TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 W257 2279302-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2279302-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, Mozartstraße 11, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.04.2024, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der heute 41-jährige Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 07.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am 07.02.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Kurmanji und er gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er stamme aus der XXXX bei XXXX im Gouvernement XXXX , wo er sechs Jahre in die Grundschule gegangen und zuletzt Maurer gewesen sei. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne und eine Tochter. Seine Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder, seine Ehefrau und seine Kinder würden in Syrien leben. In Deutschland wären zwei asylberechtigte Brüder aufhältig. Syrien habe er im Dezember 2021 von seinem Wohnort aus in die Türkei verlassen. Vor seiner Asylantragstellung in Österreich habe er Bulgarien, Rumänien und Ungarn durchquert. Österreich sei sein Zielland gewesen.1. Der heute 41-jährige Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 07.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Ebenfalls am 07.02.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Kurmanji und er gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er stamme aus der römisch XXXX bei römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX , wo er sechs Jahre in die Grundschule gegangen und zuletzt Maurer gewesen sei. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne und eine Tochter. Seine Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder, seine Ehefrau und seine Kinder würden in Syrien leben. In Deutschland wären zwei asylberechtigte Brüder aufhältig. Syrien habe er im Dezember 2021 von seinem Wohnort aus in die Türkei verlassen. Vor seiner Asylantragstellung in Österreich habe er Bulgarien, Rumänien und Ungarn durchquert. Österreich sei sein Zielland gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass in Syrien Krieg herrsche und seine Region von den Türken und dem IS überfallen worden sei. Einige Tage vor seiner Ausreise hätten die Türken seine Heimatregion auch beschossen. Dort gebe es keine Sicherheit und kein gutes Leben. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Am 05.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Belehrt über die am 22.02.2023 durch RA Dr. Klammer eingebrachte Säumnisbeschwerde, vermeinte der BF, dass er diese zurückziehe und das Vollmachtverhältnis auflöse.

Nach weiterer eingehender Belehrung gab der BF an, gesund und in XXXX , Gouvernement XXXX geboren zu sein. Er stamme aus dem Dorf XXXX und könne seien Personalausweis und sein Militärbuch im Original vorlegen. Ebenso könne er seine Heiratsurkunde und seinen Familienregisterauszug sowie eine Arbeitsbestätigung vorlegen. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, die in Syrien leben würden. Sein Vater kümmere sich um seine Familie. Er selbst habe Syrien 2021 illegal über die Türkei verlassen, wobei Österreich sein Zielland gewesen sei.Nach weiterer eingehender Belehrung gab der BF an, gesund und in römisch XXXX , Gouvernement römisch XXXX geboren zu sein. Er stamme aus dem Dorf römisch XXXX und könne seien Personalausweis und sein Militärbuch im Original vorlegen. Ebenso könne er seine Heiratsurkunde und seinen Familienregisterauszug sowie eine Arbeitsbestätigung vorlegen. Er sei verheiratet und habe drei Kinder, die in Syrien leben würden. Sein Vater kümmere sich um seine Familie. Er selbst habe Syrien 2021 illegal über die Türkei verlassen, wobei Österreich sein Zielland gewesen sei.

In Syrien habe sechs Jahre die Grundschule besucht und als Maurer gearbeitet. In Syrien würden noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder leben. Dieser halte sich versteckt, um nicht zum Militär einrücken zu müssen. Zwei weitere Brüder wären in Deutschland asylberechtigt. Er sei in täglichem Kontakt mit seiner Familie. In seinem Heimatland habe er keine Probleme mit den staatlichen Behörden gehabt. Er sei auch nicht festgenommen worden oder politisch aktiv gewesen.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte er im Wesentlichen aus, dass er vor acht Jahren, als der BF in Syrien noch im Umland von Damaskus gelebt hätte, zum Reservedienst einberufen worden wäre. Dann sei er in sein Heimatdorf zurückgegangen, weil er nicht mehr in Gebiete, die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stünden, gehen könnte. Da sich sein Heimatdorf in grenznähe befinde und von den Türken beschossen worden wäre, sei er nach XXXX gegangen. Weiter Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes habe er nicht.Zu seinem Fluchtgrund gefragt, führte er im Wesentlichen aus, dass er vor acht Jahren, als der BF in Syrien noch im Umland von Damaskus gelebt hätte, zum Reservedienst einberufen worden wäre. Dann sei er in sein Heimatdorf zurückgegangen, weil er nicht mehr in Gebiete, die unter der Kontrolle der syrischen Regierung stünden, gehen könnte. Da sich sein Heimatdorf in grenznähe befinde und von den Türken beschossen worden wäre, sei er nach römisch XXXX gegangen. Weiter Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes habe er nicht.

