TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/27 95/04/0101

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

GewO 1973 §46 Abs3;
HKG 1946 §3 Abs2;
HKG 1946 §57a Abs1;
HKG 1946 §57a Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/04/0105 95/04/0106 95/04/0107 95/04/0108

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden der C-Ges.m.b.H & Co. KG in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in S, jeweils gegen Bescheide der Wirtschaftskammer Österreich (Präsident) vom 20. März 1995, Zl. Präs 142-103/91/Wa/SO, vom 23. März 1995, Zl. Präs 142-5/92/Wa/SO, vom 27. März 1995, Zl. Präs 142-49/92/Wa/PC, vom 27. März 1995, Zl. Präs 142-31/92/Wa/SO und vom 27. März 1995, Zl. Präs 142-116/91/Wa/SO, jeweils betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. März 1995 stellte der (durch Vorstandsbeschluß delegierte) Präsident der Wirtschaftskammer Österreich eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin für Grundumlage 1991 für deren Berechtigungen und Fachgruppen-Mitgliedschaften an den Standorten in M und in Sch mit jeweils S 1.200,-- pro Standort fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 95/04/0101 protokollierte Beschwerde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. März 1995 stellte der (durch Vorstandsbeschluß delegierte) Präsident der Wirtschaftskammer Österreich eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin für Grundumlage 1991 für deren Berechtigungen und Fachgruppen-Mitgliedschaften an den Standorten in K und in B mit jeweils S 1.900,-- pro Standort fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 95/04/0105 protokollierte Beschwerde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. März 1995 (Zl. Präs. 142-49/92/Wa/PC) stellte der (durch Vorstandsbeschluß delegierte) Präsident der Wirtschaftskammer Österreich eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin für Grundumlage 1991 für deren Berechtigung und Fachgruppen-Mitgliedschaft am Standort in C mit S 2.000,-- fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 95/04/0106 protokollierte Beschwerde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. März 1995 (Zl. Präs. 142-31/92/Wa/SO) stellte der (durch Vorstandsbeschluß delegierte) Präsident der Wirtschaftskammer Österreich eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin für Grundumlage 1991 für deren Berechtigungen und Fachgruppen-Mitgliedschaften an den Standorten in F, in T, in X, in Z, in R, in J, in O und in D mit jeweils S 2.000,-- pro Standort fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 95/04/0107 protokollierte Beschwerde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 27. März 1995 (Zl. Präs 142-116/91/Wa/SO) stellte der (durch Vorstandsbeschluß delegierte) Präsident der Wirtschaftskammer Österreich eine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin für Grundumlage 1991 für deren Berechtigungen und Fachgruppen-Mitgliedschaften an den Standorten in P1, in Y1, in G 1, in P2, in G2, in G3, in P3, in Y2, in A, in P4, in E, in P5 und in P6 mit jeweils S 2.000,-- pro Standort fest.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 95/04/0108 protokollierte Beschwerde.

Die belangte Behörde setzte sich in den im wesentlichen gleichlautenden Begründungen dieser Bescheide mit dem jeweiligen Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend auseinander, daß die Grundumlage (1991) zufolge § 57a Abs. 4 HKG für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2 leg. cit., die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe falle, zu entrichten sei. Eine Anzeige betreffend die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte begründe eine neue derartige Berechtigung. Dies ergebe sich eindeutig aus § 46 Abs. 3 GewO 1973. Die von der jeweiligen Landeskammer festgestellte Grundumlagenpflicht sei dem Grunde und der Höhe nach ordnungsgemäß erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich jeweils in dem Recht, daß "nicht zu Unrecht Grundumlage gemäß § 57a HKG vorgeschrieben wird, insbesondere nicht für unsere weiteren Betriebsstätten" (erkennbar damit gemeint: in dem Recht auf rechtlich fehlerfreie Feststellung von Art und Ausmaß ihrer Grundumlagenpflicht) verletzt. Unter Anschluß eines (im November 1992 erstellten) Rechtsgutachtens trägt sie in Ausführung dieses Beschwerdepunktes gleichlautend in ihren Beschwerden unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen vor, die Vorschreibung von Grundumlage für ihre weiteren Betriebsstätten (im Sinne des § 46 GewO) sei deshalb nicht zulässig, weil dadurch keine neuen Berechtigungen begründet worden seien. Eine weitere Betriebsstätte sei bloß ein vom Hauptunternehmen abhängiger Teil desselben und daher lediglich als Ausfluß der für den Ort der Hauptniederlassung erworbenen Gewerbeberechtigung anzusehen. Daran würden die nach der Gewerbeordnung bestehenden Anzeige- bzw. Bewilligungspflichten nichts ändern. Die Bewilligung einer weiteren Betriebsstätte stelle keine Berechtigung zum selbständigen Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 3 Abs. 2 HKG dar. Die hinsichtlich der Einverleibungsgebühren bestehende Regelung könne nur so verstanden werden, daß der Gesetzgeber damit eine Gleichstellung der weiteren Betriebsstätten mit einer Berechtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 leg. cit. ausschließlich für diese Gebühr (aber nicht für die Grundumlage) normieren habe wollen. Da der Landeskammer anläßlich der Anzeige einer weiteren Betriebsstätte ein gewisser durch diese Einverleibungsgebühren abzudeckender Aufwand entstehe, sei dies sachgerecht. Im übrigen entstünden den Landeskammern durch eine weitere Betriebsstätte aber keine die Grundumlagenvorschreibung rechtfertigenden Mehraufwendungen. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht auf § 46 Abs. 3 GewO gestützt und dabei die Begriffe "Recht" und "Berechtigung" vermengt; insoweit habe sie übersehen, daß im Falle des Unterganges des Gewerberechtes für den Stammbetrieb auch in einer Betriebsstätte das Gewerbe nicht mehr ausgeübt werden dürfe. Die Ansicht der belangten Behörde mache die im § 57b HKG erfolgte Erwähnung der weiteren Betriebsstätten überflüssig; dem Gesetzgeber könne aber nicht unterstellt werden, insoweit eine überflüssige Regelung getroffen zu haben. Selbst wenn durch eine weitere Betriebsstätte eine Berechtigung im Sinne des § 3 Abs. 2 HKG doch erworben worden wäre, könnte die Grundumlage pro Landeskammer nur einmal für alle weiteren Betriebsstätten vorgeschrieben werden.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerden zum Erfolg zu führen.

Vorauszuschicken ist, daß Träger einschlägiger Gewerbeberechtigungen ex lege Mitglied der jeweils fachlich zuständigen Fachgruppe (Innung, Gremium) und der Landeskammer sowie auch der analogen Selbstverwaltungskörperschaften auf Bundesebene sind (vgl. hiezu VfSlg. 12.175). Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) sind gemäß § 57a Abs. 1 HKG - einer Bestimmung, die anläßlich der Neuregelung des Umlagenrechtes durch die 4. Handelskammergesetznovelle, BGBl. Nr. 208/1969, geschaffen wurde - zur Entrichtung einer Grundumlage verpflichtet. Nach der in den Gesetzesmaterialien

(vgl. 1219 Blg NR XI. GP, 18) wiedergegebenen Absicht des Gesetzgebers soll die Grundumlage den Aufwand der Fachgruppen und Fachverbände (Fachorganisationen) bedecken. Gemäß § 57a Abs. 3 leg. cit. wird die Grundumlage von der Fachgruppe beschlossen und von der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Nach (der ebenfalls durch die 4. Handelskammergesetznovelle eingefügten Bestimmung des) § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Die den Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Feststellungsbescheide sprechen jeweils über die Pflicht zur Entrichtung von Grundumlage des Jahres 1991 ab. Die während dieses Beurteilungszeitraumes (1991) in Geltung stehende Fassung des § 57a Abs. 4 HKG normierte, daß die Grundumlage für jede Berechtigung nach § 3 Abs. 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten ist.

Im Grunde des § 3 Abs. 2 leg. cit. sind Mitglieder jeder Kammer der gewerblichen Wirtschaft alle physischen und juristischen Personen sowie Offenen Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften), die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs und des Fremdenverkehrs berechtigt sind.

Gemäß § 46 Abs. 3 GewO 1973 wird das Recht zur Ausübung eines Anmeldungsgewerbes (§ 5 Z. 1) in einer weiteren Betriebsstätte durch die hievon bei der Behörde erstattete Anzeige des Gewerbeinhabers begründet (§ 345 Abs. 4).

§ 3 Abs. 2 und § 57a Abs. 4 des Handelskammergesetzes stellen auf die Berechtigung, und zwar zum selbständigen Betrieb u.a. von Unternehmungen des Gewerbes ab. Auf dem Boden der dargelegten Rechtslage ist der Beschwerde zu erwidern, daß die Verpflichtung zur Entrichtung von Grundumlage auch hinsichtlich der Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bejaht und als Berechtigung im Sinne der §§ 3 Abs. 2 und 57a Abs. 4 HKG qualifiziert wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1979, Zl. 1450/78 in Slg. N.F. Nr. 9884/A, vom 18. Oktober 1988, Zl. 88/04/0096, und vom 31. März 1992, Zl. 92/04/0048). Von dieser Rechtsansicht abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch angesichts der Ausführungen in der Beschwerde insbesondere auch durch die geänderte Fassung des § 57a Abs. 4 leg. cit. durch die 8. Handelskammergesetznovelle (BGBl. Nr. 620/1991) nicht veranlaßt.

Insoweit die Beschwerdeführerin die Ansicht vertritt, für alle weiteren Betriebsstätten eines Bundeslandes hätte ihr pro Landeskammer Grundumlage nur einmal vorgeschrieben werden dürfen, wird übersehen, daß die Landeskammer bloß für Vorschreibung und Einhebung dieser Umlage zuständig ist, aber Grundumlage für JEDE Berechtigung im Wirkungsbereich einer Fachgruppe zu entrichten ist und hinsichtlich jeder Zweigniederlassung (weitere Betriebsstätte) eine die Verpflichtung zur Entrichtung der Grundumlage auslösende Fachgruppen-Mitgliedschaft besteht (vgl. insoweit auch den Bericht des Handelsausschusses, 246 Blg NR XVIII. GP, 2 und 5, wonach durch die 8. Handelskammergesetznovelle die Höhe der Grundumlage bzw. die Anwendbarkeit des Normalsatzes nicht aber die Zahlungspflicht pro Mitgliedschaft neu geregelt wurden). Den in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vermißten Feststellungen kommt aus rechtlichen Gründen daher Wesentlichkeit nicht zu.

Aus den dargelegten Erwägungen läßt der Inhalt der jeweils gleichlautenden Beschwerden erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin jeweils behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Sämtliche Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040101.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten