TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/24 W244 2229408-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2024
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Entscheidungsdatum

24.06.2024

Norm

AVG §58
B-VG Art133 Abs4
Stmk. L-DBR §153
Stmk. L-DBR §155
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W244 2229408-1/16E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Heinz VERDINO und die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des Dr. XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.12.2019, Zl. ABT05-272715/2015-37957404, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Heinz VERDINO und die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des Dr. römisch XXXX gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.12.2019, Zl. ABT05-272715/2015-37957404, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe bestätigt, dass er zu lauten hat:

"Der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vom 24.05.2019 wird als unzulässig zurückgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom XXXX gemäß § 40 Abs. 5 des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (in der Folge: StLVwGG) zum Landesverwaltungsrichter des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bestellt und gleichzeitig gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 StLVwGG in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Als Vorrückungsstichtag wurde im Ernennungsdekret vom XXXX festgelegt, sodass sich als Einstufung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Landesdienst am XXXX die Gehaltsstufe XXXX mit nächster Vorrückung am XXXX ergab.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom römisch XXXX gemäß Paragraph 40, Absatz 5, des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (in der Folge: StLVwGG) zum Landesverwaltungsrichter des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bestellt und gleichzeitig gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StLVwGG in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Als Vorrückungsstichtag wurde im Ernennungsdekret vom römisch XXXX festgelegt, sodass sich als Einstufung zum Zeitpunkt des Eintritts in den Landesdienst am römisch XXXX die Gehaltsstufe römisch XXXX mit nächster Vorrückung am römisch XXXX ergab.

2. Mit Schreiben vom 24.05.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und seiner daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie die damit verbundene Nachzahlung von Bezügen aus diesem Anlass mit der Begründung, dass nicht alle anrechenbaren Vordienstzeiten (zur Gänze) berücksichtigt worden seien.

3. Mit Schreiben vom 17.09.2019 ersuchte der Beschwerdeführer ergänzend um Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 08.05.2019, Rs. C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund.

4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 15.11.2019 das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Steiermärkischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) mitgeteilt.

5. Mit Schreiben vom 28.11.2019 hielt der Beschwerdeführer den Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vom 24.05.2019 und dessen Begründung vollinhaltlich aufrecht.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.12.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ab.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 09.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9. Mit Schreiben vom 26.09.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme, in welcher er auf das im zur Zl. W213 2229409-1 protokollierten Verfahren ergangene Erkenntnis ebenfalls betreffend einen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark verwies.

10. Am 16.06.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer und ein Behördenvertreter erschienen und in welcher die Sach- und Rechtslage, auch die Frage der Bescheidqualität des Ernennungsdekrets, ausführlich erörtert wurde.

11. Mit Schreiben vom 07.07.2023 brachte die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Behördenpraxis bei der Anrechnung von Vordienstzeiten und zur Bescheidqualität des Ernennungsdekrets ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom XXXX gemäß § 40 Abs. 5 StLVwGG zum Landesverwaltungsrichter des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bestellt und gleichzeitig gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 StLVwGG in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Wirkung vom römisch XXXX gemäß Paragraph 40, Absatz 5, StLVwGG zum Landesverwaltungsrichter des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark bestellt und gleichzeitig gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StLVwGG in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen.

Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX mit unter der Zl. ABT05-272715/2015-17 957404 protokolliertem und mit XXXX datiertem Schreiben ein Dekret mit folgendem Wortlaut zugestellt:Dem Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX mit unter der Zl. ABT05-272715/2015-17 957404 protokolliertem und mit römisch XXXX datiertem Schreiben ein Dekret mit folgendem Wortlaut zugestellt:

"Ggst.:  Ernennung zum Landesverwaltungsrichter 
Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Sehr geehrter Herr Dr. XXXX !Sehr geehrter Herr Dr. römisch XXXX !

Die Steiermärkische Landesregierung hat Sie gemäß § 40 Absatz 5 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz - StLVwGG, LGBI. Nr. 57/2013, mit Wirkung vom XXXX zum Die Steiermärkische Landesregierung hat Sie gemäß Paragraph 40, Absatz 5 Steiermärkisches Landesverwaltungsgerichtsgesetz - StLVwGG, LGBI. Nr. 57/2013, mit Wirkung vom römisch XXXX zum

Landesverwaltungsrichter des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark

bestellt. Gleichzeitig werden Sie gemäß § 34 Absatz 2 Ziffer 1 StLVwGG in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Besoldungsschema LVwG übernommen.bestellt. Gleichzeitig werden Sie gemäß Paragraph 34, Absatz 2 Ziffer 1 StLVwGG in ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Besoldungsschema LVwG übernommen.

Als Vorrückungsstichtag wird der XXXX . festgesetzt.Als Vorrückungsstichtag wird der römisch XXXX . festgesetzt.

Aufgrund der Ernennung gebührt Ihnen gemäß § 35 Absatz 1 StLVwGG ab XXXX im Besoldungsschema LVwG das Gehalt der Gehaltsstufe XXXX bzw. ab XXXX das Gehalt der Gehaltsstufe XXXX .Aufgrund der Ernennung gebührt Ihnen gemäß Paragraph 35, Absatz 1 StLVwGG ab römisch XXXX im Besoldungsschema LVwG das Gehalt der Gehaltsstufe römisch XXXX bzw. ab römisch XXXX das Gehalt der Gehaltsstufe römisch XXXX .

Als Zeitpunkt der nächsten Gehaltsstufenvorrückung kommt der XXXX in Betracht.Als Zeitpunkt der nächsten Gehaltsstufenvorrückung kommt der römisch XXXX in Betracht.

Des weiteren werden Sie verpflichtet, innerhalb von 24 Monaten die allgemeine und innerhalb von 36 Monaten die besondere Grundausbildung erfolgreich abzulegen, widrigenfalls gemäß § 154 Absatz 1 Ziffer 2 L-DBR, LGBl. Nr. 29/2003, eine Vorrückungshemmung eintritt.Des weiteren werden Sie verpflichtet, innerhalb von 24 Monaten die allgemeine und innerhalb von 36 Monaten die besondere Grundausbildung erfolgreich abzulegen, widrigenfalls gemäß Paragraph 154, Absatz 1 Ziffer 2 L-DBR, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003,, eine Vorrückungshemmung eintritt.

Gleichzeitig sind Sie mit Wirkung vom XXXX bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter versichert.Gleichzeitig sind Sie mit Wirkung vom römisch XXXX bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter versichert.

Das Land Steiermark leistet gemäß § 182 L DBR einen monatlichen Beitrag an die Valida Pension AG sowie gemäß § 189 L DBR monatlich einen Abfertigungseitrag an die VBV- Mitarbeitervorsorgekasse AG.Das Land Steiermark leistet gemäß Paragraph 182, L DBR einen monatlichen Beitrag an die Valida Pension AG sowie gemäß Paragraph 189, L DBR monatlich einen Abfertigungseitrag an die VBV- Mitarbeitervorsorgekasse AG.

Mit freundlichen Grüßen

Für die Steiermärkische Landesregierung  
Der Abteilungsleiter i.V.

XXXX   
(elektronisch gefertigt)"
römisch XXXX   
(elektronisch gefertigt)"

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf das – auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2023 hinsichtlich seiner Bescheidqualität erörterte (vgl. Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) – Ernennungsdekret vom XXXX und den Empfangsschein vom XXXX , welche beide im Akt einliegen, und sind unstrittig. Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf das – auch in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2023 hinsichtlich seiner Bescheidqualität erörterte vergleiche Seite 4 des Verhandlungsprotokolls) – Ernennungsdekret vom römisch XXXX und den Empfangsschein vom römisch XXXX , welche beide im Akt einliegen, und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt zufolge § 32 StLVwGG eine Senatszuständigkeit vor, da über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet.Gegenständlich liegt zufolge Paragraph 32, StLVwGG eine Senatszuständigkeit vor, da über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 B-VG in dienstrechtlichen Angelegenheiten der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter sowie der nichtrichterlichen Bediensteten des Landesverwaltungsgerichtes das Bundesverwaltungsgericht durch Senat entscheidet.

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), LGBl. 29/2003 idF LGBl. 74/2011, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR), Landesgesetzblatt 29 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt 74 aus 2011,, lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 153

Vorrückung

(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Gehaltsklasse in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie an diesem Tag nicht aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet."

"§ 155

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten

1. nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, im Ausmaß von bis zu drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus

2. bis zu höchstens 10 Jahre zu 60 %

dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht. Der Vorrückungsstichtag des Beamten/der Beamtin ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden."

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (StLVwGG), LGBl. 57/2013 idF LGBl. 175/2013, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (StLVwGG), Landesgesetzblatt 57 aus 2013, in der Fassung Landesgesetzblatt 175 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 3

Ernennung der Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter

(1) […]

(2) Als Landesverwaltungsrichterin/Landesverwaltungsrichter darf nur ernannt werden, wer

1. voll handlungsfähig ist,

2. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt,

3. das Studium der Rechtswissenschaften oder die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien an einer österreichischen Universität abgeschlossen hat,

4. zumindest über fünf Jahre einen Beruf ausgeübt hat, für den der Abschluss eines Studiums nach Z 3 vorgeschrieben ist, und4. zumindest über fünf Jahre einen Beruf ausgeübt hat, für den der Abschluss eines Studiums nach Ziffer 3, vorgeschrieben ist, und

5. eine für die Ausübung eines Rechtsberufes nach Z 4 anerkannte staatliche Prüfung oder eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat oder in einem in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes fallenden Fachgebiet die Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität besitzt.5. eine für die Ausübung eines Rechtsberufes nach Ziffer 4, anerkannte staatliche Prüfung oder eine für den rechtskundigen Verwaltungsdienst vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat oder in einem in die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes fallenden Fachgebiet die Lehrbefugnis an einer österreichischen Universität besitzt.

(3) – (5) […]"

"§ 34

Allgemeines

(1) Für die Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichter gelten die Bestimmungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechts der Landesbediensteten, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Stmk. L-DBR ist mit folgenden Maßgaben sinngemäß anzuwenden:

1. Abweichend von § 13 Abs. 6 Stmk. L-DBR ist mit Landesverwaltungsrichterinnen/
Landesverwaltungsrichtern im Zeitpunkt ihrer Ernennung ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen, sofern ein solches nicht bereits besteht. Besteht bereits ein Dienstverhältnis und ist dieses noch provisorisch, wird es mit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter definitiv.
1. Abweichend von Paragraph 13, Absatz 6, Stmk. L-DBR ist mit Landesverwaltungsrichterinnen/
Landesverwaltungsrichtern im Zeitpunkt ihrer Ernennung ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen, sofern ein solches nicht bereits besteht. Besteht bereits ein Dienstverhältnis und ist dieses noch provisorisch, wird es mit der Ernennung zur Landesverwaltungsrichterin/zum Landesverwaltungsrichter definitiv.

2. […]

3. Abweichend von § 155 Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 beschäftigt waren.3. Abweichend von Paragraph 155, Stmk. L-DBR sind bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages von Landesverwaltungsrichterinnen/Landesverwaltungsrichtern jene Zeiten im Ausmaß bis zu fünf Jahren anzurechnen, in denen sie gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, beschäftigt waren.

Z 4 bis 6 […]"Ziffer 4 bis 6 […]"

§ 58 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. 51/1991, lautet wie folgt:Paragraph 58, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, lautet wie folgt:

"Inhalt und Form der Bescheide

§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

(2) Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4."(3) Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4 Punkt ",

§ 10 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG), BGBl. 29/1984 idF BGBl. I 120/2012, lautet wie folgt:Paragraph 10, des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 – DVG), Bundesgesetzblatt 29 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2012,, lautet wie folgt:

"Zu § 58 AVG"Zu Paragraph 58, AVG

§ 10. Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung."Paragraph 10, Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung."

3.1.2. Gemäß § 155 Abs. 2 Stmk. L-DBR ist der Vorrückungsstichtag des Beamten/der Beamtin mit Bescheid festzustellen; die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.3.1.2. Gemäß Paragraph 155, Absatz 2, Stmk. L-DBR ist der Vorrückungsstichtag des Beamten/der Beamtin mit Bescheid festzustellen; die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.

3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde der Vorrückungsstichtag im Ernennungsdekret vom XXXX festgestellt. 3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde der Vorrückungsstichtag im Ernennungsdekret vom römisch XXXX festgestellt.