Er habe seinen Wehrdienst als einfacher Soldat zwischen 2002 und 2004 abgeleistet. Er habe eine Grundausbildung erhalten und danach im Wachdienst gearbeitet. Er habe nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Sein Vater habe nach dem Beginn des Krieges zweimal einen Einberufungsbefehl für den BF entgegengenommen. Als er wieder in seiner Heimatregion gewesen sei, sei er nicht einberufen worden, weil diese von den Kurden kontrolliert werde und er auch von den Kurden nicht einberufen worden sei. Auf Vorhalt, dass ihm dann keine Verfolgung drohe, vermeinte der BF, dass die Türken sein Dorf beschossen hätte, er nicht in Regierungsgebiete gehen könne und es in der Stadt XXXX einen Checkpoint der Regierung gebe. Er vermeinte, dass die syrische Armee auch 50-jährige Männer für den Reservedienst mitnehmen würde. In sein Heimatdorf könne er nicht zurück, weil dieses zerstört sei. In die Städte könne er nicht, weil ihn dort die Behörden zum Reservemilitärdienst mitnehmen würden.Er habe seinen Wehrdienst als einfacher Soldat zwischen 2002 und 2004 abgeleistet. Er habe eine Grundausbildung erhalten und danach im Wachdienst gearbeitet. Er habe nie an bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Sein Vater habe nach dem Beginn des Krieges zweimal einen Einberufungsbefehl für den BF entgegengenommen. Als er wieder in seiner Heimatregion gewesen sei, sei er nicht einberufen worden, weil diese von den Kurden kontrolliert werde und er auch von den Kurden nicht einberufen worden sei. Auf Vorhalt, dass ihm dann keine Verfolgung drohe, vermeinte der BF, dass die Türken sein Dorf beschossen hätte, er nicht in Regierungsgebiete gehen könne und es in der Stadt römisch XXXX einen Checkpoint der Regierung gebe. Er vermeinte, dass die syrische Armee auch 50-jährige Männer für den Reservedienst mitnehmen würde. In sein Heimatdorf könne er nicht zurück, weil dieses zerstört sei. In die Städte könne er nicht, weil ihn dort die Behörden zum Reservemilitärdienst mitnehmen würden.

In Österreich besuche er keine Kurse, mache keine ehrenamtlichen Tätigkeiten und sei auch nicht bei Vereinen aktiv, jedoch arbeite er in einer Pizzeria.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen wurden diese dem BF aushändigt. Auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtete er. Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zugestellt am 08.08.2023 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , zugestellt am 08.08.2023 durch Hinterlegung, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zwar glaubhafte Angaben zu seiner Person und zu seiner Herkunft habe machen und dessen Identität nicht festgestellt habe werden können, aber er nicht glaubhaft machen habe können, dass er sein Heimatland aus asylrechtlich relevanten Gründen verlassen habe. Der BF habe sich zuerst darauf berufen, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Sein Vorbringen habe er dahingehend gesteigert, dass er ca. 9 Jahre vor seiner Ausreise in der Nähe von Damaskus gelebt habe und er dort zum Reservedienst einberufen worden wäre. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise im Kurdengebiet aufgehalten, wo er nicht einberufen worden sei. Seinen Militärdienst habe er als einfacher Soldat abgeleistet. Für die kurdischen Streitkräfte sei er nicht mehr im wehrfähigen Alter. Sonstige Fluchtgründe habe der BF nicht vorgebracht. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft darlegen können.

Der BF habe Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und eine solche auch zukünftig zu erwarten wäre. Der BF habe keine individuelle Verfolgungshandlung glaubhaft machen können.

Aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat sei dem BF, unter der Berücksichtigung der EMRK, subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr zu gewähren gewesen.

4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am XXXX die BBU GmbH als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am römisch XXXX die BBU GmbH als Rechtsberatung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

5. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde, durch die nunmehrige Rechtsvertretung, RA Dr. BLUM, fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 29.08.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Als Beschwerdegründe wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde, durch die nunmehrige Rechtsvertretung, RA Dr. BLUM, fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 29.08.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Als Beschwerdegründe wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren getätigt, denn die Länderberichte zu Syrien würden eindeutig über ein erhöhtes Maß an Willkür in Zusammenhang mit dem Wehrdienst berichten. Eine Wehrdienstverweigerung führe bei der Wiedereinreise nach Syrien zur Ergreifung und zur sofortigen Zwangsrekrutierung des wehrpflichtigen BF, obgleich Folter und Tod ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könnten. Auch sei eine Wehrdienstverweigerung ein Ausdruck vom politischen Dissens und mangelnder Bereitschaft das Vaterland vor terroristischer Bedrohung zu schützen. Nach UNHCR-Erwägungen wären Wehrdienstverweigerer und oppositionell eingestellte Personen jedenfalls unter ein Risikoprofil zu stellen, das zur erhöhten Gefahr einer Verfolgung führe. Die Schwelle als oppositionell betrachtet zu werden sei gering und im Falle einer Verhaftung würden Folter und unmenschliche Verhaftung drohen.

Die belangte Behörde habe verkannt, dass der BF sich glaubhaft und im gesamten Verfahren auf eine Einberufung zum Militärdienst berufen habe und sie es im konkreten Fall unterlassen habe, dieses Vorbringen anhand der Länderfeststellungen und der höchstgerichtlichen Judikatur zu würdigen. So sei in der Beweiswürdigung auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden, warum die Angaben des BF nicht glaubhaft gewesen wären, zumal diese mit den Länderberichten vereinbar gewesen wären und der BF auch einigen Risikogruppen nach UNHCR angehören würde.

Der BF habe sich nachvollziehbar darauf berufen habe, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung geflohen sei. Daher habe der BF im Wesentlichen gleichbleibend ausgeführt, dass er aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe. Dass der BF seinen Reservedienst nicht angetreten habe wollen, würde bei seiner Einreise festgestellt werden. Selbst wenn er aus einer Region stamme, die nicht von der syrischen Regierung kontrolliert werde, so gebe es die Möglichkeit für die syrische Regierung, den BF an Grenzübergängen oder Checkpoints ausfindig zu machen und den Militärdienst zuzuführen. Dem BF würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.10.2023 vorgelegt und sind am 10.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 26.04.2024, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung und eine Vertrauensperson, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 18.04.2024 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Nach eingehender Belehrung und Erklärung des Akteninhalts, insbesondere die Schriftstücke seit Eingang der Beschwerde, verzichten der BF und die BFV auf die Verlesung des Aktes.

Der BF gab an, dass er gesund sei, aber er aber Medikamente wegen psychischer Belastungen einnehme. Diese habe ihm sein Arzt verschrieben. Er nehme diese ein, weil es ihm psychisch nicht gut bis sehr schlecht gehe, weil seine Verwandten so weit weg wären.

Seine bisherigen Aussagen würden der Wahrheit entsprechen und er habe an diesen nichts zu ändern. Vor zwei Jahren und zwei Monaten habe er ein Schriftstück von der Militärbehörde bekommen. Dieses hätten seine Kinder haben sie gesucht und gefunden, weshalb er das Schriftstück von der Militärbehörde vom syrischen Regime vorlegen könne.

Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass wegen des Krieges und des Militärs Syrien verlassen hätte. Er wolle nicht kämpfen und auch niemanden töten. Er habe den Militärdienst zweieinhalb Jahre lang abgeleistet und wurde auf den Waffen ausgebildet. Er sei an Raketenwerfern und Bombenwerfern ausgebildet worden. Wachdienstschichten habe es in diesem Bataillon ebenfalls gegeben. Die meisten Personen wären auf der Kalaschnikow ausgebildet worden. Er sei einer von 20 gewesen, der auf die obengenannten Waffenarten ausgebildet worden sei. Er sei fünf Monate am Raketenwerfer ausgebildet worden. Der Raketenwerfer sei an einem Platz positioniert und habe eine große Stange, die ebenfalls richtig positioniert werden müsse. Pro Raketenwerfer wären drei Personen ausgebildet worden. Jeder habe alles an dieser Waffe können. Sie sei ein russisches Fabrikat gewesen.

