Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L504 2204263-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag R. ENGEL in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2024, Zl XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von XXXX , geb. XXXX , StA: Irak, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag R. ENGEL in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2024, Zl römisch XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: Irak, beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs 2 AsylG idgF, § 22 BFA-VG idgF rechtmäßig. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG idgF, Paragraph 22, BFA-VG idgF rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Fremde, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte in Österreich am 06.06.2024 im Stande der Schubhaft den 3. Antrag auf internationalen Schutz. Der sich aus den beiden vorangegangenen Verfahren ergebenden Ausreiseverpflichtung hat er beharrlich keine Folge geleistet.
Aus dem Verfahrensgang dieses Bescheides ergibt sich Folgendes (Auszug aus dem Bescheid):
„Sie reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten erstmals am 04.04.2015
einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2018
wurde dieses Verfahren vollinhaltlich negativ entschieden. Eine Rückkehrentscheidung
wurde erlassen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit
Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2021, GZ: I404 2204263-1/29E, in allen Spruchpunkten als
unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs durch Zustellung an die
Rechtsvertretung am 21.10.2021 in Rechtskraft.
Ihrer Ausreiseverpflichtung kamen Sie in weiterer Folge nicht nach, sondern verblieben Sie
unrechtmößig im Bundesgebiet.
Am 29.11.2022 stellten Sie einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser
Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2023 wegen entschiedener
Sache zurückgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Die gegen
diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom
22.12.2023, GZ: L510 2204263-2/5E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen.
Diese Entscheidung erwuchs durch Zustellung an die Rechtsvertretung am 27.12.2023 in
Rechtskraft.
Ihrer Ausreiseverpflichtung kamen Sie in weiterer Folge nicht nach, sondern verblieben Sie
unrechtmäßig im Bundesgebiet bzw. begaben Sie sich im April 2024 nach Italien um
schließlich im Mai 2024 wieder nach Österreich zurückzukehren.
Am 12.05.2024 wurde über Sie mit Bescheid des Bundesamtes, Zahl:
1057874203/240749976 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung
angeordnet.
Am 06.06.2024 stellten Sie aus dem Stande der Schubhaft den verfahrensgegenständlichen
Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge einer umgehend durch geführten Erstbefragung
machten Sie folgende Angaben:
[…]
‚Erläutern Sie umfassend und detailliert sämtliche Gründe für Ihre neuerliche Asylantragstellung und legen Sie nun alle Ihnen nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor!
Ich habe damals den wahren Asylgrund angegeben. Ich war im Gefängnis mit einem anderen Mann, wir sind beide nach Österreich gekommen. Sein Antrag wurde positiv entschieden, meiner negativ. Jetzt möchte ich noch einen Grund nennen.
Unterwegs habe ich mich damals in eine irakische geschiedene Frau verliebt. Sie ist Sunnitin und war mit einem Schiiten verheiratet. Sie wurden rechtmäßig in Finnland geschieden, nicht aber im Irak. Immer wieder kam sie zu mir nach Österreich. Manchmal kamen ihre Kinder alleine zu mir und auch gemeinsam mit XXXX . Ein Foto ihres Reisepasses habe ich auf meinem Handy. Ihr Es-Mann erfuhr von unserer Liebesgeschichte,. Ihr Ex-Mann ist Mitglied einer schiitischen Miliz. Würde ich in den Irak zurückkehren, würde er mich umbringen. Sämtliche Beweise dafür habe ich auf meinem Handy (Fotos). Ich habe hier in Österreich eine Reinigungsmirma „ XXXX “. Ich habe auch eine Wohnung in Graz.Unterwegs habe ich mich damals in eine irakische geschiedene Frau verliebt. Sie ist Sunnitin und war mit einem Schiiten verheiratet. Sie wurden rechtmäßig in Finnland geschieden, nicht aber im Irak. Immer wieder kam sie zu mir nach Österreich. Manchmal kamen ihre Kinder alleine zu mir und auch gemeinsam mit römisch XXXX . Ein Foto ihres Reisepasses habe ich auf meinem Handy. Ihr Es-Mann erfuhr von unserer Liebesgeschichte,. Ihr Ex-Mann ist Mitglied einer schiitischen Miliz. Würde ich in den Irak zurückkehren, würde er mich umbringen. Sämtliche Beweise dafür habe ich auf meinem Handy (Fotos). Ich habe hier in Österreich eine Reinigungsmirma „ römisch XXXX “. Ich habe auch eine Wohnung in Graz.
