Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I416 2293431-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. LIBYEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. LIBYEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX kommt somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. römisch XXXX kommt somit gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Libyen, stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2022 gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX in Libyen geboren und Staatsangehöriger von Libyen zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei moslemischen Glaubens. In Libyen habe er 2 Jahre die Schule besucht und als Maler gearbeitet. Seine Eltern seien gestorben und habe er eine Schwester und einen Bruder, beide hätten in Frankreich um Asyl angesucht. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er Libyen 2010 legal mit seinem Reisepass per Flugzeug verlassen habe. Er habe sich ein paar Monate in der Türkei aufgehalten, danach sei er ca. 6 Jahre in Frankreich gewesen, danach 6 Monate in Brüssel, danach ca. 18 Monate in Spanien und zuletzt sei er 3 Jahre in Italien gewesen. Asylantrag habe er in keinem der Länder gestellt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF wörtlich an: “Ich bin damals aufgrund des Krieges aus Libyen geflohen. Es gab keine Sicherheit für uns. Ich bin mit meinen Geschwistern ausgereist. Das sind alle meine Gründe“. Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er wörtlich an: “Ich will nicht zurück nach Libyen, ich habe Angst vor dem Krieg.“1. Der BF, ein Staatsangehöriger von Libyen, stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2022 gab er an, römisch XXXX zu heißen, am römisch XXXX in römisch XXXX in Libyen geboren und Staatsangehöriger von Libyen zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei moslemischen Glaubens. In Libyen habe er 2 Jahre die Schule besucht und als Maler gearbeitet. Seine Eltern seien gestorben und habe er eine Schwester und einen Bruder, beide hätten in Frankreich um Asyl angesucht. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er Libyen 2010 legal mit seinem Reisepass per Flugzeug verlassen habe. Er habe sich ein paar Monate in der Türkei aufgehalten, danach sei er ca. 6 Jahre in Frankreich gewesen, danach 6 Monate in Brüssel, danach ca. 18 Monate in Spanien und zuletzt sei er 3 Jahre in Italien gewesen. Asylantrag habe er in keinem der Länder gestellt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF wörtlich an: “Ich bin damals aufgrund des Krieges aus Libyen geflohen. Es gab keine Sicherheit für uns. Ich bin mit meinen Geschwistern ausgereist. Das sind alle meine Gründe“. Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er wörtlich an: “Ich will nicht zurück nach Libyen, ich habe Angst vor dem Krieg.“
Mit Urteil des LG XXXX vom 02.09.2022, GZ XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1, 12 dritte Alternative StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des LG römisch XXXX vom 02.09.2022, GZ römisch XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 Absatz eins,, 12 dritte Alternative StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Mit Aktenvermerk vom 20.09.2022 wurde das Asylverfahren des BF gemäß §24 Abs. 2 AsylG eingestellt, da der Antragsteller die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Adresse verlassen hat. Mit Aktenvermerk vom 20.09.2022 wurde das Asylverfahren des BF gemäß §24 Absatz 2, AsylG eingestellt, da der Antragsteller die Unterkunft der Betreuungseinrichtung ohne Angabe einer weiteren Adresse verlassen hat.
Am 18.08.2023 wurde der BF festgenommen und in die JA XXXX eingeliefert. Am 18.08.2023 wurde der BF festgenommen und in die JA römisch XXXX eingeliefert.
Am 07.09.2023 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme führte er zusammengefasst aus, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe und keine Ergänzungen zu seiner Ersteinvernahme machen möchte. Zu seinen ausreisgründen führte er aus, dass es keine Sicherheit in seiner Heimat gegeben habe und er in Europa ein besseres Leben finden möchte und sicher leben wolle. Ergab weiters an, dass er alles gesagt habe und er nichts ergänzen wolle. Zu seinem Aufenthalt in der JA befragt, gab er an, dass der Vorwurf, er habe in ein Fahrzeug eingebrochen nicht stimmen würde und er unschuldig sei. Er habe nichts gestohlen, sondern es nur beschädigt, aber er habe nichts mitgenommen. Zu Hause habe er weder mit dem Militär, den Behörden oder politische Probleme gehabt, es habe dort nur keine Zukunft mehr für ihn gegeben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass sein Bruder in Frankreich leben würde, seine Schwester sei in der Schweiz, Kontakt habe er zu diesen aber keinen. Gefragt, was er für einen Beruf erlernt habe gab er an, dass er Maler gelernt habe.
Mit Urteil des LG XXXX vom 20.09.2023, GZ XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil des LG XXXX vom 02.09.2022, GZ XXXX verhängten bedingten Freiheitsstrafe wurde unter Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre abgesehen. Mit Urteil des LG römisch XXXX vom 20.09.2023, GZ römisch XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des teils vollendeten und teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 5,, 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Vom Widerruf der mit Urteil des LG römisch XXXX vom 02.09.2022, GZ römisch XXXX verhängten bedingten Freiheitsstrafe wurde unter Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre abgesehen.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.05.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 21.05.2024, Zl. römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libyen (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Libyen zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.) und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt.
Gegen die Spruchpunkt II. bis VII. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erlassen worden wäre. Gegen die Spruchpunkt römisch II. bis römisch VII. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.06.2024 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit, und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erlassen worden wäre.
Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da sie sich nicht mit der tatsächlichen Sicherheits- und Wirtschaftslage auseinandergesetzt habe. Zudem habe Sie ihrer Entscheidung grob veraltete Länderberichte zugrunde gelegt und mangelhafte Feststellungen getroffen, sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 ERMK erteilen. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da sie sich nicht mit der tatsächlichen Sicherheits- und Wirtschaftslage auseinandergesetzt habe. Zudem habe Sie ihrer Entscheidung grob veraltete Länderberichte zugrunde gelegt und mangelhafte Feststellungen getroffen, sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben und für auf Dauer unzulässig erklärt wird und dem BF einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, ERMK erteilen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen, Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich bedenkenlos aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt aberkannt werden, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt aberkannt werden, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).
Das Bundesverwaltungsgericht deutet § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat (vgl. dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht deutet Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung des FrÄG 2017 so, dass es bei Vorliegen einer Beschwerde in der Hauptsache auch von einer Beschwerde gegen den Spruchpunkt über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszugehen hat und dass es (im Sinne der vorzitierten Judikatur des VwGH) diese – sowohl im Fall der Bestätigung dieser Aberkennung als auch im Fall einer Abänderung iSd. Zuerkennung aufschiebender Wirkung – innerhalb der einwöchigen Entscheidungsfrist mit Erkenntnis zu erledigen hat vergleiche dazu näher BVwG 10.04.2018, W230 2190973-1, mwN).
Zu 2.2 Spruchpunkt A)
2.2.1. Behebung Spruchpunkt VI.:2.2.1. Behebung Spruchpunkt römisch VI.:
Die belangte Behörde erkannte gegenständlich einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und stützte sich hierbei auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, wonach "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“. Die belangte Behörde erkannte gegenständlich einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab und stützte sich hierbei auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, wonach "der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat“.
Inhaltlich wurde ausgeführt, dass der BF im Verfahren keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe und für die Behörde feststehen würde, dass für Ihn im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschrechtsverletzung gegeben sei.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, da gegenständliche Beschwerde ein Vorbringen enthält, welches die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im Fall der Abschiebung in den Herkunftsstaat geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den in Aussicht genommenen Zielstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde, da gegenständliche Beschwerde ein Vorbringen enthält, welches die Möglichkeit einer rechtswidrigen Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im Fall der Abschiebung in den Herkunftsstaat geltend macht. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.
Dies insbesondere unter Zugrundelegung der willkürlichen und tatsachenwidrigen Feststellung der belangten Behörde, dass Libyen ein sicherer Herkunftsstaat sei (AS 256, siehe auch AS 279), sowie dem Faktum, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung veraltete Länderberichte zu Grunde gelegt hat, da seit 30.05.2022 eine Gesamtaktualisierung des Länderinformationsblattes zu Libyen vorliegt und die belangte Behörde Länderberichte aus 2020 verwendet hat. Warum die belangte Behörde dem BF überdies zu keinem Zeitpunkt des Administrativverfahrens, insbesondere auch nicht in der niederschriftlichen Einvernahme, die erforderlichen Länderberichte zu Libyen zur Kenntnis gebracht hat, lässt sich dem Verfahrensakt nicht entnehmen und kann daher keinesfalls von einem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren gesproch