Entscheidungsdatum
09.07.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L506 2267054-2/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Libanon, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt West vom XXXX , Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Libanon, vertreten durch RA Dr. KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt West vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX :
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu Spruchteil A):
I. Verfahrensgang:
römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom XXXX (im Folgenden kurz: BF), einem libanesischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX (im Folgenden kurz: BFA) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.).1. Der Folgeantrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom römisch XXXX (im Folgenden kurz: BF), einem libanesischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des BFA vom römisch XXXX (im Folgenden kurz: BFA) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.).
Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass gem. § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Libanon zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde gem. § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Libanon zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch VI.).
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF eine auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF eine auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).
2. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX durch Hinterlegung an der Abgabestelle gem. § 17 Abs. 3 ZustellG zugestellt (erster Tag der Abholfrist: XXXX ), womit die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Am selben Tag behob der BF den Bescheid. 2. Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch XXXX durch Hinterlegung an der Abgabestelle gem. Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG zugestellt (erster Tag der Abholfrist: römisch XXXX ), womit die 2-wöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Am selben Tag behob der BF den Bescheid.
3. Die gegenständliche Beschwerde ist datiert mit XXXX und wurde am XXXX per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, eingebracht. 3. Die gegenständliche Beschwerde ist datiert mit römisch XXXX und wurde am römisch XXXX per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, eingebracht.
4. Am 21.06.2024 langte die betreffende Beschwerde samt bezug habendem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht und am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.4. Am 21.06.2024 langte die betreffende Beschwerde samt bezug habendem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht und am römisch XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.
5. Mit hg. Schreiben vom XXXX wurde dem BF bzw. dessen Vertretung zur Kenntnis gebracht, dass sich die betreffende Beschwerde vom XXXX nach der Aktenlage als verspätet erweist.5. Mit hg. Schreiben vom römisch XXXX wurde dem BF bzw. dessen Vertretung zur Kenntnis gebracht, dass sich die betreffende Beschwerde vom römisch XXXX nach der Aktenlage als verspätet erweist.
Ausgehend von der im Akt ersichtlichen Zustellung am XXXX (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, AS 157) endete die 2-wöchige Rechtsmittelfrist jedenfalls mit Ablauf des XXXX . Der letzte Tag zur Beschwerdeeinbringung wäre somit der XXXX gewesen.Ausgehend von der im Akt ersichtlichen Zustellung am römisch XXXX (Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments, AS 157) endete die 2-wöchige Rechtsmittelfrist jedenfalls mit Ablauf des römisch XXXX . Der letzte Tag zur Beschwerdeeinbringung wäre somit der römisch XXXX gewesen.
Das Beschwerdeschreiben erscheine daher in jedem Fall als verspätet.
Der Vertretung des BF wurde eine einwöchige Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt (Verspätungsvorhalt).
6. Am 04.07.2024 langte hg. eine Stellungnahme, welche mit 03.07.2024 datiert, ein.
7. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der gegenständliche Bescheid des BFA wurde jedenfalls an den BF mit Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments am XXXX am ersten Tag der Abholfrist rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält einen Verweis auf die zweiwöchige Beschwerdefrist. Der gegenständliche Bescheid des BFA wurde jedenfalls an den BF mit Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments am römisch XXXX am ersten Tag der Abholfrist rechtswirksam zugestellt. Die Rechtsmittelbelehrung enthält einen Verweis auf die zweiwöchige Beschwerdefrist.
Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des XXXX und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Die gegenständliche Beschwerde wurde am XXXX erstellt und wurde am selben Tag an das BFA übermittelt und erweist sich als verspätet.Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des römisch XXXX und erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Die gegenständliche Beschwerde wurde am römisch XXXX erstellt und wurde am selben Tag an das BFA übermittelt und erweist sich als verspätet.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am XXXX einlangte.Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am römisch XXXX einlangte.
Mit Schreiben des BVwG vom XXXX erging ein Verspätungsvorhalt und wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.Mit Schreiben des BVwG vom römisch XXXX erging ein Verspätungsvorhalt und wurde eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
Am 04.07.2024 langte hg. eine Stellungnahme, welche mit 03.07.2024 datiert, ein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX :3.2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch XXXX :
3.2.1. Zustellung
§ 17. ZustellG lautet: Paragraph 17, ZustellG lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Die Zustellung des Bescheides des BFA erfolgte jedenfalls mit dem auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vermerkten ersten Tag der Abholfrist am XXXX und wurde der Bescheid dem BF auch am genannten Datum ausgefolgt. Die Zustellung des Bescheides des BFA erfolgte jedenfalls mit dem auf der Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vermerkten ersten Tag der Abholfrist am römisch XXXX und wurde der Bescheid dem BF auch am genannten Datum ausgefolgt.
