TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 W119 2267301-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W119 2267301-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl: 1285099100/211352231, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2023, Zahl: 1285099100/211352231, nach einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2021 gab er im Wesentlichen an, aus XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören und verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2021 gab er im Wesentlichen an, aus römisch XXXX zu stammen, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören und verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch.

Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Wegen dem Krieg. Ich habe gesehen wie Hubschrauber eine Bombe auf uns geschossen haben und ich habe die Leichen gesehen obwohl wir nur Fußball gespielt haben. Ich wurde aufgefordert, den Militärdienst zu Leisten und auch die kurdische Partei YPG forderte mich auf ihr zu helfen. YPG gehört zur kurdischen Partei PKK. Ich und meine Schwester wurden durch eine Bombe verletzt. Ich habe immer noch Splitter im Schlüsselbein.“ Zu seiner Rückkehrbefürchtung gab er an: „Ich möchte nicht kämpfen. Ich habe Angst vor dem Krieg wegen dem Vorfall mit der Bombe. Ich werde paranoid, wenn ich daran denke. Ich habe Angst vor dem Tod. Ich habe Angst vor dem Regime und „YPG“, dass sie mich rekrutieren. Ich will niemanden töten und auch nicht getötet werden.“

Am 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte Geburtsurkunden seiner Kinder in Kopie vor und gab dabei im Wesentlichen an, die Ehebestätigung befinde sich bereits bei der Behörde. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber sowie der islamisch-sunnitischen Religion an und sei 12 Jahre zur Schule gegangen, die Matura habe er nicht abgeschlossen. Geboren sei er im Dorf „phonetisch -- XXXX “ im Bezirk XXXX , bis 2014 habe er dort gelebt, sei dann nach Idlib gegangen und habe dort zuletzt mit der Ehefrau im Flüchtlingslager gelebt, 2021 sei er in die Türkei ausgereist.Am 23.11.2022 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen, legte Geburtsurkunden seiner Kinder in Kopie vor und gab dabei im Wesentlichen an, die Ehebestätigung befinde sich bereits bei der Behörde. Er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber sowie der islamisch-sunnitischen Religion an und sei 12 Jahre zur Schule gegangen, die Matura habe er nicht abgeschlossen. Geboren sei er im Dorf „phonetisch -- römisch XXXX “ im Bezirk römisch XXXX , bis 2014 habe er dort gelebt, sei dann nach Idlib gegangen und habe dort zuletzt mit der Ehefrau im Flüchtlingslager gelebt, 2021 sei er in die Türkei ausgereist.

Vorgelegt wurde zudem die Kopie eines Schriftstücks, bei dem es sich um einen Einberufungsbefehl handeln soll.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „2014 habe ich mein Heimatdorf verlassen. Es war damals die Kriegsfront. Die Kurden haben begonnen die jungen Männer zu rekrutieren.“ Er sei 2014 auch selbst betroffen gewesen: „Es wurde mir persönlich mitgeteilt. Bei einer Straßenkontrolle wurde mir mitgeteilt, dass ich von der PKK gesucht werde. Ich habe Ihnen Geld gegeben und konnte weiter gehen.“

Nachgefragt, ob es noch andere Bedrohungen oder Verfolgungen in seinem Heimatland gegeben habe, verneinte er dies ausdrücklich. Nochmals nachgefragt, ob es zwischen 2014 und 2021 keine Vorfälle gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, es hätte einen Einberufungsbefehl gegeben. Ein drittes Mal befragt, ob es außer der Straßenkontrolle der Kurden und dem Einberufungsbefehl noch zu irgendwelchen anderen persönlichen Bedrohungen gekommen wäre, erklärte er: „Beim Fußballspiel hat es einen Angriff gegeben. Ich wurde aber nicht verletzt. Als ich mit der Schwester unterwegs war hat es einen Luftangriff. Ich habe erst später gespürt, dass ein Splitter in meinem Rücken war.“ Dieser Vorfall habe im November oder Dezember 2014 stattgefunden, er sei 20 Tage im Krankenhaus gewesen. Ein viertes Mal verneinte er weitere Bedrohungen.

