Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I411 2118625-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD, Weihburggasse 4/40, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zl. römisch XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, homosexuell zu sein.
Mit Bescheid vom 12.11.2015 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III. erster Spruchteil), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III. zweiter Spruchteil) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III. dritter Spruchteil). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III. vierter Spruchteil).Mit Bescheid vom 12.11.2015 wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und subsidiären Schutz (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III. erster Spruchteil), gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch III. zweiter Spruchteil) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch III. dritter Spruchteil). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch III. vierter Spruchteil).
Die gegen den Bescheid vom 12.11.2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 30.08.2019, I406 2118625-1/17E, als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2019, XXXX , ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.01.2020, XXXX , zur Entscheidung abtrat.Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 28.11.2019, römisch XXXX , ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.01.2020, römisch XXXX , zur Entscheidung abtrat.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2021, Ra XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2021, Ra römisch XXXX , wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.08.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Nach Durchführung mündlicher Verhandlungen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.11.2021, I406 2118625-1/85E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2015 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes III. wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“Nach Durchführung mündlicher Verhandlungen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.11.2021, I406 2118625-1/85E, die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 12.11.2015 mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass der erste Spruchteil des Spruchpunktes römisch III. wie folgt lautet: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“
Im Erkenntnis vom 29.11.2021 wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell ist und in Österreich keine wesentlichen Integrationsmerkmale aufweist.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 20. September 2022 in der Beschwerdesache gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. November 2021, I406 2118625-1/85E, die Behandlung der Beschwerde, der zuvor die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ab und hat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Nach der Abtretung der Beschwerde wurde keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
2. Am 02.09.2022 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs 1 AsylG, den er dem Bundesamt bereits am 18.01.2022 vorab per Email übermittelt hat.2. Am 02.09.2022 stellte der Beschwerdeführer persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, den er dem Bundesamt bereits am 18.01.2022 vorab per Email übermittelt hat.
In der Antragsbegründung brachte der Beschwerdeführer vor, sich nun seit 7 Jahren im Bundesgebiet zu befinden. Er arbeite als Zeitungsverkäufer, wodurch er seinen Lebensunterhalt verdienen könne. Auch sein soziales Umfeld habe sich gefestigt. Durch sein Engagement pflege er auch regelmäßig Umgang mit Österreichern, er sei sprachlich ebenfalls gut integriert, da er durch seine Tätigkeit als Zeitungsverkäufer oft mit den Kunden ins Gespräch komme. Im Bundesgebiet habe er einen Lebenspartner, mit dem er zusammenwohne und eine eingetragene Partnerschaft begründen wolle. Bei einer Rückkehr nach Nigeria würden ihm Sanktionen drohen, beispielsweise würde er keine Arbeit finden. In Nigeria seien homosexuelle Beziehungen zudem verpönt. Insgesamt gesehen könne von einer gelungenen Integration ausgegangen werden.
Mit Bescheid vom 02.02.2023 wies das Bundesamt den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG ab. (Spruchpunkt I.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 02.02.2023 wies das Bundesamt den gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG ab. (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch IV.).
Die gegen den Bescheid vom 02.02.2023 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2023, GZ: I411 2118625-2/3E, als unbegründet abgewiesen.
3. Am 25.04.2023 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG.3. Am 25.04.2023 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
4. Mit Verbesserungsauftrag vom 22.08.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt unter anderem dazu aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Verbesserungsauftrags ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und daraufhin hingewiesen, dass sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen wäre, sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht nachkommen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 25.04.2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). 5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den am 25.04.2023 gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch eins.).
Begründend führte das Bundesamt mitunter aus, dass der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei und trotz Aufforderung keinen Reisepass vorgelegt habe.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 24.10.2023, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Antrag gemäß § 55 AsylG zulässig und inhaltlich berechtigt sei. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 24.10.2023, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG zulässig und inhaltlich berechtigt sei.
Die Behörde stütze ihren abweisenden Bescheid lediglich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass vorgelegt habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass besitze, allerdings bereits einen Antrag bei der nigerianischen Botschaft eingebracht habe. Er sei auch der Ladung zur nigerianischen Botschaft nachgekommen. Ein schriftlicher Antrag auf Mängelheilung sei nicht eingebracht worden, weil er die Nichtvorlage des Reisepasses mit der erfolgten Antragstellung bei der nigerianischen Botschaft begründet habe und davon ausgegangen sei, dass dem Antrag auf Neuausstellung zeitnahe stattgegeben werde. Der Beschwerdeführer könne keinen Nachweis erbringen, dass die Beschaffung nicht möglich sei, da er ja nur auf die positive Erledigung des Antrags auf Ausstellung eines neuen Reisepasses warte. Eine Zurückweisung des gegenständlichen Antrags sei nicht indiziert gewesen, die Behörde hätte inhaltlich zu entscheiden gehabt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 05.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2021, I406 2118625-1/85E, abgewiesen wurde.
Nach Abschluss des Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im Bundesgebiet.
Am 25.04.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG. Am 25.04.2023 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Trotz Verbesserungsauftrags des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2023 legte er bislang kein gültiges Reisedokument vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2021, I406 2118625-1/85E, dem Antrag vom 25.04.2023, dem Verbesserungsauftrag vom 22.08.2023 und dem Beschwerdevorbringen.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, welche als hinreichende Identitätsnachweise angesehen werden könnten, steht seine Identität nicht fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG:3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG:
3.1.1. Rechtslage
Nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Ziffer 2,) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.
Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5,, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs 1 AsylG-DV.3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Wie § 58 Abs 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).
Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses rechtfertigt grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses rechtfertigt grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).
Das VwG darf in Fällen in denen das Bundesamt den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Das VwG darf in Fällen in denen das Bundesamt den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG, ohne ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und kam dem erteilten Verbesserungsauftrag des Bundesamts nicht nach. Da der Beschwerdeführer keinen Heilungsantrag stellte, kommt die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments nicht in Betracht. Im gegenständlichen Fall stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, ohne ein gültiges Reisedokument vorzulegen, und kam dem erteilten Verbesserungsauftrag des Bundesamts nicht nach. Da der Beschwerdeführer keinen Heilungsantrag stellte, kommt die Heilung des Ma