Entscheidungsdatum
24.06.2024Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Spruch
W246 2234828-1/79E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die im April und Mai 2020 in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere in den Büros des Referenten XXXX (Zimmer 1.35) und des Beschwerdeführers (Zimmer 1.32) seitens der Behörde durchgeführte Maßnahme wird gemäß Art. 8 EMRK für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerde wird somit gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG Folge gegeben.A) Die im April und Mai 2020 in der Außenstelle römisch XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes insbesondere in den Büros des Referenten römisch XXXX (Zimmer 1.35) und des Beschwerdeführers (Zimmer 1.32) seitens der Behörde durchgeführte Maßnahme wird gemäß Artikel 8, EMRK für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerde wird somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 VwGVG Folge gegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Anträge des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, und des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG zu Recht:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Anträge des römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanno ZANIER, und des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes als belangte Behörde auf Zuerkennung von Kosten im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG zu Recht:
A) I. Der Bund hat als Rechtsträger der Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 30,00 an Barauslagen, EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand, somit insgesamt EUR 1.689,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.A) römisch eins. Der Bund hat als Rechtsträger der Behörde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung EUR 30,00 an Barauslagen, EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 922,00 für Verhandlungsaufwand, somit insgesamt EUR 1.689,60 an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.
II. Der Antrag der Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch II. Der Antrag der Behörde auf Zuerkennung von Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 07.09.2020 erhob der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 2 B-VG und §§ 7 ff. VwGVG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde), konkret wegen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK, wegen des unzulässigen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 87 Abs. 1 B-VG, wegen Verstoßes gegen das Mobbingverbot gemäß § 57a RStDG und wegen Verletzung des Rechts auf Nichtsetzung der angefochtenen Maßnahmen. Als angefochtene Maßnahmen führte der Beschwerdeführer dabei die „Durchsuchung der Büros 1.32 und 1.35 im Gebäude XXXX , und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten, [und die] Durchsuchung von Kuverts sowie Beschlagnahme und Einscannen von Dokumenten im Auftrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes [ XXXX ] und durchgeführt von [ XXXX ], [ XXXX ] und [dem Referenten XXXX ]“ an.1. Mit Schreiben vom 07.09.2020 erhob der Beschwerdeführer, ein in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), im Wege seines Rechtsvertreters eine Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG und Paragraphen 7, ff. VwGVG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgrund von Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde), konkret wegen Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK, wegen des unzulässigen Eingriffs in die richterliche Unabhängigkeit gemäß Artikel 87, Absatz eins, B-VG, wegen Verstoßes gegen das Mobbingverbot gemäß Paragraph 57 a, RStDG und wegen Verletzung des Rechts auf Nichtsetzung der angefochtenen Maßnahmen. Als angefochtene Maßnahmen führte der Beschwerdeführer dabei die „Durchsuchung der Büros 1.32 und 1.35 im Gebäude römisch XXXX , und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten, [und die] Durchsuchung von Kuverts sowie Beschlagnahme und Einscannen von Dokumenten im Auftrag des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes [ römisch XXXX ] und durchgeführt von [ römisch XXXX ], [ römisch XXXX ] und [dem Referenten römisch XXXX ]“ an.
1.1. Einleitend hielt der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit der von ihm erhobenen Maßnahmenbeschwerde fest, dass er von den angefochtenen Maßnahmen durch die am 06.08.2020 erfolgte Zustellung der an den Referenten XXXX ergangenen Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 Kenntnis erlangt habe, womit die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig sei. Zudem würden die angefochtenen Maßnahmen teilweise noch andauern, weil Dokumente beschlagnahmt und eingescannt worden seien, jedoch in der Folge nicht an den Beschwerdeführer ausgefolgt bzw. die entsprechenden Daten noch nicht gelöscht worden seien.1.1. Einleitend hielt der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit der von ihm erhobenen Maßnahmenbeschwerde fest, dass er von den angefochtenen Maßnahmen durch die am 06.08.2020 erfolgte Zustellung der an den Referenten römisch XXXX ergangenen Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 Kenntnis erlangt habe, womit die Maßnahmenbeschwerde rechtzeitig sei. Zudem würden die angefochtenen Maßnahmen teilweise noch andauern, weil Dokumente beschlagnahmt und eingescannt worden seien, jedoch in der Folge nicht an den Beschwerdeführer ausgefolgt bzw. die entsprechenden Daten noch nicht gelöscht worden seien.
1.2.1. Zum für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in der Außenstelle XXXX und Leiter der Gerichtsabteilung XXXX sei, wobei ihm der Bedienstete XXXX seit 01.04.2015 als Referent zugewiesen gewesen sei.1.2.1. Zum für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhalt führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er Richter des Bundesverwaltungsgerichtes in der Außenstelle römisch XXXX und Leiter der Gerichtsabteilung römisch XXXX sei, wobei ihm der Bedienstete römisch XXXX seit 01.04.2015 als Referent zugewiesen gewesen sei.
1.2.2. Am 03.04.2020 sei der Referent XXXX vorläufig als „Risikopatient“ im Hinblick auf eine mögliche COVID-19-Infektion eingestuft und ihm gegenüber angeordnet worden, sich im Home-Office aufzuhalten und an Diensttagen von 08:00 bis 16:00 Uhr erreichbar zu sein.1.2.2. Am 03.04.2020 sei der Referent römisch XXXX vorläufig als „Risikopatient“ im Hinblick auf eine mögliche COVID-19-Infektion eingestuft und ihm gegenüber angeordnet worden, sich im Home-Office aufzuhalten und an Diensttagen von 08:00 bis 16:00 Uhr erreichbar zu sein.
1.2.3. In der Folge habe am 13.04.2020 in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes die „Bestandsaufnahme“ (Phase 1), also die Durchsuchung der Zimmer 1.32 sowie 1.35 und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten begonnen, welche durch Hr. XXXX alleine durchgeführt und welche laut der o.a. Disziplinaranzeige nach 72 Arbeitsstunden am 22.04.2020 beendet worden sei.1.2.3. In der Folge habe am 13.04.2020 in der Außenstelle römisch XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes die „Bestandsaufnahme“ (Phase 1), also die Durchsuchung der Zimmer 1.32 sowie 1.35 und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten begonnen, welche durch Hr. römisch XXXX alleine durchgeführt und welche laut der o.a. Disziplinaranzeige nach 72 Arbeitsstunden am 22.04.2020 beendet worden sei.
Am 12.05.2020 habe man mit dem „Aufräumen inkl. Dokumentation“ (Phase 2) begonnen, wobei nunmehr neben Hr. XXXX auch XXXX hinzugezogen worden sei, um ein Vier-Augen-Prinzip bei der Aufarbeitung der Sachverhalte zu gewährleisten (Verweis auf S. 10 der o.a. Disziplinaranzeige). Diese Phase 2 sei laut dem angeführten Bericht nach weiteren 112 Arbeitsstunden am 20.05.2020 abgeschlossen worden.Am 12.05.2020 habe man mit dem „Aufräumen inkl. Dokumentation“ (Phase 2) begonnen, wobei nunmehr neben Hr. römisch XXXX auch römisch XXXX hinzugezogen worden sei, um ein Vier-Augen-Prinzip bei der Aufarbeitung der Sachverhalte zu gewährleisten (Verweis auf S. 10 der o.a. Disziplinaranzeige). Diese Phase 2 sei laut dem angeführten Bericht nach weiteren 112 Arbeitsstunden am 20.05.2020 abgeschlossen worden.
Aus der o.a. Disziplinaranzeige gehe hervor, dass sämtliche Unterlagen und Akten, die sich im Büro des Referenten XXXX befunden hätten, von Hr. XXXX in sein Büro geschafft und dort gesichtet bzw. durchsucht worden seien, wobei auch Dokumente aus Kuverts entnommen worden seien. Die auf dem Schreibtisch, in den Ablagefächern und in den Kästen befindlichen Akten des Referenten XXXX seien durchsucht worden, darin befindliche Unterlagen seien beschlagnahmt, eingescannt und nicht vollständig retourniert worden. So seien z.B. die in der Disziplinaranzeige abgedruckten E-Mails bis dato noch nicht ausgefolgt worden. Diese im Büro des Referenten XXXX durchgeführten Maßnahmen würden auch den Beschwerdeführer betreffen, weil er dort Kästen zur Aufbewahrung seiner Akten benützt habe, die ebenso durchsucht worden seien. Zudem seien auch im Büro des Beschwerdeführers befindliche Akten entfernt, durchsucht und so wieder zurückgelegt worden, dass ihm diese Vorfälle nicht aufgefallen seien. Aus der o.a. Disziplinaranzeige gehe hervor, dass sämtliche Unterlagen und Akten, die sich im Büro des Referenten römisch XXXX befunden hätten, von Hr. römisch XXXX in sein Büro geschafft und dort gesichtet bzw. durchsucht worden seien, wobei auch Dokumente aus Kuverts entnommen worden seien. Die auf dem Schreibtisch, in den Ablagefächern und in den Kästen befindlichen Akten des Referenten römisch XXXX seien durchsucht worden, darin befindliche Unterlagen seien beschlagnahmt, eingescannt und nicht vollständig retourniert worden. So seien z.B. die in der Disziplinaranzeige abgedruckten E-Mails bis dato noch nicht ausgefolgt worden. Diese im Büro des Referenten römisch XXXX durchgeführten Maßnahmen würden auch den Beschwerdeführer betreffen, weil er dort Kästen zur Aufbewahrung seiner Akten benützt habe, die ebenso durchsucht worden seien. Zudem seien auch im Büro des Beschwerdeführers befindliche Akten entfernt, durchsucht und so wieder zurückgelegt worden, dass ihm diese Vorfälle nicht aufgefallen seien.
