TE Bvwg Beschluss 2024/6/24 W177 2292390-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2024
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Entscheidungsdatum

24.06.2024

Norm

AVG §6 Abs1
B-VG Art131 Abs3
B-VG Art133 Abs4
Sonstige Rechtsvorschriften (SUB) §0
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W177 2292390-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 11.04.2024 durch die Finanzpolizei, XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 11.04.2024 durch die Finanzpolizei, römisch XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen und diese gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.Die Beschwerde wird mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen und diese gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 – postalisch eingelangt am 28.05.2024 – brachte die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. In dieser wurde als belangte Behörde das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde genannt und Beschwerde erhoben wegen Verletzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 11.04.2024, zwischen 11:30 Uhr und 14:00 Uhr während der Befragung der Beschwerdeführerin.römisch eins.1. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 – postalisch eingelangt am 28.05.2024 – brachte die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein. In dieser wurde als belangte Behörde das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde genannt und Beschwerde erhoben wegen Verletzung des Rechts auf Schutz der persönlichen Freiheit durch Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 11.04.2024, zwischen 11:30 Uhr und 14:00 Uhr während der Befragung der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin beantragte das BVwG möge feststellen, dass die am 11.04.2024 zwischen 11:30 Uhr und 14:00 Uhr erfolgte Befragung durch Organe der Abgabenbehörde, insbesondere die Betretung der Wohnung samt Abführung über eine Wegstrecke von mehreren 100 m und die Anhaltung in einem PKW über die Dauer von mehr als zwei Stunden die Beschwerdeführerin in ihren Rechten verletzt habe. Darüber hinaus beantragte sie dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde den Kostenersatz aufzutragen sowie die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Vornahme der Beweisaufnahmen.

I.2. Zum Sachverhalt brachte die Beschwerdeführerin vor:römisch eins.2. Zum Sachverhalt brachte die Beschwerdeführerin vor:

Die Beschwerdeführerin sei Gesellschafterin und Geschäftsführerin der XXXX . Am 11.04.2024 sei ihre private Wohnung, XXXX , behördlich durch zwei Beamter der Finanzpolizei (Amt für Betrugsbekämpfung) betreten und durchsucht worden. Sodann sei sie aufgefordert worden, sich über eine Strecke von mehreren 100 m zu einem Parkplatz zu begeben, auf dem ein VW-Bus abgestellt war. Die Beschwerdeführerin sei dann für mehr als zwei Stunden im Bus der Finanzpolizei festgehalten und aufgefordert worden, eine Aussage zu tätigen. Ihr sei untersagt worden mit ihrem Ehegatten zu telefonieren.Die Beschwerdeführerin sei Gesellschafterin und Geschäftsführerin der römisch XXXX . Am 11.04.2024 sei ihre private Wohnung, römisch XXXX , behördlich durch zwei Beamter der Finanzpolizei (Amt für Betrugsbekämpfung) betreten und durchsucht worden. Sodann sei sie aufgefordert worden, sich über eine Strecke von mehreren 100 m zu einem Parkplatz zu begeben, auf dem ein VW-Bus abgestellt war. Die Beschwerdeführerin sei dann für mehr als zwei Stunden im Bus der Finanzpolizei festgehalten und aufgefordert worden, eine Aussage zu tätigen. Ihr sei untersagt worden mit ihrem Ehegatten zu telefonieren.

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei weit überschießend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit verletzt worden. Der Beschwerdeführerin sei keine Niederschrift ausgehändigt worden. Grund des Vorgehens der belangten Behörde seien Angaben einer dritten Person gewesen laut derer die XXXX beschuldigt werde, für die Anmeldungen diverser Dienstnehmer zuständig sei. Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sei weit überschießend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit verletzt worden. Der Beschwerdeführerin sei keine Niederschrift ausgehändigt worden. Grund des Vorgehens der belangten Behörde seien Angaben einer dritten Person gewesen laut derer die römisch XXXX beschuldigt werde, für die Anmeldungen diverser Dienstnehmer zuständig sei.

Das BVwG sei zuständig, da der Beschwerdeführerin kein Grund für die Amtshandlung genannt worden sei und mittlerweile ein Verfahren nach § 153d StGB eingeleitet worden sei. Es handele sich nicht um öffentliche Abgaben nach der BAO, weshalb nicht das Bundesfinanzgericht zuständig sei.Das BVwG sei zuständig, da der Beschwerdeführerin kein Grund für die Amtshandlung genannt worden sei und mittlerweile ein Verfahren nach Paragraph 153 d, StGB eingeleitet worden sei. Es handele sich nicht um öffentliche Abgaben nach der BAO, weshalb nicht das Bundesfinanzgericht zuständig sei.

Die Beschwerde sei rechtzeitig: der Tag der Befehls- und Zwangsgewalt sei der 11.04.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:

II.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma XXXX . Sie wurde am 11.04.2024 in Telfs aufgrund dieser Funktion durch die Finanzpolizei, XXXX , im Rahmen der Vollziehung abgaberechtlicher Vorschriften gemäß § 3 Z 2 ABBG befragt. römisch II.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma römisch XXXX . Sie wurde am 11.04.2024 in Telfs aufgrund dieser Funktion durch die Finanzpolizei, römisch XXXX , im Rahmen der Vollziehung abgaberechtlicher Vorschriften gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, ABBG befragt.

II.1.2. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 wurde durch die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 erhoben. Die Maßnahmenbeschwerde richtete sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 11.04.2024 durch Organe der Finanzpolizei.römisch II.1.2. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 wurde durch die Beschwerdeführerin eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, erhoben. Die Maßnahmenbeschwerde richtete sich gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 11.04.2024 durch Organe der Finanzpolizei.

II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren im Wesentlichen auf den seitens der Beschwerdeführerin selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen (insbesondere ihrer Beschwerde vom 23.05.2024, sowie der Niederschrift der Finanzpolizei vom 11.04.2024). Offensichtliche Widersprüche, insbesondere zum Vorbringen in der Maßnahmenbeschwerde, liegen nicht vor, sodass der Sachverhalt im ausreichenden Maße für eine (kompetenzrechtliche) Beurteilung dargestellt wurde.

II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

II.3.1. Allgemeines zur Zuständigkeit:römisch II.3.1. Allgemeines zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Art 132 Abs. 2 B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist (vgl. VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten (vgl. VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234). Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). Gemäß Artikel 132, Absatz 2, B-VG kann jeder gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Erhebung einer solchen Maßnahmenbeschwerde ist dann zulässig, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist vergleiche VwGH vom 26.04.2010, 2009/10/0240; VwGH vom 21.10.2010, 2008/01/0028; VwGH vom 31.05.2012, 2010/06/0203). Eine Maßnahmenbeschwerde kann sich demnach nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsbehörden oder durch Organe in ihrem Dienste richten vergleiche VwGH vom 14.12.1990, 90/18/0234).

Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird (vgl. VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175). Nach der Judikatur des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt im Wesentlichen ein Verwaltungshandeln, das von einem Verwaltungsorgan in der Hoheitsverwaltung durch Ausübung unmittelbaren Zwanges (Gewalt) oder Erteilung eines Befehls (mit unverzüglichem Befolgungsanspruch) gegen einen individuellen Adressaten gesetzt wird (VfSlg. 7346/1974, 11.935/1988; VwGH vom 28.05.1997, 96/13/0032). Voraussetzung für das Vorliegen eines derartigen Aktes ist, dass einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird vergleiche VwGH vom 19.09.2006, 2005/06/0018). Ein derartiger Eingriff liegt im Allgemeinen vor, wenn physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (VfSlg. 12.791/1991; VwGH vom 23.01.2007, 2005/06/0254). Werden objektiv keine Zwangsmaßnahmen gesetzt oder angedroht oder müssen diese nicht zwangsläufig erwartet werden, handelt es sich um keine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt (VwGH vom 24.06.1998, 97/01/0239; VwGH vom 16.11.2000, 98/01/0452 oder VwGH vom 06.07.2004, 2003/11/0175).

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG nur über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass das BVwG – soweit sich aus Artikel 131, Absatz 3, B-VG nichts anderes ergibt – gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG nur über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennt, sofern es sich dabei um Rechtssachen handelt, in denen die Vollziehung des Bundes unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen.

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht (im Folgenden: BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1–3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht (im Folgenden: BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins –, 3, B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (im Folgenden: BFGG) obliegen dem BFG Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1–3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Bundesfinanzgerichtsgesetz (im Folgenden: BFGG) obliegen dem BFG Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins –, 3, B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Nach § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind. Nach den Materialien (ErläutRV 360 BlgNR 25. GP 24) soll damit sichergestellt werden, dass das BFG über Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann entscheidet, wenn die Angelegenheit keine Abgabe, sondern ordnungspolitische Maßnahmen betrifft (vgl. VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003).Nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG gehören zu den sonstigen Angelegenheiten (Absatz eins,) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Absatz eins,) oder der Beiträge (Ziffer eins,) betroffen sind. Nach den Materialien (ErläutRV 360 BlgNR 25. GP 24) soll damit sichergestellt werden, dass das BFG über Maßnahmenbeschwerden gegen Amtshandlungen von Abgabenbehörden in Angelegenheiten finanzpolizeilicher Befugnisse auch dann entscheidet, wenn die Angelegenheit keine Abgabe, sondern ordnungspolitische Maßnahmen betrifft vergleiche VwGH 22.11.2017, Ro 2016/17/0003).

Die Organe des Amts für Betrugsbekämpfung werden in den Fällen des § 2 Abs. 4 ABBG als Organe der zuständigen Abgabenbehörde tätig. Das Handeln von Organen der Finanzpolizei geht im Namen und Auftrag eines bestimmten (örtlich zuständigen oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung einschreitenden) Finanzamts vonstatten und ist diesem zuzurechnen (vgl. 135/ME 26. GP 2; Unger, Zuständigkeitsfragen bei Maßnahmenbeschwerden gem. § 283 BAO, taxlex 2014, 32).Die Organe des Amts für Betrugsbekämpfung werden in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, ABBG als Organe der zuständigen Abgabenbehörde tätig. Das Handeln von Organen der Finanzpolizei geht im Namen und Auftrag eines bestimmten (örtlich zuständigen oder aufgrund gesetzlicher Ermächtigung einschreitenden) Finanzamts vonstatten und ist diesem zuzurechnen vergleiche 135/ME 26. GP 2; Unger, Zuständigkeitsfragen bei Maßnahmenbeschwerden gem. Paragraph 283, BAO, taxlex 2014, 32).

II.3.2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde: römisch II.3.2. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde:

Im gegenständlichem Fall war die Finanzpolizei, XXXX , als Organ der Abgabenbehörde gemäß § 2 Abs. 4 ABBG tätig. Die Befragung wurde – wie aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Niederschrift gemäß § 87 BAO ersichtlich – auf Grund der Vollziehung abgabenrechtlicher Vorschriften gemäß § 3 Z 2 ABBG durchgeführt. Im gegenständlichem Fall war die Finanzpolizei, römisch XXXX , als Organ der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz 4, ABBG tätig. Die Befragung wurde – wie aus der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Niederschrift gemäß Paragraph 87, BAO ersichtlich – auf Grund der Vollziehung abgabenrechtlicher Vorschriften gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, ABBG durchgeführt.

