Entscheidungsdatum
27.06.2024Norm
BDG 1979 §14Spruch
W213 2286710-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von XXXX , vertreten durch Greiml & Horwarth Rechtsanwaltspartnerschaft, in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorfstraße 6, vom 04.06.2024, wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2024 abgeschlossene Verfahren, ZI. W213 2286710-1/4E, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von römisch XXXX , vertreten durch Greiml & Horwarth Rechtsanwaltspartnerschaft, in 8010 Graz, Conrad-von-Hötzendorfstraße 6, vom 04.06.2024, wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2024 abgeschlossene Verfahren, ZI. W213 2286710-1/4E, beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG abgewiesen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 46, VwGG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2024, ZI. W213 2286710-1/4E, wurde die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023, GZ. 2023-0.868.160, erhobene Beschwerde des Antragstellers vom 30.01.2024 als unbegründet abgewiesen.
Das genannte Erkenntnis wurde beim rechtsfreundlichen Vertreter mittels elektronischem Rechtsverkehr am 09.04.2024 hinterlegt.
2. Mit Eingabe vom 04.06.2024 stellte der Rechtsvertreter des Antragstellers den gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Versäumung der Revisionsfrist. Gleichzeitig erhob der Antragsteller außerordentliche Revision und beantragte, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Antragstellers vor:
„Die Rechtsvertretung des Revisionswerbers hat die außerordentliche Revision am letzten Tag der Frist, nämlich am 21.05.2024 eingebracht. Dies jedoch nicht beim Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt beim Verwaltungsgerichtshof. Von diesem Umstand wurde die Rechtsvertretung des Revisionswerbers mittels Anruf der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes am 22.05.2024 informiert. Der Revisionswerber erlangte somit am 22.05.2024 Kenntnis davon, dass die außerordentliche Revision nicht fristwahrend eingebracht wurde. Der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt somit binnen offener 14-tägiger Frist. Die außerordentliche Revision wurde vom zuständigen Rechtsanwalt der Kanzlei der Rechtsvertretung des Revisionswerbers, Dr. Herbert Greiml, diktiert und das Diktat an das Sekretariat übergeben. Das Sekretariat fertigte den Schriftsatz an und wurde dieser sodann durch Dr. Greiml freigegeben und im Laufe des Nachmittags vom Sekretariat eingebracht. Bei der Einbringung des Schriftsatzes wurde bedauerlicherweise im Programm „Advokat“ ein falscher Schriftsatztyp, dem der einzubringende Schriftsatz anzuhängen ist, ausgewählt. Statt dem Schriftsatztyp „Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG, BVwG Ersteingabe“, wurde der Schriftsatztyp „Verfassungs-, Verwaltungsgerichtshof, BVwG, VwGH Ersteingabe“ ausgewählt. Aufgrund dieser Auswahl des Schriftsatztyps wurde der Schriftsatz nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern direkt an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt. Die Auswahl des korrekten Schriftsatztyps durch das Sekretariat im Zuge der Einbringung eines Schriftsatzes wird in der Kanzlei der Rechtsvertretung des Revisionswerbers regelmäßig durch den zuständigen Rechtsanwalt überprüft. Eine konkrete Überprüfung am 21.05.2024 war jedoch nicht möglich, da sich Dr. Greiml ab ca. 16:00 Uhr auf einer Kommission an Ort und Stelle befand. Der Rechtsanwaltsanwärter der Kanzlei der Rechtsvertretung, Mag. Philipp Geiger, der üblicherweise (auch) für die Kontrolle der richtigen Einbringung der Schriftsätze durch das Sekretariat verantwortlich ist, befand sich am 21.05.2024 auf einer mündlichen Verhandlung am Landesgericht Klagenfurt, die von 13:00 Uhr bis 17:30 Uhr ausgeschrieben war. Auch Mag. Geiger war es daher am 21.05.2024 nicht möglich die korrekte Einbringung des Schriftsatzes zu kontrollieren. Die Kanzlei der Rechtsvertretung des Revisionswerbers verfügt daher über ein ausreichendes Kontrollsystem, das aber bedauerlicherweise die Auswahl des falschen Schriftsatztyps in „Advokat“ durch das Sekretariat am 21.05.2024 aufgrund eines unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses nicht verhindern konnte.
