Entscheidungsdatum
03.07.2024Norm
ASVG §355Spruch
L511 2281534–1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Buchberger Rechtsanwalts KG, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 12.10.2023, XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , vertreten durch Buchberger Rechtsanwalts KG, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Oberösterreich vom 12.10.2023, römisch XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Mit Bescheid vom 05.10.2023 entzog die Pensionsversicherungsanstalt [PVA] dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Schwerarbeitspension vom 01.10.2021 bis 31.10.2021, weil der Beschwerdeführer im Oktober 2021 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hatte, die den Wegfall der Pension bewirkt.
1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der PVA vom 12.10.2023, Zahl: XXXX , wurde mit Spruchpunkt 1 das Verfahren des Beschwerdeführers über den Anspruch auf Schwerarbeitspension wiederaufgenommen und der Bescheid vom 15.10.2020 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben. Mit Spruchpunkt 2 wurde für die Jahre 2020 bis 2023 die monatliche Pensionshöhe um EUR 1,86 bis EUR 2,00 höher als bisher festgestellt.1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der PVA vom 12.10.2023, Zahl: römisch XXXX , wurde mit Spruchpunkt 1 das Verfahren des Beschwerdeführers über den Anspruch auf Schwerarbeitspension wiederaufgenommen und der Bescheid vom 15.10.2020 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben. Mit Spruchpunkt 2 wurde für die Jahre 2020 bis 2023 die monatliche Pensionshöhe um EUR 1,86 bis EUR 2,00 höher als bisher festgestellt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen einer nachträglich anders entschiedenen Vorfrage iSd § 38 AVG gegeben seien, da von der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] berichtigte Beitragsgrundlagen bekanntgegeben worden seien.Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens wegen einer nachträglich anders entschiedenen Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG gegeben seien, da von der Österreichischen Gesundheitskasse [ÖGK] berichtigte Beitragsgrundlagen bekanntgegeben worden seien.
Der Beschwerdeführer wurde über die Möglichkeit belehrt, gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und gegen Spruchpunkt 2 Klage an das zuständige Arbeits-und Sozialgericht einbringen zu können.
1.3. Mit Schreiben vom 06.11.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den am 19.10.2023 zugestellten Bescheid.
Die Begründung der Beschwerde richtet sich im Wesentlichen gegen den Bescheid vom 05.10.2023. Der Vorwurf der Erwerbstätigkeit sei unrichtig und eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gerechtfertigt.
Informativ wurde die Klagseinbringung sowohl gegen den Bescheid vom 05.10.2023, als auch den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.10.2023 angekündigt.
2. Die PVA legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 20.11.2023 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1) vor.
2.1. Mit Schreiben vom 07.12.2023 (OZ 2) führte die PVA über Ersuchen des BVwG aus, die Zuerkennung der Schwerarbeitspension zum Stichtag 01.10.2020 sei mit Bescheid vom 15.10.2020 in der Höhe von monatlich brutto EUR 2.710,51 erfolgt. Für die Monate 01/2017 bis 12/2017, 01/2019 bis 02/2019 und 04/2019 bis 03/2020 sei durch die ÖGK nachträglich eine Änderung der Beitragsgrundlagen in der Datei des Dachverbandes vorgenommen worden. Durch diese Änderung der Beitragsgrundlagen 2017, 2019 und 2020 erhöhe sich die monatliche Pensionsleistung.
Der Beschwerdeführer habe gegen Spruchpunkt 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheides Klage beim Arbeits-und Sozialgericht eingebracht und diese damit begründet, dass die Anmeldung des Dienstgebers bei der Sozialversicherung für Oktober 2021 unrichtig sei. Rechtliche Fragestellungen im Hinblick auf die Meldung des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherung seien im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht zu behandeln. Die gegenständliche Beschwerde enthalte kein rechtliches Vorbringen gegen die grundsätzliche Wiederaufnahme des Verfahrens.
2.2. Mit Parteiengehör vom 21.12.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Schreiben der PVA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige, sich auf diese zu stützen (OZ 3).
Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Mit Bescheid der PVA vom 15.10.2020 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf Schwerarbeitspension ab 01.10.2020 anerkannt und festgestellt, dass die Pension ab 01.10.2020 monatlich EUR 2.710,51 beträgt.
1.2. Im Jahr 2023 erlangte die PVA davon Kenntnis, dass die Österreichische Gesundheitskasse nachträglich eine Änderung der Beitragsgrundlagen für die Monate 01/2017 bis 12/2017, 01/2019 bis 02/2019 und 04/2019 bis 03/2020 durchgeführt hat.
1.3. Aufgrund der geänderten Beitragsgrundlagen wurde mit Bescheid vom 12.10.2023 das Verfahren des Beschwerdeführers über den Anspruch auf Schwerarbeitspension wiederaufgenommen und der Bescheid vom 15.10.2020 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben (Spruchpunkt 1) sowie die monatliche Pensionshöhe für die Jahre 2020 bis 2023 um EUR 1,86 bis EUR 2,00 höher als bisher festgestellt (Spruchpunkt 2).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsakt der PVA, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsakt der PVA, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1).
2.2. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den vorliegenden Aktenteilen und sind im Verfahren unstrittig.