3.2.2. Frist
Gemäß § 16 Abs 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Abs. 2 und des § 7 Abs. 2 AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von § 7 Abs. 4 erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17 NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Absatz 2 und des Paragraph 7, Absatz 2, AsylG 2005, sofern der Status des Asylberechtigten aberkannt und die Aberkennung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden wurde, abweichend von Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zwei Wochen. Dies gilt nicht, wenn es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, NAG) handelt oder die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit der Feststellung verbunden ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.
(2) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
1. ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
2.ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
3.eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,3.eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird,
sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.
Bei dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid handelt es sich um eine Entscheidung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, sodass eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist besteht. Auf diese wurde seitens des BFA in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Bei dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid handelt es sich um eine Entscheidung gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, sodass eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist besteht. Auf diese wurde seitens des BFA in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides verwiesen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Der bekämpfte Bescheid wurde lt. der im Akt einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes am XXXX (erster Tag der Abholfrist) zugestellt und vom BF auch am genannten Datum behoben, womit die zweiwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann. Der bekämpfte Bescheid wurde lt. der im Akt einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Schriftstückes am römisch XXXX (erster Tag der Abholfrist) zugestellt und vom BF auch am genannten Datum behoben, womit die zweiwöchige Beschwerdefrist zu laufen begann.
Der letzte Tag der Frist war sohin der Donnerstag, XXXX .Der letzte Tag der Frist war sohin der Donnerstag, römisch XXXX .
Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des XXXX . Die gegenständliche Beschwerde datiert jedoch mit XXXX , wurde am selben Tag an das BFA übermittelt und erweist sich daher als verspätet.Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des römisch XXXX . Die gegenständliche Beschwerde datiert jedoch mit römisch XXXX , wurde am selben Tag an das BFA übermittelt und erweist sich daher als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG wegen Verspätung zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG wegen Verspätung zurückzuweisen.
3.2.3. Soweit in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.07.2024 die Rechtsmeinung vertreten wird, dass die verkürzte Beschwerdefrist des § 16 Abs. 1 BFA-VG auf die gegenständliche Fallkonstellation nicht anwendbar sei, da die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit einem Einreiseverbot verbunden sei und diesbezüglich schwierige Sachverhaltsfragen und schwierige Rechtsfragen zu erörtern seien und ein Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich der Anwendung des § 16 Abs. 1 BFA-VG in Fällen der Erlassung eines erstmaligen Einreiseverbotes beim Verfassungsgerichtshof angeregt wurde, so wird dieser Anregung aus folgenden Gründen nicht nachgekommen und festgehalten wie folgt:3.2.3. Soweit in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 03.07.2024 die Rechtsmeinung vertreten wird, dass die verkürzte Beschwerdefrist des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG auf die gegenständliche Fallkonstellation nicht anwendbar sei, da die aufenthaltsbeendende Maßnahme mit einem Einreiseverbot verbunden sei und diesbezüglich schwierige Sachverhaltsfragen und schwierige Rechtsfragen zu erörtern seien und ein Gesetzprüfungsverfahren hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in Fällen der Erlassung eines erstmaligen Einreiseverbotes beim Verfassungsgerichtshof angeregt wurde, so wird dieser Anregung aus folgenden Gründen nicht nachgekommen und festgehalten wie folgt:
Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 574/2015, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., mit dem bereits § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 68/2013, wegen Widerspruchs zu Art. 136 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben worden war, auch die zuvor (ua) für Beschwerdeverfahren in Verbindung mit zurückweisenden Entscheidungen in § 22 Abs. 12 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 vorgesehene einwöchige Rechtsmittelfrist wegen Verstoßes gegen Art. 136 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, die für den Fall einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung in § 22 Abs. 12 AsylG 2005 vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG auf eine Woche sei nicht zur Regelung der vom AsylG 2005 erfassten Gegenstände iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG erforderlich (vgl. VfSlg 19.922/2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Art. 11 Abs. 2 B-VG, beginnend mit VfSlg 8945/1980). Diese Aufhebung wurde am 01.03.2016 in BGBl. I Nr. 10/2016 kundgemacht.Zwar hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 574/2015, unter Hinweis auf sein Erkenntnis vom 24.06.2015, G 171/2015 ua., mit dem bereits Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, wegen Widerspruchs zu Artikel 136, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben worden war, auch die zuvor (ua) für Beschwerdeverfahren in Verbindung mit zurückweisenden Entscheidungen in Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, vorgesehene einwöchige Rechtsmittelfrist wegen Verstoßes gegen Artikel 136, Absatz 2, B-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, die für den Fall einer Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA und einer damit verbundenen Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung in Paragraph 22, Absatz 12, AsylG 2005 vorgesehene Verkürzung der allgemeinen Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG auf eine Woche sei nicht zur Regelung der vom AsylG 2005 erfassten Gegenstände iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG erforderlich vergleiche VfSlg 19.922/2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung zu Artikel 11, Absatz 2, B-VG, beginnend mit VfSlg 8945/1980). Diese Aufhebung wurde am 01.03.2016 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016, kundgemacht.
In der diesbezüglichen Begründung hat der Verfassungsgerichtshof allerdings auf seine Judikatur zu Art. 11 Abs. 2 B-VG hingewiesen und wiederholt, dass das Verfahren zur Gewährung von Asyl Besonderheiten aufweise, die Abweichungen von den Bestimmungen des AVG erforderlich machen können (vgl. VfSlg 13.831/1994, 13.834/1994 und 13.838/1994,VfSlg 17.340/2004), dies allerdings nur, wenn sie unerlässlich sind.In der diesbezüglichen Begründung hat der Verfassungsgerichtshof allerdings auf seine Judikatur zu Artikel 11, Absatz 2, B-VG hingewiesen und wiederholt, dass das Verfahren zur Gewährung von Asyl Besonderheiten aufweise, die Abweichungen von den Bestimmungen des AVG erforderlich machen können vergleiche VfSlg 13.831/1994, 13.834/1994 und 13.838/1994,VfSlg 17.340/2004), dies allerdings nur, wenn sie unerlässlich sind.
Mit der Neuregelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG durch BGBl. I Nr. 24/2016, die am 21.05.2016 in Kraft trat, wurde nunmehr auch die Rechtsmittelfrist für Beschwerden wie der vorliegenden geregelt und hierfür - in Abweichung von der allgemein geltenden vierwöchigen Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG - eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum diesem Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (996 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP), begründen dies wie folgt:Mit der Neuregelung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, die am 21.05.2016 in Kraft trat, wurde nunmehr auch die Rechtsmittelfrist für Beschwerden wie der vorliegenden geregelt und hierfür - in Abweichung von der allgemein geltenden vierwöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG - eine Frist von zwei Wochen vorgesehen. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum diesem Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (996 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch XXV. GP), begründen dies wie folgt:
"Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit a iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015 ein. § 16 Abs. 1 BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. § 3 Abs. 2 Z 1 BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Art. 136 Abs. 2 B-VG nicht gegeben sei. "Der Verfassungsgerichtshof leitete auf Antrag des BVwG gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG ein Gesetzesprüfungsverfahren (G 589/2015) zur Verfassungskonformität von Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, ein. Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG sieht eine zweiwöchige Beschwerdefrist in allen Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 4 und 7 BFA-VG vor. Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erfasst dabei alle Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus. Diese vorgesehene Abweichung von der generellen vierwöchigen Beschwerdefrist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG sei nicht verfassungskonform, da die "Unerlässlichkeit" dieser Abweichung in Bezug auf Verfahren betreffend die Zuerkennung oder Aberkennung des Asylberechtigtenstatus und des subsidiär Schutzberechtigtenstatus, iSd Artikel 136, Absatz 2, B-VG nicht gegeben sei.
Aus den Erläuterungen zur Einführung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte. Aus den Erläuterungen zur Einführung des Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, im Zuge des FrÄG 2015 geht hervor, dass die verkürzte Beschwerdefrist für Fälle erforderlich sei, in denen "über das Aufenthaltsrecht des Fremden entschieden wird und damit insbesondere aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahmen zur Außerlandesbringung unmittelbar einhergingen". Es komme ferner zu einer "beschleunigten Entscheidung, die dem besonderen öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen im Zusammenhang mit aufenthaltsbeenden Maßnahmen, anderen Maßnahmen zur Außerlandesbringung oder sonstigen Rückkehrentscheidungen gerecht werde". Im Anlassfall, in welchem der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, aber dafür der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, ginge jedoch weder eine aufenthaltsbeendende oder andere Maßnahme zur Außerlandesbringung einher, noch war in diesem Fall das besondere öffentliche Interesse der Aufrechterhaltung des geordneten Vollzugs im Asyl- und Fremdenwesen betroffen, da der Beschwerdeführer durch die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ohnehin über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügte.
Vor diesem Hintergrund wird nun § 16 Abs. 1 dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen [...]"Vor diesem Hintergrund wird nun Paragraph 16, Absatz eins, dahingehend adaptiert, dass nur jene Entscheidungen über die Gewährung, Nichtgewährung oder Aberkennung von internationalen Schutz von der zweiwöchigen Beschwerdefrist erfasst sind, die mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einhergehen [...]"
Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017-8 wurde seitens des VfGH in § 16 Abs. 1 BFA-VG die Wortfolge ‚2, 4 und‘ sowie der Satz ‚dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist‘ aufgehoben. Dies ua mit der Begründung, dass der Gesetzgeber für die betreffenden Verfahren (alle negativen Entscheidungen über die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten, sofern sie mit einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, von einer zweiwöchigen Rechtsmittelfrist betroffen gewesen wären) keine besonderen gesetzlichen Vorkehrungen für eine (wesentliche) Beschleunigung des weiteren Verfahrens vor dem BVwG und seiner Entscheidung getroffen hat (mit Verweis auf VfSlg 20041/2016). Mit Verweis auf Art 136 Abs. 2 B-VG wurde es als wesentlich angesehen, dass einer verkürzten Beschwerdefrist auf seiten des Fremden entsprechende gesetzliche Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung vor dem BVwG gegenüberstehen müssen, die wie insbesonders die Regelung entsprechend verkürzter Entscheidungsfristen, auch jenen Bereich betreffen, den der Gesetzgeber und in der Folge die zuständige Vollziehung aufgrund ihrer Organisationsverantwortung zu gewährleisten haben. Mit Erkenntnis vom 26.09.2017, G 134/2017, G 207/2017-8 wurde seitens des VfGH in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG die Wortfolge ‚2, 4 und‘ sowie der Satz ‚dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist‘ aufgehoben. Dies ua mit der Begründung, dass der Gesetzgeber für die betreffenden Verfahren (alle negativen Entscheidungen über die Zuerkennung und Aberkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten, sofern sie mit einer Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden sind, von einer zweiwöchigen Rechtsmittelfrist betroffen gewesen wären) keine besonderen gesetzlichen Vorkehrungen für eine (wesentliche) Beschleunigung des weiteren Verfahrens vor dem BVwG und seiner Entscheidung getroffen hat (mit Verweis auf VfSlg 20041/2016). Mit Verweis auf Artikel 136, Absatz 2, B-VG wurde es als wesentlich angesehen, dass einer verkürzten Beschwerdefrist auf seiten des Fremden entsprechende gesetzliche Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung vor dem BVwG gegenüberstehen müssen, die wie insbesonders die Regelung entsprechend verkürzter Entscheidungsfristen, auch jenen Bereich betreffen, den der Gesetzgeber und in der Folge die zuständige Vollziehung aufgrund ihrer Organisationsverantwortung zu gewährleisten haben.
Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen – auch, wie in casu unter gleichzeitiger Erlassung eines Einreiseverbotes - eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben und daher in solchen Fällen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist gegenüber der sonst vierwöchigen Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG unerlässlich ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Entscheidungen wegen entschiedener Sache, zumal der rasche Vollzug derartiger Verfahren in mehreren Normen (zB die nur ausnahmsweise Möglichkeit der Gewährung von aufschiebender Wirkung, innerhalb der einwöchigen Frist gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG binnen einer Woche) zum Ausdruck kommt.Dem Gesetzgeber ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, dass bei der Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen – auch, wie in casu unter gleichzeitiger Erlassung eines Einreiseverbotes - eine Beschleunigung der Verfahren anzustreben und daher in solchen Fällen eine auf zwei Wochen verkürzte Beschwerdefrist gegenüber der sonst vierwöchigen Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG unerlässlich ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf Entscheidungen wegen entschiedener Sache, zumal der rasche Vollzug derartiger Verfahren in mehreren Normen (zB die nur ausnahmsweise Möglichkeit der Gewährung von aufschiebender Wirkung, innerhalb der einwöchigen Frist gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG binnen einer Woche) zum Ausdruck kommt.
Zudem sieht § 17 Abs. 2 BFA-VG zur Verfahrensbeschleunigung für Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG im Vergleich zu der sonst allgemein geltenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten (vgl. § 34 VwGVG) eine verkürzte Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts von acht Wochen vor.Zudem sieht Paragraph 17, Absatz 2, BFA-VG zur Verfahrensbeschleunigung für Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG im Vergleich zu der sonst allgemein geltenden Entscheidungsfrist von sechs Monaten vergleich