Haben Sie alle Ausreise- Flucht- oder Verfolgungsgründe genannt?
Ja und ich habe auch homosexuelle Tendenzen.
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich habe keine Chance, mein Leben ist in Gefahr.
Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Beheandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe droht, oder Sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen haben?
Ja, 20 Jahre Haft. Ich habe auch eine Bestätigung dafür.
Seit wann sind Ihnen die Änderungen der Situation/Ihrer Fluchtgründe bekannt?
2022
Sonstige sachdienliche Hinweise?
Sämtliche Beweise sind auf meinem Handy. Die Frau würde sogar zu einer Befragung kommen.
[…]‘
Mit Verfahrensanordnung vom 07.06.2024, zugestellt ebd. um 09:51 Uhr, wurden Sie
dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesamt beabsichtigt eine Entscheidung im
Zulassungsverfahren zu treffen und Ihren Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich
abzuweisen.
Im Rahmen des heute gewährten Parteiengehöres wurden Sie durch den zur Entscheidung
in Ihrem Verfahren berufenen Organwalter des Bundesamtes niederschriftlich
einvernommen. Diese Amtshandlung befindet sich am Beginn dieses Schriftstückes.“
Die Behörde zog folgende Beweismittel heran:
• Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2021, Zahl: I404 2204263
• Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2023, Zahl: I510 2204263
• Erstbefragung vom 07.06.2024
• Niederschriftliche Einvernahme vom heutigen Tage mitsamt der durchgeführten
Registerabfragen
• Länderfeststellung der Staatendokumentation zum Irak vom 28.03.2024
Mit gegenständlichem, am 10.06.2024 mündlich verkündeten Bescheid hat die Behörde den faktischen Abschiebeschutz gem. §§ 12, 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Mit gegenständlichem, am 10.06.2024 mündlich verkündeten Bescheid hat die Behörde den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraphen 12,, 12a Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Der Verwaltungsakt langte zur amtswegigen Überprüfung am 13.06.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person:
Die Identität steht lt. Bundesamt nicht fest. Der Antragsteller ist irakischer Staatsangehöriger.
Er gehört der arabischen Volksgruppe an und ist sunnitischen Glaubens. Er lebte vor der Ausreise im Wesentlichen in Bagdad.
Zum Vorverfahren:
Der Fremde reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 04.04.2015
einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2018
wurde dieses Verfahren vollinhaltlich negativ entschieden. Eine Rückkehrentscheidung
wurde erlassen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer Verhandlung mit Erkenntnis des BVwG vom 21.10.2021, GZ: I404 2204263-1/29E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs durch Zustellung an die Rechtsvertretung am 21.10.2021 in Rechtskraft. Der Ausreiseverpflichtung kam er widerrechtlich nicht nach sondern verblieb nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.
Am 29.11.2022 stellte er einen 2. Antrag auf internationalen Schutz. Der Fremde stützte diesen auf jene Gründe, die er schon im rk. negativ abgeschlossenen Erstverfahren vorgebracht hatte. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 30.10.2023 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde erlassen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 22.12.2023, GZ: L510 2204263-2/5E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs durch Zustellung an die Rechtsvertretung am 27.12.2023 in Rechtskraft. Der Fremde kam seiner unverzüglichen Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Im April 2024 reiste er nach Italien um schließlich im Mai 2024 wieder nach Österreich zurückzukehren.