Im Jahre 2021 habe der Dorfvorsteher von XXXX , ein entfernter Verwandter seiner Familie, seinem Vater mitgeteilt, dass es einen Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer gäbe, und dem Vater im April 2021 diesen Befehl per Handy geschickt. „Es steht mein Name drinnen und das Geburtsdatum. Der Name meines Vaters und meiner Mutter. Ich soll zur Militärbehörde in XXXX kommen soll.“ Mehr stünde dort nicht. Nachgefragt, ob ein Zeitpunkt enthalten wäre, wann er bei der Militärbehörde erscheinen sollte, antwortete der Beschwerdeführer, am 04.04.2021. Er sei dann noch einen Monat in Syrien, konkret zuhause bei seinem Vater, geblieben. Nachgefragt, ob es besondere Vorkommnisse gegeben hätte, da der Einberufungsbefehl am 04.04.2021 ausgestellt worden wäre, er am selben Tag bei der Militärbehörde hätte erscheinen müssen, und noch ungefähr einen Monat beim Vater aufhältig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Idlib ist nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Es hat keine Vorfälle gegeben.“Im Jahre 2021 habe der Dorfvorsteher von römisch XXXX , ein entfernter Verwandter seiner Familie, seinem Vater mitgeteilt, dass es einen Einberufungsbefehl für den Beschwerdeführer gäbe, und dem Vater im April 2021 diesen Befehl per Handy geschickt. „Es steht mein Name drinnen und das Geburtsdatum. Der Name meines Vaters und meiner Mutter. Ich soll zur Militärbehörde in römisch XXXX kommen soll.“ Mehr stünde dort nicht. Nachgefragt, ob ein Zeitpunkt enthalten wäre, wann er bei der Militärbehörde erscheinen sollte, antwortete der Beschwerdeführer, am 04.04.2021. Er sei dann noch einen Monat in Syrien, konkret zuhause bei seinem Vater, geblieben. Nachgefragt, ob es besondere Vorkommnisse gegeben hätte, da der Einberufungsbefehl am 04.04.2021 ausgestellt worden wäre, er am selben Tag bei der Militärbehörde hätte erscheinen müssen, und noch ungefähr einen Monat beim Vater aufhältig gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer: „Idlib ist nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes. Es hat keine Vorfälle gegeben.“

Nochmals bestätigte er, er habe alles gesagt. Bei einer Rückkehr in das Heimatland wäre sein Leben in Gefahr. Entweder würde er von der PKK oder vom syrischen Militär einberufen. Es könnte auch sein, dass er bei einem Luftangriff getötet werde.

Neuerlich nachgefragt, ob er sämtliche Gründe, die ihn veranlasst hätten, das Herkunftsland zu verlassen, vollständig habe vorbringen können, erklärte der Beschwerdeführer: „Die gesamte Provinz Kamishli ist aufgeteilt zwischen dem syrischen Regime und der PKK. Es kommt immer wieder zu Gefechten dieser beiden Parteien. Es kommen noch dazu die Luftangriffe der Türkei. Ich habe alles gesagt.“

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wurde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz , in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen neu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe 2013 bzw. 2014 an mehreren Demonstrationen gegen die YPG in seinem Heimatdorf teilgenommen. Auch aus diesem Grund drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Er sei nicht in der Lage gewesen, das Vorbringen früher zu erstatten, weil er in der Einvernahme lediglich auf die Fragen des Referenten geantwortet habe. Der Beschwerdeführer sei rechtlich unkundig und es wäre ihm nicht erkennbar gewesen, inwiefern er seine Fluchtgründe darlegen müsse. Im gegenständlichen Bescheid habe sich die Behörde nicht mit dem Umstand befasst, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe und illegal aus Syrien ausgereist sei. Er wäre zu wesentlichen asylrelevanten Umständen nicht oder nur mangelhaft und unzureichend gefragt worden. Dem Beschwerdeführer drohe eine Verfolgung durch das syrische Regime bzw. die kurdischen Streitkräfte aus politischen Gründen – aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung - weiters eine Einberufung zum Wehrdienst und damit einhergehend massive Menschenrechtsverletzungen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde erhoben. In dieser wurde im Wesentlichen neu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe 2013 bzw. 2014 an mehreren Demonstrationen gegen die YPG in seinem Heimatdorf teilgenommen. Auch aus diesem Grund drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Er sei nicht in der Lage gewesen, das Vorbringen früher zu erstatten, weil er in der Einvernahme lediglich auf die Fragen des Referenten geantwortet habe. Der Beschwerdeführer sei rechtlich unkundig und es wäre ihm nicht erkennbar gewesen, inwiefern er seine Fluchtgründe darlegen müsse. Im gegenständlichen Bescheid habe sich die Behörde nicht mit dem Umstand befasst, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung drohe, weil er im Ausland einen Asylantrag gestellt habe und illegal aus Syrien ausgereist sei. Er wäre zu wesentlichen asylrelevanten Umständen nicht oder nur mangelhaft und unzureichend gefragt worden. Dem Beschwerdeführer drohe eine Verfolgung durch das syrische Regime bzw. die kurdischen Streitkräfte aus politischen Gründen – aufgrund einer unterstellten politischen Gesinnung - weiters eine Einberufung zum Wehrdienst und damit einhergehend massive Menschenrechtsverletzungen.

