TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/8 G312 2290724-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §7 Abs4
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G312 2290724-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 10.04.2024 der Nadine XXXX , SVNR XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom 09.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin GORITSCHNIG und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 10.04.2024 der Nadine römisch XXXX , SVNR römisch XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice vom 09.04.2024 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.02.2024 wurde ausgesprochen, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit vom XXXX bis XXXX gemäß § 49 AlVG 1977 kein Arbeitslosengeld erhält.1.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle Villach des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 05.02.2024 wurde ausgesprochen, dass römisch XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für die Zeit vom römisch XXXX bis römisch XXXX gemäß Paragraph 49, AlVG 1977 kein Arbeitslosengeld erhält.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am XXXX nicht eingehalten habe und sich erst wieder am XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass die BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am römisch XXXX nicht eingehalten habe und sich erst wieder am römisch XXXX bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

Dagegen richtet sich die verspätet eingebrachte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sie am XXXX bei ihrem Berater im dritten Stock gewesen sei. Sie habe dies bereits mehrmals, auch ihrem Berater gesagt, trotzdem sei dies nicht korrigiert worden. Dagegen richtet sich die verspätet eingebrachte Beschwerde der BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sie am römisch XXXX bei ihrem Berater im dritten Stock gewesen sei. Sie habe dies bereits mehrmals, auch ihrem Berater gesagt, trotzdem sei dies nicht korrigiert worden.

Mit Bescheid vom 05.04.2024 (im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung) wurde die Beschwerde vom 29.03.2024 als verspätet zurückgewiesen und damit begründet, dass der BF der gegenständliche Bescheid über ihr eAMS Konto am 05.02.2024 zugestellt worden sei. Diese Übermittlung habe sie nachweislich am 06.02.2024 um 15:03 Uhr gelesen. Erst am 29.03.2024 habe sie – ebenfalls mittels eAMS Konto – eine Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht. Somit erweise sich die Einbringung der Beschwerde als verspätet.

Dagegen erhob die BF am 10.04.2024 eine Beschwerde per eAMS Konto an die belangte Behörde. Diese wurde samt Verwaltungsakt am 24.04.2024 dem BVwG vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF steht wieder seit XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € XXXX täglich. 1.1. Die BF steht wieder seit römisch XXXX im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug von Arbeitslosengeld in der Höhe von € römisch XXXX täglich.

Am 24.01.2024 wurde der BF über ihr eAMS Konto ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den XXXX vorgeschrieben und sie über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung aufgeklärt. Am 24.01.2024 wurde der BF über ihr eAMS Konto ein Kontrollmeldetermin gemäß Paragraph 49, AlVG für den römisch XXXX vorgeschrieben und sie über die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung aufgeklärt.

Da sie diesen nicht eingehalten hat, wurde Sie niederschriftlich befragt und erklärte am XXXX dazu, sie habe den Termin nicht wahrgenommen, da sie dachte, ihr Bezug sei gesperrt. Die Niederschrift wurde von der BF selbst unterschrieben.Da sie diesen nicht eingehalten hat, wurde Sie niederschriftlich befragt und erklärte am römisch XXXX dazu, sie habe den Termin nicht wahrgenommen, da sie dachte, ihr Bezug sei gesperrt. Die Niederschrift wurde von der BF selbst unterschrieben.

Am 05.02.2024 wurde der BF über ihr eAMS Konto der Bescheid über die Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes fdZ vom XXXX bis XXXX gemäß § 49 AlVG aufgrund des Meldeterminversäumnisses zugestellt. Dies wurde von ihr am 06.02.2024 gelesen. Am 05.02.2024 wurde der BF über ihr eAMS Konto der Bescheid über die Nichtgewährung des Arbeitslosengeldes fdZ vom römisch XXXX bis römisch XXXX gemäß Paragraph 49, AlVG aufgrund des Meldeterminversäumnisses zugestellt. Dies wurde von ihr am 06.02.2024 gelesen.

Am 29.03.2024 übermittelte die BF über ihr eAMS Konto eine Beschwerde gegen den Bescheid und führte aus, dass sie am XXXX bei ihrem Berater im 3. Stock gewesen sei. Am 29.03.2024 übermittelte die BF über ihr eAMS Konto eine Beschwerde gegen den Bescheid und führte aus, dass sie am römisch XXXX bei ihrem Berater im 3. Stock gewesen sei.

Am 29.04.2024 wurde der BF im Rahmen eines Parteiengehörs seitens des BVwG ein Verspätungsvorhalt übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die BF gab zur vorgehalten verspäteten Einbringung der Beschwerde keine Stellungnahme ab.

2. Beweiswürdigung:

Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen über die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins ergibt sich aus dem Akteninhalt (Vorschreibung Kontrollmeldetermin, den Angaben der BF in der niederschriftlichen Befragung und der Beschwerde).

Die Feststellung über Versäumung des vereinbarten Vorstellungsgespräches resultiert aus dem Akteninhalt und den Nachweisen der belangten Behörde über die eAMS Zustellung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A):

Verfahrensgegenständlich erweist sich die von der BF am 29.03.2024 eingebrachte Beschwerde als verspätet.

Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt gem. Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt gem. Ziffer eins, leg. cit. in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Abs. 2 leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß Absatz 2, leg. cit. mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

In die Frist werden gemäß Abs. 3 leg. cit nicht eingerechnet:In die Frist werden gemäß Absatz 3, leg. cit nicht eingerechnet:

1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);1 die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);

2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.

Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß Abs. 4 leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß Absatz 4, leg. cit, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Die verfahrensgegenständliche Zustellung des bekämpften Bescheides an die BF erfolgte über das eAMS Konto der BF am 05.02.2024 (Montag). Die BF hat die Übermittlung am 06.02.2024 gelesen.

Die Erhebung einer Beschwerde hat innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung zu erfolgen, hier somit bis 04.03.2024 (Montag). Die unerstreckbare, 4wöchige Rechtsmittelfrist endete somit am 04.03.2024 (Montag). Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde beginnt mit dem Tag der Zustellung zu laufen, somit mit 05.02.2024 (Montag) und endete vier Wochen, ebenfalls Montag, also am 04.03.2024.

Ungeachtet dessen hat die BF ihre Beschwerde erst am 29.03.2024 über ihr eAMS Konto bei der belangten Behörde eingebracht. Die Einbringung der Beschwerde erfolgte somit verspätet und die Zurückweisung der Beschwerde durch die belangte Behörde erfolgte zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Der BF wurde mittels Verspätungsvorhalt, zugestellt und von ihr am 07.05.2024 persönlich übernommen, die Möglichkeit eingeräumt, zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die BF gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Der BF wurde mittels Verspätungsvorhalt, zugestellt und von ihr am 07.05.2024 persönlich übernommen, die Möglichkeit eingeräumt, zur verspäteten Einbringung der Beschwerde Stellung zu nehmen. Die BF gab bis dato keine Stellungnahme dazu ab. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Kontrollmeldetermin Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Verspätung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2290724.1.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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