1.2.4. Nachdem der Referent XXXX am 02.06.2020 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, habe am 24.07.2020 ein Gespräch zwischen ihm und dem Kammervorsitzenden XXXX sowie dem stellvertretenden Kammervorsitzenden XXXX stattgefunden, bei dem es um die Nichtgewährung einer Belohnung gegangen sei. Dabei habe XXXX auch die angefochtenen Maßnahmen angesprochen und betont, dass man unbedingt habe Nachschau halten müssen, um sicherzustellen, dass nichts liegen geblieben sei. Dem Referenten XXXX sei dabei mitgeteilt worden, dass er dies nicht als gegen ihn gerichtete Aktion ansehen solle, man habe ihn nur unterstützen wollen und schätze seine Arbeitsleistung sehr. Mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die Behörde) vom 29.07.2020 sei der Antrag des Referenten XXXX auf Gewährung einer über € 400,-- hinausgehenden Belohnung abgewiesen worden, wobei die Behörde in diesem Bescheid die besonderen Arbeitsleistungen anerkannt habe, ohne die angefochtenen Maßnahmen oder eine wie auch immer geartete Dienstpflichtverletzung zu erwähnen.1.2.4. Nachdem der Referent römisch XXXX am 02.06.2020 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, habe am 24.07.2020 ein Gespräch zwischen ihm und dem Kammervorsitzenden römisch XXXX sowie dem stellvertretenden Kammervorsitzenden römisch XXXX stattgefunden, bei dem es um die Nichtgewährung einer Belohnung gegangen sei. Dabei habe römisch XXXX auch die angefochtenen Maßnahmen angesprochen und betont, dass man unbedingt habe Nachschau halten müssen, um sicherzustellen, dass nichts liegen geblieben sei. Dem Referenten römisch XXXX sei dabei mitgeteilt worden, dass er dies nicht als gegen ihn gerichtete Aktion ansehen solle, man habe ihn nur unterstützen wollen und schätze seine Arbeitsleistung sehr. Mit Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die Behörde) vom 29.07.2020 sei der Antrag des Referenten römisch XXXX auf Gewährung einer über € 400,-- hinausgehenden Belohnung abgewiesen worden, wobei die Behörde in diesem Bescheid die besonderen Arbeitsleistungen anerkannt habe, ohne die angefochtenen Maßnahmen oder eine wie auch immer geartete Dienstpflichtverletzung zu erwähnen.
1.3. Rechtlich führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass es sich bei den angefochtenen Maßnahmen ohne Zweifel um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handeln würde, welche nach der ständigen Judikatur auch dann vorliegen könnten, wenn diese für den Betroffenen – wie im vorliegenden Fall – nicht unmittelbar wahrnehmbar seien.
Für die von der Behörde gesetzten Maßnahmen läge keine gesetzliche Ermächtigung vor. Die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (in welcher sich eine Ermächtigung zur stichprobenartigen Nachschau durch die Präsidenten der Gerichtshöfe finde) sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, im BVwGG und in der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes fänden sich keine derartigen Ermächtigungen. Der von der Behörde angeführte Zweck zur Durchführung der hiermit angefochtenen Maßnahmen sei nicht der wahre Zweck zur Durchführung derselben gewesen, zumal weder der Beschwerdeführer noch der Referent XXXX von diesen Maßnahmen informiert worden seien, obwohl dies telefonisch oder per E-Mail jederzeit möglich gewesen wäre.Für die von der Behörde gesetzten Maßnahmen läge keine gesetzliche Ermächtigung vor. Die Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch II. Instanz (in welcher sich eine Ermächtigung zur stichprobenartigen Nachschau durch die Präsidenten der Gerichtshöfe finde) sei im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, im BVwGG und in der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes fänden sich keine derartigen Ermächtigungen. Der von der Behörde angeführte Zweck zur Durchführung der hiermit angefochtenen Maßnahmen sei nicht der wahre Zweck zur Durchführung derselben gewesen, zumal weder der Beschwerdeführer noch der Referent römisch XXXX von diesen Maßnahmen informiert worden seien, obwohl dies telefonisch oder per E-Mail jederzeit möglich gewesen wäre.
Im Ergebnis seien die angefochtenen Maßnahmen daher ohne dafür bestehende gesetzliche Ermächtigung und zudem unter Verletzung von Art. 8 EMRK, § 57a RStDG und Art. 87 Abs. 1 B-VG ergangen, womit diese rechtswidrig seien.Im Ergebnis seien die angefochtenen Maßnahmen daher ohne dafür bestehende gesetzliche Ermächtigung und zudem unter Verletzung von Artikel 8, EMRK, Paragraph 57 a, RStDG und Artikel 87, Absatz eins, B-VG ergangen, womit diese rechtswidrig seien.
1.4. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und aufheben, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen und dem Bund den Ersatz der entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß in Höhe von insgesamt EUR 1.689,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution auftragen.
1.5. Mit der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer den o.a. Bescheid der Behörde vom 29.07.2020 und Auszüge aus der o.a. Disziplinaranzeige in Vorlage.
2. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Behörde mit Schreiben vom 10.09.2020 die unter Pkt. I.1. angeführte Maßnahmenbeschwerde.2. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Behörde mit Schreiben vom 10.09.2020 die unter Pkt. römisch eins.1. angeführte Maßnahmenbeschwerde.
3. Mit Schreiben vom 21.09.2020 nahm die Behörde zur Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers Stellung.
3.1. Dabei wies die Behörde nach Wiedergabe der konkreten Aufgaben eines Referenten gemäß der Büroordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (einschließlich Qualitätshandbuch) zunächst darauf hin, dass einem Kammervorsitzenden gemäß der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes die Leitung und Organisation der Kammer (samt Zuteilung der Mitarbeiter zu den Gerichtsabteilungen), die Unterstützung des Präsidenten bei der Dienstaufsicht im Bereich der Richterschaft (durch kontinuierliche Beobachtung der Geschäftsführung in den Gerichtsabteilungen) und die Wahrnehmung der Dienst- und – soweit diese nicht im judiziellen Bereich tätig seien – der Fachaufsicht der der Kammer zugewiesenen Mitarbeiter zukommen würden.
3.2. Zum vom Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde aufgezeigten Sachverhalt hielt die Behörde fest, dass der Referent XXXX vom 23.03. bis 01.06.2020 (zunächst bis 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.04. bis 01.06.2020 aufgrund einer genehmigten Abwesenheit bezüglich einer in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegten ärztlichen Bestätigung) von seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX abwesend gewesen sei, weshalb ein anderer Referent ( XXXX ) vom Kammervorsitzenden ( XXXX ) zur Vertretung herangezogen worden sei. Im Zuge dessen sei der Arbeitsplatz des Referenten XXXX im Zimmer 1.35 durchgesehen und seien dabei umfangreiche Unzulänglichkeiten (in insgesamt 60 Verfahren mangelhafte Aktenführung / Verfahrensadministration) festgestellt worden. Im Einklang mit den Maßnahmen der Bundesregierung zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus bzw. zur Eindämmung von COVID-19 sei auch im Bundesverwaltungsgericht ab Mitte März 2020 der Dienstbetrieb zunächst auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt worden und sei der Beschwerdeführer – soweit für den Kammervorsitzenden ersichtlich gewesen – nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX anwesend gewesen. Am 29.04.2020 seien in einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden XXXX u.a. die angeführte Durchsicht des Arbeitsplatzes des Referenten XXXX und die dabei festgestellten Ungereimtheiten thematisiert worden; dabei habe sich der Beschwerdeführer auch nach einem nicht näher genannten „brisanten“ Dokument erkundigt, das nicht privater Natur sei. U.a. vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der – aufgrund der Abwesenheit des Referenten XXXX zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers notwendigen – Durchsicht der Gerichtsakten auch Unzulänglichkeiten in der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers bekannt geworden seien, sei neben der gegen den Referenten XXXX erhobenen Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 in der Folge mit Schreiben vom 17.09.2020 schließlich auch eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben worden.3.2. Zum vom Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde aufgezeigten Sachverhalt hielt die Behörde fest, dass der Referent römisch XXXX vom 23.03. bis 01.06.2020 (zunächst bis 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.04. bis 01.06.2020 aufgrund einer genehmigten Abwesenheit bezüglich einer in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorgelegten ärztlichen Bestätigung) von seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle römisch XXXX abwesend gewesen sei, weshalb ein anderer Referent ( römisch XXXX ) vom Kammervorsitzenden ( römisch XXXX ) zur Vertretung herangezogen worden sei. Im Zuge dessen sei der Arbeitsplatz des Referenten römisch XXXX im Zimmer 1.35 durchgesehen und seien dabei umfangreiche Unzulänglichkeiten (in insgesamt 60 Verfahren mangelhafte Aktenführung / Verfahrensadministration) festgestellt worden. Im Einklang mit den Maßnahmen der Bundesregierung zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus bzw. zur Eindämmung von COVID-19 sei auch im Bundesverwaltungsgericht ab Mitte März 2020 der Dienstbetrieb zunächst auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt worden und sei der Beschwerdeführer – soweit für den Kammervorsitzenden ersichtlich gewesen – nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle römisch XXXX anwesend gewesen. Am 29.04.2020 seien in einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden römisch XXXX u.a. die angeführte Durchsicht des Arbeitsplatzes des Referenten römisch XXXX und die dabei festgestellten Ungereimtheiten thematisiert worden; dabei habe sich der Beschwerdeführer auch nach einem nicht näher genannten „brisanten“ Dokument erkundigt, das nicht privater Natur sei. U.a. vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der – aufgrund der Abwesenheit des Referenten römisch XXXX zur Aufrechterhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers notwendigen – Durchsicht der Gerichtsakten auch Unzulänglichkeiten in der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers bekannt geworden seien, sei neben der gegen den Referenten römisch XXXX erhobenen Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 in der Folge mit Schreiben vom 17.09.2020 schließlich auch eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer erhoben worden.