Am 12.02.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der das Bundesamt entschuldigt nicht teilnahm.

Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Araber, aber die Familie habe auch kurdische Abstammung und stamme aus XXXX . Geboren sei er im Dorf XXXX . Es wurde zum Heimatort des Beschwerdeführers und der Umgebung ein Screenshot erstellt, wonach der Ort XXXX von XXXX liegt und unter kurdischer Kontrolle steht. Gelebt habe der Beschwerdeführer dort von seiner Geburt bis zum Jahr 2014 und die Schule zwölf Jahre besucht, die zwölfte Klasse jedoch nicht beendet. Der Krieg habe ihre Gebiete erreicht und um die Prüfung ablegen zu können, hätte er nach XXXX fahren müssen. Da er gefährdet gewesen sei, von der SDF und vom Regime rekrutiert zu werden, habe er nicht dorthin fahren können.Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Araber, aber die Familie habe auch kurdische Abstammung und stamme aus römisch XXXX . Geboren sei er im Dorf römisch XXXX . Es wurde zum Heimatort des Beschwerdeführers und der Umgebung ein Screenshot erstellt, wonach der Ort römisch XXXX von römisch XXXX liegt und unter kurdischer Kontrolle steht. Gelebt habe der Beschwerdeführer dort von seiner Geburt bis zum Jahr 2014 und die Schule zwölf Jahre besucht, die zwölfte Klasse jedoch nicht beendet. Der Krieg habe ihre Gebiete erreicht und um die Prüfung ablegen zu können, hätte er nach römisch XXXX fahren müssen. Da er gefährdet gewesen sei, von der SDF und vom Regime rekrutiert zu werden, habe er nicht dorthin fahren können.

Die Grundstücke, die das Haus der Familie umgeben, gehörten ihr. Sein Vater habe diese betrieben, er habe auch ein Auto und Ware und Materialien transportiert. Zusätzlich hätten sie Schafe und Vieh. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister hätten nicht gearbeitet, sondern nur gelernt. Er selbst sei der älteste Sohn, zwei seine Schwestern seien älter als er.

In Syrien befänden sich noch seine Großmutter und Tanten mütterlicherseits sowie entfernte Verwandte. Männliche nahe Verwandte gebe es dort nicht mehr. Die Eltern, die sieben Brüder und eine seiner Schwestern befänden sich aktuell in den Niederlanden, eine verheiratete Schwester in Deutschland, eine verheiratete Schwester in Island und eine verheiratete Schwester in der Türkei. Die ganze Familie habe 2014 gemeinsam das Heimatdorf verlassen.

