisch XXXX geborene BF 1 sei nach der Rechtslage in den Autonomiegebieten der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ (AANES) wehrpflichtig. Hätte die belangte Behörde die Länderberichte berücksichtigt, hätte sie zum Ergebnis kommen müssen, dass dem BF 1 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung drohe. Die Argumentation der belangten Behörde, dass eine Rekrutierung des BF 1 aufgrund seines jungen Alters unwahrscheinlich sei, könne nicht nachvollzogen werden, falle der BF 1 doch mit seinen römisch XXXX Jahren exakt in das wehrpflichtige Alter für das syrische Militär, aber auch in die Zielgruppe von Soldaten der kurdischen Selbstverteidigungseinheiten. Ebenso unverständlich sei die Argumentation, dass eine Wehrdienstverweigerung vom syrischen Militär nicht als oppositioneller Akt gesehen werde, zumal notorisch sei, dass die Schwelle von der syrischen Regierung als oppositionell gesehen zu werden, äußerst gering sei. Dem Argument eines Freikaufs sei entgegenzuhalten, dass der BF 1 über dieses Geld nicht einmal verfüge, geschweige denn, es sich leisten möchte, weil er dadurch das syrische Regime mitfinanzieren würde. Außerdem herrsche in der Praxis bei Freikaufszahlungen eine gewisse Willkür, sodass nicht hinreichend sichergestellt werden könne, dass man trotz Leistung einer Zahlung nicht dennoch einberufen werde. Die Behörde treffe keine Feststellungen, welche Summe der BF 1 hätte bezahlen müssen und warum sie davon ausgehe, dass er die Summe hätte aufbringen können. Die tatsächlichen Modalitäten der Zahlung lasse die Behörde unberücksichtigt. Aufgrund des illegalen Verlassens Syriens durch den BF 1 sei eine individuelle Statusbereinigung Voraussetzung für den Freikauf. Auch im Hinblick auf die Möglichkeit der Rekrutierung bei kurdischen Milizen habe er seine ablehnende Gesinnung im Rahmen der Einvernahme deutlich gemacht. Laut UNHCR-Erwägungen könnten Personen, die die Ableistung der Selbstverteidigungspflicht verweigern oder abtrünnig werden, von den SDF/YPG als Gegner oder als Unterstützer der SNA oder ISIS angesehen werden. Die zwangsweise Rekrutierung für die Selbstverteidigungskräfte und die drohende Gefängnisstrafe seien jedenfalls als Verfolgungshandlungen iSd Status-RL zu werten.