3.3. Zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer spätestens in dem o.a. Gespräch vom 29.04.2020 von der nunmehr angefochtenen Maßnahme (bzw. den durchgeführten Aufräumarbeiten im Zimmer des Referenten XXXX zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während des COVID-19-bedingten Lockdowns) Kenntnis erlangt habe, weshalb die Maßnahmenbeschwerde verspätet erhoben worden sei.3.3. Zur Rechtzeitigkeit der erhobenen Maßnahmenbeschwerde hielt die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer spätestens in dem o.a. Gespräch vom 29.04.2020 von der nunmehr angefochtenen Maßnahme (bzw. den durchgeführten Aufräumarbeiten im Zimmer des Referenten römisch XXXX zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während des COVID-19-bedingten Lockdowns) Kenntnis erlangt habe, weshalb die Maßnahmenbeschwerde verspätet erhoben worden sei.
Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2020 noch keine Kenntnis von den in Streit gezogenen Maßnahmen gehabt haben sollte, sei die Maßnahmenbeschwerde dennoch verspätet. Am 02.06.2020 sei der Referent XXXX wieder in der Außenstelle XXXX anwesend gewesen, wobei der Kammervorsitzende XXXX und der stellvertretende Kammervorsitzende XXXX ein Gespräch mit ihm geführt hätten, welches die Aufräumarbeiten und die Dokumentation der im Rahmen der Dienstaufsicht festgestellten Mängel zum Gegenstand gehabt habe. An diesem Tag sei vom Kammervorsitzenden auch eine neue Referenteneinteilung erlassen worden, nach welcher der Referent XXXX dem Beschwerdeführer nicht mehr zugeteilt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte daher spätestens an diesem Tag verlässlich Kenntnis von den in Streit gezogenen Maßnahmen haben müssen, weil die vom Referenten XXXX bearbeiteten Akten der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers an den nunmehr zuständigen Referenten XXXX übergeben sein hätten müssen. Die Kontrolle dieser Übergabe sei im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen gewesen, weil ansonsten der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb seiner Gerichtsabteilung nicht gewährleistet gewesen wäre.Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung gelangen sollte, dass der Beschwerdeführer am 29.04.2020 noch keine Kenntnis von den in Streit gezogenen Maßnahmen gehabt haben sollte, sei die Maßnahmenbeschwerde dennoch verspätet. Am 02.06.2020 sei der Referent römisch XXXX wieder in der Außenstelle römisch XXXX anwesend gewesen, wobei der Kammervorsitzende römisch XXXX und der stellvertretende Kammervorsitzende römisch XXXX ein Gespräch mit ihm geführt hätten, welches die Aufräumarbeiten und die Dokumentation der im Rahmen der Dienstaufsicht festgestellten Mängel zum Gegenstand gehabt habe. An diesem Tag sei vom Kammervorsitzenden auch eine neue Referenteneinteilung erlassen worden, nach welcher der Referent römisch XXXX dem Beschwerdeführer nicht mehr zugeteilt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte daher spätestens an diesem Tag verlässlich Kenntnis von den in Streit gezogenen Maßnahmen haben müssen, weil die vom Referenten römisch XXXX bearbeiteten Akten der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers an den nunmehr zuständigen Referenten römisch XXXX übergeben sein hätten müssen. Die Kontrolle dieser Übergabe sei im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers gelegen gewesen, weil ansonsten der ordnungsgemäße Geschäftsbetrieb seiner Gerichtsabteilung nicht gewährleistet gewesen wäre.
Im Ergebnis sei die vom Beschwerdeführer erhobene Maßnahmenbeschwerde somit als verspätet zurückzuweisen.
3.4. Weiters führte die Behörde aus, dass sämtliche durchgeführten Maßnahmen im Zimmer 1.35 des Referenten XXXX stattgefunden hätten, wobei das Zimmer des Beschwerdeführers (1.32) von keiner der in der Maßnahmenbeschwerde angeführten Personen betreten worden sei. Die Beschwerde beziehe sich auf Maßnahmen, die – wenn überhaupt – ausschließlich die Sphäre des Referenten XXXX betreffen würden, zumal das Zimmer 1.35 nicht das (Dienst)Zimmer des Beschwerdeführers sei und er dort keine Kästen oder sonstige Ablagen für Akten seiner Gerichtsabteilung zugewiesen habe. Dass im Zimmer 1.35 seines ihm damals zugewiesen Referenten im Rahmen der Aufräumarbeiten auch Akten seiner Gerichtsabteilung gefunden worden seien, sei selbstverständlich. Daraus ergebe sich aber noch keine Betroffenheit des Beschwerdeführers iS einer Beschwerdelegitimation. Die angeordneten Maßnahmen würden die Referatsführung und nicht die Führung einer Gerichtsabteilung und schon gar nicht die richterliche Tätigkeit der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers betreffen.3.4. Weiters führte die Behörde aus, dass sämtliche durchgeführten Maßnahmen im Zimmer 1.35 des Referenten römisch XXXX stattgefunden hätten, wobei das Zimmer des Beschwerdeführers (1.32) von keiner der in der Maßnahmenbeschwerde angeführten Personen betreten worden sei. Die Beschwerde beziehe sich auf Maßnahmen, die – wenn überhaupt – ausschließlich die Sphäre des Referenten römisch XXXX betreffen würden, zumal das Zimmer 1.35 nicht das (Dienst)Zimmer des Beschwerdeführers sei und er dort keine Kästen oder sonstige Ablagen für Akten seiner Gerichtsabteilung zugewiesen habe. Dass im Zimmer 1.35 seines ihm damals zugewiesen Referenten im Rahmen der Aufräumarbeiten auch Akten seiner Gerichtsabteilung gefunden worden seien, sei selbstverständlich. Daraus ergebe sich aber noch keine Betroffenheit des Beschwerdeführers iS einer Beschwerdelegitimation. Die angeordneten Maßnahmen würden die Referatsführung und nicht die Führung einer Gerichtsabteilung und schon gar nicht die richterliche Tätigkeit der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers betreffen.
Daher läge im Fall des Beschwerdeführers mangels der Möglichkeit zur Verletzung eines subjektiven Rechts auch keine Beschwer vor, weshalb die Maßnahmenbeschwerde auch aus diesem Grund zurückzuweisen sei.
3.5. Den vom Beschwerdeführer in der Maßnahmenbeschwerde konkret angeführten Maßnahmen und den dazu getroffenen Ausführungen hielt die Behörde u.a. entgegen, es sei unzutreffend, dass eine „Durchsuchung“ der Zimmer 1.32 und 1.35 und der darin befindlichen Büromöbel samt Akten sowie Kuverts und samt Beschlagnahme und Einscannen von Dokumenten stattgefunden habe, um damit Beweismaterial gegen den Beschwerdeführer zu sammeln. Es liege entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aus Sicht der Behörde kein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt vor, weil die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs während des pandemiebedingten Lockdowns zu gewährleisten gewesen sei und der Zutritt zu einem Büro in den Räumlichkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes samt Ordnung und Sichtung von dort gelagerten Akten durch einen Vertreter der Behörde keine solche Maßnahme darstellen könne.
3.6. Weiters traf die Behörde – teils unter Verweis auf ihr bereits zuvor erstattetes Vorbringen – nähere Ausführungen dazu, warum aus ihrer Sicht durch die durchgeführten Maßnahmen keine Verletzung des Art. 8 EMRK, des § 57a RStDG und des Art. 87 Abs. 1 B-VG vorliege.3.6. Weiters traf die Behörde – teils unter Verweis auf ihr bereits zuvor erstattetes Vorbringen – nähere Ausführungen dazu, warum aus ihrer Sicht durch die durchgeführten Maßnahmen keine Verletzung des Artikel 8, EMRK, des Paragraph 57 a, RStDG und des Artikel 87, Absatz eins, B-VG vorliege.
3.7. Die Behörde beantragte, die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, und zudem den Zuspruch des Kostenersatzes gemäß § 35 VwGVG.3.7. Die Behörde beantragte, die Beschwerde wegen Verspätung zurückzuweisen, in eventu abzuweisen, und zudem den Zuspruch des Kostenersatzes gemäß Paragraph 35, VwGVG.
4. Mit Beschluss vom 05.10.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge.
5. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 19.10.2020 im Wege seines Rechtsvertreters zum Schreiben der Behörde vom 21.09.2020 Stellung und trat den von der Behörde getätigten Ausführungen entgegen. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen (E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden vom 29.04.2020; Disziplinaranzeige gegen den Referenten XXXX vom 04.08.2020; Auszug aus der Büroordnung und Auszug aus der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes; Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April / Mai 2020; Beschwerde des Referenten XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der zuständigen Disziplinarkommission vom 02.09.2020 betreffend sein Disziplinarverfahren) in Vorlage.5. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 19.10.2020 im Wege seines Rechtsvertreters zum Schreiben der Behörde vom 21.09.2020 Stellung und trat den von der Behörde getätigten Ausführungen entgegen. Mit diesem Schreiben brachte der Beschwerdeführer mehrere Unterlagen (E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kammervorsitzenden vom 29.04.2020; Disziplinaranzeige gegen den Referenten römisch XXXX vom 04.08.2020; Auszug aus der Büroordnung und Auszug aus der Geschäftseinteilung des Bundesverwaltungsgerichtes; Bericht zum Arbeitsplatz römisch XXXX von April / Mai 2020; Beschwerde des Referenten römisch XXXX gegen den Einleitungsbeschluss der zuständigen Disziplinarkommission vom 02.09.2020 betreffend sein Disziplinarverfahren) in Vorlage.