Die Raketen wären ungefähr eineinhalb Meter groß gewesen und hätte – in der Ausbildung – Ziele in 100 bis 150 Meter Entfernung getroffen. Er sei bloß auf Raketenwerfern, die am Boden gestanden wären, ausgebildet worden.

Laut seinem Militärbuch sei der BF am 07.09.2004 abgerüstet. Sein Funktionscode sei 1101 gewesen. Diese stehe für Marine und Raketenwerfer (N23). Auf Vorhalt dreier Bilder von Raketenwerfern vermeinte der BF, dass der Dritte dem ähnlichsehe, wie der, auf dem der BF ausgebildet worden sei. Nur wäre ihrer am Boden fixiert gewesen und habe nur einen Lauf gehabt. Man habe den Lauf mit einem Griff richten können. Diesen Griff habe man drehen können, wobei es so ähnlich wie eine Scheibe ausgesehen habe. Aufgrund dessen habe man den Lauf richten können und dann geschossen. Über weitere technische Daten, wie etwa der Durchmesser der Geschosse, habe er keine Erinnerungen mehr.

Er sei in XXXX geboren worden, jedoch in XXXX in XXXX aufgewachsen, das ungefähr eine Stunde von Damaskus und eine Stunde von XXXX entfernt sei. Dort war unserer Unterkunft und ich bin dort aufgewachsen. In XXXX sei er geboren wurden und er habe sich bis zu seinem Militärdienst dort aufgehalten. Danach sei er noch nach XXXX zurückgegangen und mit seiner Familie nach XXXX gezogen. ( XXXX würde 712 km von XXXX entfernt liegen. Bei der Behörde habe er nichts von XXXX erzählt, weil er bloß auf die Fragen geantwortet habe. Er habe auch die Schriftstücke vom Militär bekommen, als er in XXXX gewesen sei. Die Rechtsvertretung verwies darauf, dass im Bescheid der belangten Behörde auf Seite 11 stehe „Ich war zuhause in XXXX “.Er sei in römisch XXXX geboren worden, jedoch in römisch XXXX in römisch XXXX aufgewachsen, das ungefähr eine Stunde von Damaskus und eine Stunde von römisch XXXX entfernt sei. Dort war unserer Unterkunft und ich bin dort aufgewachsen. In römisch XXXX sei er geboren wurden und er habe sich bis zu seinem Militärdienst dort aufgehalten. Danach sei er noch nach römisch XXXX zurückgegangen und mit seiner Familie nach römisch XXXX gezogen. ( römisch XXXX würde 712 km von römisch XXXX entfernt liegen. Bei der Behörde habe er nichts von römisch XXXX erzählt, weil er bloß auf die Fragen geantwortet habe. Er habe auch die Schriftstücke vom Militär bekommen, als er in römisch XXXX gewesen sei. Die Rechtsvertretung verwies darauf, dass im Bescheid der belangten Behörde auf Seite 11 stehe „Ich war zuhause in römisch XXXX “.

Seine Familie sei jetzt in XXXX aufhältig. Sie hätten den Wohnort nach Beginn des Krieges verlassen und seien wieder in die Heimatregion zurückgegangen. Die genauen Daten habe der BF aber vergessen. Er habe das Schreiben von der Militärbehörde erhalten und dann habe ihn sein Vater wieder nach XXXX , in das Dorf XXXX , gebracht. Damals habe er bereits zwei Kinder gehabt. Von XXXX sei die ganze Familie nach XXXX gegangen und dort sei er ein drittes Mal Vater geworden.Seine Familie sei jetzt in römisch XXXX aufhältig. Sie hätten den Wohnort nach Beginn des Krieges verlassen und seien wieder in die Heimatregion zurückgegangen. Die genauen Daten habe der BF aber vergessen. Er habe das Schreiben von der Militärbehörde erhalten und dann habe ihn sein Vater wieder nach römisch XXXX , in das Dorf römisch XXXX , gebracht. Damals habe er bereits zwei Kinder gehabt. Von römisch XXXX sei die ganze Familie nach römisch XXXX gegangen und dort sei er ein drittes Mal Vater geworden.