Der BF 2 stützte seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass er sowohl für den Militärdienst der syrischen Regierung als auch für den „Selbstverteidigungsdienst“ der kurdischen Milizen im wehrdienstpflichtigen Alter sei. Er sei Gegner des syrischen Regimes und der kurdischen Milizen und wolle auf keiner Seite des Krieges kämpfen. Der BF 2 unterliege aufgrund seines wehrdienstpflichtigen Alters der Gefahr, von einer Zwangsrekrutierung und einer Festnahme bzw. Bestrafung aufgrund des unterlassenen Wehrdienstes und der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung betroffen zu sein. Dies befürchte er sowohl von Seiten der syrischen Regierung als auch der kurdischen Milizen. Die Behörde habe sich nicht mit allen Asylgründen befasst. Das BFA hätte den Umstand des jungen Alters miteinbeziehen müssen. Die belangte Behörde habe eine Auseinandersetzung mit den Folgen bei einer Rückkehr nach Syrien gänzlich unterlassen. Aufgrund seines wehrfähigen- und pflichtigen Alters wäre er der Gefahr ausgesetzt, sowohl vom syrischen Regime als auch von den kurdischen Milizen zum Militärdienst zwangsrekrutiert bzw. inhaftiert zu werden. Sowohl kurdische Milizen als auch die syrische Regierung hätten die Kontrolle im Herkunftsort des BF 2. Mit XXXX Jahren gehöre der BF 2 zum Personenkreis der wehrdienstfähigen und -pflichtigen Männer in Syrien. Er sei der Gefahr der unabdingbaren Einberufung ausgesetzt. Es gäbe keine legale Verweigerungsmöglichkeit. Die Bezahlung einer Freikaufsgebühr vom Wehrdienst biete aufgrund der willkürlichen Rekrutierungspraxis der staatlichen Behörden keine angemessene Sicherheit vor einer dennoch stattfindenden Zwangsrekrutierung. Insbesondere Wehrdienstverweigerer, die ins Ausland geflüchtet sind, könnten trotz Bezahlung der Befreiungsgebühr Probleme bekommen. Der BF 2 müsse fürchten, in das Militär eingezogen zu werden bzw. direkt an Kampfhandlungen teilzunehmen. Dem BF 2 würde aufgrund der Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung von der syrischen Regierung unterstellt werden, insbesondere da die Schwelle, vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen zu werden, sehr niedrig sei. Da sich der Herkunftsort des BF 2 unter Kontrolle kurdischer Milizen befände, drohe ihm die Zwangsrekrutierung der SDF. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit der legalen Einreise nach Syrien getroffen. Diese sei nur über die von der Regierung kontrollierten Grenzübergänge möglich. Somit würde der BF 2 Gefahr laufen, sofort zum Grundwehrdienst eingezogen oder aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und seinem Auslandsaufenthalt sowie seiner Asylantragstellung im europäischen Ausland bestraft zu werden. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung würde dem BF 2 eine oppositionelle politische Gesinnung von der syrischen Regierung unterstellt werden und er sei in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe der wehrfähigen und -pflichtigen syrischen Männer an. Bei einer Rückkehr habe der BF 2 eine Zwangsrekrutierung und den Einsatz an der Front durch die kurdischen Milizen zu befürchten. Diese würden ihm bei Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen. Der BF 2 könne sich die Zahlung der Befreiungsgebühr nicht leisten. Außerdem seien die Herkunft aus einem Oppositionsgebiet, die illegale Ausreise aus Syrien, die Flucht und die Asylantragstellung im Ausland weitere Faktoren, die die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung wahrscheinlicher machen würden. Der BF 2 sei Gegner des syrischen Regimes und weise eine oppositionelle politische Gesinnung auf. Auch seine oppositionelle politische Gesinnung gegenüber den kurdischen Milizen sei erkennbar und eine solche würde ihm jedenfalls unterstellt werden. Der BF 2 würde auch nicht auf Seiten der Kurden im Krieg kämpfen. Aufgrund der Weigerung für die kurdischen Milizen den „Selbstverteidigungsdienst“ zu absolvieren und der illegalen Flucht ins Ausland sowie der Asylantragstellung in Europa würde ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Der BF 2 stützte seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass er sowohl für den Militärdienst der syrischen Regierung als auch für den „Selbstverteidigungsdienst“ der kurdischen Milizen im wehrdienstpflichtigen Alter sei. Er sei Gegner des syrischen Regimes und der kurdischen Milizen und wolle auf keiner Seite des Krieges kämpfen. Der BF 2 unterliege aufgrund seines wehrdienstpflichtigen Alters der Gefahr, von einer Zwangsrekrutierung und einer Festnahme bzw. Bestrafung aufgrund des unterlassenen Wehrdienstes und der damit unterstellten oppositionellen Gesinnung betroffen zu sein. Dies befürchte er sowohl von Seiten der syrischen Regierung als auch der kurdischen Milizen. Die Behörde habe sich nicht mit allen Asylgründen befasst. Das BFA hätte den Umstand des jungen Alters miteinbeziehen müssen. Die belangte Behörde habe eine Auseinandersetzung mit den Folgen bei einer Rückkehr nach Syrien gänzlich unterlassen. Aufgrund seines wehrfähigen- und pflichtigen Alters wäre er der Gefahr ausgesetzt, sowohl vom syrischen Regime als auch von den kurdischen Milizen zum Militärdienst zwangsrekrutiert bzw. inhaftiert zu werden. Sowohl kurdische Milizen als auch die syrische Regierung hätten die Kontrolle im Herkunftsort des BF 2. Mit römisch XXXX Jahren gehöre der BF 2 zum Personenkreis der wehrdienstfähigen und -pflichtigen Männer in Syrien. Er sei der Gefahr der unabdingbaren Einberufung ausgesetzt. Es gäbe keine legale Verweigerungsmöglichkeit. Die Bezahlung einer Freikaufsgebühr vom Wehrdienst biete aufgrund der willkürlichen Rekrutierungspraxis der staatlichen Behörden keine angemessene Sicherheit vor einer dennoch stattfindenden Zwangsrekrutierung. Insbesondere Wehrdienstverweigerer, die ins Ausland geflüchtet sind, könnten trotz Bezahlung der Befreiungsgebühr Probleme bekommen. Der BF 2 müsse fürchten, in das Militär eingezogen zu werden bzw. direkt an Kampfhandlungen teilzunehmen. Dem BF 2 würde aufgrund der Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle Gesinnung von der syrischen Regierung unterstellt werden, insbesondere da die Schwelle, vom syrischen Regime als oppositionell wahrgenommen zu werden, sehr niedrig sei. Da sich der Herkunftsort des BF 2 unter Kontrolle kurdischer Milizen befände, drohe ihm die Zwangsrekrutierung der SDF. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit der legalen Einreise nach Syrien getroffen. Diese sei nur über die von der Regierung kontrollierten Grenzübergänge möglich. Somit würde der BF 2 Gefahr laufen, sofort zum Grundwehrdienst eingezogen oder aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung und seinem Auslandsaufenthalt sowie seiner Asylantragstellung im europäischen Ausland bestraft zu werden. Aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung würde dem BF 2 eine oppositionelle politische Gesinnung von der syrischen Regierung unterstellt werden und er sei in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Zudem gehöre er der sozialen Gruppe der wehrfähigen und -pflichtigen syrischen Männer an. Bei einer Rückkehr habe der BF 2 eine Zwangsrekrutierung und den Einsatz an der Front durch die kurdischen Milizen zu befürchten. Diese würden ihm bei Wehrdienstverweigerung eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellen. Der BF 2 könne sich die Zahlung der Befreiungsgebühr nicht leisten. Außerdem seien die Herkunft aus einem Oppositionsgebiet, die illegale Ausreise aus Syrien, die Flucht und die Asylantragstellung im Ausland weitere Faktoren, die die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung wahrscheinlicher machen würden. Der BF 2 sei Gegner des syrischen Regimes und weise eine oppositionelle politische Gesinnung auf. Auch seine oppositionelle politische Gesinnung gegenüber den kurdischen Milizen sei erkennbar und eine solche würde ihm jedenfalls unterstellt werden. Der BF 2 würde auch nicht auf Seiten der Kurden im Krieg kämpfen. Aufgrund der Weigerung für die kurdischen Milizen den „Selbstverteidigungsdienst“ zu absolvieren und der illegalen Flucht ins Ausland sowie der Asylantragstellung in Europa würde ihm eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden.

