TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/19 W208 2293728-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §9
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  5. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  9. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W208 2293728-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag auf Verfahrenshilfe von XXXX , geb XXXX zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 29.04.2024, GZ Jv 51132-33a/24, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über den Antrag auf Verfahrenshilfe von römisch XXXX , geb römisch XXXX zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES OBERLANDESGERICHTES WIEN vom 29.04.2024, GZ Jv 51132-33a/24, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

A)       Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen. A)       Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren wurden der antragstellende Partei (im Folgenden: aP) vom Bezirksgericht MISTELBACH Gerichtskosten iHv € 29,84 vorgeschrieben mit Zahlungsauftrag vom 05.03.2024 vorgeschrieben (ON 2).

2. Die aP stellte am 20.03.2024 einen Nachlass- und Stundungsantrag, mit der Begründung, dass sie kein Einkommen habe, keine ausreichende Sozialhilfe und keine Therapie bekomme, obwohl sie eine 50 % Behinderung habe (ON 1).

2. Mit Bescheid vom 29.04.2024 wurde dem Antrag auf Nachlass nicht stattgegeben und der Antrag auf Stundung zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die aP Eingentümer mehrerer Grundstücke ist und daher keine besondere Härte bei der Einbringung der oa Gebühr vorliege, zur Stundung habe sie keine Sicherheit angeboten.

3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 06.05.2024) beabsichtigt die aP eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) einzubringen und stellte mit Schreiben vom 03.06.2024 einen Antrag auf Verfahrenshilfe.

4. Mit Schreiben vom 14.06.2024 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag inklusive des Bescheides und des Kostenaktes dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die aP lt Grundbuch des BG XXXX Eigentümerin bzw Miteigentümerin folgender Grundstücke ist (ON 4-10): Der im Punkt römisch eins. angeführte Sachverhalt wird festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass die aP lt Grundbuch des BG römisch XXXX Eigentümerin bzw Miteigentümerin folgender Grundstücke ist (ON 4-10):

EZ 944 KG XXXX zur GänzeEZ 944 KG römisch XXXX zur Gänze

EZ 828 KG XXXX zu 1/9 Anteil (BLNr. 6)EZ 828 KG römisch XXXX zu 1/9 Anteil (BLNr. 6)

EZ 1867 KG XXXX zu 1/9 Anteil (BLNr. a)EZ 1867 KG römisch XXXX zu 1/9 Anteil (BLNr. a)

EZ 827 KG XXXX zu 1/9 Anteil (BLNr. a)EZ 827 KG römisch XXXX zu 1/9 Anteil (BLNr. a)

EZ 1748 KG XXXX zu 1/9 Anteil (BLNr. 4)EZ 1748 KG römisch XXXX zu 1/9 Anteil (BLNr. 4)

EZ 3196 KG XXXX zu 1/9 Anteil (BLNr. 5)EZ 3196 KG römisch XXXX zu 1/9 Anteil (BLNr. 5)

EZ 3357 KG XXXX zu 2/9 Anteilen (BLNr. 3)EZ 3357 KG römisch XXXX zu 2/9 Anteilen (BLNr. 3)

Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 944 KG XXXX ist ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig.Hinsichtlich der Liegenschaft EZ 944 KG römisch XXXX ist ein Zwangsversteigerungsverfahren anhängig.

Die aP befindet sich derzeit im Maßnahmenvollzug (Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB), die nächste Überprüfung der Maßnahme findet am 26.03.2025 statt (Vollzugsinformation ON 11). Die aP befindet sich derzeit im Maßnahmenvollzug (Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB), die nächste Überprüfung der Maßnahme findet am 26.03.2025 statt (Vollzugsinformation ON 11).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten (Grundbuchsauszüge und Vollzugsinformation gem den oa ON).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.3.1. Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF regelt seit 01.01.2017 die Gewährung von Verfahrenshilfe vor dem BVwG außerhalb von Verwaltungsstrafverfahren.

Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Voraussetzung dafür ist, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist.

Gegenständlich wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt, weil keine „civil rights“ betroffen sind und auch Art 48 GRC nicht anwendbar ist, weil kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union vorliegt.Gegenständlich wird der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, da die Eintreibung von Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fällt, weil keine „civil rights“ betroffen sind und auch Artikel 48, GRC nicht anwendbar ist, weil kein Bezug zu Regelungen der Europäischen Union vorliegt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über „civil rights" iSd Art 6 EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, fallen Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Gerichtsgebühren sind Bundesabgaben, weshalb ihre Vorschreibung keine Entscheidung über „civil rights" iSd Artikel 6, EMRK ist (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0051).

Da somit bereits diese Voraussetzung des § 8a VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung. Wenngleich anzumerken ist, dass die begehrte Rechtsverfolgung aufgrund der klaren Rechtslage bei Liegenschaftsbesitz auch aussichtslos ist. Da somit bereits diese Voraussetzung des Paragraph 8 a, VwGVG nicht erfüllt ist, und alle darin genannten Voraussetzungen gemeinsam (kumulativ) vorliegen müssen, erübrigt sich eine diesbezüglich weitere Prüfung. Wenngleich anzumerken ist, dass die begehrte Rechtsverfolgung aufgrund der klaren Rechtslage bei Liegenschaftsbesitz auch aussichtslos ist.

Im Übrigen sehen auch das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), das Gerichtliche Einbringungsgesetz (GEG) und das Gerichtsgebührengesetz (GGG) keine Rechtsgrundlage für die Gewährung von Verfahrenshilfe vor und ist auch die von der aP genannte Entscheidung des VwGH 09.09.2008, 2008/06/0141 nicht einschlägig.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe ist daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2. Ergänzend ist anzumerken ist, dass die Voraussetzungen für eine Beschwerde vor dem BVwG gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in § 9 Abs 1 VwGVG angeführt sind: 3.2. Ergänzend ist anzumerken ist, dass die Voraussetzungen für eine Beschwerde vor dem BVwG gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG angeführt sind:

Die Beschwerde hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (= Zustelldatum des Bescheides und der Entscheidung über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages).

Diese Voraussetzungen sind auch von einem juristischen Laien in aller Regel erfüllbar und sind mangelhafte Beschwerden unter den Voraussetzungen des § 13 Abs 3 AVG ohnehin zur Verbesserung zurückzustellen. Diese Voraussetzungen sind auch von einem juristischen Laien in aller Regel erfüllbar und sind mangelhafte Beschwerden unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ohnehin zur Verbesserung zurückzustellen.

3.3. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W208.2293728.1.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten