Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
BDG 1979 §15bSpruch
W293 2280002-1/21E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Christine ALTERSBERGER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 13.02.2023, Zl. XXXX betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß § 15b BDG 1979:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch Mag. Christine ALTERSBERGER, Sekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, Teinfaltstraße 7, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 13.02.2023, Zl. römisch XXXX betreffend Feststellung von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 22.04.2022 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten gemäß § 15 Abs. 3 BDG 1979. 1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 22.04.2022 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BDG 1979.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX insgesamt XXXX Schwerarbeitsmonate aufweise.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 13.02.2023 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch XXXX insgesamt römisch XXXX Schwerarbeitsmonate aufweise.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 19.03.2024 eine mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde.
5. Mit Schreiben vom 29.05.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erklärung vom 22.02.2024 die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Mai 2024 bewirkt habe.
6. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.06.2024 unter Hinweis auf VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0021 mit, dass aus seiner Sicht das Beschwerdeverfahren aufgrund der zwischenzeitigen Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu sein scheine. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach nach einer (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig sei, weil eine Klärung der dann ausschließlich ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen könne (vgl. VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023 mwN). Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.6. Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.06.2024 unter Hinweis auf VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0021 mit, dass aus seiner Sicht das Beschwerdeverfahren aufgrund der zwischenzeitigen Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers als gegenstandslos zu sein scheine. Weiters wurde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach nach einer (bereits erfolgten) Ruhestandsversetzung Feststellungsbescheide betreffend das dienstrechtliche Recht, nach einer bestimmten Gesetzesbestimmung in den Ruhestand zu treten (bzw. getreten zu sein), unzulässig sei, weil eine Klärung der dann ausschließlich ruhegenussrechtlichen Folgen im Ruhegenussbemessungsverfahren erfolgen könne vergleiche VwGH 25.10.2016, Ro 2016/12/0023 mwN). Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Hierzu langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 22.04.2022 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten gemäß § 15 Abs. 3 BDG 1979.Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 22.04.2022 die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BDG 1979.
Die belangte Beschwerde stellte mit Bescheid vom 13.02.2023 fest, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum XXXX Schwerarbeitsmonate aufweise.Die belangte Beschwerde stellte mit Bescheid vom 13.02.2023 fest, dass der Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum römisch XXXX Schwerarbeitsmonate aufweise.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erklärte mit Eingabe vom 22.01.2024, seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.04.2024 bewirken zu wollen.
Er befindet sich seit dem 01.05.2024 in einem Ruhestandsverhältnis.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig. Das Bundesverwaltungsgericht führte zudem eine mündliche Verhandlung durch, in der die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens
1. § 15b Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) sieht eine Ruhestandsversetzung auf Antrag bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten und einer entsprechenden Anzahl von Schwerarbeitsmonaten vor. Gemäß § 15b Abs. 1 BDG 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen seine Versetzung in den Ruhestand bewirken.1. Paragraph 15 b, Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979) sieht eine Ruhestandsversetzung auf Antrag bei Vorliegen einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 504 Monaten und einer entsprechenden Anzahl von Schwerarbeitsmonaten vor. Gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, BDG 1979 kann der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, bei Vorliegen der im Gesetz normierten Voraussetzungen seine Versetzung in den Ruhestand bewirken.
Angesichts der zum Teil schwierigen Beurteilung, ob tatsächlich Schwerarbeitsmonate vorliegen, besteht nach § 15b Abs. 3 BDG 1979 die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten vor (siehe dazu Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 15b BDG Rz 8 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Von diesem Antragsrecht hinsichtlich Feststellung der vorliegenden Schwerarbeitsmonate hat der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag Gebrauch gemacht. Die Behörde hat in der Folge den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen. Angesichts der zum Teil schwierigen Beurteilung, ob tatsächlich Schwerarbeitsmonate vorliegen, besteht nach Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979 die Möglichkeit einer bescheidmäßigen Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten vor (siehe dazu Cede/Julcher in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 15 b, BDG Rz 8 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Von diesem Antragsrecht hinsichtlich Feststellung der vorliegenden Schwerarbeitsmonate hat der Beschwerdeführer mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag Gebrauch gemacht. Die Behörde hat in der Folge den verfahrensgegenständlichen Bescheid erlassen.
Danach ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erklärung mit Ablauf des 30.04.2024 in den Ruhestand getreten.
2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstandslosigkeit anzunehmen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern bloß einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; 13.09.2017, Ra 2017/12/0021).2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Gegenstandslosigkeit anzunehmen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern bloß einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; 13.09.2017, Ra 2017/12/0021).
3. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im Ruhestand befindet, wäre er durch die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate für den Zeitraum XXXX durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 25.01.2017, Ro 2014/12/0033).3. Nachdem sich der Beschwerdeführer bereits im Ruhestand befindet, wäre er durch die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides betreffend die Feststellung der Anzahl der Schwerarbeitsmonate für den Zeitraum römisch XXXX durch ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nicht günstiger gestellt, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist, weil eine rückwirkende Versetzung in den Ruhestand nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 25.01.2017, Ro 2014/12/0033).
4. Durch eine stattgebende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und ggf. abweichende Feststellung von Schwerarbeitsmonaten wäre somit für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts gewonnen. Damit aber ist auch jegliches Rechtsschutzinteresse auf Seiten des Beschwerdeführers weggefallen. Der Beschwerdeführer ist als klaglos gestellt zu betrachten.
Die gegenständliche Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Zur Frage der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens gemäß § 15b BDG 1979 nach Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25.01.2017, Ro 2014/12/0033 umfassend geäußert. Auch ansonsten liegen keine Hinweise vor, aufgrund derer von einer grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage auszugehen wäre.Zur Frage der Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 nach Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 25.01.2017, Ro 2014/12/0033 umfassend geäußert. Auch ansonsten liegen keine Hinweise vor, aufgrund derer von einer grundsätzlichen Bedeutung der zu klärenden Rechtsfrage auszugehen wäre.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung Wegfall des RechtsschutzinteressesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2280002.1.00Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024