7.       Am 31.10.2023 (BF 1) und am 08.04.2024 (BF 2) wurden die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8. Mit Bescheid vom 05.04.2024 berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid betreffend den BF 2 vom 27.02.2024 dahingehend, dass das Geburtsdatum statt XXXX richtig XXXX und der im Bescheid angeführte Vorname richtigerweise XXXX anstatt XXXX zu lauten hat. 8. Mit Bescheid vom 05.04.2024 berichtigte die belangte Behörde ihren Bescheid betreffend den BF 2 vom 27.02.2024 dahingehend, dass das Geburtsdatum statt römisch XXXX richtig römisch XXXX und der im Bescheid angeführte Vorname richtigerweise römisch XXXX anstatt römisch XXXX zu lauten hat.

9.       Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.04.2024 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Kurdisch und im Beisein der Rechtsvertreterin der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die BF zu ihren Fluchtgründen befragt wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Der BF 1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF 2 führt den Namen XXXX und das Geburtsadatum XXXX . Der Geburtsort beider BF ist die Stadt XXXX in Syrien. Sie sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Kurdisch. Weiters sprechen sie auch Arabisch. Der BF 1 führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsdatum römisch XXXX . Der BF 2 führt den Namen römisch XXXX und das Geburtsadatum römisch XXXX . Der Geburtsort beider BF ist die Stadt römisch XXXX in Syrien. Sie sind syrische Staatsangehörige, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Kurdisch. Weiters sprechen sie auch Arabisch.