Der Beschwerdeführer bringt hierzu auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der Vorrückungsstichtag gemäß § 155 Abs. 2 Stmk. L-DBR anlässlich der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter mit Bescheid festgestellt werden hätte müssen, was aber bislang nicht erfolgt sei, da es dem Ernennungsdekret an den Mindesterfordernissen eines Bescheides fehle. Die belangte Behörde wendet demgegenüber unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 26.05.1993, 92/12/0144, und VwGH 07.09.2005, 2002/12/0154) ein, dass das Dekret unter den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG ausgefertigt sei und daher auch hinsichtlich der Festsetzung des Vorrückungsstichtages Bescheidqualität habe.Der Beschwerdeführer bringt hierzu auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass der Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 155, Absatz 2, Stmk. L-DBR anlässlich der Ernennung zum Landesverwaltungsrichter mit Bescheid festgestellt werden hätte müssen, was aber bislang nicht erfolgt sei, da es dem Ernennungsdekret an den Mindesterfordernissen eines Bescheides fehle. Die belangte Behörde wendet demgegenüber unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur (VwGH 26.05.1993, 92/12/0144, und VwGH 07.09.2005, 2002/12/0154) ein, dass das Dekret unter den eingeschränkten Formerfordernissen des Paragraph 10, DVG ausgefertigt sei und daher auch hinsichtlich der Festsetzung des Vorrückungsstichtages Bescheidqualität habe.

3.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.09.2005, 2002/12/0154, zu einer bescheidmäßigen Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret (zum damals in Geltung stehenden Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, iVm § 12 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956) wie folgt ausgeführt:3.1.4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 07.09.2005, 2002/12/0154, zu einer bescheidmäßigen Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret (zum damals in Geltung stehenden Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 1974,, in Verbindung mit Paragraph 12, des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956) wie folgt ausgeführt:

"Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Ernennungsdekret vom 29. Februar 2000 wurde nach dem klaren Entscheidungswillen zugleich der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin durch Angabe des Datums bindend festgelegt. Unbestritten ist, dass die Zeit des zweijährigen Aufbaustudiums nur im Rahmen der Hälfteanrechnung nach § 12 Abs. 1 Z. 2 lit. b GehG/Stmk berücksichtigt wurde."Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Ernennungsdekret vom 29. Februar 2000 wurde nach dem klaren Entscheidungswillen zugleich der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin durch Angabe des Datums bindend festgelegt. Unbestritten ist, dass die Zeit des zweijährigen Aufbaustudiums nur im Rahmen der Hälfteanrechnung nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GehG/Stmk berücksichtigt wurde.

Der Umstand, dass über den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin kein gesonderter Bescheid ergangen ist, der in der Begründung auch die Tätigkeit und ihren Erfolg in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses berücksichtigt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/12/0097, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur), sondern die Feststellung in dem unter den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG ausgefertigten Ernennungsdekret erfolgte, entspricht nicht dem Gesetz. Dies ändert aber nichts daran, dass der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret Bescheidqualität zuzumessen ist und die Rechtkraft dieses Bescheides einer neuen Entscheidung der Sache entgegensteht. Die Beschwerdeführerin wäre daher unter dem Gesichtspunkt, dass gemäß § 12 Abs. 3 GehG/Stmk eine Vollanrechnung der Zeit ihres zweijährigen Aufbaustudiums 'Technischer Umweltschutz' in Betracht käme, was jedoch erst nach dem sechsmonatigen Beobachtungszeitraum beurteilt werden könnte, gehalten gewesen, die verfrühte bescheidmäßige Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages anzufechten. Da sie dies unterlassen hat, muss sie die Rechtskraft des Bescheids vom 29. Februar 2000 gegen sich gelten lassen."Der Umstand, dass über den Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin kein gesonderter Bescheid ergangen ist, der in der Begründung auch die Tätigkeit und ihren Erfolg in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses berücksichtigt vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/12/0097, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur), sondern die Feststellung in dem unter den eingeschränkten Formerfordernissen des Paragraph 10, DVG ausgefertigten Ernennungsdekret erfolgte, entspricht nicht dem Gesetz. Dies ändert aber nichts daran, dass der Festsetzung des Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret Bescheidqualität zuzumessen ist und die Rechtkraft dieses Bescheides einer neuen Entscheidung der Sache entgegensteht. Die Beschwerdeführerin wäre daher unter dem Gesichtspunkt, dass gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG/Stmk eine Vollanrechnung der Zeit ihres zweijährigen Aufbaustudiums 'Technischer Umweltschutz' in Betracht käme, was jedoch erst nach dem sechsmonatigen Beobachtungszeitraum beurteilt werden könnte, gehalten gewesen, die verfrühte bescheidmäßige Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages anzufechten. Da sie dies unterlassen hat, muss sie die Rechtskraft des Bescheids vom 29. Februar 2000 gegen sich gelten lassen."

3.1.5. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. in diesem Sinne weiters auch VwGH 26.05.1993, 92/12/0144) ist auch im vorliegenden Fall der Festsetzung des Vorrückungsstichtags im Ernennungsdekret vom XXXX zweifelsohne Bescheidqualität beizumessen, mag auch der Umstand, dass über den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers kein gesonderter Bescheid ergangen ist, sondern die Feststellung in dem unter den eingeschränkten Formerfordernissen des § 10 DVG ausgefertigten Ernennungsdekret erfolgte, nicht dem Gesetz entsprechen (vgl. VwGH 07.09.2005, 2002/12/0154). Davon ausgehend wurde der Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer bereits mit dem Ernennungsdekret vom XXXX bindend festgelegt. 3.1.5. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche in diesem Sinne weiters auch VwGH 26.05.1993, 92/12/0144) ist auch im vorliegenden Fall der Festsetzung des Vorrückungsstichtags im Ernennungsdekret vom römisch XXXX zweifelsohne Bescheidqualität beizumessen, mag auch der Umstand, dass über den Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers kein gesonderter Bescheid ergangen ist, sondern die Feststellung in dem unter den eingeschränkten Formerfordernissen des Paragraph 10, DVG ausgefertigten Ernennungsdekret erfolgte, nicht dem Gesetz entsprechen vergleiche VwGH 07.09.2005, 2002/12/0154). Davon ausgehend wurde der Vorrückungsstichtag für den Beschwerdeführer bereits mit dem Ernennungsdekret vom römisch XXXX bindend festgelegt.

3.1.6. Dem Stmk. L-DBR ist – wie auch der Vorgängerbestimmung des § 12 des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 – das Konzept zu entnehmen, dass eine Änderung des rechtskräftig festgelegten Vorrückungsstichtages nur in den eigens geregelten Ausnahmefällen (so zB § 274 Z 5 leg.cit. zur Überstellung nach § 257 Abs. 5 leg.cit.; § 293 Abs. 2 und § 294 Abs. 4 leg.cit. als Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. 74/2011; sowie § 294a leg.cit als Übergangsbestimmung zu § 256a leg.cit.) zulässig ist. 3.1.6. Dem Stmk. L-DBR ist – wie auch der Vorgängerbestimmung des Paragraph 12, des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 – das Konzept zu entnehmen, dass eine Änderung des rechtskräftig festgelegten Vorrückungsstichtages nur in den eigens geregelten Ausnahmefällen (so zB Paragraph 274, Ziffer 5, leg.cit. zur Überstellung nach Paragraph 257, Absatz 5, leg.cit.; Paragraph 293, Absatz 2 und Paragraph 294, Absatz 4, leg.cit. als Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. 74/2011; sowie Paragraph 294 a, leg.cit als Übergangsbestimmung zu Paragraph 256 a, leg.cit.) zulässig ist.

3.1.7. Mangels für den Beschwerdeführer in Betracht kommender Ausnahmeregelung ist ein nachträglicher Antrag auf Berücksichtigung zusätzlicher Vordienstzeiten im vorliegenden Fall unzulässig. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr gehalten gewesen, die bescheidmäßige Festsetzung seines Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret vom XXXX anzufechten. Da er dies unterlassen hat, muss er die Rechtskraft dieses Bescheides gegen sich gelten lassen.3.1.7. Mangels für den Beschwerdeführer in Betracht kommender Ausnahmeregelung ist ein nachträglicher Antrag auf Berücksichtigung zusätzlicher Vordienstzeiten im vorliegenden Fall unzulässig. Der Beschwerdeführer wäre vielmehr gehalten gewesen, die bescheidmäßige Festsetzung seines Vorrückungsstichtages im Ernennungsdekret vom römisch XXXX anzufechten. Da er dies unterlassen hat, muss er die Rechtskraft dieses Bescheides gegen sich gelten lassen.

3.1.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. hierzu insbesondere VwGH 26.05.1993, 92/12/0144, und VwGH 07.09.2005, 2002/12/0154); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche hierzu insbesondere VwGH 26.05.1993, 92/12/0144, und VwGH 07.09.2005, 2002/12/0154); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheidqualität öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Vordienstzeiten Vorrückung Vorrückungsstichtag Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W244.2229408.1.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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