Die Organe waren daher für das Finanzamt (als Abgabenbehörde) tätig und war diese Kontrolle sowie die gesetzten – und nun in Beschwerde gezogenen – Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Abgabenbehörde zuzurechnen. Es ergibt sich daher eine Zuständigkeit des BFG nach § 1 Abs. 1 BFGG.Die Organe waren daher für das Finanzamt (als Abgabenbehörde) tätig und war diese Kontrolle sowie die gesetzten – und nun in Beschwerde gezogenen – Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Abgabenbehörde zuzurechnen. Es ergibt sich daher eine Zuständigkeit des BFG nach Paragraph eins, Absatz eins, BFGG.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch bei Tätigwerden der Finanzpolizei als Organ der gerichtlichen Strafverfolgung keine Zuständigkeit des BVwG vorläge. Im Rahmen einer staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung durch die Finanzpolizei als Organ der Strafverfolgung, beispielsweise wegen des Verdachts einer Tat nach § 153d StGB, – somit in Ausübung von Befugnissen, welche der Kriminalpolizei zugekommen wären – steht als Rechtsschutzmittel bei Erkennbarkeit für den Betroffenen, dass die Organe im Sinne der StPO gehandelt haben und keine doppelfunktionellen Ermittlungshandlungen vorliegen, der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO zur Verfügung. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt wäre diesem Fall unzulässig (vgl. Plischnack, Zwangsmaßnahmen im Finanzstrafrecht 58 f; BFG 19.06.2015, RM/2100001/2015). Besteht kein Auftrag der Staatsanwaltschaft wäre eine Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ans BFG möglich: Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommen wurden bzw. offenkundige Überschreitungen der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, unterliegen der Überprüfung der Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG. (Lehner, Die Finanzpolizei als Kriminalpolizei? ZWF 2023, 143). Auch hier ergäbe sich eine Zuständigkeit des BFG, jedoch aufgrund der Sonderregelung des § 1 Abs. 3 Z 2 BFGG. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass auch bei Tätigwerden der Finanzpolizei als Organ der gerichtlichen Strafverfolgung keine Zuständigkeit des BVwG vorläge. Im Rahmen einer staatsanwaltlich angeordneten Durchsuchung durch die Finanzpolizei als Organ der Strafverfolgung, beispielsweise wegen des Verdachts einer Tat nach Paragraph 153 d, StGB, – somit in Ausübung von Befugnissen, welche der Kriminalpolizei zugekommen wären – steht als Rechtsschutzmittel bei Erkennbarkeit für den Betroffenen, dass die Organe im Sinne der StPO gehandelt haben und keine doppelfunktionellen Ermittlungshandlungen vorliegen, der Einspruch wegen Rechtsverletzung nach Paragraph 106, StPO zur Verfügung. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen eine ausgeübte unmittelbare finanzstrafbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt wäre diesem Fall unzulässig vergleiche Plischnack, Zwangsmaßnahmen im Finanzstrafrecht 58 f; BFG 19.06.2015, RM/2100001/2015). Besteht kein Auftrag der Staatsanwaltschaft wäre eine Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ans BFG möglich: Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Anordnung vorgenommen wurden bzw. offenkundige Überschreitungen der staatsanwaltschaftlichen Anordnung, unterliegen der Überprüfung der Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. (Lehner, Die Finanzpolizei als Kriminalpolizei? ZWF 2023, 143). Auch hier ergäbe sich eine Zuständigkeit des BFG, jedoch aufgrund der Sonderregelung des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, BFGG.

II.3.3. Somit ergibt sich:römisch II.3.3. Somit ergibt sich:

Da das BVwG seine Zuständigkeit in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat, ist die gegenständliche Beschwerde gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das BFG weiterzuleiten.Da das BVwG seine Zuständigkeit in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen hat, ist die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das BFG weiterzuleiten.

Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das BVwG begehrte, und zwar wegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass eine Angelegenheit vorliege, für die das BVwG zuständig sei, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173). Zumal die Beschwerde ausdrücklich eine Entscheidung durch das BVwG begehrte, und zwar wegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, dass eine Angelegenheit vorliege, für die das BVwG zuständig sei, hatte der gegenständliche Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit zu ergehen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/11/0173).

Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde spruchgemäß zurückzuweisen und ist an das zuständige BFG weiterzuleiten.

II.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch II.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zu erledigen war und aus einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte, nicht zuletzt mangels Fehlens eines diesbezüglichen Parteiantrages, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 24 VwGVG Anm 7).Da die vorliegende Beschwerde mittels Beschluss zu erledigen war und aus einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, konnte, nicht zuletzt mangels Fehlens eines diesbezüglichen Parteiantrages, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 7).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm. Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Bundesfinanzgericht Finanzpolizei Maßnahmenbeschwerde Unzuständigkeit BVwG Weiterleitung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W177.2292390.1.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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