Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W122 2263942-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über den Antrag von XXXX , vertreten durch Dr. H. Burmann em.-Dr. P. Wallnöfer-Mag. E. Suitner-Logar-MMMag. N. Auer Rechtsanwälte, vom 04.04.2024 um Zustellung einer Vollausfertigung des am 07.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER über den Antrag von römisch XXXX , vertreten durch Dr. H. Burmann em.-Dr. P. Wallnöfer-Mag. E. Suitner-Logar-MMMag. N. Auer Rechtsanwälte, vom 04.04.2024 um Zustellung einer Vollausfertigung des am 07.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses beschlossen:
A)
Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG vom 12.09.2022 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Gehaltsgesetz 1956 festgesetzt. Infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. 1. Mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG vom 12.09.2022 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 festgesetzt. Infolge einer dagegen erhobenen Beschwerde führte das Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.
Das Erkenntnis samt der wesentlichen
Entscheidungsgründe wurde gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Behördenvertreter wurde je eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG persönlich ausgefolgt.Das Erkenntnis samt der wesentlichen
Entscheidungsgründe wurde gemäß Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG mündlich verkündet. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und dem Behördenvertreter wurde je eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG persönlich ausgefolgt.
2. Am 02.04.2024 erging gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die gekürzte Ausfertigung des am 07.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses, wogegen keine der Parteien ein Rechtsmittel erhob. 2. Am 02.04.2024 erging gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG die gekürzte Ausfertigung des am 07.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses, wogegen keine der Parteien ein Rechtsmittel erhob.
3. Einlangend am 04.04.2024 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Zustellung einer Vollausfertigung. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass im Verhandlungsprotokoll die Beantragung einer schriftlichen Ausfertigung festgehalten werde. Unter Aufrechterhaltung dieses Antrags ersuche er daher um Zustellung einer Vollausfertigung. Es sei davon auszugehen, dass „die gekürzte Urteilsausfertigung aufgrund eines Missverständnisses obsolet“ sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 07.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG vom 12.09.2022, Zl. XXXX , eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Behördenvertreters durch.1.1. Am 07.03.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post AG vom 12.09.2022, Zl. römisch XXXX , eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und eines Behördenvertreters durch.
1.2. Das Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet. Die Parteien wurden über ihr Recht gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG belehrt. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Vertreter der belangten Behörde jeweils persönlich am 07.03.2024 ausgefolgt.1.2. Das Erkenntnis samt der wesentlichen Entscheidungsgründe wurde im Anschluss an die Verhandlung mündlich verkündet. Die Parteien wurden über ihr Recht gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG belehrt. Eine Ausfertigung der Niederschrift wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und dem Vertreter der belangten Behörde jeweils persönlich am 07.03.2024 ausgefolgt.
1.3. Keine der Parteien stellte bis zum Ablauf des 21.03.2024 einen Antrag auf volle Ausfertigung des am 07.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG, weshalb am 02.04.2024 eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG erging. Diese wurde den Parteien am 04.04.2024 zugestellt, die dagegen keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.1.3. Keine der Parteien stellte bis zum Ablauf des 21.03.2024 einen Antrag auf volle Ausfertigung des am 07.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG, weshalb am 02.04.2024 eine gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG erging. Diese wurde den Parteien am 04.04.2024 zugestellt, die dagegen keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
1.4. Der Antrag um Zustellung einer Vollausfertigung des Erkenntnisses langte am 04.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen, den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2024 (VH) sowie der gekürzten Ausfertigung des am 07.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses vom 02.04.2024, Zl. 2263942-1/9E.
2.2. Dass keine der Parteien bis zum Ablauf des 21.03.2024 einen Antrag auf volle Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG stellte, ergibt sich aus der gekürzten Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, wonach innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Ausfolgung der Niederschrift kein solcher Antrag gestellt wurde, sowie aus der Niederschrift der Verhandlung. 2.2. Dass keine der Parteien bis zum Ablauf des 21.03.2024 einen Antrag auf volle Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG stellte, ergibt sich aus der gekürzten Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses, wonach innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Ausfolgung der Niederschrift kein solcher Antrag gestellt wurde, sowie aus der Niederschrift der Verhandlung.
Der gegenständliche Antrag um Zustellung einer Vollausfertigung langte laut ERV-Deckblatt erst am 04.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Verhandlungsniederschrift entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Antrag auf „volle Ausfertigung“ des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG zu entnehmen ist. Nach der Verkündung des Erkenntnisses, der Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG wird lediglich festgehalten: „RV beantragt die schriftliche Ausfertigung.“ Dieser Antrag war nicht im Sinne eines Antrags auf volle Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG zu verstehen, sondern vielmehr als Antrag auf Ausfertigung der Niederschrift, die im Anschluss – wie protokolliert – auch persönlich an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und den Behördenvertreter ausgefolgt wurde (VH, S. 8). Dass sich ein Antrag auf schriftliche Vollausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG aus der Niederschrift gerade nicht ergibt, erschließt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag durch seine Rechtsvertretung selbst damit argumentiert, dass seines Erachtens mit dem protokollierten Antrag auf „schriftliche Ausfertigung“ eine Vollausfertigung bloß „gemeint“ gewesen sei und auf ein vorliegendes Missverständnis verweist. Auch außerhalb des Verhandlung wurde kein derartiger Antrag gestellt.Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Verhandlungsniederschrift entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Antrag auf „volle Ausfertigung“ des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu entnehmen ist. Nach der Verkündung des Erkenntnisses, der Rechtsmittelbelehrung und Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG wird lediglich festgehalten: „RV beantragt die schriftliche Ausfertigung.“ Dieser Antrag war nicht im Sinne eines Antrags auf volle Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu verstehen, sondern vielmehr als Antrag auf Ausfertigung der Niederschrift, die im Anschluss – wie protokolliert – auch persönlich an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und den Behördenvertreter ausgefolgt wurde (VH, S. 8). Dass sich ein Antrag auf schriftliche Vollausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG aus der Niederschrift gerade nicht ergibt, erschließt sich auch daraus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Antrag durch seine Rechtsvertretung selbst damit argumentiert, dass seines Erachtens mit dem protokollierten Antrag auf „schriftliche Ausfertigung“ eine Vollausfertigung bloß „gemeint“ gewesen sei und auf ein vorliegendes Missverständnis verweist. Auch außerhalb des Verhandlung wurde kein derartiger Antrag gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise wie folgt: 3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verkündung und Ausfertigung der Erkenntnisse
§ 29.Paragraph 29,
[…]
(2a) Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Der Niederschrift ist eine Belehrung anzuschließen:
1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Abs. 4 zu verlangen;1. über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Absatz 4, zu verlangen;
2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
[…]
(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.(4) Den Parteien ist eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist in den in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG genannten Rechtssachen auch dem zuständigen Bundesminister zuzustellen.
(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.“(5) Wird auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt, so kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.“
3.1.2. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 3.1.2. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig (vgl. VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508).Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig vergleiche VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508).
Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren (vgl. etwa VwGH 29.11.2022, Ra 2021/02/0258; 06.10.2021, Ra 2020/17/0091). Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren vergleiche etwa VwGH 29.11.2022, Ra 2021/02/0258; 06.10.2021, Ra 2020/17/0091).
Wurde nach Verkündung des Erkenntnisses bei der mündlichen Verhandlung "eine volle Ausfertigung", somit eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung nach § 29 Abs. 5 VwGVG unzulässig (vgl. VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0103). Eine derartige Unzulässigkeit wurde weder behauptet noch geltend gemacht. Der gegenständliche Antrag vom 04.04.2024 vermag die gekürzte Ausfertigung nicht obsolet werden zu lassen, wie der Anwalt in diesem Schriftsatz vermeinte.Wurde nach Verkündung des Erkenntnisses bei der mündlichen Verhandlung "eine volle Ausfertigung", somit eine Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG beantragt, ist eine gekürzte Ausfertigung nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG unzulässig vergleiche VwGH 22.10.2018, Ra 2018/16/0103). Eine derartige Unzulässigkeit wurde weder behauptet noch geltend gemacht. Der gegenständliche Antrag vom 04.04.2024 vermag die gekürzte Ausfertigung nicht obsolet werden zu lassen, wie der Anwalt in diesem Schriftsatz vermeinte.
