TE Bvwg Beschluss 2024/6/25 W137 2291768-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §24
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W137 2291768-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.03.2024, GZ. D063.240, 2024-0.195.105, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter:innen Mag. Ursula ILLIBAUER sowie MMag. Jakob KALINA als Beisitzer:innen über die Beschwerde des römisch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.03.2024, GZ. D063.240, 2024-0.195.105, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 14.03.2024, GZ. D063.240, 2024-0.195.105, stellte die Datenschutzbehörde (DSB) ein Säumnisbeschwerdeverfahren ein. Die Zustellung erfolgte am 22.03.2024 durch persönliche Übergabe.

Begründend führte die Behörde – unter ausführlicher Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - aus, der Beschwerdeführer habe eine mit 02.10.2023 datierte Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG direkt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht, wo sie am 13.10.2023 einlangte. Diese sei erst mit Erledigung vom 28.02.2014 an die DSB übermittelt worden, die am 11.03.2024 die säumige Handlung nachgeholt habe.Begründend führte die Behörde – unter ausführlicher Anführung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - aus, der Beschwerdeführer habe eine mit 02.10.2023 datierte Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG direkt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht, wo sie am 13.10.2023 einlangte. Diese sei erst mit Erledigung vom 28.02.2014 an die DSB übermittelt worden, die am 11.03.2024 die säumige Handlung nachgeholt habe.

Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung mit folgender Einleitung (Hervorhebungen im Original): „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Datenschutzbehörde einzubringen (…)“

In Reaktion darauf übermittelte der Beschwerdeführer unter Anführung der oben erwähnten Bescheidzahl („Betreff“) einen Schriftsatz vom 26.03.2024, ausdrücklich adressiert an „die Leitung des Bundesverwaltungsgerichts c/o Hrn XXXX , Erdbergstraße 192 - 196, 1030 WIEN“, per Einschreiben. Dieser langte am 02.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 08.04.2024 einer Gerichtsabteilung zugewiesen. Betitelt ist dieser mit „Beschwerden und Antrag an das BVwG zur ersatzlosen Behebung rechtswidriger Bescheide…“. In Reaktion darauf übermittelte der Beschwerdeführer unter Anführung der oben erwähnten Bescheidzahl („Betreff“) einen Schriftsatz vom 26.03.2024, ausdrücklich adressiert an „die Leitung des Bundesverwaltungsgerichts c/o Hrn römisch XXXX , Erdbergstraße 192 - 196, 1030 WIEN“, per Einschreiben. Dieser langte am 02.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde am 08.04.2024 einer Gerichtsabteilung zugewiesen. Betitelt ist dieser mit „Beschwerden und Antrag an das BVwG zur ersatzlosen Behebung rechtswidriger Bescheide…“.

Das offenkundige Beschwerdebegehren lautet: „ersatzlose Behebung der Bescheide“ – es folgt eine Auflistung von Verfahrenszahlen der Datenschutzbehörde.

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei keine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG oder § 12 VwGVG eingebracht worden, weshalb er diese auch nicht bei der säumigen Behörde einbringen müsse. Vielmehr habe gemäß § 24 Abs. 8 DSG jede Person das Recht, das BVwG zu befassen, wenn sich die Datenschutzbehörde nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat“. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, es sei keine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG oder Paragraph 12, VwGVG eingebracht worden, weshalb er diese auch nicht bei der säumigen Behörde einbringen müsse. Vielmehr habe gemäß Paragraph 24, Absatz 8, DSG jede Person das Recht, das BVwG zu befassen, wenn sich die Datenschutzbehörde nicht mit einer Beschwerde befasst oder die betroffene Person innerhalb von drei Monaten über den Stand oder das Ergebnis der erhobenen Beschwerde in Kenntnis gesetzt hat“.

Aufgrund dieser gesetzlichen Regelung bedürfe es auch „keiner Ansichten des Verwaltungsgerichtshofs“. Im Übrigen betreibe die Behörde „Daten- und Urkundenfälschung“ durch „willkürlich gefälschte Eingangszahlen“ woraus sich „Rechts- und Amtsmissbrauch in vielfältiger Art und Weise“ ergebe.

Am 23.04.2024 wurde diese Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde weitergeleitet.Am 23.04.2024 wurde diese Beschwerde seitens des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde weitergeleitet.

Diese hat sie mit Schreiben vom 08.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 13.05.2024 einlangte. Im Vorlageschreiben führte die Behörde aus, dass die Beschwerde zu spät eingebracht sei, weil eine Einbringung bei der falschen Behörde „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolge.

Mit Verspätungsvorbehalt vom 23.05.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ein, um eine Stellungnahme zur verspätet eingebrachten Beschwerde abzugeben.

Mit Schreiben vom 27.05.2024 (eingelangt am 04.06.2024) ersuchte der Beschwerdeführer um (erneute) Übermittlung des Vorlageschreibens. Dies erhielt er am 08.06.2024 durch persönliche Übergabe.

