Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I411 2167075-6/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX (alias römisch XXXX ), geb. römisch XXXX alias römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch die Rechtsanwältin Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte in Österreich erstmals am 09.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung erstattete der Beschwerdeführer, als er zu seinen Gründen für die Ausreise aus Nigeria befragt wurde, folgendes Vorbringen: „Mein Vater hat Götter angebetet. Und er hatte eine Maske. Die Dorfbewohner haben meinen Vater und meine Mutter umgebracht. Aus Angst habe ich mein Heimatland verlassen.“
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 05.07.2017 durch das Bundesamt gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtmotive an: „Der Grund warum ich das Land verlassen habe, ich bin der Grund, warum mein Vater getötet wurde. Als die Dorfleute rausfanden, dass ich mit einem Mann schlafe, das ist nicht üblich in unserem Land, gingen Sie zu meinem Vater nach Hause und fragten nach mir. Ich war nicht zu Hause. Ich bekam einen Anruf mit der Information, dass diese Leute mit meinem Vater streiten. Ich weiß nicht ob mein Vater sich gewehrt hat. Diese Leute haben dann meine Mutter mitgenommen. Seit diesem Zeitpunkt habe ich nichts mehr von meiner Mutter gehört. Ich musste flüchten, falls sie mich sehen würden, würden Sie mich umbringen.“
Mit Bescheid vom 18.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) sowie dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid vom 18.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) sowie dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch IV.). Letztlich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23.10.2017, I409 2167075-1/7E, als unbegründet ab.
2. Am 06.12.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er in der Erstbefragung damit begründete, dass seine Fluchtgründe, welche er im Erstverfahren vorgebracht habe, immer noch bestünden.
Am 01.10.2017 habe er mit einem Freund aus Nigeria telefoniert, dieser habe ihm berichtet, dass die Polizei nach ihm suchen würde. Bei einer Rückkehr in seine Heimat drohe ihm die Todesstrafe, weil er homosexuell sei.
Mit Bescheid vom 05.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 05.11.2018 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.12.2017 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.12.2018, I414 2167075-2/3E, als unbegründet ab.
3. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 16.01.2019 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattgefunden Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er zusammengefasst an, dass seine Fluchtgründe, welche er im Erstverfahren vorgebracht habe, immer noch bestehen würden. Er habe einen Lebenspartner, den er heiraten und mit ihm zusammenziehen wolle. Bei einer Rückkehr in seine Heimat drohe ihm eine 15-jährige Haftstrafe oder die Todesstrafe.
Mit Bescheid vom 29.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2019 hinsichtlich des Status des Beschwerdeführers (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 29.08.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz vom 16.01.2019 hinsichtlich des Status des Beschwerdeführers (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) wegen entschiedener Sache zurück. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 01.10.2019, I407 2167075-3/3E, als unbegründet ab.
4. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer am 07.11.2019 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begründete er die erneute Asylantragstellung wie folgt: „Meine bei der ersten Asylantragstellung angegebenen Gründe sind immer noch aufrecht. Ich werde nach wie vor in meiner Heimat verfolgt und gesucht. Ich habe einige Leute in meiner Heimat angerufen und nachgefragt, ob das Problem immer noch besteht. Diese gingen dann zu meinem Haus und sahen, dass keiner von meiner Familie dort lebt. Mein Haus war zerstört. Das sind meine neuen Fluchtgründe.“
Am 04.02.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt einvernommen. In dieser Einvernahme erklärte er, man habe ihm nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens erklärt, dass man ihn nach Hause zurückschicken wolle. Er habe dann jemandem in Afrika ein E-Mail geschickt und gebeten nachzuschauen, ob irgendjemand in seiner Gemeinschaft anzutreffen sei, aber jemand habe nein gesagt. Es sei niemand angetroffen worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass das Gebäude niedergebrannt worden sei. Das Einzige, was ihm geschickt worden sei, wäre das Kleid seiner Mutter. Er könne daran seine Mutter riechen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Bild überall bekannt sei und nach ihm überall gesucht werde. Er habe bereits im letzten Asylantrag angegeben, dass der Mann, der ihn in die Homosexualität eingeführt habe, getötet worden sei. Er habe XXXX geheißen. Beweismittel habe er für sein Vorbringen keine. Am 04.02.2020 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt einvernommen. In dieser Einvernahme erklärte er, man habe ihm nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens erklärt, dass man ihn nach Hause zurückschicken wolle. Er habe dann jemandem in Afrika ein E-Mail geschickt und gebeten nachzuschauen, ob irgendjemand in seiner Gemeinschaft anzutreffen sei, aber jemand habe nein gesagt. Es sei niemand angetroffen worden. Man habe ihm mitgeteilt, dass das Gebäude niedergebrannt worden sei. Das Einzige, was ihm geschickt worden sei, wäre das Kleid seiner Mutter. Er könne daran seine Mutter riechen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass sein Bild überall bekannt sei und nach ihm überall gesucht werde. Er habe bereits im letzten Asylantrag angegeben, dass der Mann, der ihn in die Homosexualität eingeführt habe, getötet worden sei. Er habe römisch XXXX geheißen. Beweismittel habe er für sein Vorbringen keine.
Im Anschluss