3.1.3. Konkret wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Anschluss an die Verhandlung am 07.03.2024 mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie dem Vertreter der belangten Behörde jeweils persönlich ausgefolgt. Der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Vollausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 2a Z 1 iVm Abs. 4 VwGVG begann damit am 07.03.2024 und endete mit Ablauf des 21.03.2024. 3.1.3. Konkret wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Anschluss an die Verhandlung am 07.03.2024 mündlich verkündet und eine Ausfertigung der Niederschrift samt Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers sowie dem Vertreter der belangten Behörde jeweils persönlich ausgefolgt. Der Lauf der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Vollausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG begann damit am 07.03.2024 und endete mit Ablauf des 21.03.2024.
Innerhalb dieser Frist wurde kein Antrag auf „volle Ausfertigung“, somit eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG, gestellt. Der – von einem Rechtsanwalt – bei der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 gestellte Antrag war (wie in der Beweiswürdigung ausgeführt) nicht als ein solcher Antrag zu werten und eine „volle Ausfertigung“ des Erkenntnisses wurde nicht beantragt. Innerhalb dieser Frist wurde kein Antrag auf „volle Ausfertigung“, somit eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG, gestellt. Der – von einem Rechtsanwalt – bei der mündlichen Verhandlung am 07.03.2024 gestellte Antrag war (wie in der Beweiswürdigung ausgeführt) nicht als ein solcher Antrag zu werten und eine „volle Ausfertigung“ des Erkenntnisses wurde nicht beantragt.
Der am 04.04.2024 und damit erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingelangte Antrag um Zustellung einer Vollausfertigung erweist sich damit als verspätet, weshalb er bereits aus diesem Grund als unzulässig zu beurteilen ist.
Der Argumentation des Beschwerdeführers, die gekürzte Ausfertigung nach § 29 Abs. 5 VwGVG sei trotz Beantragung einer schriftlichen Vollausfertigung des am 07.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses in der Verhandlung ergangen, ist entgegenzuhalten, dass dies bei Wahrunterstellung im Rahmen einer – konkret nicht erhobenen – Revision gegen die gekürzte Ausfertigung geltend zu machen gewesen wäre (vgl. VwGH 16.04.2020, Ra 2019/22/0035; 22.10.2018, Ra 2018/16/0103). Im Übrigen war der in der Verhandlung gestellte Antrag – wie ausgeführt – nicht als ein Antrag auf volle Ausfertigung des Erkenntnisses nach § 29 Abs. 4 VwGVG zu werten.Der Argumentation des Beschwerdeführers, die gekürzte Ausfertigung nach Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG sei trotz Beantragung einer schriftlichen Vollausfertigung des am 07.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses in der Verhandlung ergangen, ist entgegenzuhalten, dass dies bei Wahrunterstellung im Rahmen einer – konkret nicht erhobenen – Revision gegen die gekürzte Ausfertigung geltend zu machen gewesen wäre vergleiche VwGH 16.04.2020, Ra 2019/22/0035; 22.10.2018, Ra 2018/16/0103). Im Übrigen war der in der Verhandlung gestellte Antrag – wie ausgeführt – nicht als ein Antrag auf volle Ausfertigung des Erkenntnisses nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG zu werten.
Dem Gesetz kann auch kein Anspruch auf volle Ausfertigung des Erkenntnisses (§ 29 Abs. 4 VwGVG) neben einer bereits in Rechtskraft erwachsenen gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG entnommen werden. Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 04.04.2024 zugestellt und es wurde dagegen keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, womit dem gegenständlichen Antrag um Zustellung einer Vollausfertigung auch das Hindernis der entschiedenen Sache entgegensteht (vgl. dazu VwGH 21.09.2005, 2002/12/0192). Dem Gesetz kann auch kein Anspruch auf volle Ausfertigung des Erkenntnisses (Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG) neben einer bereits in Rechtskraft erwachsenen gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG entnommen werden. Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 04.04.2024 zugestellt und es wurde dagegen keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, womit dem gegenständlichen Antrag um Zustellung einer Vollausfertigung auch das Hindernis der entschiedenen Sache entgegensteht vergleiche dazu VwGH 21.09.2005, 2002/12/0192).
Der Antrag war im Ergebnis somit als unzulässig zurückzuweisen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage zu verspäteten Anträgen und zur Rechtskraftwirkung verkürzter Ausfertigungen ist eindeutig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage zu verspäteten Anträgen und zur Rechtskraftwirkung verkürzter Ausfertigungen ist eindeutig.
Schlagworte
Frist gekürzte Ausfertigung mündliche Verkündung schriftliche Ausfertigung verspäteter Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W122.2263942.1.01Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024