TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/1 I419 2208961-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §46a Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Spruch


I419 2208961-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. GUINEA, vertreten durch Verein Flüchtlingsprojekt Ute Bock, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. GUINEA, vertreten durch Verein Flüchtlingsprojekt Ute Bock, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.03.2024, Zl. römisch XXXX , zu Recht:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist für die Dauer eines Jahres geduldet.Der Aufenthalt von römisch XXXX im Bundesgebiet ist für die Dauer eines Jahres geduldet.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete ab und führte als Rechtsvorschrift dazu „§ 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 3“ FPG an.

2. Beschwerdehalber (die Vollmacht wurde bereits 2023 im Verfahren I419 2208961-2 erteilt) wird dazu vorgebracht, der Beschwerdeführer habe immer wahrheitsgemäß gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht. Das BFA habe sich von Amts wegen um ein Heimreisezertifikat bemüht und nicht mitgeteilt, dass es sein Verfahren dazu eingestellt hätte. Der Beschwerdeführer sei kooperativ und wirke an allen Amtshandlungen mit.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Zunächst wird der unter Punkt römisch eins dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer ist ca. 30, Staatsangehöriger von Guinea, ledig, kinderlos und Angehöriger der Volksgruppe der Malinke. Neben deren Sprache spricht er auch Französisch und etwas Deutsch, 2020 nachgewiesen auf Niveau A1. Er wurde in XXXX im Stadtviertel XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise lebte, absolvierte zwölf Schuljahre, bestand die Matura und studierte jeweils ca. drei Monate Sprachwissenschaften sowie Informatik.Der Beschwerdeführer ist ca. 30, Staatsangehöriger von Guinea, ledig, kinderlos und Angehöriger der Volksgruppe der Malinke. Neben deren Sprache spricht er auch Französisch und etwas Deutsch, 2020 nachgewiesen auf Niveau A1. Er wurde in römisch XXXX im Stadtviertel römisch XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise lebte, absolvierte zwölf Schuljahre, bestand die Matura und studierte jeweils ca. drei Monate Sprachwissenschaften sowie Informatik.

Im Sommer 2018 gelangte er illegal nach Österreich, wo er am 18.09.2018 den ersten Asylantrag stellte, dessen gänzliche Abweisung dieses Gericht mit einer Maßgabe bestätigte (14.03.2019, W159 2208961-1), und sich seither aufhält. Er ist seit 09.10.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet, ausgenommen in zwei Monaten im ersten Halbjahr 2019. Auch in dieser Zeit, als er nirgends gemeldet war, hielt er sich im Inland auf.

Seinen Folgeantrag vom 26.04.2019 wies das BFA wegen entschiedener Sache zurück, verbunden mit einer Rückkehrentscheidung und der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Guinea. Die Beschwerde dagegen wies dieses Gericht mit einer Maßgabe ab. (10.08.2023, I419 2208961-2)

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten, ging im Inland nie einer angemeldeten Arbeit nach und bezog bis 2021 Leistungen der Grundversorgung.

Im Herkunftsstaat leben seine Eltern, zwei Schwestern und drei Brüder sowie entferntere Verwandte. Auch Freunde von ihm halten sich nach wie vor in Guinea auf, zu denen er Kontakt hat oder aufnehmen kann. Dort hat er vor der Ausreise Berufserfahrung in einem Reinigungsunternehmen gesammelt. Er ist gesund und erwerbsfähig.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat

Im Erkenntnis betreffend den Folgeantrag wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Guinea mit Stand 23.09.2021 zitiert. Aktuell steht eines auf Stand 29.09.2023 zur Verfügung. Davon ist – übereinstimmend mit den Feststellungen im genannten vorigen Erkenntnis dieses Gerichts vom 10.08.2023 – vorliegend Folgendes von Relevanz:

1.2.1 Bewegungsfreiheit

Das Gesetz garantiert uneingeschränkte Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Polizei und Sicherheitskräfte hielten jedoch weiterhin Personen an Straßensperren fest, um Geld zu erpressen, wodurch die Bewegungsfreiheit von Reisenden behindert und ihre Sicherheit gefährdet wurde. Die Regierung fordert von allen Bürgern, die älter als 18 Jahre sind, einen Ausweis mitzunehmen, welchen sie auf Verlangen an den Checkpoints vorzuweisen haben. (USDOS 20.3.2023). Allerdings kann es aufgrund der hohen Kriminalität in einigen Stadtvierteln zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kommen (FH 2023). [...]

