Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
BBG §42Spruch
G304 2271440-1/17E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, sowie den fachkundigen Laienrichter Gerald BRANDSTÄTTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ., geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.04.2023, OB: XXXX , betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ nicht vorliegen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER, sowie den fachkundigen Laienrichter Gerald BRANDSTÄTTER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX ., geb. römisch XXXX , vertreten durch römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 13.04.2023, OB: römisch XXXX , betreffend der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ nicht vorliegen, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen befristet bis zum 31.12.2026 vor.römisch II. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ liegen befristet bis zum 31.12.2026 vor.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 13.06.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.06.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 13.06.2024 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Befristung Behindertenpass gekürzte Ausfertigung öffentliche Verkehrsmittel Unzumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2271440.1.00Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024