In einer mit 08.06.2024 datierten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Verspätungsvorhalt erneut aus, dass er sich aufgrund der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 24 Abs. 8 DSG (irrtümlich bezeichnet als Abs. 7) unmittelbar mit einer Beschwerde an das BVwG habe wenden dürfen. Im Übrigen streite er ab, dass er am 02.10.2023 eine Bescheidbeschwerde eingebracht habe. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge a) in der Sache selbst zu entscheiden, b) festzustellen, dass der Bescheid zur Einstellung der Säumnisbeschwerde rechtswidrig erfolgte und c) „den Bescheid der Säumnisbeschwerde ersatzlos zu beheben und die rechtswidrige Aktenvorlage als unberechtigt zurückzuweisen“. In einer mit 08.06.2024 datierten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer in Bezug auf den Verspätungsvorhalt erneut aus, dass er sich aufgrund der Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 8, DSG (irrtümlich bezeichnet als Absatz 7,) unmittelbar mit einer Beschwerde an das BVwG habe wenden dürfen. Im Übrigen streite er ab, dass er am 02.10.2023 eine Bescheidbeschwerde eingebracht habe. Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht die Anträge a) in der Sache selbst zu entscheiden, b) festzustellen, dass der Bescheid zur Einstellung der Säumnisbeschwerde rechtswidrig erfolgte und c) „den Bescheid der Säumnisbeschwerde ersatzlos zu beheben und die rechtswidrige Aktenvorlage als unberechtigt zurückzuweisen“.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hatte am 24.02.2023 eine Datenschutzverletzung bezüglich des Rechts auf Geheimhaltung eingebracht. Am 02.10.2023 brachte er in diesem Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese ging der Datenschutzbehörde erst am 01.03.2024 im Wege des § 6 AVG zu. Mit Erledigung vom 11.03.2024 hat die Behörde den Bescheid im Ausgangsverfahren erlassen (somit die säumige Handlung nachgeholt) und in weiterer Folge das Säumnisverfahren mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eingestellt. Der Beschwerdeführer hatte am 24.02.2023 eine Datenschutzverletzung bezüglich des Rechts auf Geheimhaltung eingebracht. Am 02.10.2023 brachte er in diesem Zusammenhang eine Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG beim Bundesverwaltungsgericht ein. Diese ging der Datenschutzbehörde erst am 01.03.2024 im Wege des Paragraph 6, AVG zu. Mit Erledigung vom 11.03.2024 hat die Behörde den Bescheid im Ausgangsverfahren erlassen (somit die säumige Handlung nachgeholt) und in weiterer Folge das Säumnisverfahren mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid eingestellt.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2024 durch persönliche Übergabe zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete am 19.04.2023.

Dieser Bescheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung mit folgender Einleitung (Hervorhebungen im Original): „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung schriftlich eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist bei der Datenschutzbehörde einzubringen (…)“

Am 02.04.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche – mit 26.03.2024 datierte – Beschwerde bzw Bescheidbeschwerde ein. Gerichtet ist sie an „die Leitung des Bundesverwaltungsgerichts“ bzw dessen Präsidenten (persönlich). Begehrt wird die die ersatzlose Behebung des oben angeführten Bescheides (sowie die Aufhebung der vorgeschriebenen Beschwerdegebühr).

Diese wurde zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG der Datenschutzbehörde weitergeleitet, wo sie am 23.04.2024 einlangte, und von dieser dem Bundesverwaltungsgericht samt einem Beschwerdevorlageschreiben vorgelegt. Die Beschwerde ist bei der Datenschutzbehörde am 23.04.2024 eingebracht worden.Diese wurde zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 6, AVG der Datenschutzbehörde weitergeleitet, wo sie am 23.04.2024 einlangte, und von dieser dem Bundesverwaltungsgericht samt einem Beschwerdevorlageschreiben vorgelegt. Die Beschwerde ist bei der Datenschutzbehörde am 23.04.2024 eingebracht worden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt. Insbesondere wurde vom Beschwerdeführer das Datum der Einbringung bzw. Postaufgabe seiner gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.03.2024 und deren konkrete Adressierung nie bestritten. Darüber hinaus ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer inhaltlich die Behebung des oben angeführten Bescheides beantragt hat.

Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zu den angeführten Punkten nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Auch die Erledigung vom 11.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer unstrittig zugestellt. Dass er sie allenfalls für rechtswidrig, unvollständig oder mangelhaft erachtet, kann nichts an ihrer rechtswirksamen Erlassung ändern.

Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde nie bestritten. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.3. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde (datiert mit 26.03.2024) um eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Datenschutzbehörde handelt und ob diese Beschwerde verspätet eingebracht worden ist.

Unstrittig verlangt der Beschwerdeführer darin die Behebung des Bescheides vom 14.03.2024.