1.2.2 Rückkehr

Gesetze und Verfassung sehen Grundlagen für Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes sowie Reisefreiheit, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Diese Rechte werden im Allgemeinen respektiert. Die Regierung arbeitete mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, Staatenlosen, Asylsuchenden und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 20.3.2023). [...]

1.3 Zum weiteren Vorbringen

Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung kommt der Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verlieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und hält sich weiterhin illegal hier auf. Beim BFA, das sich seit März 2019 um ein Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer bemüht, war er am 03.05.2019 zur Erledigung behördlicher Aufgaben und am 13.05.2019 zur Einvernahme im Asylverfahren sowie Rechts- und Rückkehrberatung vorgeladen, den er jeweils Folge leistete.

Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abzuweisen, da er sich „bis dato nicht um die Ausstellung eines neuen Dokumentes bemüht“ habe. Gleichzeitig räumte es ihm eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme ein. Dieses Schreiben übernahm der Beschwerdeführer am 19.02.2024; eine Stellungnahme gab er nicht ab.

Der Beschwerdeführer hat den österreichischen Behörden kein gültiges Reisedokument in vorgelegt. Das Verfahren zur Erlangung des Heimreisezertifikates ist nach wie im Gange, ein Ersatzreisedokument wurde dem Beschwerdeführer von der zuständigen Vertretungsbehörde seines Herkunftsstaates bislang nicht ausgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der beiden Beschwerdeverfahren dieses Gerichts, einschließlich der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 02.08.2023 zum Folgeantrag, sowie dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich, soweit im Folgenden nicht speziellere Erwägungen genannt sind, aus den Akten der beiden Beschwerdeverfahren dieses Gerichts, einschließlich der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 02.08.2023 zum Folgeantrag, sowie dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels vorliegender Urkunden nicht fest. Zu seinem Alter sind keine genaueren Angaben möglich, weil sich aus dem von der Schwester vorgelegten Reisepass ergibt, dass diese nur ca. 6,5 Monate vor dem angeblichen Geburtsdatum des Beschwerdeführers zur Welt kam (nur in der Beschwerdeverhandlung 2019 gab er einmal das im Spruch genannte Aliasdatum an). Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergab sich aus dem Strafregister.

Seine Lebensumstände samt Ausbildung, Arbeitsmarkterfahrung sowie Privat- und Familienleben ergaben sich aus den bisherigen Feststellungen, seinen Angaben, speziell zuletzt vor dem BFA, der Stellungnahme von 2023 sowie den Abfragen der Register Grundversorgung und ZMR. Dass er gesund und arbeitsfähig ist, wurde bereits im abgeschlossenen Verfahren zum Folgeantrag festgestellt und hat sich seither nichts Gegenteiliges ergeben.

2.2 Zum weiteren Vorbringen

Die Feststellung zum laufenden Heimreisezertifikatsverfahren ergibt sich zum einem aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), wo das Heimreisezertifikatsverfahren nach wie vor mit dem Verfahrensstatus „laufend“ aufscheint, zum anderen aus der E-Mail des BFA, Referat Rückkehrvorbereitung – Heimreisezertifikat, vom 07.06.204 an dieses Gericht, wonach am 07.06.2024 eine Einzelurgenz an die Botschaft der Republik Guinea in Genf übermittelt wurde, was zeigt, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe und Duldung

3.1 Nach § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen nach Abs. 3 jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z. 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z. 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z. 3).3.1 Nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von ihnen nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen nach Absatz 3, jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,).

