Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W164 2279708-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2023, Zl. 1320006303/222560581, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , Staatsangehöriger von Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2023, Zl. 1320006303/222560581, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2024 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch XXXX gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 16.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.08.2022 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Dorf XXXX in der Provinz Aleppo und sei 16 Jahre alt. Seine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern würden sich weiterhin in Syrien aufhalten. Sein Vater sei bereits verstorben. Weitere zwei Brüder und eine Schwester würden in der Türkei, eine Schwester in Deutschland und ein Bruder in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Syrien wegen des Krieges und aufgrund der schlechten Lebensumständen verlassen. Er fürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien, dass ihn das Regime verhaften und zur Teilnahme an Kriegshandlungen zwingen würde. Er habe Angst um sein Leben und wolle nicht am Krieg teilnehmen. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.08.2022 gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus dem Dorf römisch XXXX in der Provinz Aleppo und sei 16 Jahre alt. Seine Mutter, vier Brüder und drei Schwestern würden sich weiterhin in Syrien aufhalten. Sein Vater sei bereits verstorben. Weitere zwei Brüder und eine Schwester würden in der Türkei, eine Schwester in Deutschland und ein Bruder in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe Syrien wegen des Krieges und aufgrund der schlechten Lebensumständen verlassen. Er fürchte im Falle einer Rückkehr nach Syrien, dass ihn das Regime verhaften und zur Teilnahme an Kriegshandlungen zwingen würde. Er habe Angst um sein Leben und wolle nicht am Krieg teilnehmen.
Am 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei gab er an, er sei am XXXX in XXXX , im Gouvernement Aleppo, geboren, sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Er habe in seiner Heimat neun Jahre lang die Schule besucht und nie gearbeitet. Sein Heimatdorf sei zuerst unter der Kontrolle der FSA gestanden; aktuell herrsche dort das syrische Regime. Der BF habe Syrien vor ungefähr zwei Jahren alleine verlassen, und habe sich dann eineinhalb Jahre in der Türkei aufgehalten und bei seiner Schwester gelebt. Nunmehr halte er sich seit acht Monaten in Österreich auf. Seine Familie sei zuerst in seinem Heimatdorf geblieben und später in die Provinz Idlib gezogen, wo sie bis heute lebe. Ein Bruder des Beschwerdeführers kümmere sich finanziell um die Familie. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe Syrien vor Erreichen seiner Volljährigkeit verlassen, um eine Rekrutierung zum Militärdienst der Regierung zu verhindern. Zudem sei seine Schule ein oder zwei Jahre vor seiner Ausreise bombardiert worden. Seine Freunde seien dabei ums Leben gekommen. Sein Dorf sei mehrmals bombardiert worden, da es sich in der Nähe ein Militärflughafen befinde. Im Zuge dieser Angriffe sei das Haus der Familie zerstört und ein Bruder des BF verletzt worden. Zwei Brüder des Beschwerdeführers hätten den Militärdienst bereits abgeleistet, der in Österreich lebende Bruder sei ein Deserteur. Am 14.06.2023 wurde der Beschwerdeführer durch die nunmehr belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einvernommen. Dabei gab er an, er sei am römisch XXXX in römisch XXXX , im Gouvernement Aleppo, geboren, sei Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Er habe in seiner Heimat neun Jahre lang die Schule besucht und nie gearbeitet. Sein Heimatdorf sei zuerst unter der Kontrolle der FSA gestanden; aktuell herrsche dort das syrische Regime. Der BF habe Syrien vor ungefähr zwei Jahren alleine verlassen, und habe sich dann eineinhalb Jahre in der Türkei aufgehalten und bei seiner Schwester gelebt. Nunmehr halte er sich seit acht Monaten in Österreich auf. Seine Familie sei zuerst in seinem Heimatdorf geblieben und später in die Provinz Idlib gezogen, wo sie bis heute lebe. Ein Bruder des Beschwerdeführers kümmere sich finanziell um die Familie. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, er habe Syrien vor Erreichen seiner Volljährigkeit verlassen, um eine Rekrutierung zum Militärdienst der Regierung zu verhindern. Zudem sei seine Schule ein oder zwei Jahre vor seiner Ausreise bombardiert worden. Seine Freunde seien dabei ums Leben gekommen. Sein Dorf sei mehrmals bombardiert worden, da es sich in der Nähe ein Militärflughafen befinde. Im Zuge dieser Angriffe sei das Haus der Familie zerstört und ein Bruder des BF verletzt worden. Zwei Brüder des Beschwerdeführers hätten den Militärdienst bereits abgeleistet, der in Österreich lebende Bruder sei ein Deserteur.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.08.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich nicht im wehrpflichtigen Alter und sei vor seiner Ausreise aus Syrien auch nicht einberufen worden. Eine systematische oder großflächige Rekrutierung von Minderjährigen sei den Länderberichten nicht zu entnehmen. Auch eine drohende Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 28.08.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer befinde sich nicht im wehrpflichtigen Alter und sei vor seiner Ausreise aus Syrien auch nicht einberufen worden. Eine systematische oder großflächige Rekrutierung von Minderjährigen sei den Länderberichten nicht zu entnehmen. Auch eine drohende Rekrutierung durch die kurdischen Streitkräfte habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Wehrdienst entzogen habe und ihm infolgedessen nach Erreichen des wehrfähigen Alters asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Die belangte Behörde hätte sich angesichts der höchstgerichtlichen Vorgabe eines Prognoseblicks mit der zukünftigen Gefahr der obligatorischen Wehrpflicht ab dem Erreichen der Volljährigkeit auseinandersetzen müssen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 21.09.2023 binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem Wehrdienst entzogen habe und ihm infolgedessen nach Erreichen des wehrfähigen Alters asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime drohe. Die belangte Behörde hätte sich angesichts der höchstgerichtlichen Vorgabe eines Prognoseblicks mit der zukünftigen Gefahr der obligatorischen Wehrpflicht ab dem Erreichen der Volljährigkeit auseinandersetzen müssen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten zu gewähren.
Das BFA legte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Anschließend wurde der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers XXXX als Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe das Heimatdorf XXXX ungefähr 2018 verlassen und sei mit seiner Familie in die Provinz Idlib ins Dorf XXXX gezogen, wo er sich ca. zwei Monate lang aufgehalten habe. Seine Familie lebe heute noch in XXXX und sei in einem Flüchtlingslager untergebracht. Da es keine Schulen mehr gegeben habe und das Leben zunehmend schwerer geworden sei, habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Er sei mit finanzieller Unterstützung seines in der Türkei lebenden Bruders und durch Unterstützung von Freunden in die Türkei eingereist, wo er eineinhalb bis zwei Jahre bei seiner Schwester und seinem Bruder untergekommen sei. Dann sei er nach Österreich weitergereist, um dort eine Ausbildung machen zu können. Seine Geschwister und Freunde hätten ihm bei der Finanzierung der Einreise nach Österreich geholfen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der BF nun, vom syrischen Regime zum Militärdienst eingezogen oder inhaftiert zu werden. Würde das syrische Regime von seinem Aufenthalt in einem europäischen Land erfahren, hätte er um sein Leben zu fürchten. Im Falle einer Inhaftierung befürchte der BF Misshandlungen und Folter durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer wolle weder beim syrischen Regime noch bei der FSA mitkämpfen.
Zu seiner aktuellen finanziellen Lage gab der BF an, er habe in den letzten Jahren in einem Hotel gearbeitet und zwischen € 500,-- und 700,-- monatlich verdient. Nach seinem 18. Geburtstag sei der BF nach Wien gezogen. Er suche nun eine Arbeit fürs Wochenende und habe sich für eine Ausbildung angemeldet. Seine Geschwister könnten ihn derzeit nicht mehr finanziell unterstützen.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Anschließend wurde der in Österreich lebende Bruder des Beschwerdeführers römisch XXXX als Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, er habe das Heimatdorf römisch XXXX ungefähr 2018 verlassen und sei mit seiner Familie in die Provinz Idlib ins Dorf römisch XXXX gezogen, wo er sich ca. zwei Monate lang aufgehalten habe. Seine Familie lebe heute noch in römisch XXXX und sei in einem Flüchtlingslager untergebracht. Da es keine Schulen mehr gegeben habe und das Leben zunehmend schwerer geworden sei, habe der Beschwerdeführer den Entschluss gefasst, Syrien zu verlassen. Er sei mit finanzieller Unterstützung seines in der Türkei lebenden Bruders und durch Unterstützung von Freunden in die Türkei eingereist, wo er eineinhalb bis zwei Jahre bei seiner Schwester und seinem Bruder untergekommen sei. Dann sei er nach Österreich weitergereist, um dort eine Ausbildung machen zu können. Seine Geschwister und Freunde hätten ihm bei der Finanzierung der Einreise nach Österreich geholfen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien fürchte der BF nun, vom syrischen Regime zum Militärdienst eingezogen oder inhaftiert zu werden. Würde das syrische Regime von seinem Aufenthalt in einem europäischen Land erfahren, hätte er um sein Leben zu fürchten. Im Falle einer Inhaftierung befürchte der BF Misshandlungen und Folter durch das syrische Regime. Der Beschwerdeführer wolle weder beim syrischen Regime noch bei der FSA mitkämpfen.
Zu seiner aktuellen finanziellen Lage gab der BF an, er habe in den letzten Jahren in einem Hotel gearbeitet und zwischen € 500,-- und 700,-- monatlich verdient. Nach seinem 18. Geburtstag sei der BF nach Wien gezogen. Er suche nun eine Arbeit fürs Wochenende und habe sich für eine Ausbildung angemeldet. Seine Geschwister könnten ihn derzeit nicht mehr finanziell unterstützen.
Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich im wehrdienstfähigen Alter und wolle den Wehrdienst in Syrien aus politischen bzw. Gewissensgründen nicht leisten. Es komme laut dem aktuellen Länderinformationsblatt weiterhin zu Zwangsrekrutierungen von wehrpflichtigen syrischen Männern an Checkpoints und an Grenzübergangsstellen und es fänden auch weiterhin Hausdurchsuchungen statt. Ein Freikauf komme für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, zumal er die Befreiungsgebühr sowohl aufgrund administrativer Hürden als auch aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Situation nicht in Anspruch nehmen könne. Wehrdienstverweigerer hätten mit unverhältnismäßigen Strafen zu rechnen und sei die Ableistung des Wehrdienstes unmittelbar mit der Begehung von Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen verbunden. Der Beschwerdeführer habe daher im Fall seiner Rückkehr mit einer asylrelevanten Verfolgung in Syrien zu rechnen.
Im Laufe des Verfahrens wurden das Familienbuch des Vaters und ein Auszug aus dem Personenstandsregister in Kopie vorgelegt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil, die Verhandlungsniederschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und das im Spruch genannte Geburtsdatum. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens sunnitischer Prägung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX im syrischen Gouvernement Aleppo, wo er mit seinen Eltern und vielen Gechwistern aufwuchs und etwa neun Jahre die Schule besuchte. Der Heimatort XXXX des Beschwerdeführers liegt ungefähr XXXX Kilometer XXXX der Stadt Aleppo. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und muslimischen Glaubens sunnitischer Prägung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch XXXX im syrischen Gouvernement Aleppo, wo er mit seinen Eltern und vielen Gechwistern aufwuchs und etwa neun Jahre die Schule besuchte. Der Heimatort römisch XXXX des Beschwerdeführers liegt ungefähr römisch XXXX Kilometer römisch XXXX der Stadt Aleppo. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle des syrischen Regimes.
Aufgrund der Rückeroberung und Bombardierung seines Heimatortes XXXX durch das syrische Regime im Jahr 2020 zog der BF mit seiner Familie von XXXX in ein Flüchtlingslager in XXXX , Gouvernement Idlib. Im Zuge der Bombardierungen des Heimatdorfes wurde das Haus der Familie zerstört. Der Beschwerdeführer selbst hielt sich etwa zwei Monate lang mit seiner Familie im genannten Flüchtlingslager auf und reiste dann im Jahr 2020 in die Türkei aus, wo er für ein bis zwei Jahr bei seinen Geschwistern lebte. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die Mutter sowie vier Brüder und vier Schwestern leben weiterhin im Flüchtlingslager im Dorf XXXX im Gouvernement Idlib. Zwei weitere Brüder und eine Schwester leben in der Türkei, eine weitere Schwester lebt in Deutschland. Einr Bruder namens XXXX lebt in Österreich und ist subsidiär schutzberechtigt.Aufgrund der Rückeroberung und Bombardierung seines Heimatortes römisch XXXX durch das syrische Regime im Jahr 2020 zog der BF mit seiner Familie von römisch XXXX in ein Flüchtlingslager in römisch XXXX , Gouvernement Idlib. Im Zuge der Bombardierungen des Heimatdorfes wurde das Haus der Familie zerstört. Der Beschwerdeführer selbst hielt sich etwa zwei Monate lang mit seiner Familie im genannten Flüchtlingslager auf und reiste dann im Jahr 2020 in die Türkei aus, wo er für ein bis zwei Jahr bei seinen Geschwistern lebte. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Die Mutter sowie vier Brüder und vier Schwestern leben weiterhin im Flüchtlingslager im Dorf römisch XXXX im Gouvernement Idlib. Zwei weitere Brüder und eine Schwester leben in der Türkei, eine weitere Schwester lebt in Deutschland. Einr Bruder namens römisch XXXX lebt in Österreich und ist subsidiär schutzberechtigt.
Der Beschwerdeführer reiste im August 2022 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 16.08.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich strebt der nun volljährige BF eine Ausbildung und eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt an. Seine finanzielle Lage ist derzeit prekär. Der BF befürchtet, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
Zur Lage im Herkunftsstaat
Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 27.03.2024 (Version 11)
- UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von syrischen Staatsangehörigen aus März 2021
- EUAA Country Guidance: Syria aus April 2024
- EUAA Syria: Targeting of Individuals, September 2022
- EASO Syria Military service Country of Origin Information Report April 2021
- Anfragebeantwortung zu Syrien vom 29.05.2020: Gebietskontrolle von Saraqeb [a-11285]
„[…]
Politische Lage
Letzte Änderung 08.03.2024
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächt