Entscheidungsdatum
04.07.2024Norm
AlVG §1 Abs1 litaSpruch
L501 2271062-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH in Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch XXXX , vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH in Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, GZ. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, XXXX , gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behobenDer Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, römisch XXXX , gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit Spruchpunkt 1. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die in der Anlage I namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter kurz „bP“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AIVG unterliegen.römisch eins.1. Mit Spruchpunkt 1. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die in der Anlage römisch eins namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge mitunter kurz „bP“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AIVG unterliegen.
Mit Spruchpunkt 2. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die in der Anlage II namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliegen.Mit Spruchpunkt 2. des verfahrensgegenständlichen Bescheides der belangten Behörde wurde festgestellt, dass die in der Anlage römisch II namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliegen.
Begründend wurde ausgeführt, dass XXXX (in der Folge kurz „GF“ oder „Mag. R.M.“) als Minderheitengesellschafter an der beschwerdeführenden Partei beteiligt und ihr Geschäftsführer sei. Er verfüge über keine Sperrminorität, sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und sei ein generelles Vertretungsrecht nicht vereinbart worden. Die Reisekosten seien ihm ersetzt worden. Mehrheitsgesellschafter der bP sei die von Mag. R.M. gemeinsam mit seiner Schwester gegründete XXXX (in der Folge „Privatstiftung“). Mag. R.M. habe im gegenständlichen Zeitraum nicht dem Stiftungsvorstand angehört. Der Privatstiftung komme gemäß Judikatur eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb die Stiftung von der Person des Stifters zu trennen sei. Auch wenn im vorliegenden Fall in der Folge der gegebenen Personenidentität von Geschäftsführer, Stifter und Begünstigten der Privatstiftung zu vermuten wäre, dass diesfalls der Stiftungsvorstand dem Willen des Stifters zu folgen hätte, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 2010,2005/13/0079, festgehalten, dass eine bloße faktische Erwartung, wonach sich der Stiftungsvorstand den Wünschen der Stifterin nicht widersetzen werde, eine Stifterin hinsichtlich des gewidmeten Vermögens auch dann nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Vermögens bleibe, wenn diese Erwartung realistisch sei. Das wirtschaftliche Eigentum in Bezug auf die GmbH-Anteile liege somit bei der Privatstiftung. Mag. R.M. verfüge über keine Sperrminorität, weshalb ein beherrschender Einfluss auf die Gestion der Gesellschaft auszuschließen sei. Es sei daher bei Mag. R.M. eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben. Entgegen dem Vorbringen der bP handle es sich bei den Tätigkeiten von XXXX (in der Folge „MB B.S.“), XXXX (in der Folge „MB L.S.“) und XXXX (in der Folge „MB W.F.“) um keine Freundschafts-oder Gefälligkeitsdienste, weshalb gleichfalls Dienstnehmereigenschaft vorliege.Begründend wurde ausgeführt, dass römisch XXXX (in der Folge kurz „GF“ oder „Mag. R.M.“) als Minderheitengesellschafter an der beschwerdeführenden Partei beteiligt und ihr Geschäftsführer sei. Er verfüge über keine Sperrminorität, sei zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet und sei ein generelles Vertretungsrecht nicht vereinbart worden. Die Reisekosten seien ihm ersetzt worden. Mehrheitsgesellschafter der bP sei die von Mag. R.M. gemeinsam mit seiner Schwester gegründete römisch XXXX (in der Folge „Privatstiftung“). Mag. R.M. habe im gegenständlichen Zeitraum nicht dem Stiftungsvorstand angehört. Der Privatstiftung komme gemäß Judikatur eine eigene Rechtspersönlichkeit zu, weshalb die Stiftung von der Person des Stifters zu trennen sei. Auch wenn im vorliegenden Fall in der Folge der gegebenen Personenidentität von Geschäftsführer, Stifter und Begünstigten der Privatstiftung zu vermuten wäre, dass diesfalls der Stiftungsvorstand dem Willen des Stifters zu folgen hätte, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. September 2010,2005/13/0079, festgehalten, dass eine bloße faktische Erwartung, wonach sich der Stiftungsvorstand den Wünschen der Stifterin nicht widersetzen werde, eine Stifterin hinsichtlich des gewidmeten Vermögens auch dann nicht wirtschaftliche Eigentümerin des Vermögens bleibe, wenn diese Erwartung realistisch sei. Das wirtschaftliche Eigentum in Bezug auf die GmbH-Anteile liege somit bei der Privatstiftung. Mag. R.M. verfüge über keine Sperrminorität, weshalb ein beherrschender Einfluss auf die Gestion der Gesellschaft auszuschließen sei. Es sei daher bei Mag. R.M. eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben. Entgegen dem Vorbringen der bP handle es sich bei den Tätigkeiten von römisch XXXX (in der Folge „MB B.S.“), römisch XXXX (in der Folge „MB L.S.“) und römisch XXXX (in der Folge „MB W.F.“) um keine Freundschafts-oder Gefälligkeitsdienste, weshalb gleichfalls Dienstnehmereigenschaft vorliege.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 brachte die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde ein und behauptete erneut, sämtliche nachversicherte Personen hätten ihre Leistungen unentgeltlich erbracht, es seien nur die erwachsenen Aufwendungen abgegolten worden und lägen hinsichtlich der MB B.S, L.S. und W.F. Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienste vor. Mag. R.M. habe maßgeblichen Einfluss auf die Privatstiftung, er sei jederzeit berechtigt, als Stifter bestimmte Stiftungsvorstände abzuberufen und zu bestellen, überdies habe er sich hinsichtlich der Privatstiftung ein umfassendes Widerrufsrecht vorbehalten. Verwiesen werde deshalb auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des OGH (OGH 17.12.2013, 8 ObS 8/13d), wonach keine Arbeitnehmereigenschaft bei einem Geschäftsführer vorliege, dem ein erheblicher selbstbestimmter Einfluss auf die Willensbildung in der Generalversammlung zukomme und dessen Tätigkeit sich als unternehmerisch unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstelle. Diese Entscheidung sei zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangen; so habe eine Privatstiftung mehr als 90 % an einer Kapitalgesellschaft gehalten und der Stifter, der sich die Bestellung des Stiftungsvorstandes und auch das Widerrufsrecht der Stiftung vorbehalten habe, als Minderheits-Gesellschaftergeschäftsführer fungiert. Im Sinne dieser Judikatur sei sohin auch bei Mag. R.M. keine Dienstnehmereigenschaft festzustellen.
