TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/21 W235 2281000-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2024
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Entscheidungsdatum

21.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §5 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art18 Abs1 litb
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §61 Abs1 Z1
FPG §61 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2281000-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023, Zl. 1372348604-232039897, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2023, Zl. 1372348604-232039897, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und gemäß § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und gemäß Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am XXXX .09.2023 in Bulgarien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 12).Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am römisch XXXX .09.2023 in Bulgarien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 12).

1.2. Am 07.10.2023 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden. In Österreich halte sich sein mitgereister volljähriger Bruder auf. Der Beschwerdeführer habe Syrien im Juli 2023 verlassen und sei in die Türkei gereist, wo er zwei Monate geblieben sei. Von der Türkei aus sei er nach Bulgarien gelangt und habe sich dort 31 Tage aufgehalten. Er sei zur Asylantragstellung gezwungen worden, wisse jedoch nicht, in welchem Stand sich sein dortiges Verfahren befinde. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden und habe Gewalt erlebt. Ferner seien „sie“ in Bulgarien Syrern gegenüber sehr rassistisch. Danach sei der Beschwerdeführer über Serbien und Ungarn nach Österreich weitergereist. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, weil dort ein „nettes Volk“ sei und es Sicherheit gebe.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 07.10.2023 nachweislich übernommen. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 07.10.2023 nachweislich übernommen.

1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.10.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 1.3. In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.10.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.

Mit Schreiben vom 18.10.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 69).Mit Schreiben vom 18.10.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 69).

1.4. Am 30.10.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei er zunächst angab, dass er keine Krankheiten habe und auch keine Medikamente nehme. Als er in Bulgarien gewesen sei, sei er geschlagen worden und habe Schmerzen an den Beinen. Der Beschwerdeführer habe sich bei einem privaten Arzt medizinisch behandeln lassen, könne jedoch nicht gut laufen, wenn es kalt werde. In Österreich sei er deshalb einmal beim Arzt gewesen und habe eine Salbe verschrieben bekommen. Weitere Termine bei einem Arzt gebe es nicht. Er habe keine Verwandten in Österreich bzw. im Gebiet der Europäischen Union, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Auch sonst habe er keine Familienmitglieder oder Bekannte in Österreich. Sein mitgereister Bruder sei weiter nach Deutschland gefahren.

Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien einen Asylantrag gestellt. Wann genau er in Bulgarien eingereist sei, wisse er nicht, aber er sei eineinhalb Monate dort gewesen. In dieser Zeit sei er in einem Camp in Bulgarien aufhältig gewesen und vom Staat versorgt worden. Der Beschwerdeführer habe Bulgarien verlassen, weil er von Polizisten geschlagen worden sei und bemerkt habe, dass es dort Rassismus gebe. Er habe auf die Toilette gemusst, was man melden müsse. Es sei jedoch niemand da gewesen und der Beschwerdeführer sei auf die Toilette gegangen. Dann sei ein Polizist gekommen und habe gefragt, warum er ohne zu fragen auf die Toilette gehe. Dann habe er auf den Beschwerdeführer die Tür geschlagen, wodurch sein Fuß und sein Knie verletzt worden seien. Trotzdem sei er nicht medizinisch behandelt worden. Eine Anzeige habe der Beschwerdeführer nicht erstattet, aber er habe den Polizisten bei seinem Vorgesetzten gemeldet, der gemeint habe, er werde mit ihm reden. Dies habe er getan und der Beschwerdeführer habe diesen Polizisten zehn Tage nicht gesehen. Dann sei er wieder im Dienst gewesen. Ferner habe der Beschwerdeführer auch nicht um Hilfe bzw. Unterstützung bei einer Menschenrechtsorganisation angesucht. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien weder verfolgt oder bedroht worden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, dass er auf keinen Fall nach Bulgarien zurückwolle. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er dazu gezwungen worden sei, seine Fingerabdrücke abzugeben und man ihn schlecht behandelt habe. Er wolle nicht nach Bulgarien. Der Beschwerdeführer wolle nichts mehr angeben, was ihm wichtig erscheine und habe sämtliche Gründe, weshalb er Bulgarien verlassen habe, genannt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 08.11.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Erstmals wurde vorgebracht, dass sich die Unterkunft, in der der Beschwerdeführer untergebracht gewesen sei, in einem desaströsen Zustand befunden habe. Auch sei er durch massive Schläge an den Beinen von Seiten der bulgarischen Polizei verletzt worden. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Unterbringungssituation für Asylwerber in Bulgarien derart sei, dass sie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinandergesetzt. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer zur tatsächlichen Situation der Unterbringung, zur hygienischen Situation, zur Versorgung mit Nahrungsmitteln, zur geschilderten Polizeigewalt und zu den geschilderten rassistischen Gegebenheiten in Bulgarien noch detaillierter zu befragen gehabt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner nunmehr ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 08.11.2023 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und ersuchte um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Erstmals wurde vorgebracht, dass sich die Unterkunft, in der der Beschwerdeführer untergebracht gewesen sei, in einem desaströsen Zustand befunden habe. Auch sei er durch massive Schläge an den Beinen von Seiten der bulgarischen Polizei verletzt worden. Weiters wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Unterbringungssituation für Asylwerber in Bulgarien derart sei, dass sie eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht mit den Erlebnissen des Beschwerdeführers in Bulgarien auseinandergesetzt. Die Behörde hätte den Beschwerdeführer zur tatsächlichen Situation der Unterbringung, zur hygienischen Situation, zur Versorgung mit Nahrungsmitteln, zur geschilderten Polizeigewalt und zu den geschilderten rassistischen Gegebenheiten in Bulgarien noch detaillierter zu befragen gehabt.

Die von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien seien unvollständig und teilweise einseitig. Darüber hinaus könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. In der Folge zitierte die Beschwerde aus Berichten von Human Rights Watch vom 07.05.2022 sowie vom 26.05.2022 und führte hierzu aus, dass Human Rights Watch illegale Push-Backs dokumentiert und festgestellt habe, dass bulgarische Behörden Asylsuchende geschlagen, ausgeraubt, ausgezogen und mit Polizeihunden attackiert hätten. Ferner würden diese Berichte die vielen Menschenrechtsverletzungen aufzeigen, die die bulgarischen Behörden, insbesondere die Polizei, gegenüber Flüchtlingen begingen. Das Antifolterkomitee des Europarates habe bereits 2017 die Aufnahmebedingungen als „Substandard“ bezeichnet und die ungenügenden Rechtsschutzmechanismen im Asylverfahren kritisiert. Ende 2021 seien diese Feststellungen immer noch gültig, da sich die Situation nicht geändert habe. Weiters wurde aus dem AIDA-Bericht von ECRE aus 2021 zitiert und hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass die Europäische Kommission am 08.11.2018 ein Aufforderungsschreiben wegen der fehlerhaften Umsetzung des EU-Asylrechts in Bulgarien übermittelt habe. Es bestehe die Gefahr unmenschlicher Behandlung durch Sicherheitsbehörden ebenso wie rassistisch motivierte Gewalt, gegen die der Beschwerdeführer keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten könne. Aus den zitierten Quellen lasse sich erkennen, dass das bulgarische Asylsystem mit systemischen Mängeln behaftet sei. Ferner zeichne sich die aktuelle Lage für Asylwerber in Bulgarien durch systematische Mängel im Bereich der Daseins-Vorsorge aus, die so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Abschiebung in den Zustand existenzieller Not, Obdachlosigkeit, Grundversorgungslosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge wegen Vorenthaltung jener materiellen, sozialen, gesundheitsbezogenen und existenziellen Grundversorgung geraten würde, welche jedem Asylsuchenden in der Europäischen Union aufgrund der Aufnahmerichtlinie rechtlich zustehe.

Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien Opfer von Polizeigewalt geworden. Er sei von Beamten der Exekutive geschlagen und misshandelt worden, als diese ihn beim Grenzübergang aufgegriffen hätten. Darüber hinaus stelle sich die Unterbringung in Bulgarien als unmenschlich heraus. Der Beschwerdeführer habe insbesondere in Betten schlafen müssen, in welchen Bettwanzen gewesen seien und habe deswegen ärztlich behandelt werden müssen. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln sei unzureichend und sei der Beschwerdeführer auf weite Strecken auf sich allein gestellt gewesen. Die Lebensmittel seien oft abgelaufen und unhygienisch gewesen. Im Fall einer Überstellung nach Bulgarien würde er erneut in diese missliche Lage kommen. Daraus folge, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien diesen der konkreten Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aussetzen würde und daher gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC verstoße. Der Beschwerdeführer sei in Bulgarien Opfer von Polizeigewalt geworden. Er sei von Beamten der Exekutive geschlagen und misshandelt worden, als diese ihn beim Grenzübergang aufgegriffen hätten. Darüber hinaus stelle sich die Unterbringung in Bulgarien als unmenschlich heraus. Der Beschwerdeführer habe insbesondere in Betten schlafen müssen, in welchen Bettwanzen gewesen seien und habe deswegen ärztlich behandelt werden müssen. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln sei unzureichend und sei der Beschwerdeführer auf weite Strecken auf sich allein gestellt gewesen. Die Lebensmittel seien oft abgelaufen und unhygienisch gewesen. Im Fall einer Überstellung nach Bulgarien würde er erneut in diese missliche Lage kommen. Daraus folge, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien diesen der konkreten Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aussetzen würde und daher gegen Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC verstoße.

4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 06.06.2024 mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei und übermittelte in der Beilage die Aussetzung des Verfahrens an die bulgarischen Behörden vom 18.12.2023.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Juli 2023 und begab sich in die Türkei, wo er zwei Monate blieb. Von der Türkei aus reiste er über Bulgarien, wo er am XXXX .09.2023 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach einem Aufenthalt von ca. einem Monat in Bulgarien gelangte der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, über Serbien und Ungarn gemeinsam mit seinem Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 06.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger von Syrien. Er verließ seinen Herkunftsstaat im Juli 2023 und begab sich in die Türkei, wo er zwei Monate blieb. Von der Türkei aus reiste er über Bulgarien, wo er am römisch XXXX .09.2023 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach einem Aufenthalt von ca. einem Monat in Bulgarien gelangte der Beschwerdeführer ohne auf das Ergebnis seines Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, über Serbien und Ungarn gemeinsam mit seinem Bruder unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, wo er am 06.10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 18.10.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der bulgarischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 18.12.2023 mitgeteilt.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 09.10.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 18.10.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Ferner hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da der Beschwerdeführer flüchtig ist. Dieser Umstand wurde der bulgarischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 18.12.2023 mitgeteilt.

Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht. Ferner benötigt er auch keine Medikamente.

Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Sein mitgereister Bruder ist nach Deutschland weitergereist. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer seit 12.12.2023 über keine aufrechte Meldung mehr in Österreich verfügt.

1.2. Zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien:

Zum bulgarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 25 unter Anführung von Quellen umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Allgemeines zum Asylverfahren:

Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023).

Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2023).

[…]

Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von 3 Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von 6 Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller eine Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen 6 Monaten erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt 2 Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 7 Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier 7 Tage (SAREF 2023). Die instabile politische Lage und ein Wechsel an der Spitze von SARFEF im Jahr 2022 haben bei vielen Verfahren zu monatelangen Verzögerungen geführt, von denen die meisten syrische Antragsteller betrafen (AIDA 3.2023).

[…]

Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).

Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023).Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe gemäß geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB 16.9.2023).

Gemäß den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).Gemäß den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB 16.9.2023).

Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben). 2022 gab es in Bulgarien 20.407 Asylanträge (16 % unbegleitete Minderjährige; Syrien: 8.598, Afghanistan: 7 164, Marokko: 1 721, Ukraine: 1 313, Irak: 656) und 4.373 positive Entscheidungen, 444 negative Entscheidungen, 14.474 beendete Verfahren (terminated) (SAREF 2023).

Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). 2022 haben sich 46 % der Antragsteller (14.474 von 31.592) dem Verfahren entzogen. Dies war ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 26 % im Jahr 2021 und 39 % im Jahr 2020, aber immer noch niedriger als 83 % im Jahr 2019 (AIDA 3.2023).

b). Dublin-Rückkehrer:

Wenn bei einem Dublin-Rückkehrer der Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er bei Rückkehr nach Bulgarien als irregulärer Migrant betrachtet. Im Falle einer Beendigung kann er eine Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Wenn der Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird der Dublin-Rückkehrer jedenfalls festgenommen. Er kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt und dessen Zulässigkeit SAREF entscheiden muss (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).

Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022).

Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vgl. BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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