Dabei bestritt der Beschwerdeführer zunächst ausdrücklich den von der Behörde dargelegten Ablauf der Gespräche vom 29.04. und 02.06.2020. Weiters wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass selbst seine mögliche Abwesenheit im gegenständlichen Zeitraum von der Außenstelle XXXX nicht erklären könne, warum die Behörde den Beschwerdeführer vor Beginn oder zumindest während der angefochtenen Maßnahmen nicht telefonisch oder per E-Mail von diesen in Kenntnis gesetzt habe; diese Maßnahmen seien im Übrigen auch gegenüber den sonstigen Bediensteten der Außenstelle XXXX nicht kommuniziert sondern diese stets auf ein nicht näher bezeichnetes „Projekt“ verwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe – wie bereits angeführt – durch die Zustellung der Disziplinaranzeige an den Referenten XXXX am 06.08.2020 erstmals von den angefochtenen Maßnahmen Kenntnis erlangt.Dabei bestritt der Beschwerdeführer zunächst ausdrücklich den von der Behörde dargelegten Ablauf der Gespräche vom 29.04. und 02.06.2020. Weiters wies der Beschwerdeführer insbesondere darauf hin, dass selbst seine mögliche Abwesenheit im gegenständlichen Zeitraum von der Außenstelle römisch XXXX nicht erklären könne, warum die Behörde den Beschwerdeführer vor Beginn oder zumindest während der angefochtenen Maßnahmen nicht telefonisch oder per E-Mail von diesen in Kenntnis gesetzt habe; diese Maßnahmen seien im Übrigen auch gegenüber den sonstigen Bediensteten der Außenstelle römisch XXXX nicht kommuniziert sondern diese stets auf ein nicht näher bezeichnetes „Projekt“ verwiesen worden. Der Beschwerdeführer habe – wie bereits angeführt – durch die Zustellung der Disziplinaranzeige an den Referenten römisch XXXX am 06.08.2020 erstmals von den angefochtenen Maßnahmen Kenntnis erlangt.
6. Mit Schreiben vom 17.11.2020 nahm die Behörde zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 19.10.2020 Stellung und trat den vom Beschwerdeführer getätigten Ausführungen entgegen. Dabei wiederholte die Behörde ihr schon zuvor getätigtes Vorbringen und führte dieses näher aus.
6.1. Zunächst hielt die Behörde fest, der Kammervorsitzende habe den Referenten XXXX am 07.04.2020 damit beauftragt, die Tätigkeiten des Referenten XXXX in Vertretung im Hinblick auf die drei von ihm betreuten Gerichtsabteilungen wahrzunehmen. Nach der ersten Sichtung der Akten der vom Referenten XXXX betreuten Gerichtsabteilungen habe der Referent XXXX den Kammervorsitzenden über die im Rahmen dieser ersten Sichtung vorgefundenen Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration informiert und festgehalten, dass diese eine ordnungsgemäße Vertretungstätigkeit unmöglich machen würden. Der Kammervorsitzende habe daher in weiterer Folge eine Aufarbeitung und Dokumentation der Mängel veranlasst, um in den betroffenen Gerichtsabteilungen einen geordneten Gerichtsbetrieb gewährleisten zu können. Mit E-Mail vom 22.04.2020 habe der Referent XXXX den Kammervorsitzenden über die nach durchgeführter Bestandsaufnahme vorgefundenen Mängel informiert, indem diese in einer Übersicht zusammengefasst dargestellt worden seien. Nach dem bereits dargestellten Gespräch vom 29.04.2020 hätten der Kammervorsitzende und der stellvertretende Kammervorsitzende bei Durchsicht dieser Übersicht vom 22.04.2020 festgestellt, dass der Großteil der nicht ordnungsgemäß bearbeiteten Akten Verfahren der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers betroffen habe. Am 06.05.2020 hätten sie daher Sachverhaltsdarstellungen an die Behörde betreffend das Referat des Referenten XXXX und betreffend die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers übermittelt. Auf Grundlage der Ergebnisse von in weiterer Folge geführten Besprechungen zwischen dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kammervorsitzenden seien die Aufräumarbeiten / Sichtung der Akten des Referenten XXXX am 11.05.2020 vom Referenten XXXX mit dem Ziel fortgesetzt worden, die Ordnung im Referat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung wiederherzustellen, wobei ihm eine damalige Verwaltungspraktikantin ( XXXX ) zur Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips zur Seite gestellt worden sei. Dabei seien die festgestellten Mängel in der Aktenführung (in Abstimmung mit den betroffenen Gerichtsabteilungen) beseitigt und die Mängel sowie gesetzten Arbeitsschritte (nunmehr detailliert) dokumentiert worden. In der Folge sei der Behörde der dazu erstellte „Analysebericht“ zum Referat des Referenten XXXX am 25.05.2020 (Anm.: entspricht dem Bericht zum Arbeitsplatz XXXX von April / Mai 2020) übermittelt worden, der auch Grundlage für die in der Folge gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 gewesen sei.6.1. Zunächst hielt die Behörde fest, der Kammervorsitzende habe den Referenten römisch XXXX am 07.04.2020 damit beauftragt, die Tätigkeiten des Referenten römisch XXXX in Vertretung im Hinblick auf die drei von ihm betreuten Gerichtsabteilungen wahrzunehmen. Nach der ersten Sichtung der Akten der vom Referenten römisch XXXX betreuten Gerichtsabteilungen habe der Referent römisch XXXX den Kammervorsitzenden über die im Rahmen dieser ersten Sichtung vorgefundenen Mängel in der Aktenführung und Verfahrensadministration informiert und festgehalten, dass diese eine ordnungsgemäße Vertretungstätigkeit unmöglich machen würden. Der Kammervorsitzende habe daher in weiterer Folge eine Aufarbeitung und Dokumentation der Mängel veranlasst, um in den betroffenen Gerichtsabteilungen einen geordneten Gerichtsbetrieb gewährleisten zu können. Mit E-Mail vom 22.04.2020 habe der Referent römisch XXXX den Kammervorsitzenden über die nach durchgeführter Bestandsaufnahme vorgefundenen Mängel informiert, indem diese in einer Übersicht zusammengefasst dargestellt worden seien. Nach dem bereits dargestellten Gespräch vom 29.04.2020 hätten der Kammervorsitzende und der stellvertretende Kammervorsitzende bei Durchsicht dieser Übersicht vom 22.04.2020 festgestellt, dass der Großteil der nicht ordnungsgemäß bearbeiteten Akten Verfahren der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers betroffen habe. Am 06.05.2020 hätten sie daher Sachverhaltsdarstellungen an die Behörde betreffend das Referat des Referenten römisch XXXX und betreffend die Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers übermittelt. Auf Grundlage der Ergebnisse von in weiterer Folge geführten Besprechungen zwischen dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kammervorsitzenden seien die Aufräumarbeiten / Sichtung der Akten des Referenten römisch XXXX am 11.05.2020 vom Referenten römisch XXXX mit dem Ziel fortgesetzt worden, die Ordnung im Referat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung wiederherzustellen, wobei ihm eine damalige Verwaltungspraktikantin ( römisch XXXX ) zur Einhaltung des Vier-Augen-Prinzips zur Seite gestellt worden sei. Dabei seien die festgestellten Mängel in der Aktenführung (in Abstimmung mit den betroffenen Gerichtsabteilungen) beseitigt und die Mängel sowie gesetzten Arbeitsschritte (nunmehr detailliert) dokumentiert worden. In der Folge sei der Behörde der dazu erstellte „Analysebericht“ zum Referat des Referenten römisch XXXX am 25.05.2020 Anmerkung, entspricht dem Bericht zum Arbeitsplatz römisch XXXX von April / Mai 2020) übermittelt worden, der auch Grundlage für die in der Folge gegen ihn erstattete Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 gewesen sei.
6.2. Zum konkreten Anlass und Zweck der angefochtenen Maßnahme hob die Behörde nochmals hervor, dass die vorgenommenen Arbeitsschritte und Handlungen nicht in Vorbereitung für die Erstattung einer Disziplinaranzeige erfolgt seien, sondern die Disziplinaranzeige lediglich die bedauerliche Folge dessen gewesen sei. Die vorgenommenen Arbeitsschritte und Handlungen seien auch nicht bewusst verheimlicht worden, sondern seien diese zu regulären Dienstzeiten und nicht etwa in „Nacht- und Nebelaktionen“ durchgeführt worden. Dass die betroffenen Personen darüber nicht gesprochen hätten, zeuge einerseits vom Bewusstsein, an das Amtsgeheimnis gebunden zu sein, und zeige anderseits auch die Kollegialität gegenüber ihrem Kollegen XXXX , zumal die Durchführung dieser Maßnahmen keine Stigmatisierung hervorrufen und keine falschen Gerüchte entstehen lassen sollte. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass auch die beiden zum damaligen Zeitpunkt vom Referenten XXXX weiters betreuten Gerichtsabteilungen von den festgestellten Mängeln