Das BFA ist nach § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das BFA ist nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, FPG dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom BFA zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

3.2 Im angefochtenen Bescheid zitiert das BFA § 46a Abs. 4 sowie Abs. 1 Z. 3 FPG und führt in der Begründung aus, es habe bei der Botschaft der Republik Guinea die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt, der Beschwerdeführer aber sei nie zur Botschaft gegangen, sondern habe einen neuen Asylantrag gestellt. Dass er aus Eigenem die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hätte, sei nicht bekannt. Er habe seit einem Jahr keine Handlung gesetzt, um Österreich aus Eigenem zu verlassen. Weil damit die Voraussetzung der Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG nicht vorläge, sei der Antrag gemäß § 46a Abs. 4 FPG abzuweisen.3.2 Im angefochtenen Bescheid zitiert das BFA Paragraph 46 a, Absatz 4, sowie Absatz eins, Ziffer 3, FPG und führt in der Begründung aus, es habe bei der Botschaft der Republik Guinea die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt, der Beschwerdeführer aber sei nie zur Botschaft gegangen, sondern habe einen neuen Asylantrag gestellt. Dass er aus Eigenem die Ausstellung eines Reisepasses beantragt hätte, sei nicht bekannt. Er habe seit einem Jahr keine Handlung gesetzt, um Österreich aus Eigenem zu verlassen. Weil damit die Voraussetzung der Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vorläge, sei der Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG abzuweisen.

3.3 Nach § 46 Abs. 2 FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche dazu erforderlichen Handlungen zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.3.3 Nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche dazu erforderlichen Handlungen zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu klargestellt, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können. Macht daher das BFA von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch, so hat der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachzukommen, ohne dass ihn gleichzeitig die Verpflichtung trifft, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen (VwGH 27.04.2023, Ra 2021/21/0093, Rz 9, mwN).

3.4 Das BFA hat nach den Feststellungen bereits kurz nach der Rechtskraft der Abweisung des ersten Asylantrages im Jahr 2019 von seiner Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer Gebrauch gemacht. Das diesbezügliche Verfahren ist nach wie vor anhängig. Soweit das BFA dem Beschwerdeführer anlastet, nie zur Botschaft gegangen zu sein und nicht aus Eigenem die Ausstellung eines Reisepasses beantragt zu haben, lässt es die genannte Rechtslage außer Acht.

3.5 Der Beschwerdeführer ist somit zwar seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, hat sich jedoch während des anhängigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikats, während dessen Dauer für ihn keine Pflicht zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes bestand, keine Verletzung der Mitwirkungspflicht zuschulden kommen lassen. Zur Einvernahme im fremdenpolizeilichen Verfahren vor dem BFA am 13.05.2019 erschien er. Es ist den Feststellungen zufolge nicht vorgekommen, dass er Ladungstermine zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt hätte.

3.6 Demnach ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte, womit - da keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen können - davon auszugehen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich im Sinn des § 46a Abs. 1 Z. 3 FPG ist.3.6 Demnach ist im Laufe des Verfahrens nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt hätte, womit - da keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen können - davon auszugehen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist.

3.7 Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde gemäß § 46a Abs. 4 FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen sein.3.7 Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird von der belangten Behörde gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, FPG eine Karte für Geduldete für die Dauer eines Jahres auszustellen sein.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründe der Unmöglichkeit einer Abschiebung und der Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründe der Unmöglichkeit einer Abschiebung und der Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Der hier zu prüfende Sachverhalt ist, soweit er entscheidungswesentlich ist, klar und bereits im Verwaltungsverfahren festgestellt worden; es waren lediglich Rechtsfragen zu beantworten, zentral jene, ob die Gründe, die der Abschiebung des Beschwerdeführers entgegenstehen, von ihm zu vertreten sind.

Im vorliegenden Fall konnte daher eine Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher eine Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.

Schlagworte

Duldung faktische Unabschiebbarkeit Heimreisezertifikat Karte für Geduldete Mitwirkungspflicht Reisedokument

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I419.2208961.3.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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