I.2. Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 04.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der bP, Mag. R.M., sowie MB B.S., MB L.S. und MB W.F. einvernommen wurden.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 04.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in der der Geschäftsführer der bP, Mag. R.M., sowie MB B.S., MB L.S. und MB W.F. einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
II.1.1. Mit Schreiben vom 06.03.2020 kündigte die belangte Behörde die bei der nunmehrigen bP geplante Außenprüfung postalisch an und übermittelte zugleich den Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 06.03.2020 betreffend den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018. Der Prüfungsauftrag wurde von der Vertretung am 06.11.2020 unterfertigt, die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO am 26.07.2022.römisch II.1.1. Mit Schreiben vom 06.03.2020 kündigte die belangte Behörde die bei der nunmehrigen bP geplante Außenprüfung postalisch an und übermittelte zugleich den Bescheid über den Prüfungsauftrag vom 06.03.2020 betreffend den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2018. Der Prüfungsauftrag wurde von der Vertretung am 06.11.2020 unterfertigt, die Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß Paragraph 149, Absatz eins, BAO am 26.07.2022.
Am 26.07.2022 übermittelte die belangte Behörde der SVS gemäß § 412b ASVG eine Verdachtsmeldung betreffend den GF Mag. R.M. für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.10.2018. Auf Grundlage der eigenen Ermittlungen, u.a. dem von Mag. R.M. ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung, im Zusammenhalt mit den Informationen der belangten Behörde informierte die SVS die belangte Behörde über die von ihr diesbezüglich vorgenommene GSVG – Zuordnung.Am 26.07.2022 übermittelte die belangte Behörde der SVS gemäß Paragraph 412 b, ASVG eine Verdachtsmeldung betreffend den GF Mag. R.M. für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.10.2018. Auf Grundlage der eigenen Ermittlungen, u.a. dem von Mag. R.M. ausgefüllten Fragebogen zur Feststellung der GSVG-Pflichtversicherung, im Zusammenhalt mit den Informationen der belangten Behörde informierte die SVS die belangte Behörde über die von ihr diesbezüglich vorgenommene GSVG – Zuordnung.
II.1.2. Gesellschaftliche Strukturrömisch II.1.2. Gesellschaftliche Struktur
II.1.2.1. Die im Firmenbuch unter der XXXX eingetragene bP firmierte ursprünglich unter dem Namen XXXX und dem Geschäftszweig Vermietung, Bereitstellung und Servicierung von Appartements; mit Gesellschafterbeschluss vom 10.11.2015 wurde der Sitz der Gesellschaft in die politische Gemeinde XXXX verlegt und mit Gesellschafterbeschluss vom 28.11.2018 schließlich der Firmenwortlauf auf XXXX sowie der Geschäftszweig auf „Vermietung, Bereitstellung und Servicierung von Appartements sowie Unternehmensberatung“ geändert.römisch II.1.2.1. Die im Firmenbuch unter der römisch XXXX eingetragene bP firmierte ursprünglich unter dem Namen römisch XXXX und dem Geschäftszweig Vermietung, Bereitstellung und Servicierung von Appartements; mit Gesellschafterbeschluss vom 10.11.2015 wurde der Sitz der Gesellschaft in die politische Gemeinde römisch XXXX verlegt und mit Gesellschafterbeschluss vom 28.11.2018 schließlich der Firmenwortlauf auf römisch XXXX sowie der Geschäftszweig auf „Vermietung, Bereitstellung und Servicierung von Appartements sowie Unternehmensberatung“ geändert.
Vertreten wird die bP seit 20.04.2012 durch Mag. R.M. als alleinigen Geschäftsführer, welcher auch 1,0889 % der Gesellschaftsanteile hält. Mehrheitsgesellschafter mit 98,9111% der Anteile ist die im Firmenbuch unter der XXXX mit Sitz in Wien eingetragene XXXX (in der Folge „Privatstiftung“), die durch zwei kollektiv vertretungsbefugte Stiftungsvorstände repräsentiert wird.Vertreten wird die bP seit 20.04.2012 durch Mag. R.M. als alleinigen Geschäftsführer, welcher auch 1,0889 % der Gesellschaftsanteile hält. Mehrheitsgesellschafter mit 98,9111% der Anteile ist die im Firmenbuch unter der römisch XXXX mit Sitz in Wien eingetragene römisch XXXX (in der Folge „Privatstiftung“), die durch zwei kollektiv vertretungsbefugte Stiftungsvorstände repräsentiert wird.
Die bP ist seit dem 16.03.2017 Trägerin der Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 und 2 GewO 1994 in der Betriebsart eines Apartmenthotels“; bis zum 31.07.2017 lag ein Nichtbetrieb vor.Die bP ist seit dem 16.03.2017 Trägerin der Gewerbeberechtigung lautend auf „Gastgewerbe gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO 1994 in der Betriebsart eines Apartmenthotels“; bis zum 31.07.2017 lag ein Nichtbetrieb vor.
II.1.2.2. Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der bP vom 14.03.2012 idF 28.11.2018römisch II.1.2.2. Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag der bP vom 14.03.2012 in der Fassung 28.11.2018
[…]
Pkt. VII. Geschäftsführung und VertretungPkt. römisch VII. Geschäftsführung und Vertretung
1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer
[…]
3) Die Geschäftsführer sind im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis zum Abschluss aller Geschäfte befugt, mit Ausnahme der nachfolgenden Einschränkungen. In den nachstehenden Fällen sind die Geschäftsführer verpflichtet, vor Abschluss die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen.
a) der Erwerb und die Stilllegung von Unternehmen und Betrieben,
b) der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
c) die Errichtung und die Schließung von Zweigniederlassungen,
d) die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
e) die Gewährung von Darlehen und Krediten,
f) die Aufnahme und Aufgabe von Geschäftszweigen und Produktionsarten,
g) die Bestellung und Abberufung von Prokuristen und leitenden Angestellten,
h) von Abschluss Anstellungs-, Dienstleistungs- und anderen Dauerverträgen mit einem monatlichen Betrag von mehr als Euro 10.000,--,
i) Einmalige Ausgaben und Investitionen mit einem Betrag von mehr als Euro 100.000,--,
j) Das jährlich zu erstellende Budget. Innerhalb dieses Budgets gelten Investitionen und Ausgaben als genehmigt.
[…]
Pkt. VIII. Generalversammlung und GesellschafterbeschlüssePkt. römisch VIII. Generalversammlung und Gesellschafterbeschlüsse
1) Die den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag oder Gesetz vorbehaltenen Beschlüsse werden in Generalversammlungen oder durch schriftliche Abstimmungen gemäß § 34 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gefasst.1) Die den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag oder Gesetz vorbehaltenen Beschlüsse werden in Generalversammlungen oder durch schriftliche Abstimmungen gemäß Paragraph 34, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gefasst.
2) Je EUR 10,00 (in Worten Euro zehn) einer übernommenen Stammeinlage gewähren eine Stimme, doch steht jedem Gesellschafter mindestens eine Stimme zu.
3) Die Beschlüsse werden – soweit Gesetz oder Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
4) Folgende Geschäfte bedürfen jedenfalls der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter:
a) Bestellung, Abberufung und/oder Abschluss und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführer, Prokuristen und allfälligen Liquidatoren, sowie die Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführer
b) Die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses,
c) Die Verteilung des Bilanzgewinnes
[…]
II.1.2.3. Privatstiftungrömisch II.1.2.3. Privatstiftung
Stifter der mit Stiftungsurkunde vom 30.11.2006 gegründeten Privatstiftung sind Mag. R.M. als Erststifter sowie seine Schwester XXXX (in der Folge „Frau A.M.“) als Zweitstifterin. Mit Vollmacht vom 06.09.2006 hatte Frau A.M. ihren Bruder zum Abschluss einer Stiftungsurkunde sowie einer Stiftungszusatzurkunde als Notariatsakt bevollmächtigt sowie berechtigt, Regelungen für die Änderung der Stiftungsurkunde sowie der Stiftungszusatzurkunde und den Widerruf der Stiftung in die Stiftungsurkunde aufzunehmen.Stifter der mit Stiftungsurkunde vom 30.11.2006 gegründeten Privatstiftung sind Mag. R.M. als Erststifter sowie seine Schwester römisch XXXX (in der Folge „Frau A.M.“) als Zweitstifterin. Mit Vollmacht vom 06.09.2006 hatte Frau A.M. ihren Bruder zum Abschluss einer Stiftungsurkunde sowie einer Stiftungszusatzurkunde als Notariatsakt bevollmächtigt sowie berechtigt, Regelungen für die Änderung der Stiftungsurkunde sowie der Stiftungszusatzurkunde und den Widerruf der Stiftung in die Stiftungsurkunde aufzunehm