Der Grund für das Verlassen des Heimatdorfes im Jahr 2014 wäre, dass die Volksverteidigungseinheiten YPG, YPJ und das Regime in ihr Gebiet einmarschiert seien. Daher habe die Familie nur mit ihrer Kleidung das Dorf verlassen und alles zurückgelassen, zunächst seien sie Richtung Süden gezogen, dann nach und nach in die Umgebung von Idlib. Zwischen der Stadt Idlib und der türkischen Grenze befänden sich mehrere Dörfer, Anfangs seien sie öfters umgesiedelt, zuletzt hätten sie sich Ende 2014, Anfang 2015 im Flüchtlingslager XXXX niedergelassen. Dort habe es damals viele Gruppierungen gegeben, FSA, Ahrar al Sham, Al Shamia Front, Al Sultan Gruppierung. Geblieben sei der Beschwerdeführer dort bis 2021.Der Grund für das Verlassen des Heimatdorfes im Jahr 2014 wäre, dass die Volksverteidigungseinheiten YPG, YPJ und das Regime in ihr Gebiet einmarschiert seien. Daher habe die Familie nur mit ihrer Kleidung das Dorf verlassen und alles zurückgelassen, zunächst seien sie Richtung Süden gezogen, dann nach und nach in die Umgebung von Idlib. Zwischen der Stadt Idlib und der türkischen Grenze befänden sich mehrere Dörfer, Anfangs seien sie öfters umgesiedelt, zuletzt hätten sie sich Ende 2014, Anfang 2015 im Flüchtlingslager römisch XXXX niedergelassen. Dort habe es damals viele Gruppierungen gegeben, FSA, Ahrar al Sham, Al Shamia Front, Al Sultan Gruppierung. Geblieben sei der Beschwerdeführer dort bis 2021.

Vorgehalten, im Beschwerdeschriftsatz stehe, dass er im Jahr 2013/2014 an mehreren Demonstrationen gegen die YPG in XXXX teilgenommen habe, und nachgefragt, wogegen diese sich gerichtet hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, die FSA-Leute hätten „uns“ in der Schule aufgefordert, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilzunehmen. Als die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert habe, seien die Demonstrationen gegen das syrische Regime und die YPG gerichtet gewesen. „Wir“ seien gegen den Angriff der Kurden und des syrischen Regimes auf das Gebiet XXXX gewesen. Zur Teilnahme an den Demonstrationen gezwungen worden seien sie nicht, man habe sie darauf angesprochen und der Beschwerdeführer sich dazu entschieden. Die Leute von der FSA hätten sie in der Schule über die Verbrechen des Regimes und der YPG informiert.Vorgehalten, im Beschwerdeschriftsatz stehe, dass er im Jahr 2013/2014 an mehreren Demonstrationen gegen die YPG in römisch XXXX teilgenommen habe, und nachgefragt, wogegen diese sich gerichtet hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, die FSA-Leute hätten „uns“ in der Schule aufgefordert, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilzunehmen. Als die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert habe, seien die Demonstrationen gegen das syrische Regime und die YPG gerichtet gewesen. „Wir“ seien gegen den Angriff der Kurden und des syrischen Regimes auf das Gebiet römisch XXXX gewesen. Zur Teilnahme an den Demonstrationen gezwungen worden seien sie nicht, man habe sie darauf angesprochen und der Beschwerdeführer sich dazu entschieden. Die Leute von der FSA hätten sie in der Schule über die Verbrechen des Regimes und der YPG informiert.

Nachgefragt, ob aus der Teilnahme an diesen Demonstrationen eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer resultiere, bejahte er das. Die Leute der FSA hätten die Demonstrationen fotografiert und diese Fotos seien veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer werde gesucht, weil er daran teilgenommen habe und sei deshalb nicht nach XXXX gefahren. Er sei zivil gekleidet und nicht vermummt gewesen.Nachgefragt, ob aus der Teilnahme an diesen Demonstrationen eine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer resultiere, bejahte er das. Die Leute der FSA hätten die Demonstrationen fotografiert und diese Fotos seien veröffentlicht worden. Der Beschwerdeführer werde gesucht, weil er daran teilgenommen habe und sei deshalb nicht nach römisch XXXX gefahren. Er sei zivil gekleidet und nicht vermummt gewesen.

