TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 I413 2240869-2

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Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I413 2240869-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Caritas Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, ZI. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Caritas Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, ZI. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 20.07.2004 seinen ersten Asylantrag ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008, Zl. 263.301-2/2E-III/67/08, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008, Zl. 263.301-2/2E-III/67/08, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch III.).

2. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 17.07.2009 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 28.07.2009 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2009, GZ A9 263.301-3/2009/3E, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid vom 28.07.2009 wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2009, GZ A9 263.301-3/2009/3E, als unbegründet abgewiesen.

3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. 3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12.11.2019, Zl. römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.

4. Mit Bescheid vom 15.02.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt II.), erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 15.02.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte fest, dass seine Abschiebung zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.), erließ gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch III.) und gewährte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen (Spruchpunkt römisch IV.).

5. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022; I404 2240869-1, abgewiesen.

6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.02.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a (1) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.02.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 148 a, (1) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt.

7. Am 04.07.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.7. Am 04.07.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.01.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurück.8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.01.2024, Zl. römisch XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurück.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung seines intensiven Privatlebens im Bundesgebiet geboten sei. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass neben den bereits zur Vorlage gebrachten Integrationsnachweisen, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, die in der Einbettung in sein soziales Netz in Wien beherrschbar sei, eine (weitere) wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege. 9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung seines intensiven Privatlebens im Bundesgebiet geboten sei. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass neben den bereits zur Vorlage gebrachten Integrationsnachweisen, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation, die in der Einbettung in sein soziales Netz in Wien beherrschbar sei, eine (weitere) wesentliche Sachverhaltsänderung vorliege.

10. Am 29.02.2024 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Am 21.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest. In Nigeria leben seine Mutter und zumindest ein Bruder, beide wohnhaft in Benin City.

Der Beschwerdeführer hat in Nigeria 6 Jahre die Schule besucht und im Anschluss als Automechaniker gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist Vater zweier minderjähriger Töchter, welche in Paris bei deren Mutter leben. Zuletzt hat er seine Töchter im Jahr 2018 getroffen. Er steht mit seinen Töchtern in nahezu täglichem telefonischem Kontakt.

Im August 2022 wurde beim Beschwerdeführer eine HIV Infektion diagnostiziert. Der Beschwerdeführer nimmt derzeit ein Medikament gegen Bluthochdruck ein sowie drei Medikamente aufgrund der HIV Infektion. Er wird von der „Aids Hilfe Wien“ betreut. Die Erkrankungen des Beschwerdeführers waren bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022 bekannt und wurden in diesem berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer reiste im Juli 2004 illegal in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 20.07.2004 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008 wurde der Asylantrag abgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 09.06.2008 abgewiesen. Am 17.07.2009 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 28.07.2009 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.09.2009 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge unrechtmäßig in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügte vom 03.08.2016 bis 02.08.2017 über eine Aufenthaltsberechtigung plus. Vom 03.08.2017 bis 03.08.2018 war er im Besitz eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte plus. Dieser Aufenthaltstitel wurde für den Zeitraum bis 04.08.2019 verlängert.

Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 12.11.2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und 2 erster und zweiter Fall iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in insgesamt 169 Fällen gemeinsam mit einem weiteren Täter zum Nachteil von verschiedenen Händlern unter falschem Namen Warensendungen bestellt, um sich ein nicht geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, den ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Sicherstellung der Waren / Schadensgutmachung. Als erschwerend wertete das Gericht die Vielzahl der Angriffe auch im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehrfache Übersteigen der Wertqualifikation und den langen Deliktszeitraum.Mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 12.11.2019, Zl. römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in insgesamt 169 Fällen gemeinsam mit einem weiteren Täter zum Nachteil von verschiedenen Händlern unter falschem Namen Warensendungen bestellt, um sich ein nicht geringfügiges Einkommen zu verschaffen. Als mildernd wertete das Gericht das Geständnis, den ordentlichen Lebenswandel, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die teilweise Sicherstellung der Waren / Schadensgutmachung. Als erschwerend wertete das Gericht die Vielzahl der Angriffe auch im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, die mehrfache Deliktsqualifikation, das mehrfache Übersteigen der Wertqualifikation und den langen Deliktszeitraum.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.02.2023, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehend des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 148a Abs 1 und Abs 2 StGB und des Vergehens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in 22 Fällen zum Nachteil von verschiedenen Händlern unter falschem Namen Warensendungen bestellt, um sich ein nicht geringfügiges Einkommen zu verschaffen und wissentlich Vermögensbestandteilte in einem nicht EUR 50.000 bestehenden Betrag, die aus dem Vergehen des schweren Betruges zum Nachteil eines im Urteil genannten Mannes stammten, an sich gebracht. Als mildernd wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, das maßgeblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte und seine untergeordnete Stellung, als erschwerend eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung, zahlreiche Angriffe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Begehung während offener Probezeit. Ein diversionelles Vorgehen schloss das Gericht wegen der Schwere der Tat und der einschlägigen Vorverurteilung aus. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 18.02.2023, Zl. römisch XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehend des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraphen 148 a, Absatz eins und Absatz 2, StGB und des Vergehens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 Monaten, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit, verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte in 22 Fällen zum Nachteil von verschiedenen Händlern unter falschem Namen Warensendungen bestellt, um sich ein nicht geringfügiges Einkommen zu verschaffen und wissentlich Vermögensbestandteilte in einem nicht EUR 50.000 bestehenden Betrag, die aus dem Vergehen des schweren Betruges zum Nachteil eines im Urteil genannten Mannes stammten, an sich gebracht. Als mildernd wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis, das maßgeblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hatte und seine untergeordnete Stellung, als erschwerend eine auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung, zahlreiche Angriffe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Begehung während offener Probezeit. Ein diversionelles Vorgehen schloss das Gericht wegen der Schwere der Tat und der einschlägigen Vorverurteilung aus.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Im Bundesgebiet verfügt er über keine familiären Kontakte, hat jedoch Freundschaften und Bekanntschaften geschlossen. Derzeit lebt er gemeinsam mit zwei Freunden in einer Wohnung und wird von diesen auch finanziell unterstützt. Er besucht ein „Sprachencafé“ und nimmt regelmäßig am Gottesdienst der „Winners Chapel International Vienna“ teil. Zudem verfügt über ein Sprachzertifikat auf Niveau A2 und besucht weiterhin Deutschkurse. Bisher ging er mehreren geringfügigen Erwerbstätigkeiten nach und verfügt über eine Einstellungszusage bei einem Gastronomiebetrieb.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht, verglichen mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022, keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich wäre, haben sich nicht ergeben.Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht, verglichen mit dem Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022, keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich wäre, haben sich nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Glaubenszugehörigkeit, seinen Lebensumständen, zu den Familienmitgliedern in Nigeria, zur Schulausbildung und Arbeitserfahrung sowie zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Aufgrund der Vorlage eines Reisepasses steht die Identität des Beschwerdeführers fest.