Am 12.05.2024 wurde über ihn mit Bescheid des Bundesamtes, Zahl: 1057874203/240749976 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Am 06.06.2024 stellte er aus dem Stande der Schubhaft zur Vereitelung der Abschiebung den verfahrensgegenständlichen 3. Antrag auf internationalen Schutz.
Mit gegenständlichem, am 10.06.2024 mündlich verkündeten Bescheid hat die Behörde den faktischen Abschiebeschutz gem. §§ 12, 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Mit gegenständlichem, am 10.06.2024 mündlich verkündeten Bescheid hat die Behörde den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraphen 12,, 12a Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Zu den Gründen der Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung des Bundesamtes im nunmehrigen Verfahren:
Der Fremde begründete seinen 1. Antrag im Wesentlichen damit, dass er 2004 wegen einer Entführung zu 20 Jahren Haft verurteilt worden sei. Im Juni 2014 habe der IS das Gefängnis zerstört und sei er dadurch freigekommen. Das Vorbringen wurde vom Bundesamt und folglich auch vom Bundesverwaltungsgericht (nach Durchführung einer Verhandlung) als nicht glaubhaft gewertet.
Der Fremde begründete seinen 2. Antrag im Wesentlichen mit den gleichen Gründen wie im 1. Asylverfahren. Die Gründe aus dem Erstverfahren seien nach wie vor aufrecht.
Der Antrag wurde wegen entschiedener Sache vom Bundesamt zurückgewiesen und die Entscheidung vom BVwG bestätigt.
Im gegenständlichen 3. Asylverfahren begründete der Fremde seinen nunmehr 3. Antrag damit, dass die bisher vorgebrachten Gründe nach wie vor aufrecht seien. Neu brachte er vor, dass er „unterwegs“ eine irakische geschiedene Frau kennengelernt habe. Er werde nun im Falle der Rückkehr von deren geschiedenen Mann verfolgt, weil dieser von seiner „Liebesgeschichte“ erfahren habe. Weiters habe der Fremde nun auch homosexuelle Gedanken, er sei aber nicht homosexuell und praktiziere dies auch nicht.
Die neuen Gründe seien ihm seit 2022 bekannt. Der Fremde hat dies in seinem 2. Asylverfahren nicht vorgebracht.
Der 3. Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein.
Zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung:
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände konnte nicht festgestellt werden, dass bei seiner Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zu seinem Privat- und Familienleben:
Seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens hat sich eine maßgebliche Änderung seiner privaten oder familiären Situation im Verhältnis zu jenen im Erstverfahren nicht ergeben.
Zur Lage in seinem Herkunftsstaat:
Die seine Person treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des Bescheides in den beiden Vorverfahren nicht maßgeblich geändert.
Das Bundesamt traf auf Grund des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Feststellungen zum Herkunftsstaat Irak. Daraus ergibt sich für Personen mit dem Profil des Antragstellers, wie schon in den vorangegangenen Verfahren, keine maßgebliche Gefährdung im Falle der Rückkehr.
2. Beweiswürdigung:
Betreffend die Feststellungen zur Person:
Mangels Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten vermochte die Behörde die Identität nicht feststellen.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich plausibel aus den eigenen Angaben des Fremden.
Betreffend die Feststellungen zum Vorverfahren:
Dies ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der unstreitigen Aktenlage.
Betreffend der Gründe für die Anträge auf internationalen Schutz sowie zur voraussichtlichen Entscheidung des Bundesamtes im nunmehrigen Verfahren:
Die Behörde legte im Bescheid nachvollziehbar dar, dass die bP im nunmehr 3. Asylverfahren sich auf Gründe stützte, die bereits Thema in den vorangegangenen beiden Asylverfahren waren und aus denen sich keine glaubhafte bzw. mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung im Falle der Rückkehr ergab.
Hinsichtlich der neu vorgebrachten Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf die Bedrohung durch den Ex-Gatten jener Frau, die er kennen gelernt habe, sowie in Bezug auf die homosexuellen Gedanken, gab der Fremde selbst an, dass diese „neuen Gründe“ ihm bereits seit 2022 bekannt seien. Der Aktenlage nach hat der Fremde dies jedoch im 2. Asylverfahren mit Antragstellung 29.11.2022 und auch im Beschwerdeverfahren bis zu dessen Abschluss mit Erkenntnis vom 22.12.2023 trotz Möglichkeit nicht vorgebracht.
Es ist dem Bundesamt zu folgen, dass sich aus dem nunmehrigen Begründung kein neuer, entscheidungswesentlicher und glaubhafter Sachverhalt ergibt und der Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Betreffend die Feststellungen zur Gefährdungssituation:
Aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen droht dem Antragsteller keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 beschrieben.Aufgrund der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit dem Vorbringen droht dem Antragsteller keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschrieben.
Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben:
Es hat sich nicht ergeben, dass sich seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses (27.12.2023) und somit während seines nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Verhältnis zum vorangegangenen Verfahren eine maßgebliche Änderung seiner privaten oder familiären Situation ergeben hätte, die zu einer anderen Gewichtung der Interessen führen würde.
Betreffend die Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat:
Die im angefochtenen Bescheid und vom Fremden im Rahmen des Parteiengehörs nicht beanstandete Feststellungen zum Herkunftsstaat basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Es ergibt sich daraus keine maßgebliche Änderung im Verhältnis zu jener Lage in dem erstmals inhaltlich über den Antrag des Fremden entschieden wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 12 AsylGParagraph 12, AsylG
(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.(1) Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt.
(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 4 befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies(2) Der Aufenthalt eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dem kein Aufenthaltsrecht zukommt, ist für die Dauer des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt lediglich im Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich sein Aufenthaltsort im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, befindet, zulässig. Darüber hinaus ist sein Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet zulässig, wenn und solange dies
1.
zur Erfüllung von gesetzlichen Pflichten notwendig ist;
2.
notwendig ist, um Ladungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden Folge zu leisten oder
3.
für die Inanspruchnahme einer medizinischen Versorgung und Behandlung notwendig ist.
Nach Abschluss des Zulassungsverfahrens vor dem Bundesamt ist der Aufenthalt des Fremden, solange ihm faktischer Abschiebeschutz zukommt, im gesamten Bundesgebiet zulässig.
(3) Der Aufenthalt gemäß Abs. 1 und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 dar.(3) Der Aufenthalt gemäß Absatz eins und 2 stellt kein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, dar.
§ 12a AsylGParagraph 12 a, AsylG
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1.
gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2.
kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3.
im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., undim Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4.
eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.
der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3.
die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1.
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2.
der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und
3.
darüber hinaus
a)
sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b)
gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, odergegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c)
der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1.
der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oderder Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2.
sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22 BFA-VGParagraph 22, BFA-VG
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Fallbezogen ergibt sich Folgendes:
Das Bundesamt hat gegenständlich den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Das Bundesamt hat gegenständlich den faktischen Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben.
Die bP hat am während der Schubhaft zur Verhinderung der Abschiebung am 06.06.2024 gegenständlichen, als Folgeantrag zu wertenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt und liegt kein Fall des § 12a Abs 1 AsylG vor.Die bP hat am während der Schubhaft zur Verhinderung der Abschiebung am 06.06.2024 gegenständlichen, als Folgeantrag zu wertenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG vor.
Gegen den Fremden besteht seit der zitierten Entscheidung des Bundesamtes im 1. Asylverfahren eine aufrechte, rechtskräftige Rückkehrentscheidung und erging eine weitere im 2. Asylverfahren (Z1).
Der nunmehrige (Folge)Antrag auf internationalen Schutz ist nachvollziehbar voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt glaubhaft vorgebracht wurde (Z2).
Im Verfahren kam auch nicht konkret hervor, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung o