TE Bvwg Beschluss 2024/6/25 W137 2287169-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W137 2287169-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.11.2023, GZ. D124.2083/23, 2023-0.788.098, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2024, GZ. D062.2843 2024-0.029.798, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des römisch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.11.2023, GZ. D124.2083/23, 2023-0.788.098, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2024, GZ. D062.2843 2024-0.029.798, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 22.11.2023, GZ. D124.2083/23, 2023-0.788.098, wies die Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde des (nunmehrigen) Beschwerdeführers aufgrund von Mangelhaftigkeit gemäß § 24 Abs. 2 DSG sowie § 13 Abs. 3 AVG zurück. Die Zustellung erfolgte am 28.11.2023 durch persönliche Übergabe.Mit Bescheid vom 22.11.2023, GZ. D124.2083/23, 2023-0.788.098, wies die Datenschutzbehörde eine Datenschutzbeschwerde des (nunmehrigen) Beschwerdeführers aufgrund von Mangelhaftigkeit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, DSG sowie Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Die Zustellung erfolgte am 28.11.2023 durch persönliche Übergabe.

Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung mit folgender Einleitung (Hervorhebungen im Original): „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Datenschutzbehörde einzubringen (…)“

In Reaktion darauf übermittelte der Beschwerdeführer unter Anführung der oben erwähnten Bescheidzahl („Betreff“) einen Schriftsatz vom 30.12.2023, Postaufgabe am 02.01.2024, ausdrücklich adressiert an „den Leiter der Österreichischen Datenschutzbehörde c/ XXXX “, per Einschreiben übermittelt. Betitelt ist dieser als „Amtsaufsichtsbeschwerde(n)“ (Anmerkung: gerichtet gegen insgesamt vier DSB-Bescheide). In Reaktion darauf übermittelte der Beschwerdeführer unter Anführung der oben erwähnten Bescheidzahl („Betreff“) einen Schriftsatz vom 30.12.2023, Postaufgabe am 02.01.2024, ausdrücklich adressiert an „den Leiter der Österreichischen Datenschutzbehörde c/ römisch XXXX “, per Einschreiben übermittelt. Betitelt ist dieser als „Amtsaufsichtsbeschwerde(n)“ (Anmerkung: gerichtet gegen insgesamt vier DSB-Bescheide).

Das offenkundige Beschwerdebegehren lautet: „Der Beschwerdeführer erwartet die unverzügliche ersatzlose Behebung besagter „falscher“ Zurückweisungsbescheide vom 3. und 22. Nov 2023 zu den Datenschutzbeschwerden (…) D124.2083/23“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.01.2024, GZ. D062.2843 2024-0.029.798, hat die Datenschutzbehörde diese Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 28.11.2023 persönlich übergeben worden, weshalb die Beschwerdefrist mit Ablauf des 27.12.2023 geendet habe.

Am 13.02.2024 brachte der Beschwerdeführer dagegen (fristgerecht) einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG bei der Datenschutzbehörde ein.Am 13.02.2024 brachte der Beschwerdeführer dagegen (fristgerecht) einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG bei der Datenschutzbehörde ein.

Mit Schreiben vom 21.02.2024 legte die Datenschutzbehörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Mit Verspätungsvorbehalt vom 27.05.2024, räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ein, um eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben.

Mit Schreiben vom 27.05.2024 (eingelangt am 07.06.2024) nahm der Beschwerdeführer zur vorgehaltenen Verspätung nur dahingehend Stellung, dass der Vorhalt der Verspätung gegenständlich „weder maßgeblich noch in rechtlicher Hinsicht zu einem ohnedies falsch erlassenen bzw. in amtswegiger Scheinrechtsausübung (§1295 Abs 1 2 HS ABGB) gefälschten Bescheid darstellbar“ sei. Mit Schreiben vom 27.05.2024 (eingelangt am 07.06.2024) nahm der Beschwerdeführer zur vorgehaltenen Verspätung nur dahingehend Stellung, dass der Vorhalt der Verspätung gegenständlich „weder maßgeblich noch in rechtlicher Hinsicht zu einem ohnedies falsch erlassenen bzw. in amtswegiger Scheinrechtsausübung (§1295 Absatz eins, 2 HS ABGB) gefälschten Bescheid darstellbar“ sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.11.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete am 27.12.2023.