Die Beschwerde richtet sich damit inhaltlich unmissverständlich gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.03.2024, womit es sich um eine Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG handelt. Dies wurde auch seitens der DSB so interpretiert. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Judikatur ein Anbringen vom Gericht inhaltlich zu beurteilen ist und dessen Bezeichnung durch den Einbringer nicht bindend ist (falsa demonstratio non nocet). Die Beschwerde richtet sich damit inhaltlich unmissverständlich gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 14.03.2024, womit es sich um eine Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG handelt. Dies wurde auch seitens der DSB so interpretiert. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang, dass nach ständiger Judikatur ein Anbringen vom Gericht inhaltlich zu beurteilen ist und dessen Bezeichnung durch den Einbringer nicht bindend ist (falsa demonstratio non nocet).

Der Vollständigkeit halber – wenngleich im gegenständlichen Verfahren inhaltlich nicht relevant - ist festzuhalten, dass weder die Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht, die Säumnisbeschwerde vom 02.10.2023 als „Bescheidbeschwerde“ eingestuft haben (was aus der Aktenlage klar ersichtlich ist). Ungeachtet dessen sind auch Säumnisbeschwerden - entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers – nach Gesetzeslage und ständiger Judikatur bei der zuständigen (säumigen) Behörde einzubringen und müssen von einer unzuständigen Behörde gegebenenfalls gemäß § 6 AVG weitergeleitet werden.Der Vollständigkeit halber – wenngleich im gegenständlichen Verfahren inhaltlich nicht relevant - ist festzuhalten, dass weder die Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht, die Säumnisbeschwerde vom 02.10.2023 als „Bescheidbeschwerde“ eingestuft haben (was aus der Aktenlage klar ersichtlich ist). Ungeachtet dessen sind auch Säumnisbeschwerden - entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers – nach Gesetzeslage und ständiger Judikatur bei der zuständigen (säumigen) Behörde einzubringen und müssen von einer unzuständigen Behörde gegebenenfalls gemäß Paragraph 6, AVG weitergeleitet werden.

3.4. Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.3.4. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

Im gegenständlichen Verfahren wurde der Bescheid dem Beschwerdeführer am 22.03.2024 zugestellt. Damit endete die vierwöchige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 19.04.2024.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen – und der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid – war diese Beschwerde binnen vier Wochen bei der Datenschutzbehörde einzubringen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde aber direkt beim Bundesverwaltungsgericht (adressiert an dessen Präsidenten) eingebracht.

Gemäß § 12 VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Davon ausgenommen sind lediglich Maßnahmenbeschwerden.Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind Schriftsätze bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen. Davon ausgenommen sind lediglich Maßnahmenbeschwerden.

Gemäß § 6 AVG hat eine Behörde, sofern sie für die Behandlung eines Anbringens nicht zuständig ist, dieses Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Gemäß Paragraph 6, AVG hat eine Behörde, sofern sie für die Behandlung eines Anbringens nicht zuständig ist, dieses Anbringen ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Die mit 26.03.2024 datierte Beschwerde wurde somit erst am 23.04.2024 bei der Datenschutzbehörde eingebracht und erweist sich damit als verspätet.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch inhaltlich rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen können, sofern sie nicht (rechtzeitig) bekämpft werden. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, sich bei der Einbringung einer Säumnisbeschwerde isoliert auf § 24 Abs. 8 DSG stützen zu können und § 12 VwGVG sowie der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedeutung beimessen zu müssen, erweist sich dies schlicht als Rechtsirrtum. Darüber hinaus lässt sich daraus auch keine Nichtigkeit jenes Bescheides ableiten, mit dem die säumige Handlung nachgeholt worden ist.3.5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch inhaltlich rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen können, sofern sie nicht (rechtzeitig) bekämpft werden. Soweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, sich bei der Einbringung einer Säumnisbeschwerde isoliert auf Paragraph 24, Absatz 8, DSG stützen zu können und Paragraph 12, VwGVG sowie der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedeutung beimessen zu müssen, erweist sich dies schlicht als Rechtsirrtum. Darüber hinaus lässt sich daraus auch keine Nichtigkeit jenes Bescheides ableiten, mit dem die säumige Handlung nachgeholt worden ist.

3.6. Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Stellungnahme vom 08.06.2024 auf den Inhalt der Erledigung vom 11.03.2024 bezieht, handelt es sich dabei um Ausführungen, die keinen Zusammenhang mit dem Inhalt der verfahrensgegenständlichen Rechtssache aufweisen. In dieser (anderen) Rechtssache – wie abschließend beantragt – überschreitet die Kognitionsbefugnis des Gerichts im gegenständlichen Verfahren (siehe oben Punkt 3.3. – Verfahrensgegenstand). Auf die entsprechenden Anträge vom 08.06.2024 war daher nicht weiter einzugehen.

3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und ergibt sich aus dem Akt. Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welcher entscheidungsrelevante Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung allenfalls geklärt werden sollte. Vielmehr bezieht er sich ausschließlich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes.3.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und ergibt sich aus dem Akt. Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt, welcher entscheidungsrelevante Sachverhalt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung allenfalls geklärt werden sollte. Vielmehr bezieht er sich ausschließlich auf den Akteninhalt des Verwaltungsaktes.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W137.2291768.1.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten