Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W137 2291295-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.02.2024, GZ. D124.1232/23, 2023-0.853.305, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde von römisch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 13.02.2024, GZ. D124.1232/23, 2023-0.853.305, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Feststellungen
Mit Bescheid vom 13.02.2024, GZ. D124.1232/23, 2023-0.853.305, hat die Datenschutzbehörde einer Beschwerde der Person „ XXXX “ – die gegenüber der Behörde nur mittels einer E-Mail-Adresse ( XXXX ) in Erscheinung trat und hinsichtlich der sich im Verwaltungsakt weder ein Geburtsdatum noch eine ladungsfähige Adresse findet – stattgegeben.Mit Bescheid vom 13.02.2024, GZ. D124.1232/23, 2023-0.853.305, hat die Datenschutzbehörde einer Beschwerde der Person „ römisch XXXX “ – die gegenüber der Behörde nur mittels einer E-Mail-Adresse ( römisch XXXX ) in Erscheinung trat und hinsichtlich der sich im Verwaltungsakt weder ein Geburtsdatum noch eine ladungsfähige Adresse findet – stattgegeben.
Am 25.02.2024 langte bei der Datenschutzbehörde im Wege der angeführten Mailadresse eine Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid mit folgender Begründung ein:
„Sobald mir Einsicht in die Verfahrensakten gewährt wurde, werde ich ihnen die Beschwerdebegründung übermitteln.“
Am 28.05.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Übermittlung einer ladungsfähigen Adresse und ihres Geburtsdatums (zur Identitätsprüfung). Auf dieses Ersuchen folgte keine Reaktion.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 07.06.2024 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Setzung einer Frist zur Verbesserung der Beschwerde auf, stellte diese durch Hinterlegung im Akt zu und informierte (per E-Mail) die Beschwerdeführerin über das Bestehen des Mängelbehebungsauftrags.
Bis zum heutigen Tag wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht reagiert.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), BGBl II Nr 515/2013, in der Fassung BGBl II Nr 222/2016 ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 515 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 222 aus 2016, ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung beim Bundesverwaltungsgericht.
Anträge an das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise bei diesem einzubringende Rechtsmittel/Anträge müssen ebenso wie Unterlagen betreffend eine Mängelbehebung, zu der das Bundesverwaltungsgericht auffordert, unmittelbar bei diesem eingebracht werden und unterliegen daher den Bestimmungen der oben angeführten Verordnung. Dies wurde dem Antragsteller auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht.
§ 13 Abs. 3 AVG lautet: Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:
„Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
§ 9 Abs. 1 VwGVG lautet (Hervorhebungen durch das Gericht):Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG lautet (Hervorhebungen durch das Gericht):
„§ 9 (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.“
Im gegenständlichen Fall wurden die gesetzlich festgelegten Erfordernisse einer Beschwerde trotz eines Mängelbehebungsauftrags des Gerichts nicht erfüllt. Insbesondere hat das Bundesverwaltungsgericht bereits im Mängelbehebungsauftrag ausdrücklich festgehalten, welche Mängel zu beheben sind.
Vorbedingungen für die Begründung einer Beschwerde sind im Übrigen rechtlich nicht zulässig.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W137.2291295.1.00Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024