Entscheidungsdatum
26.06.2024Norm
AuslBG §12bSpruch
W167 2274786-1/25E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache von XXXX vertreten durch XXXX wegen § 12b Z 1 AuslBG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE in der Beschwerdesache von römisch XXXX vertreten durch römisch XXXX wegen Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG beschlossen:
A)
I. XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für den nichtamtlichen Dolmetscher in der Verhandlung vom XXXX in der Höhe von EUR 190,80 (inklusive USt) auferlegt. römisch eins. römisch XXXX wird der Ersatz der Barauslagen für den nichtamtlichen Dolmetscher in der Verhandlung vom römisch XXXX in der Höhe von EUR 190,80 (inklusive USt) auferlegt.
II. XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von EUR 190,80 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.römisch II. römisch XXXX hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von EUR 190,80 unter Anführung der Geschäftszahl zu überweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:
1. Der Verpflichtete beantragte am XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkräfte und erhob in weiterer Folge Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid.1. Der Verpflichtete beantragte am römisch XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte sonstige Schlüsselkräfte und erhob in weiterer Folge Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid.
2. Für die mündliche Verhandlung wurde ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher über Antrag des Verpflichteten bestellt, dessen Beziehung für die Durchführung der Verhandlung erforderlich war.
3. Die von vom Dolmetscher geltend gemachten Gebühren wurde dem vertretenen Verpflichteten im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben. Es erfolgte keine Stellungnahme.
4. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren antragsgemäß dem Dolmetscher an.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Barauslagenersatz
Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 30 mit weiteren Nachweisen).Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 76, Rz 30 mit weiteren Nachweisen).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden nach der Gebührenbestimmung antragsgemäß dem Dolmetscher vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind.
Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen.
Da der Verpflichtete den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihm die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen, welche er dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Barauslagen Dolmetscher Dolmetschgebühren Ersatz mündliche VerhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2274786.1.01Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024