XXXX liege an der Grenze zur Türkei und die Türken hätten ihr Dorf von der Luft angegriffen und zerstört. Er sei in die Stadt XXXX , habe aber Angst gehabt, an einem Checkpoint zum Reservedienst eigezogen zu werden. Bis zu seiner Ausreise habe er noch zehn Jahre in XXXX gelebt. Nach Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ wurde festgestellt, dass XXXX im Gouvernement XXXX unter kurdischer Kontrolle stehe. Es stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. römisch XXXX liege an der Grenze zur Türkei und die Türken hätten ihr Dorf von der Luft angegriffen und zerstört. Er sei in die Stadt römisch XXXX , habe aber Angst gehabt, an einem Checkpoint zum Reservedienst eigezogen zu werden. Bis zu seiner Ausreise habe er noch zehn Jahre in römisch XXXX gelebt. Nach Einsicht in https://syria.liveuamap.com/ wurde festgestellt, dass römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX unter kurdischer Kontrolle stehe. Es stehe nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.

Er habe Syrien an 20.12.2021 in die Türkei verlassen. Sein Bruder sei in Syrien und ungefähr 17 Jahre alt. Er habe einen Einberufungsbefehl von den Kurden bekommen. Der BF müsse den Reservemilitärdienst bei der syrischen Armee ableisten. Auf Vorhalt, dass laut den Länderberichten das syrische Regime in XXXX keinen Zugriff habe, gab der BF an, dass das Regime anwesend wäre. Seine Kinder hätten am Telefon gesagt, dass bei XXXX Grenzsoldaten gebe.Er habe Syrien an 20.12.2021 in die Türkei verlassen. Sein Bruder sei in Syrien und ungefähr 17 Jahre alt. Er habe einen Einberufungsbefehl von den Kurden bekommen. Der BF müsse den Reservemilitärdienst bei der syrischen Armee ableisten. Auf Vorhalt, dass laut den Länderberichten das syrische Regime in römisch XXXX keinen Zugriff habe, gab der BF an, dass das Regime anwesend wäre. Seine Kinder hätten am Telefon gesagt, dass bei römisch XXXX Grenzsoldaten gebe.

Seine Religion sei der Islam. Der konkrete Anlass für Ihre Ausreise in die Türkei sei es gewesen, dass nicht zum Krieg gehen und er nicht töten wolle. Sein Vater habe auch seine zwei Einberufungsbefehle bekommen. Dass sein Dorf bombardiert worden sei, sei ebenfalls ein Fluchtgrund gewesen. Er habe Angst gehabt, dass er bei einer innerstaatlichen Übersiedlung an einem Checkpoint angehalten und zum Militärdienst eingezogen worden wäre. Als die Türkei sein Heimatdorf bombardiert habe, sei seine Familie nach XXXX gezogen und sein Vater habe seine Ausreise durch einen Schlepper organisiert. Er selbst sei nicht von XXXX ins nahe XXXX geflohen. Sein Vater sei vor ungefähr sechs Monaten verstorben, aber er sie noch nach XXXX gegangen.Seine Religion sei der Islam. Der konkrete Anlass für Ihre Ausreise in die Türkei sei es gewesen, dass nicht zum Krieg gehen und er nicht töten wolle. Sein Vater habe auch seine zwei Einberufungsbefehle bekommen. Dass sein Dorf bombardiert worden sei, sei ebenfalls ein Fluchtgrund gewesen. Er habe Angst gehabt, dass er bei einer innerstaatlichen Übersiedlung an einem Checkpoint angehalten und zum Militärdienst eingezogen worden wäre. Als die Türkei sein Heimatdorf bombardiert habe, sei seine Familie nach römisch XXXX gezogen und sein Vater habe seine Ausreise durch einen Schlepper organisiert. Er selbst sei nicht von römisch XXXX ins nahe römisch XXXX geflohen. Sein Vater sei vor ungefähr sechs Monaten verstorben, aber er sie noch nach römisch XXXX gegangen.