Die Feststellungen zu den beiden Töchtern des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie, dass er arbeitsfähig ist, ergeben sich aus einem im Akt einliegenden ärztlichen Befundbericht vom 03.05.2024, aus einem Bericht der „Aids Hilfe Wien“ vom 06.05.2024 sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden Strafurteilen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht, ist durch einen aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystems belegt.

Dass der Beschwerdeführer über keine familiären Kontakte im Bundesgebiet verfügt, derzeit gemeinsam mit zwei Freunden in einer Wohnung lebt sowie die von ihm gesetzten Integrationsbemühungen ergeben sich aus den vom ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer behauptete im gegenständlichen Verfahren keine maßgeblichen Änderungen in seinen Lebensumständen. Die vom Beschwerdeführer belegten Integrationsschritte seit Zustellung des Erkenntnisses vom 27.10.2022 bestehen in einer neu vorgelegten Einstellungszusage in einem Gastronomiebetrieb, einer Teilnahmekarte im „Sprachencafé“, zwei Unterstützungsschreiben seiner Töchter, einem Infoblatt zu dem vom ihm aktuell besuchten Deutschkurs, einem Schreiben der „Winners Chapel International Vienna“ und einem Staplerführerschein (ausgestellt um August 2021).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 10 AsylG:3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz 10, AsylG:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt in diesem Sinn liegt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. Nur in einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Der maßgebliche Vergleichszeitpunkt für den gegenständlichen Antrag ist das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2022.

Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und das somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstattet, in welchem seit der zuletzt gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung eine wesentliche Sachverhaltsänderung erkannt werden könnte und das somit im Lichte der vorzitierten Judikatur eine neue Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe.

Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (HIV-Infektion und Bluthochdruck), die Beziehung zu seinen beiden in Paris lebenden minderjährigen Töchter, mit welchen er nahezu täglich in telefonischem Kontakt steht, das A2-Deutschzertifikat sowie seine freundschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet lagen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntisses vom 27.10.2022 vor. Die darüber hinaus vorgelegte Teilnahmebestätigung des „Sprachencafés“, das Schreiben der von ihm besuchten „Winners Chapel International Vienna“, die Unterstützungsschreiben seine Töchter, das Infoblatt zu dem von ihm aktuell besuchten Deutschkurs und die Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes sind in diesem Sinne keine maßgeblichen Änderungen (vgl. VwGH 27.01.2015 Ra 2014/22/0094). Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (HIV-Infektion und Bluthochdruck), die Beziehung zu seinen beiden in Paris lebenden minderjährigen Töchter, mit welchen er nahezu täglich in telefonischem Kontakt steht, das A2-Deutschzertifikat sowie seine freundschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet lagen bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntisses vom 27.10.2022 vor. Die darüber hinaus vorgelegte Teilnahmebestätigung des „Sprachencafés“, das Schreiben der von ihm besuchten „Winners Chapel International Vienna“, die Unterstützungsschreiben seine Töchter, das Infoblatt zu dem von ihm aktuell besuchten Deutschkurs und die Einstellungszusage eines Gastronomiebetriebes sind in diesem Sinne keine maßgeblichen Änderungen vergleiche VwGH 27.01.2015 Ra 2014/22/0094).

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung vom 27.10.2022 keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich wäre, haben sich den Feststellungen zufolge nicht ergeben.Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers geht verglichen mit dem Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung vom 27.10.2022 keine wesentliche Sachverhaltsänderung hervor. Hinweise darauf, dass die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung an den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich wäre, haben sich den Feststellungen zufolge nicht ergeben.

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich entnehmen, dass bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden kann. (26.06.2020, Ra 2017/22/0183, mwN) Vorliegend sind seit dem Erkenntnis vom 27.10.2022 noch keine zwei Jahre vergangen, sodass diese Rechtsprechung Anwendung findet.

Mit Blick darauf und auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Art. 8 EMRK als nicht geboten.Mit Blick darauf und auf die Rechtswidrigkeit des Aufenthalts in dieser Zeit vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0340, mwN) sowie das Fehlen von Hinweisen auf gravierende Sachverhaltsänderungen im Privat- und Familienleben erweist sich demnach eine Neubeurteilung der Voraussetzungen im Sinn des Artikel 8, EMRK als nicht geboten.

Da sich somit keine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes ergeben hat, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Gesamtbetrachtung Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I413.2240869.2.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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