TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/22 W263 2294037-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.2024
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Entscheidungsdatum

22.06.2024

Norm

ASVG §18a
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18a heute
  2. ASVG § 18a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. ASVG § 18a gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  4. ASVG § 18a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 18a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 18a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. ASVG § 18a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  8. ASVG § 18a gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W263 2294037-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.4.2024, HVBA / XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. am römisch XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 12.4.2024, HVBA / römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 12.4.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.1.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten „Kindes“ XXXX , geboren am XXXX , abgelehnt.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) vom 12.4.2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 24.1.2024 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten „Kindes“ römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , abgelehnt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass ihr Sohn auf einem Ohr resthörig sei und auf dem anderen hochgradig schwerhörig. Er sei auch ein Frühgeborener (geboren am 1. Tag der 28. Schwangerschaftswoche) und daher auch entwicklungsverzögert. Er brauche die Beschwerdeführerin nicht nur, um seine Schule zu schaffen – sie übersetze in einfachen Worten nicht nur alle Aufgaben, sondern auch bei allen Ämtern, Ärzten, etc. für ihn. Sie bitte um eine zweite Begutachtung von jemanden, der wisse, was es heiße, schwer-resthörig zu sein. Aus diesen Gründen gehe sie nur halbtags arbeiten.

3. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 20.6.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist in der XXXX wohnhaft.Die Beschwerdeführerin ist in der römisch XXXX wohnhaft.

Sie ist die leibliche Mutter des Sohnes XXXX , geboren am XXXX steht sohin im 21. Lebensjahr und hat die allgemeine Schulpflicht bereits beendet. Die Beschwerdeführerin bezieht für ihn eine (bis Juli 2024 befristete) erhöhte Familienbeihilfe. Es besteht für keine andere Person als die Beschwerdeführerin eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des XXXX .Sie ist die leibliche Mutter des Sohnes römisch XXXX , geboren am römisch XXXX steht sohin im 21. Lebensjahr und hat die allgemeine Schulpflicht bereits beendet. Die Beschwerdeführerin bezieht für ihn eine (bis Juli 2024 befristete) erhöhte Familienbeihilfe. Es besteht für keine andere Person als die Beschwerdeführerin eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des römisch XXXX .

XXXX ist schwerst hörbeeinträchtigt (hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, mit geringem Resthörvermögen links unter beidseitiger Hörgerätversorgung). Er leidet seit seiner Geburt an einer Hörbeeinträchtigung und trägt (auch derzeit) Hörgeräte. Dennoch ist es ihm nicht möglich, Umgangssprache zu verstehen, es werden hauptsächlich Umgebungsgeräusche wahrgenommen. Er hat sich selbst die Gebärdensprache beigebracht. römisch XXXX ist schwerst hörbeeinträchtigt (hochgradige Schwerhörigkeit beiderseits, mit geringem Resthörvermögen links unter beidseitiger Hörgerätversorgung). Er leidet seit seiner Geburt an einer Hörbeeinträchtigung und trägt (auch derzeit) Hörgeräte. Dennoch ist es ihm nicht möglich, Umgangssprache zu verstehen, es werden hauptsächlich Umgebungsgeräusche wahrgenommen. Er hat sich selbst die Gebärdensprache beigebracht.

XXXX kam zu früh auf die Welt (Frühgeburt am 1. Tag der 28. SSW) und war deswegen mehrere Monate stationär im Krankenhaus aufhältig. Seine Mutter gibt an, dass er auch entwicklungsverzögert sei. römisch XXXX kam zu früh auf die Welt (Frühgeburt am 1. Tag der 28. SSW) und war deswegen mehrere Monate stationär im Krankenhaus aufhältig. Seine Mutter gibt an, dass er auch entwicklungsverzögert sei.

Seine Kindergarten- und Schulbesuche stellen sich wie folgt dar:

-        vom 4. Lebensjahr bis zum 7. Lebensjahr: Besuch des XXXX -        vom 4. Lebensjahr bis zum 7. Lebensjahr: Besuch des römisch XXXX

-        4 Jahre Volksschule mit Schulassistenz (Schulweg in Begleitung der Mutter)

-        4 Jahre Neue Mittelschule mit Schulassistenz, ohne Nachmittagsbetreuung (Schulweg ungefähr 10 Minuten von zu Hause entfernt – zu Fuß selbständig bewältigbar)

-        zur Überbrückung wurde ein Jahr lang die XXXX besucht-        zur Überbrückung wurde ein Jahr lang die römisch XXXX besucht

-        Abendschule für ungefähr drei bis vier Jahre, danach Abbruch

-        seit September 2023: externe Maturaschule mit Online-Unterricht

XXXX wohnt unverändert mit seiner Mutter zusammen. Sie weckt ihn in der Früh auf, weil er den Wecker nicht hört. Er versorgt sich und den Hund dann selbst. Er nimmt von Montag bis Freitag an einem Online-Unterricht einer externen Maturaschule, derzeit in den Fächern Mathematik und Physik, von 08.30 Uhr – 12.45 Uhr selbständig teil. Dabei sieht XXXX den Unterrichtenden und kann mit ihm chatten. Während dieser Zeit ist XXXX alleine zu Hause, die Beschwerdeführerin geht ihrer Berufstätigkeit nach. Andere Personen sind währenddessen für XXXX erreichbar. Die Beschwerdeführerin sieht sich dann am Nachmittag die Videoaufnahmen des Unterrichts an und bearbeitet den Lernstoff mit ihrem Sohn erneut. römisch XXXX wohnt unverändert mit seiner Mutter zusammen. Sie weckt ihn in der Früh auf, weil er den Wecker nicht hört. Er versorgt sich und den Hund dann selbst. Er nimmt von Montag bis Freitag an einem Online-Unterricht einer externen Maturaschule, derzeit in den Fächern Mathematik und Physik, von 08.30 Uhr – 12.45 Uhr selbständig teil. Dabei sieht römisch XXXX den Unterrichtenden und kann mit ihm chatten. Während dieser Zeit ist römisch XXXX alleine zu Hause, die Beschwerdeführerin geht ihrer Berufstätigkeit nach. Andere Personen sind währenddessen für römisch XXXX erreichbar. Die Beschwerdeführerin sieht sich dann am Nachmittag die Videoaufnahmen des Unterrichts an und bearbeitet den Lernstoff mit ihrem Sohn erneut.

Die Beschwerdeführerin ist als XXXX ungefähr 24 Stunden pro Woche berufstätig und arbeitet vormittags von ungefähr 8.00 Uhr bis ungefähr 13.30 – 14.00 Uhr.Die Beschwerdeführerin ist als römisch XXXX ungefähr 24 Stunden pro Woche berufstätig und arbeitet vormittags von ungefähr 8.00 Uhr bis ungefähr 13.30 – 14.00 Uhr.

XXXX Allgemein- und Ernährungszustand sind altersentsprechend. Er ist zeitlich und örtlich ausreichend orientiert. An- und Auskleiden sind ihm selbständig möglich. Die persönliche Pflege sowie Reinigung der Hörgeräte wird selbständig bewerkstelligt. römisch XXXX Allgemein- und Ernährungszustand sind altersentsprechend. Er ist zeitlich und örtlich ausreichend orientiert. An- und Auskleiden sind ihm selbständig möglich. Die persönliche Pflege sowie Reinigung der Hörgeräte wird selbständig bewerkstelligt.

Sein psychischer Zustand stellte sich bei der Untersuchung am 28.3.2024 wie folgt dar: „wach, bewusstseinsklar, in allen Qualitäten orientiert, Stimmung: euthym, psychomotorisch ausgeglichen, Gedanken in Form und Inhalt geordnet, Merk- und Konzentrationsfähigkeit unauffällig, Antrieb: normal, gut schwingungsfähig, soziale Kontakte vorhanden, keine Schlafstörungen, kein Wahn, kein Zwang, von suizidalen Gedanken glaubhaft distanziert.“

Es sind regelmäßige Kontrollen beim HNO-Facharzt mit 2-3 monatlichen Hörtestkontrollen notwendig sowie bei neuen Hörgeräten (wöchentliche) Kontrollen bzw. Einstellungen beim Hörakustiker.

Es liegt keine Bettlägerigkeit vor.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Selbstversicherung nach § 18a ASVG mit ihrem Antrag, datiert mit 23.1.2024, ab 24.11.2023.Die Beschwerdeführerin beantragte die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG mit ihrem Antrag, datiert mit 23.1.2024, ab 24.11.2023.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die Feststellungen zum Antrag ergeben sich wie der Wohnort der Beschwerdeführerin aus dem im Akt aufliegenden Antragsformular. Der Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe ist einer Bestätigung des Finanzamtes vom 6.6.2024 zu entnehmen.

Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daran zu zweifeln, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Mutter des XXXX , geboren am XXXX , handelt. Dass dieser nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, folgt aus seinem Alter und den bereits absolvierten Schulbesuchen und bestritt die Beschwerdeführerin dies auch nicht substantiiert. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, daran zu zweifeln, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die leibliche Mutter des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , handelt. Dass dieser nicht mehr der allgemeinen Schulpflicht unterliegt, folgt aus seinem Alter und den bereits absolvierten Schulbesuchen und bestritt die Beschwerdeführerin dies auch nicht substantiiert.

Es liegen weiters keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für eine andere Person als die Beschwerdeführerin eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des XXXX bestehen würde.Es liegen weiters keine Anhaltspunkte dafür vor, dass für eine andere Person als die Beschwerdeführerin eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des römisch XXXX bestehen würde.

Die Beschwerdeführerin führte in ihrem Antrag an, 25 Stunden pro Woche zu arbeiten; im Gutachten vom 3.4.2024 sind 24 Stunden pro Woche angeführt. Dies ist vor dem Hintergrund der angeführten Arbeitszeit und einer allfälligen Pause nachvollziehbar und plausibel und besteht auch hier kein Grund daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin ungefähr 24 Stunden pro Woche einer Berufstätigkeit nachgeht.

Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege stützen sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte – vom Bundesverwaltungsgericht für schlüssig befundene – Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 3.4.2024, das auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin und des Untersuchten basiert und sich in den Ergebnissen mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 5.4.2024 deckt. Einbezogen wurde von der befassten Sachverständigen der im Verfahren vorgelegte HNO-Befund von XXXX vom 5.3.2024. In der ärztlichen Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der festgestellten (Haupt-)Diagnose eine ausführliche Beschreibung insbesondere der Krankengeschichte, der Entwicklung und Schulbildung, der Selbstständigkeit und der erforderlichen Therapien, Hilfsmittel und Heilbehelfe sowie Terminen. Die Darstellung des Betreuungsaufwandes durch die Beschwerdeführerin ist detailliert wiedergegeben und wendete sich die Beschwerde auch nicht substantiiert gegen diese. Die Feststellungen über Art und Ausmaß der beim Sohn der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der behinderungsbedingt erforderlichen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege stützen sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte – vom Bundesverwaltungsgericht für schlüssig befundene – Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 3.4.2024, das auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung des Sohnes der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Untersuchungsbefund sowie auf den Angaben der Beschwerdeführerin und des Untersuchten basiert und sich in den Ergebnissen mit der chefärztlichen Stellungnahme vom 5.4.2024 deckt. Einbezogen wurde von der befassten Sachverständigen der im Verfahren vorgelegte HNO-Befund von römisch XXXX vom 5.3.2024. In der ärztlichen Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der festgestellten (Haupt-)Diagnose eine ausführliche Beschreibung insbesondere der Krankengeschichte, der Entwicklung und Schulbildung, der Selbstständigkeit und der erforderlichen Therapien, Hilfsmittel und Heilbehelfe sowie Terminen. Die Darstellung des Betreuungsaufwandes durch die Beschwerdeführerin ist detailliert wiedergegeben und wendete sich die Beschwerde auch nicht substantiiert gegen diese.

Es ist vor diesem Hintergrund schlüssig, dass die Notwendigkeit einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege des erwachsenen Sohnes seitens der Beschwerdeführerin nicht mehr erhebbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten samt Überschriften auszugsweise:

„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes

§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.

(2) […]

(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind

1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,

3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

[…]

Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle)

§ 669. (1) – (2) […]Paragraph 669, (1) – (2) […]

(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.(3) Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.

[…]“

Gemäß § 707a Abs. 1 ASVG idF BGBl. I Nr. 125/2017 trat § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung mit 1.1.2018 in Kraft. Der Gesetzgeber nahm zu dieser Regelung keine Übergangsbestimmung vor. Gemäß Paragraph 707 a, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 2017, trat Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung mit 1.1.2018 in Kraft. Der Gesetzgeber nahm zu dieser Regelung keine Übergangsbestimmung vor.

3.3. Zu den Voraussetzungen der Selbstversicherung:

Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin für ihren Sohn die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 FLAG. Ebenso leb(t)en die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im gemeinsamen Haushalt im Inland und besteht für keine andere Person eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes.Wie festgestellt, bezieht die Beschwerdeführerin für ihren Sohn die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, FLAG. Ebenso leb(t)en die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im gemeinsamen Haushalt im Inland und besteht für keine andere Person eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes.

3.4. Zur überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft:

Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des XXXX im gegenständlichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG einschlägig. Gemäß § 18a Abs. 3 ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls auch dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind ständiger Hilfe und besonderer Pflege bedarf.Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung des Alters des römisch XXXX im gegenständlichen Zeitraum und der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG einschlägig. Gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft jedenfalls auch dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind ständiger Hilfe und besonderer Pflege bedarf.

Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägerigkeit vorliegt – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im gegenständlichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Im vorliegenden Fall – zumal unstrittig keine dauernde Bettlägerigkeit vorliegt – ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Sohn im gegenständlichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch jüngst VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).

Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.

Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG, Rz 9-10 [Stand 1.10.2023, rdb.at]).Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG, Rz 9-10 [Stand 1.10.2023, rdb.at]).

Ein derartiger ständiger Bedarf persönlicher Hilfe und besonderer Pflege ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Wie festgestellt, liegt beim erwachsenen Sohn der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits mit geringem Resthörvermögen links unter beidseitiger Hörgerätversorgung vor (Umgangssprache wird mit Hörgeräten nicht verstanden). Er ist aber vormittags alleine zu Hause, versorgt sich selbst und nimmt selbstständig an einem Online-Unterricht einer externen Maturaschule teil, derzeit in den Fächern Mathematik und Physik. Die persönliche Pflege sowie Reinigung der Hörgeräte wird selbstständig bewerkstelligt. Da eine vorhandene Selbstständigkeit des Sohnes der Beschwerdeführerin ohne das Erfordernis ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege erkennbar war, war die Notwendigkeit einer solchen durch die Mutter schlüssig nicht mehr erhebbar.

Den Ergebnissen der ärztlichen Begutachtung trat die Beschwerdeführerin zwar entgegen; dies aber nicht substantiiert und waren die Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen.

Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN).Einem schlüssigen Sachverständigengutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden. Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0318, mwN).

Wie bereits ausgeführt wurde, trat die Beschwerdeführerin dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigte auch keinen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten auf. Sie brachte auch sonst nichts in Vorlage, was Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließe. Es konnten die Ergebnisse des Gutachtens auch aufgrund der von ihr insbesondere in der Beschwerde getätigten Angaben nicht in Zweifel gezogen werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Hörakustiker und HNO-Ärzte im Allgemeinen den Umgang mit Personen, welche auch hochgradig schwerhörig sind, gewohnt sind. Die vereinzelte Begleitung, etwa zu Amts- oder Arztterminen, würde aber auch nicht die erforderlichen Voraussetzungen des § 18a ASVG erfüllen. Dass die überwiegende Arbeitskraft der Beschwerdeführerin beansprucht werden würde, kann daher im vorliegenden Fall nicht erkannt werden. Wie bereits ausgeführt wurde, trat die Beschwerdeführerin dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen und zeigte auch keinen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten auf. Sie brachte auch sonst nichts in Vorlage, was Zweifel am vorliegenden Sachverständigenbeweis aufkommen ließe. Es konnten die Ergebnisse des Gutachtens auch aufgrund der von ihr insbesondere in der Beschwerde getätigten Angaben nicht in Zweifel gezogen werden. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Hörakustiker und HNO-Ärzte im Allgemeinen den Umgang mit Personen, welche auch hochgradig schwerhörig sind, gewohnt sind. Die vereinzelte Begleitung, etwa zu Amts- oder Arztterminen, würde aber auch nicht die erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG erfüllen. Dass die überwiegende Arbeitskraft der Beschwerdeführerin beansprucht werden würde, kann daher im vorliegenden Fall nicht erkannt werden.

3.5. Insgesamt ist der PVA darin zuzustimmen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft und insbesondere mangels des Erfordernisses der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege des XXXX zu verneinen ist. 3.5. Insgesamt ist der PVA darin zuzustimmen, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG mangels überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft und insbesondere mangels des Erfordernisses der ständigen persönlichen Hilfe und besonderer Pflege des römisch XXXX zu verneinen ist.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt.

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der PVA und dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 3.4.2024. Diesem – vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen erachtet das Bundesverwaltungsgericht aus dem Blickwinkel des § 24 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich. Vor dem Hintergrund des schlüssigen, von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vielmehr als geklärt anzusehen. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der PVA und dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 3.4.2024. Diesem – vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig erachteten – Gutachten ist die Beschwerdeführerin insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen erachtet das Bundesverwaltungsgericht aus dem Blickwinkel des Paragraph 24, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich. Vor dem Hintergrund des schlüssigen, von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigenbeweises ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt vielmehr als geklärt anzusehen. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Arbeitskraft Behinderung Kind Pensionsversicherung Pflegebedarf Sachverständigengutachten Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W263.2294037.1.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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