Das Sekretariat der Rechtsvertretung des Revisionswerbers besteht aus Juristinnen, die sämtlich langjährige Mitarbeiterinnen in der Kanzlei der Rechtsvertretung des Revisionswerbers sind und ist ein derartiger Vorfall, nämlich die falsche Auswahl eines Schriftsatztyps in „Advokat“ bis dato nicht aufgetreten und war daher weder für den Revisionswerber noch für die Rechtsanwälte der Kanzlei der Rechtsvertretung des Revisionswerbers vorhersehbar bzw. abwendbar. Die Mitarbeiterinnen bzw. das Sekretariat in der Kanzlei der Rechtsvertretung des Revisionswerbers sind absolut vertrauenswürdig und besteht keinerlei Anlass, an der Vertrauenswürdigkeit der Mitarbeiterinnen zu zweifeln. Die Auswahl eines unrichtigen Schriftsatztyps auf „Advokat“ ist den Mitarbeiterinnen der Kanzlei der Rechtsvertretung des Revisionswerbers bis dato nicht aufgetreten.
Erst durch den Anruf der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes am 22.05.2024 konnte die Auswahl des falschen Schriftsatztyps in der Kanzlei der Rechtsvertretung des Revisionswerbers bemerkt werden.
Die Versäumung der Frist für die Einbringung der gegenständlichen außerordentlichen Revision ist daher auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen, und wird beantragt, dem gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu ZI. W213 2286710-1/4E wurde beim Vertreter des Antragstellers mit 09.04.2024 mittels elektronischem Rechtsverkehr hinterlegt.
Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision hat somit am 10.04.2024 zu laufen begonnen und endete mit Ablauf des 22.05.2024.
Die gegen das oben genannte hg. Erkenntnis gerichtete außerordentliche Revision wurde am 21.05.2024 direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Wiedereinsetzungswerber wurde von der Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofs am 22.05.2024 darauf hingewiesen, dass die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Protokoll bezüglich der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zu ZI. W213 2286710-1/4E, woraus ersichtlich ist, dass das Zustellstück am 09.04.2024 um 14:37:43 Uhr im elektronischen Rechtsverkehr erfolgreich hinterlegt wurde.
Hervorzuheben ist, dass sich schon aus dem Forderungen des Wiedereinsetzungswerbers ergibt, dass dieser am 22.05.2024, den letzten Tag der Revisionsfrist, durch die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen wurde, dass die in Rede stehende außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
3.1. § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:3.1. Paragraph 46, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:
„(1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist und der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil das anzufechtende Erkenntnis, der anzufechtende Beschluss oder die anzufechtende Revisionsvorentscheidung fälschlich einen Rechtsbehelf eingeräumt und die Partei den Rechtsbehelf ergriffen hat oder keine Belehrung zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages, keine Frist zur Erhebung einer Revision oder zur Stellung eines Vorlageantrages oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsbehelf zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die den Rechtsbehelf als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Erhebung der Revision bzw. der Stellung eines Antrages auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht oder der Verwaltungsgerichtshof können dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung statt."
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG in den Fällen des Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber nur mündlich verkündet wurde, jedoch mit dem Tag der Verkündung.
Gemäß § 21 Abs. 8 BVwGG gilt als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben, jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.Gemäß Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG gilt als Zustellzeitpunkt elektronisch übermittelter Ausfertigungen von Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes und Eingaben, jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag, wobei Samstage nicht als Werktage gelten.
Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Laut Zustellprotokoll vom 09.04.2024 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2024, Zl. W213 2286710-1/4E, im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt und begann die sechswöchige Revisionsfrist am 10.04.2024 zu laufen. Diese endete somit mit Ablauf des 22.05.2024.
Das Vorbringen des Rechtsvertreters der antragstellenden Partei ist somit obsolet, da die Revisionsfrist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision am 22.05.2024 endete, dieser noch am selbigen Tage durch die Einlaufstelle des Verwaltungsgerichtshofes über die unzulässige Einbringung informiert wurde und dieser somit noch den restlichen Tag zur fristgerechten Einbringung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht hätte nutzen können.
Im vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag konnte weder nachvollziehbar aufgezeigt werden, dass der Antragsteller bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis gehindert waren, die gegenständliche Frist zur Einbringung einer Revision zu wahren, noch dass dem Antragsteller oder seinem rechtsfreundlichen Vertreter an der Versäumung der Revisionsfrist kein Verschulden oder lediglich ein minderer Grad des Versehens anzulasten ist.
3.6. Vor diesem Hintergrund konnte dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision vom Bundesverwaltungsgericht nicht stattgegeben werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der maßgeblichen Bestimmung des § 46 VwGG.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 46, VwGG.
Schlagworte
außerordentliche Revision Fristablauf Fristversäumung Kontrolle Kontrollsystem Rechtsmittelfrist Sorgfaltspflicht Verschulden des Vertreters Wiedereinsetzungsantrag ZurechenbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2286710.1.01Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024