2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den den Verfahrensparteien bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die PVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die PVA im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
3.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG. Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, ist daher im Verwaltungsweg zu bekämpfen (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0127).3.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag durch einen Sozialversicherungsträger um eine Verwaltungssache im Sinne des Paragraph 355, ASVG. Der Bescheid eines Sozialversicherungsträgers, mit dem in einer Leistungssache die Wiederaufnahme von Amts wegen verfügt wird, ist daher im Verwaltungsweg zu bekämpfen (VwGH 26.05.2014, 2013/08/0127).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§§ 7, 9 VwGVG).Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraphen 7,, 9 VwGVG).
3.3. Abweisung der Beschwerde
3.3.1. Fallbezogen hat die PVA das mit Bescheid vom 15.10.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Leistungsverfahren, mit dem die Schwerarbeitspension zuerkannt und die monatliche Pensionshöhe festgestellt wurde, aufgrund der Bekanntgabe von berichtigten Beitragsgrundlagen durch die ÖGK gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 AVG (nachträgliche abweichende Vorfragenentscheidung) wiederaufgenommen.3.3.1. Fallbezogen hat die PVA das mit Bescheid vom 15.10.2020 rechtskräftig abgeschlossenen Leistungsverfahren, mit dem die Schwerarbeitspension zuerkannt und die monatliche Pensionshöhe festgestellt wurde, aufgrund der Bekanntgabe von berichtigten Beitragsgrundlagen durch die ÖGK gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG (nachträgliche abweichende Vorfragenentscheidung) wiederaufgenommen.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 3 iVm §69 Abs. 3 ASVG kann innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides die Wiederaufnahme des Verfahrens (auch) von Amts wegen verfügt werden, wenn der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit §69 Absatz 3, ASVG kann innerhalb von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides die Wiederaufnahme des Verfahrens (auch) von Amts wegen verfügt werden, wenn der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z 3 AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (VwGH 10.11.2023, 2021/17/0114).3.3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einer Vorfrage im Sinne der Paragraphen 38 und 69 Absatz eins, Ziffer 3, AVG eine für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage zu verstehen, über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder Gerichten oder auch von derselben Behörde, jedoch in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist (VwGH 10.11.2023, 2021/17/0114).
Für die Höhe der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlagen stellt § 242 iVm insbesondere § 243 ASVG nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung auf die nach den Grundsätzen des § 44 ASVG zu bildenden Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung ab (VwGH 02.07.2019, Ra2018/08/0248). Die durch die ÖGK festzustellende maßgebende Beitragsgrundlage stellt daher für das Leistungs(streit)verfahren eine Vorfrage dar, welche als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen iSd § 355 ASVG zu beurteilen ist (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0096).Für die Höhe der für die Pensionsbemessung maßgeblichen Beitragsgrundlagen stellt Paragraph 242, in Verbindung mit insbesondere Paragraph 243, ASVG nach seinem Wortlaut ohne Einschränkung auf die nach den Grundsätzen des Paragraph 44, ASVG zu bildenden Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung ab (VwGH 02.07.2019, Ra2018/08/0248). Die durch die ÖGK festzustellende maßgebende Beitragsgrundlage stellt daher für das Leistungs(streit)verfahren eine Vorfrage dar, welche als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen iSd Paragraph 355, ASVG zu beurteilen ist vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0096).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt eine den Beschwerdeführer begünstigende Änderung der Beitragsgrundlagen vor, somit einer geänderten Vorfrage für die Höhe der Pensionsbemessung, und die Wiederaufnahme mit 12.10.2023 erfolgte innerhalb von 3 Jahren nach Erlassung des Bescheides vom 15.10.2020.
Der Beschwerdeführer tritt der Wiederaufnahme inhaltlich nur damit entgegen, dass die Erwerbstätigkeit im Oktober 2021 nicht zum Verlust der Pensionsleistung im Oktober 2021 führen dürfe. Weitere Gründe die gegen die Wiederaufnahme sprechen, wurden auch nach dem Parteiengehör, in dem mitgeteilt wurde, dass der Wiederaufnahme (nur) Beitragsgrundlagenanpassungen einzelner Monate zwischen 01/2017 und 03/2020 – und nicht die Erwerbstätigkeit im Oktober 2021 – zu Grunde liegen, nicht vorgebracht.
3.3.4. Zusammenfassend liegen die Gründe für eine amtswegige Wiederaufnahme vor, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist. Aus den vorgelegten Aktenteilen hat sich auch sonst keine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides spruchgemäß abzuweisen ist.3.3.4. Zusammenfassend liegen die Gründe für eine amtswegige Wiederaufnahme vor, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist. Aus den vorgelegten Aktenteilen hat sich auch sonst keine Rechtswidrigkeit ergeben, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides spruchgemäß abzuweisen ist.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Vorfrage iSd §69 Abs. 1 Z3 AVG VwGH 10.11.2023, 2021/17/0114, zur Beitragsgrundlage für die Pensionsbemessung VwGH 07.08.2002, 99/08/0096.Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und weicht von dieser auch nicht ab. Zur Vorfrage iSd §69 Absatz eins, Z3 AVG VwGH 10.11.2023, 2021/17/0114, zur Beitragsgrundlage für die Pensionsbemessung VwGH 07.08.2002, 99/08/0096.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
amtswegige Wiederaufnahme Beitragsgrundlagen Pensionshöhe Pensionsversicherung Schwerarbeitszeiten VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2281534.1.00Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024