Sein Vater habe zweimal seinen Einberufungsbefehl zum Reservedienst bekommen. Dies sei nach seiner Einreise nach Österreich gewesen. Seine Familie habe in den Dokumenten seines Vaters nach dessen Tod nachgesehen und sie hätten das Schreiben gefunden und ihm geschickt. Er könne ein Foto dieses Dokumentes vorlegen. Das Original habe er sich nicht schicken lassen können.

Inhaltlich besagt es, dass die Arabische Republik Syrien, Generalkommandant für Militär und bewaffnete Kräfte, darunter: allgemeines Rekrutierungsamt, Rekrutierungsgebiet und Mobilisierung in XXXX , Wehrdienstabteilung: XXXX (handgeschrieben), Nummer: /2904/, Datum: XXXX , (das Jahr XXXX wurde auch mit der Hand geschrieben) ausgestellt worden sei und durch den Ortsvorsteher ein Haftbefehl gegen einen Reservisten ,welcher von der Einberufung ferngebelieben sei, erlassen worden wäre. Der unter dem Wohnort XXXX registrierte BF solle festgenommen und dem Reservedienst zugeführt werden.Inhaltlich besagt es, dass die Arabische Republik Syrien, Generalkommandant für Militär und bewaffnete Kräfte, darunter: allgemeines Rekrutierungsamt, Rekrutierungsgebiet und Mobilisierung in römisch XXXX , Wehrdienstabteilung: römisch XXXX (handgeschrieben), Nummer: /2904/, Datum: römisch XXXX , (das Jahr römisch XXXX wurde auch mit der Hand geschrieben) ausgestellt worden sei und durch den Ortsvorsteher ein Haftbefehl gegen einen Reservisten ,welcher von der Einberufung ferngebelieben sei, erlassen worden wäre. Der unter dem Wohnort römisch XXXX registrierte BF solle festgenommen und dem Reservedienst zugeführt werden.

Auf die Frage, warum sein Bruder, bei gleicher Adresse, von den Kurden eingezogen werde und der BF vom syrischen Regime, beantwortete der BF dahingehend, dass jeder, der seinen Wehrdienst beim syrischem Regime abgeleistet habe, dort hingehen müsse. Sein Bruder habe weder ein Militärbuch, noch einen Personalausweis.

Auf Frage des Rechtsvertreters des BF gab der BF an, dass das syrische Regime in der Umgebung von XXXX und der Grenze zur Türkei sei. Ansonsten sei YPG in XXXX , wobei es auch Geheimdienstmitarbeiter vom syrischen Regime innerhalb von YPG in Zivilkleidung gebe. Die syrische Regierung habe Checkpoints in seiner Heimatregion.Auf Frage des Rechtsvertreters des BF gab der BF an, dass das syrische Regime in der Umgebung von römisch XXXX und der Grenze zur Türkei sei. Ansonsten sei YPG in römisch XXXX , wobei es auch Geheimdienstmitarbeiter vom syrischen Regime innerhalb von YPG in Zivilkleidung gebe. Die syrische Regierung habe Checkpoints in seiner Heimatregion.

Wenn er über den Flughafen Damaskus nach Syrien einreisen würde, würde er dort festgenommen werden. Andere Grenzübergänge in seiner Herkunftsregion wären für Autos gedacht. Er wisse nicht, wer diese kontrolliere und ob diese für Personen offen wären.

Seiner Familie könne er kein Geld schicken, weshalb er sie hierherbringen und versorgen müsse. Die Lebensumstände wären sehr schwer. Sie bekomme Unterstützung von den anderen wie zB von den Nachbarn.

Er sei am 20.12.2021 ausgereist und es nicht so viel Zeit zwischen den türkischen Bombardements und seiner schlepperunterstützen Ausreise vergangen. Auf Nachfrage, warum er in ein Land geflohen sei, das sein Land angegriffen habe, vermeinte der BF, dass er nicht in die Ecke geflohen wäre, von wo die Angriffe geflogen worden wären. Warum er nicht mit der ganzen Familie geflohen sei, beantwortete der BF dahingehend, dass der Weg für die Kinder und Frauen sehr anstrengend sei und es ihm wichtig gewesen wäre, sich selber gerettet zu haben, damit er nicht an den Kämpfen teilnehmen müsse.