Nach seinem Schulbesuch verblieb der BF 1 für einen Zeitraum von 6 Monaten in seiner Heimatstadt XXXX und hielt sich im Anschluss zusammen mit dem BF 2 und anderen Familienangehörigen für 3-4 Monate im Dorf der Tante mütterlicherseits auf. Sodann reiste er ungefähr im Jahr 2013 im noch minderjährigen Alter mit dem seinerzeit ebenso minderjährigen BF 2 und den weiteren Familienangehörigen illegal in die Türkei aus, wo er sich bis September 2022 aufhielt. Am 10.10.2022 stellte der BF 1 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet an keinen ernsthaften Erkrankungen und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten sowie arbeitsfähig. Nach seinem Schulbesuch verblieb der BF 1 für einen Zeitraum von 6 Monaten in seiner Heimatstadt römisch XXXX und hielt sich im Anschluss zusammen mit dem BF 2 und anderen Familienangehörigen für 3-4 Monate im Dorf der Tante mütterlicherseits auf. Sodann reiste er ungefähr im Jahr 2013 im noch minderjährigen Alter mit dem seinerzeit ebenso minderjährigen BF 2 und den weiteren Familienangehörigen illegal in die Türkei aus, wo er sich bis September 2022 aufhielt. Am 10.10.2022 stellte der BF 1 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet an keinen ernsthaften Erkrankungen und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten sowie arbeitsfähig.

Der BF 1 besuchte in Syrien die Grundschule bis zur 6. Schulstufe, die er jedoch nicht abschloss. Er verfügt über keine Berufsausbildung und war als Bau- und Fabrikarbeiter berufstätig. Er ist derzeit dazu berechtigt, in Österreich zu arbeiten, arbeitet aktuell aber nicht.

Der BF 2 besuchte in Syrien 2 Jahre und in der Türkei 3,5 Jahre lang die Grundschule. Berufstätig war er in der Türkei (im noch minderjährigen Alter) als Hilfskraft in einem Kleidungsgeschäft, Fabrikarbeiter und kurzzeitig auch als Automechaniker. Er verfügt über keine Berufsausbildung. Der BF 2 verließ die Türkei im Jahr 2023 und stellte am 28.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er leidet an keinen ernsthaften Erkrankungen und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten sowie arbeitsfähig. Er ist derzeit dazu berechtigt, in Österreich zu arbeiten, arbeitet aktuell aber nicht.

Die BF stammen aus der Stadt XXXX . Sie befindet sich gegenwärtig unter Kontrolle kurdischer Kräfte. Die BF stammen aus der Stadt römisch XXXX . Sie befindet sich gegenwärtig unter Kontrolle kurdischer Kräfte.

Beide BF sind ledig und haben keine Kinder. Ihre Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder leben in der Türkei. Eine Schwester des Vaters der BF befindet sich in Österreich.

1.2.    Zu den Flüchtgrunden:

Am 04.09.2021 wurde für die „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Der Altersrahmen für den Einzug zum Wehrdienst ist nun in allen betreffenden Gebieten derselbe, während er zuvor je nach Gebiet variierte. Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde.

Sowohl BF 1 als auch BF 2 unterliegen daher mit ihrem aktuellen Lebensalter entsprechend Dekret Nr. 3 der „Selbstverteidigungspflicht“ in der kurdischen Autonomieregion (AANES). Sie haben diese weder angetreten noch abgeleistet. Seitens der Kurden ist auch niemand an die BF herangetreten, um sie zur Ableistung aufzufordern. Sie haben die Region bereits vor Erreichen des 18. Lebensjahres in die Türkei verlassen.

Bei den kurdischen Einheiten dienen Wehrpflichtige in der HXP, den Selbstverteidigungseinheiten, die von der YPG bzw. YPJ zu unterscheiden sind. Die HXP sind eine Hilfsgruppe für die YPG und werden in der Regel nicht an der Front eingesetzt. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Aktuell beträgt die Dauer des Wehrdienstes bei den SDF zwölf Monate.

Der Versuch, der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat sanktioniert, dies kann auch in Verbindung mit einer Haftstrafe für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Wochen erfolgen.

Seitens der kurdischen Behörden wird die Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht nicht als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung betrachtet. Die BF waren in Syrien, der Türkei und Österreich nicht politisch tätig. Die BF haben keine gegen die kurdische Autonomie(behörden)/SDF/YPG oder das Führen von Waffen gerichtete eigene politische oder religiöse Überzeugungen. Auch aus anderen Gründen werden die BF von den kurdischen Kräften nicht verfolgt.

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten.Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten.

Die BF haben diesen jedoch nie angetreten und sind von diesem auch nicht befreit. Das syrische Regime ist zu keinem Zeitpunkt an die BF konkret herangetreten, um sie zur Ableistung aufzufordern.

Darüber hinaus liegt die Region, aus der die BF stammen, nicht im Einfluss- und Kontrollgebiet der syrischen Regierung. Lediglich in den „Sicherheitsquadraten“ und Enklaven des syrischen Regimes besteht eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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