Dass er diesen Fluchtgrund vor dem Bundesamt nicht genannt habe, begründete der Beschwerdeführer damit, er sei noch neu in diesem Land gewesen und die Leute hier hätten ihm empfohlen, nicht zu viel zu reden und gemeint, er würde Asyl bekommen, ohne viel über die Gründe reden zu müssen. Der Referent hätte auch nicht viele Fragen gestellt und er selbst habe die Fragen zusammenfassend und konkret beantwortet. Als er manchmal etwas detaillierter hätte erzählen wollen, hätte der Beamte gemeint, dass seine Antwort ausreichend sei und er nicht mehr erzählen solle. Die Leute hätten gemeint, falls der Beschwerdeführer viel sage, werde der Referent mehr Zeit brauchen, um seinen Akt zu studieren und dass der Beschwerdeführer dann sehr spät seine Entscheidung bekommen würde. Vorgehalten, der Referent sei durchaus bemüht gewesen, den Beschwerdeführer seine Fluchtgründe detaillierter erzählen zu lassen, indem er immer wieder nachgefragt habe, ob es noch mehrere Vorfälle gegeben hätte, erwiderte der Beschwerdeführer, die Leute in Österreich hätten ihm empfohlen, nicht zu lange zu reden und zusammenfassend die Fragen zu beantworten. Dies sei der allgemeine Grund gewesen.

Dass er 2014 sein Heimatdorf verlassen habe, begründete der Beschwerdeführer nunmehr damit, als die YPG, die YPJ und das syrische Regime vorgerückt seien, um das Dorf zu erobern, sei die Familie mit der Kleidung am Leib geflüchtet. Wann er das letzte Mal an einer Demonstration teilgenommen habe, wisse er nicht mehr genau. Es seien viele Demonstrationen gewesen, jedoch im Jahr 2014, als er noch in die Schule gegangen sei. Die Sekundärschule sei der Ausgangspunkt für diese Demonstrationen gewesen. Zwischen Anfang und Mitte 2014 seien sie aus dem Heimatort weggegangen.

Nachgefragt, ob es stimme, dass das Vorrücken von YPG, YPJ und des syrischen Regimes der Grund für das Verlassen von XXXX gewesen sei, bestätigte der Beschwerdeführer das. Sein Vater und er wären gesucht worden. Es gebe Leute, die dortgeblieben seien, weil sie an gar keinen Demonstrationen teilgenommen oder als Spitzel gearbeitet hätten. Das Regime und die YPG würden von einem Nachrichtendienstapparat unterstützt, welcher die Namen der Personen, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, weiterleitete. „Wir“ hätten das Dorf verlassen, weil „wir“ sicher gewesen seien, dass „wir“ von den beiden gesucht würden. Auch sein Vater habe an Demonstrationen teilgenommen, nicht nur Schüler. Dass sie gesucht würden, wisse er deshalb, weil es schon vor der Revolution im Dorf Spitzel des Regimes gegeben habe, die öfter den Nachrichtendienst und Polizeidienststellen besucht und Namen der Dorfbewohner an das Regime weitergeleitet hätten. „Wir“ seien sicher gewesen, dass diese Spitzel auch unsere Namen weitergegeben hätten. Leute, die in die Stadt XXXX reisten, benachrichtigten die Dorfbewohner über die Namen der gesuchten Personen, wenn sie ins Dorf zurückkehrten.Nachgefragt, ob es stimme, dass das Vorrücken von YPG, YPJ und des syrischen Regimes der Grund für das Verlassen von römisch XXXX gewesen sei, bestätigte der Beschwerdeführer das. Sein Vater und er wären gesucht worden. Es gebe Leute, die dortgeblieben seien, weil sie an gar keinen Demonstrationen teilgenommen oder als Spitzel gearbeitet hätten. Das Regime und die YPG würden von einem Nachrichtendienstapparat unterstützt, welcher die Namen der Personen, die an Demonstrationen teilgenommen hätten, weiterleitete. „Wir“ hätten das Dorf verlassen, weil „wir“ sicher gewesen seien, dass „wir“ von den beiden gesucht würden. Auch sein Vater habe an Demonstrationen teilgenommen, nicht nur Schüler. Dass sie gesucht würden, wisse er deshalb, weil es schon vor der Revolution im Dorf Spitzel des Regimes gegeben habe, die öfter den Nachrichtendienst und Polizeidienststellen besucht und Namen der Dorfbewohner an das Regime weitergeleitet hätten. „Wir“ seien sicher gewesen, dass diese Spitzel auch unsere Namen weitergegeben hätten. Leute, die in die Stadt römisch XXXX reisten, benachrichtigten die Dorfbewohner über die Namen der gesuchten Personen, wenn sie ins Dorf zurückkehrten.

