Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W196 2213198-1/40E
W196 2213194-1/35E
W196 2213195-1/33E
W196 2213191-1/48E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Erzdiözese Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, ZIen 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch XXXX , 2) römisch XXXX , 3) römisch XXXX und 4) römisch XXXX alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die Erzdiözese Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2018, ZIen 1) römisch XXXX , 2) römisch XXXX , 3) römisch XXXX und 4) Zl. römisch XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2024, zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat „Russische Föderation“ gemäß § 9 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat „Russische Föderation“ gemäß Paragraph 9, BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.
II. Gemäß § 55 Abs1 AsylG wird 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX und 4) XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch II. Gemäß Paragraph 55, Abs1 AsylG wird 1) römisch XXXX , 2) römisch XXXX , 3) römisch XXXX und 4) römisch XXXX , der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkt V. und VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch III. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkt römisch fünf. und römisch VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
Die Revision ist jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist jeweils gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX , ist die Mutter der minderjährigen Zweit- XXXX , und Drittbeschwerdeführer XXXX sowie des, zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen, jetzt volljährigen Viertbeschwerdeführers XXXX Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen sowie muslmischen Glaubens. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kinder am 23.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Die Erstbeschwerdeführerin römisch XXXX , ist die Mutter der minderjährigen Zweit- römisch XXXX , und Drittbeschwerdeführer römisch XXXX sowie des, zum Zeitpunkt der Einreise minderjährigen, jetzt volljährigen Viertbeschwerdeführers römisch XXXX Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen sowie muslmischen Glaubens. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und ihre zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kinder am 23.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 23.01.2018 erfolgte die Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund befragt an, sie habe den Herkunftsstaat am 04. oder 05.01.2018 verlassen, weil ihr Ehemann in Tschetschenien ermordet worden sei. Si