TE Bvwg Beschluss 2024/6/21 W131 2291306-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.06.2024
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Entscheidungsdatum

21.06.2024

Norm

AVG §13 Abs7
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §342
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W131 2291306-2/23E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen XXXX auf Nachprüfung sowohl der Ausschreibung als auch einer Berichtigung betreffend das Vergabeverfahren mit der Bezeichnung „Lieferung von Sequenzier-Bibliotheken (Libraries) für genetische Analysen mittels massiv-paralleler Sequenzierung (MGS) für Laborgeräte des Auftraggebers“, GZ der Auftraggeberin: V24/02r, der durch die vergebende Stelle Schiefer Rechtsanwälte GmbH vertretenen Auftraggeberin Medizinische Universität Innsbruck: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK als Einzelrichter über den Antrag der anwaltlich vertretenen römisch XXXX auf Nachprüfung sowohl der Ausschreibung als auch einer Berichtigung betreffend das Vergabeverfahren mit der Bezeichnung „Lieferung von Sequenzier-Bibliotheken (Libraries) für genetische Analysen mittels massiv-paralleler Sequenzierung (MGS) für Laborgeräte des Auftraggebers“, GZ der Auftraggeberin: V24/02r, der durch die vergebende Stelle Schiefer Rechtsanwälte GmbH vertretenen Auftraggeberin Medizinische Universität Innsbruck:

A)

Das zur Verfahrenszahl W131 2291306-2 geführte Nachprüfungsverfahren betreffend die Anfechtung sowohl der Ausschreibung als auch einer Berichtigung der Ausschreibung vom 26.04.2024 wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Schreiben vom 02.05.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, begehrte die Antragstellerin (=ASt) die Nichtigerklärung der Ausschreibung sowie die Nichtigerklärung der mit Fragebeantwortung vom 26.04.2024 (die Ausschreibung wiederholende) Festlegung, den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das im Entscheidungskopf ersichtliche Vergabeverfahren.

2.       Die ASt entrichtete Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung iHv insgesamt 3.618 Euro. Damit wurden die Pauschalgebühren in der korrekten Höhe entrichtet.

3.       Mit Beschluss vom 13.05.2024, Zl W131 2291306-1/4E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf einstweilige Verfügung unter Abweisung des Mehrbegehrens dahin statt, dass es der Auftraggeberin (=AG) und damit auch ihrer vergebenden Stelle Schiefer Rechtsanwälte GmbH untersagt ist, in diesem Vergabeverfahren Angebote zu öffnen. Zusätzlich wurde der Fortlauf der Angebotsfrist in diesem Vergabeverfahren ausgesetzt.

4.       Mit Schreiben vom - protokolliert - 19.06.2024, teilte die ASt mit, dass sie den zur Zl W131 2291306-2 protokollierten Nachprüfungsantrag zurückziehe.

4.       Vor der Antragszurückziehung fand keine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über die Einstellung nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags durch den Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrags handelt, in Senaten. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht über die Einstellung nach Zurückziehung des Nachprüfungsantrags durch den Einzelrichter zu entscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags (hier: ua eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Beurteilung des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient.Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung eines Rechtsschutzantrags (hier: ua eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass die Einstellung durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), was zudem der Klarheit der Beurteilung des Verfahrensstands aus Sicht des BVwG dient.

Aufgrund der Zurückziehung des verfahrensgegenständlichen Antrags ist das Verfahren somit beendet und war beschlussmäßig einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Antragszurückziehung Berichtigung der Ausschreibung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Verfahrenseinstellung Vergabeverfahren Zurückziehung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W131.2291306.2.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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