Nachdem sie das Dorf verlassen hätten, habe der Ortsvorsteher im Jahr 2021 ein Schreiben an den Vater des Beschwerdeführers geschickt, es handle sich um einen Einberufungsbefehl zur Armee. Dieses Schreiben sei an alle jungen Männer des Dorfes verteilt worden.

Nachgefragt, ob die erkennende Richterin den Eindruck vermittle, dass der Beschwerdeführer alle Fluchtgründe nennen könne, meinte er, er glaube schon. Er sei gegen das Regime. Vorgehalten, beim Bundesamt habe er auf die Frage nach seinen Fluchtgründen angegeben, 2014 sein Heimatdorf deswegen verlassen zu haben, weil die Kurden begonnen hätten, die Bewohner bzw. junge Männer zu rekrutieren, und er persönlich an einer Straßenkontrolle aufgefordert worden sei, sich den Kurden anzuschließen, und nachgefragt, warum er diesen Grund heute nicht genannt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, er hätte darüber nicht gesprochen, weil es sich nur um einen Vorfall handle. Er sei mit dem Motorrad gefahren und an einer Straßenkontrolle angehalten wurden, habe jedoch seinen Personalausweis nicht mitgehabt. Sie hätten ihn durchsucht, etwas Geld bei ihm gefunden und gemeint, sie würden ihn zwingen, die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Er habe erwidert, dass er den Personalausweis nicht mithätte, in der Nähe wohne, und in seinem Alter nicht zum Militär müsse. Er habe dann gehen dürfen, aber sein Geld nicht zurückbekommen.

Der vorgelegte Einberufungsbefehl stamme vom syrischen Regime. 2021 hätten die YPG und YPJ XXXX kontrolliert. Die Dörfer im ländlichen Gebieten würden zum Teil vom syrischen Regime und zum Teil von der SDF kontrolliert. Die Verwaltungsbehörden des Regimes seien noch anwesend und tätig. Wenn sich eine Person nicht im Dorf aufhalte, werde sie vom Ortsvorsteher benachrichtigt. Wenn das syrische Regime eine gesuchte Person anhalte, würde diese sofort rekrutiert. Das Regime würde aber sicher nicht gegen die YPG kämpfen. Junge Männer würden entweder von der YPG oder vom Regime eingezogen. Vorgehalten, sein Vater habe den Einberufungsbefehl sechs Jahre nach Verlassen des Heimatdorfes erhalten, erwiderte der Beschwerdeführer, das syrische Regime setze die Gesetze nicht um. Die Einberufungsbefehle seien nur Verwaltungsschreiben, die der Ortsvorsteher verteile. Er selbst habe sich nicht im Heimatdorf aufgehalten, nach sechs Jahren sei dieses Schreiben an ihn geschickt worden. Der Ortsvorsteher sei von seinem Stamm, habe Kontakt mit seinem Vater aufgenommen und diesem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für den Militärdienst gesucht würde. Dann habe er dem Vater den Einberufungsbefehl per WhatsApp geschickt. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater hätten das Originalschreiben bekommen. Solche Schreiben dürften nicht übersetzt werden, wer sie übersetze, würde vom Gesetz verfolgt.Der vorgelegte Einberufungsbefehl stamme vom syrischen Regime. 2021 hätten die YPG und YPJ römisch XXXX kontrolliert. Die Dörfer im ländlichen Gebieten würden zum Teil vom syrischen Regime und zum Teil von der SDF kontrolliert. Die Verwaltungsbehörden des Regimes seien noch anwesend und tätig. Wenn sich eine Person nicht im Dorf aufhalte, werde sie vom Ortsvorsteher benachrichtigt. Wenn das syrische Regime eine gesuchte Person anhalte, würde diese sofort rekrutiert. Das Regime würde aber sicher nicht gegen die YPG kämpfen. Junge Männer würden entweder von der YPG oder vom Regime eingezogen. Vorgehalten, sein Vater habe den Einberufungsbefehl sechs Jahre nach Verlassen des Heimatdorfes erhalten, erwiderte der Beschwerdeführer, das syrische Regime setze die Gesetze nicht um. Die Einberufungsbefehle seien nur Verwaltungsschreiben, die der Ortsvorsteher verteile. Er selbst habe sich nicht im Heimatdorf aufgehalten, nach sechs Jahren sei dieses Schreiben an ihn geschickt worden. Der Ortsvorsteher sei von seinem Stamm, habe Kontakt mit seinem Vater aufgenommen und diesem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer für den Militärdienst gesucht würde. Dann habe er dem Vater den Einberufungsbefehl per WhatsApp geschickt. Weder der Beschwerdeführer noch sein Vater hätten das Originalschreiben bekommen. Solche Schreiben dürften nicht übersetzt werden, wer sie übersetze, würde vom Gesetz verfolgt.

Der Ortsvorsteher sei sicher nicht aufgefordert worden, dieses Schreiben an den Beschwerdeführer weiterzuleiten. Er habe es seinem Vater geschickt und damit gegen das Gesetz verstoßen. Der Ortsvorsteher habe Freunde, die in den Sicherheitsbehörden tätig seien und sei mächtig. Zudem sei er ein Freund seines Vaters und Letzterer habe ihn darum gebeten, das Schreiben über WhatsApp zu übermitteln. Der Beschwerdeführer glaube, dass der Ortsvorsteher damit gegen das Gesetz verstoßen habe.

In weiterer Folge habe der Beschwerdeführer keine Probleme bekommen, nach Erhalt des Einberufungsbefehles hätte er die türkische Grenze überquert.

Derzeit würde sein Heimatort von den demokratischen Kräften Syriens kontrolliert. Dies seien dieselben Volksverteidigungseinheiten, wie damals, als er in seinem Dorf gewesen sei.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung V. und VI.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurden die Länderfeststellungen der Staatendokumentation zur Situation in Syrien vom 17.07.2023 sowie UNHCR: 1. Erwägungen zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (Aktualisierung römisch fünf. und römisch VI.), November 2017 und März 2021; 2. InterimsIeitfaden zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Aufrechterhaltung der UNHCR Position aus dem Jahr 2017, vom Februar 2020; 3. Schreiben vom Februar 2020: Vorläufige UNHCR Empfehlungen zum internationalen Schutzbedarf von Asylsuchenden aus Syrien: Fortgesetzte Anwendbarkeit der UNHCR Position aus 2017, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 27. 1. 2022: Wehrdienst, ACCORD-Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertion vom 8. 9. 2022, eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien vom 14. 11. 2022: Rekrutierungspraxis der syrischen Regierungskräfte, EUAA Country Guidance: Syria vom Februar 2023, Asylländerbericht Syrien der ÖB Damaskus (Stand: Ende September 2021), Bericht DIS (Danish immigration Service), Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068212/SYRI_SM_Wehrdienst_2022_01_27_KE.odt, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Sicherheitslage in Nordostsyrien, insbesondere in der Grenzregion um Semalka; Informationen zur Bewegungsfreiheit in den Gebieten unter kurdischer Selbstverwaltung [a-11859-2], 23.05.2022, Staatendokumentation des BFA - Anfragebeantwortung Syrien:, Fragen des BvwG zur Bestrafung von Wehrdienstverweigerung und Desertion, 16.09.2022, ACCORD - Anfragebeantwortung zu Syrien: Einberufung von Reservisten der syrischen Armee: Bedarf, Bedingungen, Alter, Dauer, Einsatzbereich, Möglichkeit des Freikaufens [a-12132-1], 14.06.2023, ACCORD –Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023, ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (Autor): Anfragebeantwortung zu Syrien: Informationen über kurzen zeitlichen Aufschub zum Antritt des Wehrdiensts für Rückkehrer [a-12200], 5. September 2023, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung Syrien – Wehrdienst, 27.01.2022, Staatendokumentation des BFA zu Syrien: für Personenverkehr zur Einreise aktuell offener Grenzübergänge, 22.11.2022, Staatendokumentation des BFA: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Einreise türkisch syrische Grenze, Weiterreise in AANES Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29. März 2023, COUNTRY OF ORIGIN INFORMATION (COI) Report, Syria Military Service, Jänner 2024, in das Verfahren eingeführt und eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Diese Stellungnahme langte am 23.02.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Die Familie stammt aus XXXX und hat auch kurdische Vorfahren. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der islamisch-sunnitischen Religion an. Die Familie stammt aus römisch XXXX und hat auch kurdische Vorfahren.