Dieser Bescheid weist im Einleitungssatz des Spruches einen offensichtlichen Schreibfehler (Bezeichnung des Beschwerdegegners) auf.

Am 02.01.2024 (Postaufgabe) brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche – mit 30.12.2023 datierte – „Amtsaufsichtsbeschwerde(n)“ ein. Gerichtet ist sie an den Leiter der Datenschutzbehörde (persönlich). Das Beschwerdebegehren lautet: „Der Beschwerdeführer erwartet die unverzügliche ersatzlose Behebung besagter „falscher“ Zurückweisungsbescheide vom 3. und 22. Nov 2023 zu den Datenschutzbeschwerden (…) D124.2083/23“

Die Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 18.01.2024 durch die Datenschutzbehörde. Der Vorlageantrag (datiert mit „7. Feber 2024“) ist jedenfalls fristgerecht eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer das Datum der Einbringung bzw. Postaufgabe seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.11.2023 nie bestritten. Darüber hinaus ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer inhaltlich die Behebung des oben angeführten Bescheides beantragt hat.

Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zu den angeführten Punkten nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Hinsichtlich des Schreibfehlers ist festzuhalten, dass der korrekte Beschwerdegegner auf dem angeführten Bescheid (ebenfalls) angeführt ist und sich aus dem Bescheid (Begründung, Verfahrenszahl, etc.) zweifelsfrei ergibt, welches Verfahren Gegenstand dieser Entscheidung ist. Dies umso mehr, als unter der angeführten Geschäftszahl ein Mängelbehebungsauftrag (11.10.2023) ergangen ist und somit der Bescheid auch unstrittig die richtige Rechtsgrundlage aufweist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.3. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer eingebrachten – von ihm so betitelten – „Amtsaufsichtsbeschwerde“ um eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt und ob diese Beschwerde verspätet eingebracht worden ist.

Unstrittig verlangt der Beschwerdeführer „die unverzügliche ersatzlose Behebung besagter „falscher“ Zurückweisungsbescheide…“, wobei der oben angeführte im Betreff der Beschwerde explizit aufgelistet ist.

Die Beschwerde richtet sich damit inhaltlich unmissverständlich gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.11.2023, womit es sich um eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt. Dies wurde auch seitens der DSB so interpretiert. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Judikatur ein Anbringen vom Gericht inhaltlich zu beurteilen ist und dessen Bezeichnung durch den Einbringer nicht bindend ist (falsa demonstratio non nocet). Die Beschwerde richtet sich damit inhaltlich unmissverständlich gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 22.11.2023, womit es sich um eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handelt. Dies wurde auch seitens der DSB so interpretiert. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Judikatur ein Anbringen vom Gericht inhaltlich zu beurteilen ist und dessen Bezeichnung durch den Einbringer nicht bindend ist (falsa demonstratio non nocet).

3.4. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.3.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 28.11.2023 zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 27.12.2023. Die mit 30.12.2023 datierte Beschwerde wurde jedoch erst am 02.01.2024 (Postaufgabe) und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch inhaltlich rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen können, sofern sie nicht (rechtzeitig) bekämpft werden. Soweit der Beschwerdeführer aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers im Kopf der behördlichen Entscheidung eine Nichtigkeit des behördlichen Bescheides behauptet, ist eine solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und ergibt sich aus dem Akt. Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welcher entscheidungsrelevante Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung allenfalls geklärt werden sollte. Vielmehr bezieht er sich ausschließlich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes.3.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und ergibt sich aus dem Akt. Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welcher entscheidungsrelevante Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung allenfalls geklärt werden sollte. Vielmehr bezieht er sich ausschließlich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W137.2287169.1.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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