TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/27 95/04/0073

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §51 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Mayer, über die Beschwerde des W in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Jänner 1995, Zl. VwSen-250267/2/Kon/Fb, betreffend Zurückweisung einer Berufung i.A. Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. September 1993 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der Gewerbeordnung 1973 schuldig erkannt und dafür bestraft.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung. Diese Berufung langte laut Eingangsstampiglie am 8. Oktober 1993 bei der Erstbehörde ein.

Mit Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 31. Jänner 1995 wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 1995 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende

Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Nichtzurückweisung seiner Berufung als verspätet verletzt. Er bringt hiezu u.a. vor, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 7 VStG lägen im gegenständlichen Fall vor und es hätte daher bereits auf Grund dieser Sachlage der angefochtene Bescheid nicht mehr erlassen werden dürfen.

Schon mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:

Gemäß § 51 Abs. 7 VStG gilt dann, wenn die Berufungsentscheidung nicht innerhalb von fünfzehn Monaten ab der Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und es ist das Verfahren einzustellen. Dies gilt nicht in Sachen, in denen nicht nur der Beschuldigte das Recht der Berufung hat. Letzteres trifft für den Beschwerdefall nicht zu.

Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Einbringungsbehörde zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1985, Slg. N.F. Nr. 11.790/A, u.a.). Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. an dessen Vertreter erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066, u.a.).

Da gegenständlich die Berufung am 8. Oktober 1993 bei der Erstbehörde (als Einbringungsbehörde) einlangte, endete die Frist des § 51 Abs. 7 VStG mit Ablauf des 9. Jänner 1995. Wie sich aus dem in den Verwaltungsstrafakten erliegenden Rückschein eindeutig ergibt, wurde der mit 31. Jänner 1995 datierte angefochtene Bescheid am 7. Februar 1995 zugestellt, somit erst nach Ablauf der im Gesetz genannten Frist von fünfzehn Monaten.

§ 51 Abs. 7 VStG ist aber auch dann anzuwenden, wenn innerhalb von fünfzehn Monaten ab Einbringung der Berufung eine Berufungsentscheidung nicht erlassen wurde, die (bloß) in einer Zurückweisung der Berufung zu bestehen gehabt hätte (zur diesbezüglich inhaltsgleichen Regelung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 i.d.F. BGBl. Nr. 299/1984 vgl. etwa das

hg. Erkenntnis vom 28. März 1985, Slg. N.F. Nr. 11.732/A).

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.

Im Hinblick auf die Beendigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den zu hg. Zl. AW 95/04/0021 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040073.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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