Der Beschwerdeführer wurde XXXX der Stadt XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX im Gouvernement al Hassaka geboren und war dort bis 2014 wohnhaft. 2014 verließ die Familie den Heimatort wegen der Bürgerkriegshandlungen, bis zur Ausreise 2021 verbleib der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen in Idlib, zuletzt im Flüchtlingslager. Der Beschwerdeführer wurde römisch XXXX der Stadt römisch XXXX im Dorf römisch XXXX im Distrikt römisch XXXX im Gouvernement al Hassaka geboren und war dort bis 2014 wohnhaft. 2014 verließ die Familie den Heimatort wegen der Bürgerkriegshandlungen, bis zur Ausreise 2021 verbleib der Beschwerdeführer mit seinen Angehörigen in Idlib, zuletzt im Flüchtlingslager.

Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien 12 Jahre die Schule, die Matura absolvierte er nicht.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und Vater von zwei Kindern, die Kernfamilie lebt in der Türkei. In Syrien befinden sich noch seine Großmutter und Tanten mütterlicherseits sowie entfernte Verwandte. Die Eltern, die sieben Brüder und eine seiner Schwestern sind aktuell in den Niederlanden, eine verheiratete Schwester in Deutschland, eine verheiratete Schwester in Island und eine verheiratete Schwester in der Türkei.

Der Beschwerdeführer hält sich wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges außerhalb der Heimat auf. Er war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung durch staatliche Stellen oder eine andere Gruppe ausgesetzt.

Er konnte nicht glaubhaft machen, in der Heimat an Demonstrationen gegen die YPG bzw. das syrische Regime teilgenommen zu haben.

Der Beschwerdeführer hat keinen Einerufungsbefehl der syrischen Regimes erhalten.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers um XXXX steht unter kurdischer Kontrolle. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers um römisch XXXX steht unter kurdischer Kontrolle.

Das syrische Regime hat im Distrikt XXXX zwar Stützpunkte, jedoch keinen Zugriff auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers selbst und ist dort nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum Wehrdienst für die syrische Armee eingezogen oder wegen Wehrdienstverweigerung bzw. –entziehung belangt bzw. verfolgt zu werden. Ihm wird durch das Regime auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.Das syrische Regime hat im Distrikt römisch XXXX zwar Stützpunkte, jedoch keinen Zugriff auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers selbst und ist dort nicht in der Lage, die Wehrpflicht durchzusetzen oder Oppositionelle zu verhaften. Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsort jedenfalls nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum Wehrdienst für die syrische Armee eingezogen oder wegen Wehrdienstverweigerung bzw. –entziehung belangt bzw. verfolgt zu werden. Ihm wird durch das Regime auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

Ebenso wenig droht dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Ausreise oder der Asylantragstellung die Gefahr der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt.

Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in dieses Gebiet ohne Kontakt zum syrischen Regime über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka-Faysh Khabur möglich. Er müsste bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden.

Der XXXX jährige Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG/PKK ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Der römisch XXXX jährige Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit keinem Rekrutierungsversuch durch die kurdische SDF/YPG/PKK ausgesetzt gewesen und hat kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des Militärdienstes in der „Demokratischen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien“ nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keine persönliche Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung droht.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach eine politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) [Anm.: die ausländischen Verbündeten des Regimes wie Iran, Russland und libanesische Hizbollah fehlen - siehe Karten weiter unten]:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/5fd3f0f1bb7241d93fd51ad9222c4afca63dbc05

Quelle: UNCOI 1.2023 (Stand: 12.2022)

Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

https://stp-intern-p.justiz.cal.local/at.gv.bfa.coicms-p/services/file/e64080fa588c9a5530bf7a81e1fc7338507ae6f5

CC 12.6.2023 (Stand: 31.3.2023)

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des UN-Generalsekretärs für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023).

Die CoI stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den Vereinten Nationen benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Mitte des Jahres 2016 hatte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der 'wichtigsten' Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt, kontrolliert (Reuters 13.4.2016). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 29.3.2023).

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind während des Jahres im Land in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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