Zu den Länderberichten führte die Rechtsvertretung des BF aus, dass es ersichtlich sei, dass im Herkunftsgebiert des BF auch die syrischen Sicherheitskräfte mit der Zustimmung der Kurden operieren. Das syrische Regime unterhalte auch Checkpoints und Kontrollposten. Aus den Länderinformationen sei auch ersichtlich, dass die Rekrutierung durch die syrischen Streitkräfte in den Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle an die Zugriffsmöglichkeiten gebunden sei. Dem BF drohe daher die Zwangsrekrutierung im Zuge allfälliger Anhaltungen bei diesen Checkpoints und Kontrollposten aufgrund der Weigerung der Rekrutierung Folge zu leisten. Ihm würde eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden und er dementsprechend verfolgt und bestraft werden. Das Gebiet des BF sei auch nicht sicher zu erreichen, sodass auch aus diesem Grund mit einer Anhaltung und Rekrutierung zu rechnen sei.

Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach folgte der Schluss der Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

8. Am 10.05.2024 erging seitens des BVwG ein Parteiengehör zu den zwei folgenden Länderberichten:

1. Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1]

2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, TÜRKEI/SYRIEN, Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, Anfragende Stelle: BVwG

Es wurde dem BF und dessen Rechtsvertretung eine Möglichkeit zur der Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt.

9. Mit Schreiben vom 23.05.2024 erfolgte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF. In dieser wurde ausgeführt, dass der Bericht nicht nur zwei Jahre alt sei, sondern auch bestätige, dass eine Einreise über die Türkei nicht möglich und für die Einreise über den Irak ein Visum und gültiges Reisedokument erforderlich sei. Weiters werde bestätigt, dass der Grenzübergang Semalka – Faxsh Khabur, als einziger passierbarer Grenzübergang, immer wieder geschlossen werde und sich die Regeln und Vorschriften immer wieder ändern würde. Es sei daher keineswegs sichergestellt, dass dieser Grenzübergang sicher passiert werden könne, zumal auch die erforderlichen Dokumente nicht zur Verfügung stünden.

Der weitere übermittelte Länderbericht „Sicherheitslage Nordost Syrien: Iranische Militärstandorte“ vom 21.3.2023 bestätigte wiederum, dass syrische Regierungskräfte mit Zustimmung der kurdischen Kräfte im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers operieren würden, um einen 30km breiten Sicherheitsstreifen zur türkischen Grenze zu schaffen. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Anfragebeantwortung a-12197, wonach Personen die für den Militärdienst von der syrischen Armee gesucht und in deren Sicherheitsbereich kontrolliert werden würde, festgenommen werden würde. Es werde auch davon berichtet, dass in den genannten Gebieten die Identität der Männer überprüft werde und sie, wenn sie von einer Sicherheitsbehörde gesucht werden, aufgegriffen und an die sie suchende Behörde übergeben werde.

Die Länderberichte würden sohin bestätigen, dass eine sichere Rückkehr in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht möglich sei und er aufgrund der Präsenz der syrischen Regierungskräfte im Herkunftsgebiet im Zuge von Kontrollen Gefahr laufe, aufgegriffen und zwangsrekrutiert zu werden.

10. Am 24.05.2024 erging seitens des BVwG ein weiteres Parteiengehör, weil eine Anfragebeantwortung nicht den Rechtsvertreter des BF erreicht habe. Folgender Bericht wurde nun ins Verfahren eingebracht: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, TÜRKEI/SYRIEN, Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, Anfragende Stelle: BVwG

Der Bericht „Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Sicherheitslage Nordost Syrien; Iranische Militärstandorte, Anfragende Stelle: RD Burgenland“, der am 10.05.2024 vorgelegt wurde, werde ebenfalls ins Verfahren eingeführt.

11. Mit Schreiben vom 04.06.2024 erfolgte eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF zum Parteiengehör vom 24.05.2024. In dieser wurde zunächst auf die Stellungnahme vom 23.05.2024 zu verweisen und auf den Länderbericht Bezug genommen, aus dem ersichtlich sei, dass sich die Regeln und Vorschriften für das Passieren der Grenze immer wieder ändern würden. Es sei daher keineswegs sichergestellt, dass die Grenze sicher passiert werden könne. Weiters bestätigte der Länderbericht wiederum, dass syrische Regierungskräfte mit Zustimmung der kurdischen Kräfte im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers operieren, sowie auch, dass die Regierungskräfte auf Hauptverkehrsverbindungen insbesondere der M4 aktiv seien. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang nochmals auf die Anfragebeantwortung a-12197, wonach Personen, die für den Militärdienst von der syrischen Armee gesucht werden und in deren Sicherheitsbereich kontrolliert werden, festgenommen werden würden. Es werde auch davon berichtet, dass in den genannten Gebieten die Identität der Männer überprüft werde und sie, wenn sie von einer Sicherheitsbehörde gesucht werden, aufgegriffen und der Behörde, von der sie gesucht werde, übergeben wird.

Auch der übermittelte Länderbericht bestätige sohin, zum einen, dass eine sichere Rückkehr in das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers nicht möglich sei und er aufgrund der Präsenz der syrischen Regierungskräfte im Herkunftsgebiet im Zuge von Kontrollen Gefahr laufe aufgegriffen und zwangsrekrutiert zu werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX in Syrien geboren worden, Kurde und sunnitischer Moslem. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und ist gesund. Er nimmt Medikamente, weil er sich psychisch unwohl fühlt, weil er getrennt von seiner Familie ist. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch XXXX in Syrien geboren worden, Kurde und sunnitischer Moslem. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und ist gesund. Er nimmt Medikamente, weil er sich psychisch unwohl fühlt, weil er getrennt von seiner Familie ist. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.

In Syrien leben noch Verwandte des BF, unter ihnen ein Bruder, seine Ehefrau und seine Kinder. In Deutschland sind zwei weitere Brüder aufhältig und asylberechtigt.

Er verfügt über eine sechsjährige Schulbildung. Er hat Arbeitserfahrung als Maurer gesammelt. Er hat den Militärdienst bei der syrischen Armee abgeleistet.

Syrien hat der BF im Dezember des Jahres 2021 verlassen. Er ist über die Türkei nach Bulgarien gekommen. Ohne Stellung eines Asylantrages ist der BF über Rumänien und Ungarn nach Österreich gekommen, wo er am 07.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Er stammt aus dem Dorf XXXX bei der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX . Dort hat er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 aufgehalten. In der Zeit nach dem Militärdienst und bis zum Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges (2004 – 2012) lebte der BF mit seiner Familie im Dorf XXXX .Er stammt aus dem Dorf römisch XXXX bei der Stadt römisch XXXX im Gouvernement römisch XXXX . Dort hat er sich bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021 aufgehalten. In der Zeit nach dem Militärdienst und bis zum Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges (2004 – 2012) lebte der BF mit seiner Familie im Dorf römisch XXXX .

Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

1.2. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Syrien keine asylrelevante Verfolgung aus dem von ihm geltend gemachten oder aus anderen Gründen.

Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers liegt in dem aktuell von der kurdischen Selbstverwaltung kontrollierten Teil Syriens.

Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Einziehung oder Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, von Seiten anderer in Syrien präsenter oppositioneller Gruppierungen, insbesondere von den kurdischen Milizen, zwangsrekrutiert zu werden.

Auch eine sonstige dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien in seiner Herkunftsregion drohende Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024 (LIB, Version 11).

In diesem wurden eine Vielzahl von Berichten diverser allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt werden und in welchem auch konkret auf die regelmäßig beauftragten Anfragebeantwortungen zur aktuellen Situation bzw. spezifischen Fragestellungen Bezug genommen wurde, verwiesen.

Ergänzend brachte das BVwG am 10.05.2024 in einem Parteiengehör zwei folgenden Länderberichte in das Verfahren ein:

1. Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1]

2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, TÜRKEI/SYRIEN, Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, Anfragende Stelle: BVwG.

3. Bericht „Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Sicherheitslage Nordost Syrien; Iranische Militärstandorte, Anfragende Stelle: RD Burgenland“

Aus dem ins Verfahren eingeführten „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Syrien, Version 11, veröffentlicht am 27.03.2024“ ergibt sich wie folgt:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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